B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2158/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Gregory Sauder;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. April 2019 / N (…).
E-2158/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Mai 2018 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen.
Anlässlich der Personalienaufnahme vom 25. Mai 2018 und der Anhörung
vom 21. März 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe die (…) Klasse im Jahr (…) abgeschlossen und danach mit Gele-
genheitsjobs als (…) etwas Geld verdient. Gewohnt habe er mit (…)
Schwestern bei der Mutter in B._______. 2006 seien zwei Kollegen seines
Bruders, welche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt
hätten, verhaftet worden. Diese hätten den Wohnsitz des Bruders verraten.
Daraufhin seien Armeeangehörige mehrmals zu ihnen nach Hause gekom-
men und hätten nach dem Bruder gesucht und sie geschlagen. Da dies
nicht aufgehört habe, sei sein Vater mit ihm und seinem Bruder nach
C._______ gegangen, wo er die Ausreise für seine beiden Söhne organi-
siert habe. Der Bruder sei nach E._______ geflogen, er selbst nach
D._______. Nach seiner Rückkehr (…) 2013 nach Sri Lanka sei er im (…)
2014 von sri-lankischen Armeeangehörigen festgenommen worden, wel-
che ihn für seinen Bruder gehalten hätten. Sie hätten ihn in ein Camp ge-
bracht und ihn befragt, geschlagen und ihn dabei an (…) verletzt. Gegen
Nachmittag hätten sie ihn gehen lassen. Danach habe er während zwei
Jahren Ruhe gehabt, bis er im (…) 2016 ein weiteres Mal festgenommen
und zu seinem Bruder befragt worden sei. Sie hätten wissen wollen, wo
sein Bruder die Waffen versteckt habe. Er sei dabei so stark mit Rohren
geschlagen worden, dass er bis heute an chronischen Rücken- und Kopf-
schmerzen leide. Danach habe er jeden Sonntag eine Unterschrift leisten
müssen. Er sei zwei Mal gegangen, jedoch jeweils geschlagen worden,
weshalb er sein Heimatland am (…) 2016 verlassen habe und via Iran,
Türkei, Griechenland, Mazedonien, Rumänien wo sein Asylgesuch ab-
gewiesen worden sei , Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist sei.
Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer seine Ge-
burtsurkunde im Original ein.
E-2158/2019
Seite 3
B.
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2018 wies die Vorinstanz den Beschwerde-
führer dem erweiterten Verfahren zu. Die von Amtes wegen zugewiesene
Rechtsvertretung legte im Folgenden ihr Mandat nieder, weshalb der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung nicht anwaltlich vertreten war.
C.
Mit Verfügung vom 3. April 2019 eröffnet am 5. April 2019 verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer neu vertreten
durch den rubrizierten Rechtsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verlet-
zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Even-
tualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben
und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei;
andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkör-
pers bekanntzugeben. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am
21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels
zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell
entscheiden sollte, stellte er die Beweisanträge, die Asylakten seines Bru-
ders seien zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen und
ihm zur Einsicht vorzulegen mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Aus-
serdem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, an-
dernfalls wäre ihm eine angemessene Frist zur Beibringung von ärztlichen
Berichten anzusetzen. Er müsse überdies erneut angehört werden.
E-2158/2019
Seite 4
Zur Untermauerung der Anträge auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit verschie-
denen Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom
6. Mai 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausge-
gangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als
vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser
Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 7. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor-
den, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-2158/2019
Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vor-
liegenden Urteils gegenstandslos.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in
seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Os-
tersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen
und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am
Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge; NZZ
vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen
auf weitere Anschläge geschlossen,
chen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-ge-
schlossen-ld.1479002; New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri
Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack,
ing.html; NYT vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and
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Seite 6
Don’t Know,
easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 24. Juni 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lan-
kischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwer-
deführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten
Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von wei-
teren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb
der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschie-
den werden.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
E-2158/2019
Seite 7
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.2.1 So habe die Vorinstanz die Asylakten seines Bruders zwar beigezo-
gen, seinen familiären Hintergrund bei der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft aber nicht geprüft, sondern erst nach deren Ablehnung hinzugefügt,
die Konsultation der Akten vermöge am Entscheid nichts zu ändern. Er
reichte in diesem Zusammenhang eine Eingabe an das SEM vom 19. Feb-
ruar 2014 ein. Nachdem die Vorinstanz Einsicht in die Akten des Bruders
genommen hatte, hätte sie ihm diese zwingend zur Einsicht vorlegen und
ihm das rechtliche Gehör gewähren müssen.
Im vorinstanzlichen Entscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz für den
vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten des Bruders des Be-
schwerdeführers beigezogen hat. Dass sie die Akten anders würdigt als
der Beschwerdeführer, ist nicht eine Frage der Verletzung des rechtlichen
Gehörs, sondern betrifft die materielle Würdigung der Vorbringen. Da sich
die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht auf die Akten des Bruders stützt,
sondern nur darlegt, diese vermöchten am Entscheid nichts zu ändern, war
sie auch nicht verpflichtet, die Akten dem Beschwerdeführer offenzulegen
und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.
5.2.2 Sowohl unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs als
auch der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des Sachverhalts wird
gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers abzuklären, obwohl er während des Dublin-Gesprächs
vom 5. Juni 2018 und der Anhörung vom 21. März 2019 darauf hingewie-
sen habe, dass er an Rücken- und Kopfschmerzen leide. In den einleiten-
den Fragen der Anhörung habe sich dann auch gezeigt, dass er aufgrund
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Seite 8
psychosomatischer Symptome an erheblichen Erinnerungsschwierigkeiten
leide, nachdem er nicht habe darlegen können, wo genau er sich in den
letzten Jahren aufgehalten habe. Die massiven Beeinträchtigungen wür-
den sich auch in seinem (…) äussern. Er habe ausserdem im Rahmen der
Befragungssituation unter Angst gelitten, da ihn die Anhörung an die Ver-
höre in Sri Lanka erinnert hätten. Überdies habe er bisher keine korrekte
Behandlung erhalten. Die Gespräche mit den Medizinalpersonen hätten je-
weils ohne korrekte Übersetzung stattgefunden, weshalb er seine konkre-
ten Leiden noch gar nie habe äussern können.
Die anfänglich zuständige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hatte
der Vorinstanz am 2. August 2018 ein Formular «Medizinische Informatio-
nen» zukommen lassen. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerde-
führer seit (…) Jahren an Kopf- und Rückenschmerzen leide und ein Ter-
min für eine Computertomographie des Kopfes in Auftrag gegeben worden
war. An der Anhörung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im
Spital gewesen sei, aber die Ärzte dort gesagt hätten, es sei alles in Ord-
nung (vgl. A46 F6). Einen gegenteiligen Arztbericht hat er nicht vorge-
bracht, weshalb die Vorinstanz nicht dazu angehalten war, den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers eingehender abzuklären. Dem bis
zum 10. Oktober 2018 vertretenen und ab dem 10. April 2019 wieder ver-
tretenen Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, einen solchen bei-
zubringen. Im Übrigen hat er bis zur Beschwerdeschrift lediglich körperli-
che Beeinträchtigungen geltend gemacht, keine Traumatisierung, welche
Anlass zu konkreteren Abklärungen gegeben hätte. Ausserdem hat die Vo-
rinstanz darauf hingewiesen, dass es sich um Erkrankungen handle, wel-
che in Sri Lanka behandelt werden könnten. Aus dem Verlauf der Anhörung
lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht unter derart hefti-
gen Schmerzen litt, dass sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu ver-
stehen und sie frei und umfassend zu beantworten, eingeschränkt gewe-
sen wäre. Ob die Lücken und Wiederholungen im dargelegten Sachverhalt
auf eine psychische Beeinträchtigung oder das Vorbringen von nicht selbst
Erlebtem hinweist, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu prüfen.
Sprachliche Probleme bei der Verständigung mit den Ärzten hat er anläss-
lich der Anhörung nicht vorgebracht, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt
hätte (vgl. A46 F6).
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Seite 9
5.2.3 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, die Vorinstanz habe ihre Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie bei der Frage nach der Flüchtlingsei-
genschaft mit keinem Wort thematisiert habe, dass er aus einer LTTE-Fa-
milie stamme und dass er unbestrittenermassen im Jahr 2014 von der sri-
lankischen Armee inhaftiert, verhört und gefoltert worden sei. Auch seine
(…) habe sie nicht thematisiert.
5.2.3.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.2.3.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung keine Zu-
gehörigkeit zu einer LTTE-Familie geltend. Lediglich sein (…) Bruder habe
die LTTE gelegentlich unterstützt, sei aber kein Mitglied gewesen. Mit die-
sem Vorbringen hat sich die Vorinstanz sehr wohl auseinandergesetzt und
hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich
bei der Beurteilung hat leiten lassen und weshalb sie zum Schluss gekom-
men ist, die angebliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sei nicht
glaubhaft (vgl. Akten A48 Seite 3). Auch die durch die illegale Ausreise, den
Aufenthalt in der Schweiz und die Rückführung zu erwartenden Beein-
trächtigungen hat die Vorinstanz geprüft und für nicht asylrelevant befun-
den (vgl. A48 Seite 4). Gestützt auf die Begründung der Vorinstanz konnte
der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfech-
ten. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt,
ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle
Frage.
5.2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden.
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Seite 10
5.2.4.1 So habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich seiner individu-
ellen Asylgründe (seine familiären LTTE-Verbindungen, seine früheren Ver-
haftungen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen oder tatsächlichen
Verbindungen zu den LTTE beziehungsweise ein Eintrag in der «Stop-
List», seine Rückkehr als abgewiesener tamilischer Asylsuchender, […] so-
wie seine Gesundheit) sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollstän-
dig und unrichtig abgeklärt. Zudem genüge das von ihr erstellte Lagebild
vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderin-
formationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht thematisiert, dass die Daten-
übermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Papierbeschaf-
fung eine Vorbereitung für einen Background Check sei.
5.2.4.2 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu
Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten,
und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat die ge-
sundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sowohl bei der An-
hörung als auch in ihrem Entscheid berücksichtigt (vgl. A46 F6 und A48
Seite 5). Seine Verhaftung im Jahr 2016 aufgrund der LTTE-Unterstützung
des Bruders hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht geglaubt (vgl.
A48 Seite 3), die erste Verhaftung im Jahr 2014 beruht auf einer Verwechs-
lung mit seinem Bruder. Eine eigene Verbindung zu den LTTE hat der Be-
schwerdeführer explizit verneint (vgl. A46 F120). Die (…) des Beschwer-
deführers an der (…) hat die Vorinstanz nicht ausdrücklich berücksichtigt,
allerdings hat sie im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung dargelegt, dass
sie die geltend gemachte Folterung des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft erachtet. Sie ging daher nicht von einer (…) aus. Es handelt sich
dabei überdies um einen schwach risikobegründenden Risikofaktor, des-
sen Prüfung durch die Vorinstanz zwar wünschenswert gewesen wäre,
dessen Auswirkung auf die Gefährdung des Beschwerdeführers aber im
Rahmen der materiellen Prüfung durch das Gericht nachgeholt werden
kann und somit nicht zu einer Kassation des erstinstanzlichen Entscheids
zu führen vermag. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung schliesslich aus-
geführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ge-
mäss seinem Risikoprofil nicht gefährdet wäre. Allfällige Kontrollen am
Flughafen und am Herkunftsort seien nicht asylrelevant (vgl. A48 Seite 4).
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Seite 11
Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Vo-
rinstanz zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sach-
verhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der
Sache. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus
der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im
Verfahren D-4794/2017.
5.2.4.3 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lage-
bilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang
bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren
(vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Ja-
nuar 2019 E. 5.1, mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länderspezifische
Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht
namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengeleg-
ten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zi-
tiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referen-
zen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht
auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine for-
melle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Wür-
digung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
5.2.4.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri
Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsfüh-
rer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Be-
drohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Fest-
stellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, in-
wieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri
Lanka persönlich betroffen sein könnte.
5.2.4.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vor-
instanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.
5.2.4.6 Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt zu erachten; die
diesbezügliche Rüge geht fehl.
E-2158/2019
Seite 12
5.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Die Asylakten seines Bruders seien zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde beizuziehen und ihm zur Einsicht vorzulegen mit einer
Frist zur Beschwerdeergänzung (Antrag 1). Ausserdem sei sein Gesund-
heitszustand von Amtes wegen abzuklären, andernfalls wäre ihm eine an-
gemessene Frist zur Beibringung von ärztlichen Berichten anzusetzen (An-
trag 2). Er müsse überdies erneut angehört werden, dies unter Berücksich-
tigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (Antrag 3).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Antrag 1 insofern nachgekom-
men, als es die entsprechenden Akten beigezogen hat. Wie nachfolgend
dargelegt (vgl. E. 9.3.1), kommt es wie die Vorinstanz zum Schluss, dass
diese für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind, weshalb es sich in
seiner Begründung nicht auf diese Akten stützt und die Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht nötig ist. Überdies hat der rubrizierte Rechtsver-
treter den Bruder des Beschwerdeführers damals vertreten, weshalb ihm
die Akten bereits vorliegen sollten, was auch die Beibringung des Schrei-
bens vom 19. Februar 2014 zeigt. Was die Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zu den Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers sowie die ent-
sprechende Nachfrist zur Stellungnahme betrifft, ist dieser Antrag daher
abzuweisen.
6.3 Wie unter E. 5.2.2 dargelegt, war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet,
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abzuklären. Dem
Beschwerdeführer wäre es freigestanden, einen Arztbericht nachzu-
reichen. Er hat es aber bis heute unterlassen, die geltend gemachten Be-
einträchtigungen zu belegen. Dazu hatte er genügend Zeit gehabt, wes-
halb der Gesundheitszustand weder von Amtes wegen weiter abzuklären
noch dem Beschwerdeführer eine weitere Frist zur Nachreichung eines
entsprechenden Arztberichts zu gewähren ist. Antrag 2 ist folglich abzuwei-
sen.
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Seite 13
6.4 Zu Antrag 3 ist auszuführen, dass kein Anlass zu einer erneuten Anhö-
rung besteht. Der Beschwerdeführer wurde am 21. März 2019 eingehend
zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine Asylgründe vor der
Vorinstanz vollständig und substanziiert darzutun sowie mit entsprechen-
den Beweismitteln zu belegen. Die befragende Person hatte den Be-
schwerdeführer an der Anhörung darauf hingewiesen, dass er sich jeder-
zeit melden dürfe, falls er aufgrund seiner Rückenschmerzen aufstehen
wolle oder eine Pause brauche (vgl. A46 F7). Der bei der Anhörung anwe-
sende Hilfswerkvertreter brachte zudem keinerlei Bemerkungen oder Ein-
wände zu Protokoll, was ebenso nicht darauf schliessen lässt, der Be-
schwerdeführer sei durch seine Schmerzen derart beeinträchtigt gewesen,
dass die Anhörung nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Zudem ist der
Sachverhalt, wie bereits erläutert, als hinreichend erstellt zu erachten, wes-
wegen eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist.
Antrag 3 ist daher ebenfalls abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
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7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen. Es sei ihm mehrmals die Gelegenheit einge-
räumt worden, die geltend gemachte Festnahme im (…) 2016 frei zu schil-
dern. Seine Angaben zu dieser Festnahme seien jedoch durchwegs sub-
stanzarm ausgefallen und würden keinerlei Realkennzeichen enthalten.
Seine Aussagen würden sich mehrheitlich darauf beschränken, in stereo-
typer Weise auszuführen, wie er festgenommen, befragt und wieder frei-
gelassen worden sei. Er habe lediglich die allgemeine Situation schildern
können. Ausserdem habe er sich widersprochen, indem er zunächst ange-
geben habe, die Verletzung an (…) sei ihm bei der ersten Festnahme im
Jahr 2014 zugefügt worden. Später, bei der Schilderung der zweiten Fest-
nahme habe er hingegen angegeben, er sei dieses Mal an der (…) verletzt
worden. Sein Erklärungsversuch, er habe es wahrscheinlich verwechselt,
er sei im Jahr 2014 an (…) verletzt worden, vermöge nicht zu überzeugen,
zumal er zwei Mal ausgesagt habe, im Jahr 2016 an der (…) verletzt wor-
den zu sein. Seine Schilderungen liessen somit insgesamt nicht den Ein-
druck entstehen, als hätte er die Festnahme, die Befragung und die
Schläge durch die sri-lankische Armee selbst erlebt. Die Vorbringen wür-
den daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG
nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdo-
kumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchliefen oder behörd-
lich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt.
Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens
wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmass-
nahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort
zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung
E-2158/2019
Seite 15
der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen wür-
den grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwer-
deführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis
im (…) 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende
noch sieben Jahre dort gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise be-
stehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens
der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Ak-
tenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
verfolgt werden sollte. Dieser Einschätzung habe auch die Konsultation
des Dossiers seines Bruders nichts entgegenzusetzen vermocht.
8.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er habe in sei-
nem Asylgesuch eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Tätigkeit seines
Bruders geltend gemacht. Diesem sei im (…) 2014 in der Schweiz Asyl
erteilt worden. In dessen Asylverfahren sei vorgebracht worden, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der äusserlichen Ähnlichkeit zu seinem Bruder
in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und er sich 2006 wegen
seines Bruders nach E._______ habe absetzen müssen. Ausserdem gehe
daraus hervor, dass er nach seiner Rückkehr im (…) 2014 inhaftiert worden
sei. Trotzdem halte die Vorinstanz fest, dass sich aus der Konsultation der
Asylakten des Bruders keine asylrelevanten Erkenntnisse ergeben hätten.
Weiter erachte sie die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2016 als un-
glaubhaft, da er zu wenig Details habe nennen können und sich in einen
Widerspruch verwickelt habe. Aus dem Asyldossier würden sich allerdings
klare Hinweise ergeben, dass er aufgrund der erlebten Folterungen unter
anhaltenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen leide. Es
handle sich erstens um medizinische Akten und zweitens um sein Aussa-
geverhalten. Er habe an zahlreichen Stellen Erinnerungsschwierigkeiten
beklagt. Die Vorinstanz werfe ihm gerade das für traumatisierte Personen
typische Aussageverhalten zulasten seiner Glaubhaftigkeit vor. Tatsächlich
bestünden aber aufgrund der Reflexverfolgung und der körperlichen Spu-
ren der Übergriffe objektive Beweise für seine Vorbringen. Sodann sei der
Befragungsstil äusserst problematisch gewesen, zumal die befragende
Person ihn aufgefordert habe, die Folterungen im Armeecamp «wie in ei-
nem Film zu schildern, was in diesem Zusammenhang zynisch anmute.
Ausserdem habe sie mehrmals festgehalten, er habe sich wiederholt. Es
E-2158/2019
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sei nicht davon auszugehen, dass er die Vorbringen jeweils in völlig identi-
scher Weise wiedergegeben habe. Zudem würden Wiederholungen von
Vorbringen ein Realkennzeichen darstellen. Ob er im Jahr 2014 oder 2016
am (…) verletzt worden sei, könne offengelassen werden.
Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts würden die Verbin-
dung zu (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern der LTTE sowie seine
früheren Verhaftungen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen oder
tatsächlichen Verbindung zu den LTTE Hauptrisikofaktoren darstellen. Die
Intensität der Verbindung sei dabei nicht ausschlaggebend. Die asylrele-
vante Gefährdung von Personen mit sozialen Beziehungen zu LTTE-Mit-
gliedern ergebe sich ausserdem aus Berichten diverser unabhängiger Be-
obachterorganisationen. Er trage ausserdem (…) der sri-lankischen Solda-
ten, welche einen Verdacht auf frühere Inhaftierungen und Folterungen be-
gründet würden. Er erfülle überdies die Risikofaktoren der fehlenden gülti-
gen Identitätspapiere und des langen Auslandaufenthaltes in der tamili-
schen Diaspora. Schliesslich gehöre er der bestimmten sozialen Gruppen
der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen
oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an. Bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka hätte er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.
In der Beschwerde wird dann unter Hinweis auf die auf der zusammen
mit der Beschwerdeschrift eingereichten CD-ROM abgespeicherten Be-
weismittel die Gefährdungssituation tamilischer Rückkehrer im Allgemei-
nen und das Risiko des Beschwerdeführers im Besonderen dargelegt.
Infolge der aktuellen politischen Krise sei eine Akzentuierung der Bedro-
hungslage für ethnische Minderheiten zu beobachten. Seit dem Ausbruch
der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorher-
sehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei
damit aber nicht geschmälert. Ausserdem habe sein Nachfolger, Präsident
Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder eingeführt. Die Bedrohungs-
lage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Ange-
hörige religiöser und ethnischer Minderheiten insbesondere Tamilen
spitze sich zu. Da die verantwortlichen Regierungsstellen komplett versagt
hätten, seien die Terroranschläge am Osterwochenende, welche eine wei-
tere massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage
verursacht hätten, überhaupt erst möglich geworden. Es sei nicht auszu-
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Seite 17
schliessen, dass unter dem Vorwand der Wahrung der nationalen Sicher-
heit auch andere regimekritische Gegner ins Visier genommen und un-
menschlich behandelt würden. Infolge der Verschlechterung der Lage in
Sri Lanka würden Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie
von spezifischen Risikogruppen einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt.
Selbstmordanschläge seien in Sri Lanka zudem eng verbunden mit der Er-
innerung an den sri-lankischen Bürgerkrieg, in welchem diese Art des per-
fiden Terrors durch die LTTE perfektioniert worden sei.
9.
9.1 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung überzeugend dar-
gelegt, wieso sie zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend die zweite Festnahme im Jahr 2016 hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift vermögen das Gericht in ihrer Gesamtheit nicht zu über-
zeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in
der Verfügung sowie auf die Zusammenfassung unter E. 8.1 verwiesen
werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend
macht, sich nach dem Vorfall im Jahr 2014 versteckt gehalten zu haben
(vgl. A46 F38, F54). Diesbezüglich gelingt es ihm jedoch nicht, darzulegen,
wann er sich wo aufgehalten haben soll. Der Erklärungsversuch, er könne
sich aufgrund seiner Traumatisierung nicht daran erinnern, geht fehl (vgl.
hierzu E. 9.1.1). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich aufgrund
seiner diversen Gelegenheitsjobs vorübergehend an diesen Orten aufge-
halten hat und nicht etwa, weil er sich dort vor einer befürchteten Verfol-
gung durch die sri-lankischen Behörden verstecken wollte. Gegen eine er-
neute Verhaftung im Jahr 2016 spricht überdies, dass der Beschwerdefüh-
rer vorbringt, sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2016 im "(…)" festge-
nommen worden zu sein (vgl. A46 F54 und F62). Dass er trotz Furcht, ver-
folgt zu werden, wieder an denselben Ort zurückkehrt, wo er erstmals ver-
haftet worden war, ist nicht nachvollziehbar. Dafür spricht überdies, dass
er im Laufe der Anhörung betreffend letztere Verhaftung abermals geltend
macht, mit seinem Bruder verwechselt worden zu sein, während er zu-
nächst angab, dort auf seinen Bruder angesprochen worden zu sein (vgl.
A46 F54 und F73). Ausserdem ist anzufügen, dass er zwar vorbringt, (…)
zu haben, aber nie entsprechende Bilder als Beweismittel eingebracht hat,
was zu erwarten und auch seine Pflicht gewesen wäre.
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Seite 18
9.1.1 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumati-
sierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen
dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert
und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon
auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentli-
chen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend
dargestellt werden. Die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten inhaltli-
chen Ungereimtheiten und Widersprüche können mit dem Hinweis auf eine
nicht weiter substantiierte und nicht belegte Traumatisierung jedoch nicht
erklärt werden. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörungen nicht in der Lage gewesen wäre, die
gestellten Fragen zu beantworten. Er hat sich bezüglich der geltend ge-
machten Festnahmen in den Jahren 2014 und 2016 in keiner Weise dahin-
gehend geäussert, dass er Probleme hätte, sich an die Vorfälle zu erinnern
oder diese wiederzugeben. Lediglich bei den genauen zeitlichen Angaben
der Aufenthalte an den verschiedenen Orten hat er dargelegt, dass er es
nicht mehr genau wisse (vgl. A46 F15 und F22). Wie unter E.9.1 festgehal-
ten, ist nicht davon auszugehen, dass er sich nicht mehr an seine diversen
Aufenthalte zu erinnern vermag, sondern dass er sich aufgrund seiner Ar-
beit nur vorübergehend dort aufhielt. Allfällige Hinweise auf psychische
Probleme des Beschwerdeführers wurden auch nicht von der Hilfswerkver-
tretung festgehalten (vgl. A46 letzte Seite). Die befragende Person hat der
besonderen Aussagesituation in der Anhörung, die durchaus einige unklare
und widersprüchliche Antworten aufweist, insofern Rechnung getragen, als
sie mehrfach nachgefragt und die Fragen wiederholt, erklärt und umformu-
liert hat (vgl. z.B. A46 F10-23, F74, F76 f.). Damit hat sie dem Beschwer-
deführer ausreichend Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt zu schildern.
Ausserdem hat sie sich in der Anhörung nach dem Befinden des Beschwer-
deführers erkundigt (vgl. A46 F5) und ihm im Zusammenhang mit seinen
körperlichen Schmerzen angeboten, jederzeit aufzustehen und sich zu
melden, falls er eine Pause brauche (vgl. A46 F7). Der Beschwerdeführer
vermag folglich mit der angeblichen Traumatisierung nicht zu erklären,
weshalb seine Ausführungen derart knapp, stereotyp und detailarm ausge-
fallen sind, zumal es sich ebenfalls um einschneidende Ereignisse gehan-
delt haben müsste. Überdies wurde bereits vorstehend dargelegt, dass es
Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, die nun geltend gemach-
E-2158/2019
Seite 19
ten psychischen Beeinträchtigungen darzulegen und einen entsprechen-
den Arztbericht einzureichen. Aus der für den 17. August 2018 in Auftrag
gegebenen ärztlichen Abklärung hat sich gemäss eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers nichts ergeben (vgl. A46 F6).
9.1.2 In Würdigung der gesamten Umstände und aufgrund der Aktenlage
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren erfüllt.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend die Verhaftung im Jahr 2016 sowie die Folterung im Jahr
2014 zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Es ist folglich davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Ähnlichkeit zu sei-
nem Bruder kurzzeitig ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und
deswegen im Jahr 2014 festgenommen worden ist. Sobald sich das Miss-
verständnis aber geklärt hatte, wurde der Beschwerdeführer vermutlich
entlassen und nicht wieder behelligt.
9.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine
aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorge-
nommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurück-
kehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden
Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol-
ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um
das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder
vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen
regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-
lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsäch-
lichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegrün-
dende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten
Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem
Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka ein-
reisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das
E-2158/2019
Seite 20
Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko-
faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person
ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer
eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Obige Analyse hat zudem auch
vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemachten Krise wei-
terhin Gültigkeit.
9.3
9.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der LTTE-Unterstüt-
zung des Bruders, der mittlerweile in der Schweiz den Asylstatus erhalten
hat, verfolgt worden zu sein. Die Asylakten des Bruders wurden diesbezüg-
lich beigezogen, obwohl nie an dessen LTTE-Unterstützung gezweifelt
wurde. Was sich auch durch die Konsultation der Akten nicht geändert hat.
Allerdings befindet sich der Bruder seit (…) 2014 in der Schweiz. Alle vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse sind angeblich nach diesem
Zeitpunkt erfolgt, weshalb sämtliche Aussagen des Bruders lediglich auf
Hörensagen beruhen können und als Beweis für die geltend gemachte Ver-
folgung des Beschwerdeführers nicht taugen. Wie dargelegt, ist zwar da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verwechslung
mit seinem Bruder kurzzeitig festgehalten wurde, aber auch, dass er von
den sri-lankischen Behörden entlassen worden ist, sobald diese die Ver-
wechslung mit dessen Bruder realisiert haben. Ein Interesse an seiner Per-
son hat der Beschwerdeführer selbst verneint (vgl. A46 F118). Auch eine
Verfolgung aufgrund der Ausreise seines (…) Bruders nach F._______ hat
er nie geltend gemacht. Von einer Reflexverfolgung kann daher nicht aus-
gegangen werden.
9.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe
nicht berücksichtigt, dass er sich in einem tamilischen Diasporazentrum
aufhalte und überdies familiäre Verbindungen zu den LTTE habe, ist an
dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die angeblichen über
die einmalige Festnahme im Jahr 2014 hinaus gehenden Probleme des
Beschwerdeführers im Zusammenhang nicht geglaubt werden können und
der Beschwerdeführer bestätigte, selbst nie Verbindungen zur LTTE ge-
habt zu haben (vgl. A46 F120). (…) stellen schwach risikobegründende
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Faktoren dar und sind für sich allein nicht asylrelevant (vgl. E-1866/2015
E.8.5.5). Der Beschwerdeführer erwähnt auf Beschwerdeebene zwar
mehrmals exilpolitische Tätigkeiten, führt diese jedoch in keinster Weise
aus und erklärte überdies anlässlich der Anhörung, nie politische Aktivitä-
ten ausgeführt zu haben, welche mit tamilischen Organisationen zusam-
menhingen (vgl. A46 F136). Allein aus der tamilischen Ethnie und der mitt-
lerweile (…) Landesabwesenheit sowie aus dem Fehlen ordentlicher Iden-
titäts- beziehungsweise Reisepapiere kann der Beschwerdeführer keine
Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, er-
scheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung al-
ler Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der
sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die
bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und
so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter
Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstan-
denen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (wel-
che sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka bezie-
hen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen
zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der der-
zeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass
er wieder ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und
diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Der am
26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena,
Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu
ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den
verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr an-
gespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine gene-
rell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehö-
rigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Hinsichtlich der Kon-
taktaufnahme mit dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017
VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbe-
schaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregel-
tes Verfahren handelt.
E-2158/2019
Seite 22
9.4 Insgesamt ist folglich nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer,
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vor-
bringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er
nicht zu belegen vermag.
10.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ge-
eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftungen und
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Seite 23
Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vor-
geschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer
solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligun-
gen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch parami-
litärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der
Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Pa-
pierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Be-
hörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhal-
ten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exil-
politisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe.
Wegen seiner LTTE-Verbindung und der bereits erfolgten Verfolgung be-
stehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, de-
nen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
Ferner müssten auch seine psychischen Beeinträchtigungen berücksich-
tigt werden.
12.3
12.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
12.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
E-2158/2019
Seite 24
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§
124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssitua-
tion im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tami-
len, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19.
September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen,
Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die vola-
tile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an
E-2158/2019
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der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkeh-
rende Tamilen.
12.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.4.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-
Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das
Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Ge-
biet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
12.4.2 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, Nordprovinz,
wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise hauptsächlich gelebt hat,
zutreffend bejaht. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politi-
schen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu.
Daran vermögen wie bereits dargelegt auch die neusten Gewaltvorfälle
in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen
Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern.
12.4.3 Sodann sind auch keine individuellen Gründe erkennbar, welche ge-
gen die Rückkehr des noch relativ jungen, über eine (…) Schulbildung (vgl.
A46 F25) und Berufserfahrung (unter anderem als […], vgl. A46 F28 ff.)
verfügenden Beschwerdeführers sprechen könnten. Wie die Vorinstanz
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ebenfalls zutreffend bemerkte, hat der Beschwerdeführer ihm naheste-
hende Verwandte (Mutter und […] Schwestern) in B._______ und kann von
seinen (…) Brüdern in (…) finanziell unterstützt werden (vgl. A11 Ziff. 3.02
f. und A46 F41 ff. und F98 f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Daran vermögen auch seine Rücken- und Kopfschmerzen nichts
zu ändern, da diese auch in Sri Lanka behandelbar sind.
12.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich
überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500. festzusetzen (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
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beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig
verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100. festzuset-
zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018
vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500. in Abzug zu bringen.
14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400. dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Regina Seraina Goll
Versand: