Abtei lung V
E-2159/2007
hub/let
{T 0/2}
Urteil vom 31. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Huber, Richterin Teuscher, Richter Monnet
Gerichtsschreiberin Lettau
A._______, geboren _______, Republik Serbien,
B._______, Ehefrau, geboren _______, Polen,
und die Kinder
C._______, geboren _______, Polen,
D._______, geboren _______, Polen,
E._______ geboren _______, Polen,
F._______, geboren _______, Polen,
G._______, geboren _______, Polen,
alle vertreten durch David Ventura, ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende Region
Basel, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 15. März 2007 i. S. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer die Republik Serbien
am 12. Februar 2007 und reisten am 14. Februar 2007 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Kurzbefragungen im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum H._______ erfolgten am 20. Februar 2002, die direkten Bundesan-
hörungen am 7. März 2007.
Auf eine Statusanfrage in Deutschland vom 20. Februar 2002 antwortete die zu-
ständige deutsche Behörde mit Schreiben vom 21. Februar 2007, dass die Be-
schwerdeführer zwar beim Ausländeramt in I._______ gemeldet waren, in
Deutschland aber keinen Asylantrag gestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe
seit dem 10. Juli 2000 eine unbefristete Ausweisung, die Beschwerdeführerin sei
mit den Kindern am 27. April 2002 ausgereist. Weitere Anfragen bei den deut-
schen Behörden vom 8. und 9. März 2007 ergaben, dass die Beschwerdeführerin
und die Kinder die polnische Staatsangehörigkeit besitzen. Der Beschwerdeführer
sei nach seiner Ausweisung im Jahr 2000 erst geduldet und anschliessend unbe-
kannten Aufenthaltes gewesen. Er habe vom 21. Februar 2005 bis zu seiner Ab-
schiebung nach Serbien am 21. Juni 2006 eine Haftstrafe wegen gemeinrechtli-
cher Delikte verbüsst. Am 13. März 2007 erhielten die Beschwerdeführer zu den
Abklärungsresultaten das rechtliche Gehör.
B. Im Rahmen der Befragungen machten die Beschwerdeführer folgenden Sachver-
halt geltend: Sie seien wegen der ethnischen Angehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers als Roma diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer stamme aus J._______
(Vojvodina), die Beschwerdeführerin sei polnische Staatsangehörige. Die Be-
schwerdeführer hätten seit ihrer Heirat im Jahr 1992 in J._______ gelebt. Die Be-
schwerdeführerin sei nach der Heirat wegen der Ethnie des Beschwerdeführers
von ihrer Familie verstossen worden. Die Familie sei an ihrem Wohnsitz in der Voj-
vodina von der serbischen Bevölkerung fortwährend diskriminiert worden. Im Jahre
1995 sei die Familie nach Deutschland ausgereist und habe dort ein vorläufiges
Bleiberecht erhalten. Nach deren Ablauf im Jahre 2002 habe sich die Beschwerde-
führerin mit den Kindern zwar nach Polen begeben, sei dann aber nach Serbien
weitergereist, da ihre Eltern sie weggeschickt hätten. Der Beschwerdeführer habe
in Deutschland eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen und sei anschliessend im
Juni 2006 nach Serbien in seinen Heimatort zurückgekehrt. Dort sei die Familie -
wie bereits in den Jahren 1992 bis 1995 - von der serbischen Bevölkerung wegen
der Ethnie des Beschwerdeführers diskriminiert worden. Die Familie sei be-
schimpft und bedroht worden sowie gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewe-
sen. Auch die Kinder seien in der Schule regelmässig beschimpft und geschlagen
worden. Im Juni 2006 sei der Beschwerdeführer von vier ortsansässigen Männern
um Geld erpresst und zusammengeschlagen worden. Er habe einen Monat lang
stationär behandelt werden müssen. Die Anzeige des Beschwerdeführers bei der
örtlichen Polizei und das Nennen von drei Vornamen der vier Täter sei ergebnislos
verlaufen. Nach der Anzeige sei er weiterhin und sogar noch stärkeren Drohungen
3der Täter ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nochmals die Polizei
aufgesucht, die wieder nicht reagiert habe. Etwa einen Monat vor der Ausreise sei
er von den Tätern erneut angegriffen worden. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht
für den Fall, dass er ihnen nicht innerhalb von zwei Monaten 5000 Euro gebe. Aus
Angst hätten die Beschwerdeführer schliesslich Serbien verlassen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf die von ihrem Ehemann
vorgetragenen Asylvorbringen. Ergänzend macht sie geltend, ihr Sohn E._______
leide an Wachstumsstörungen und bedürfe einer Hormontherapie, zu welcher
ihnen die finanziellen Mittel fehlten.
C. Mit Verfügung vom 15. März 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM unter An-
wendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
Für den Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
D. Die Beschwerdeführer erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
22. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, diese anzuweisen,
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft
pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen sowie im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwer-
de zu unterlassen. Ferner ersuchten sie, vor einer allfälligen Ablehnung der Be-
schwerde die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweiter-
gabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offenzulegen und diesem dazu
im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kostennote des Rechtsvertre-
ters vom 22. März 2007 bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für das Urteil von Be-
lang - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts die Berechtigung der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in
der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens fest. Im Weiteren hiess er das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antrags-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt er fest, es
bestehe keine Veranlassung, vorsorgliche Massnahmen zur Unterbindung der
Kontaktaufnahme und Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Her-
4kunftsstaat des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu treffen beziehungswei-
se von der Vorinstanz die Offenlegung einer eventuell bereits erfolgten Datenwei-
tergabe zu verlangen.
F. Die Vorinstanz äusserte sich nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 3. April 2007 in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2007 zur Anwendbarkeit
des Art. 34 AsylG auf die vorliegende Fallkonstellation und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
G. In ihrer Replik vom 15. Mai 2007 (Poststempel) nahmen die Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bun-
desrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM
beschränkt sich die Beschwerdeinstanz nach konstanter Rechtsprechung der vor-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vorlie-
gend auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat, auf die Überprüfung der
Frage, ob die Vorinstanz zur Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf be-
schränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
gehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
5rekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsichtlich
der verfügten Wegweisung und deren Vollzug hat das Bundesverwaltungsgericht
volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung auf Polen als verfolgungssicheren Staat ab.
Hinsichtlich der Situation in Polen bestehe aufgrund der stabilen Demokratie und
der Rechtsstaatlichkeit, der Mitgliedschaft in der EU und im Europarat die gesetzli-
che Regelvermutung, dass keine Verfolgung stattfinde und Schutz gewährleistet
sei. Mit Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 sei Polen auch in die Liste
der „Safe Countries“ im Sinne des Art. 34 AsylG aufgenommen worden. Die Be-
schwerdeführer würden für ihren Heimatstaat Polen keine Verfolgungssituation
geltend machen. Zwar sei der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger. Da
aber Ehefrau und Kinder polnische Staatsangehörige seien, sei er ebenfalls zum
Wohnsitz in Polen berechtigt, weswegen es sich erübrige, auf die hinsichtlich Ser-
bien vorgebrachten Asylgründe einzugehen. Diese würden im Wesentlichen für ei-
nen Zeitraum dargelegt, als sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten
habe, weshalb sie schon deswegen nicht zutreffen könnten. Es seien keine Hin-
weise vorhanden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 34 AsylG umstos-
sen könnten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hält das
BFM fest, der Beschwerdeführer habe beispielsweise aus Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf Aufenthalt in Polen. Zudem vermute das
BFM, die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer Ausreise aus Deutschland in
Polen und nicht in Serbien aufgehalten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführe-
rin keine Reisepapiere eingereicht habe, bestätige die Vermutung. Möglicherweise
könnten diese Rückschlüsse auf den Aufenthalt in Polen erlauben. Es bleibe anzu-
fügen, dass die Wachstumsstörungen des Sohnes auch in Polen behandelt wer-
den könnten.
4.2 In tatsächlicher Hinsicht wird in der Beschwerde festgehalten, die Beschwerdefüh-
rerin sei mit den Kindern im April 2002 nach Polen ausgereist und dort bis Juni
2006 geblieben. Erst nach der Haftentlassung im Juni 2006 seien sie zur Wieder-
vereinigung der Familie nach Serbien gereist. In rechtlicher Hinsicht bringen sie
vor, die Vorinstanz sei auf die Asylgesuche zu Unrecht nicht eingetreten. Das BFM
habe seinen Entscheid fälschlicherweise auf das Herkunftsland der Beschwerde-
führerin - Polen - abgestützt und festgestellt, die Beschwerdeführer hätten für Po-
len keine Verfolgungssituation vorgebracht. Das BFM bezeichne Polen als gemein-
samen Heimatstaat der Beschwerdeführer und verzichte auf eine Prüfung der vor-
gebrachten Asylgründe zu Serbien. Tatsächlich habe die Familie nie gemeinsam in
Polen gelebt, und der Beschwerdeführer dürfte gemäss beim polnischen Konsulat
in Bern eingeholten Auskünften wegen seiner fehlenden finanziellen Mittel nicht
die Möglichkeit haben, in Polen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Hinzu
komme, dass die Beschwerdeführer in Polen nicht mit Unterstützung ihrer Angehö-
rigen rechnen könnten. Die Vorinstanz habe durch ihren pauschalen Verweis auf
Art. 8 EMRK und wegen der fehlenden Abklärung des rechterheblichen Sachver-
haltes in Bezug auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Wohnsitznahme in Polen
6auch ihre Untersuchungspflicht verletzt. Zudem sei das BFM vorliegend seiner völ-
kerrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, im Rahmen des Nichteintreten-
statbestandes bei Hinweisen auf eine Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft abzu-
klären. Und im Wegweisungspunkt sei zu kritisieren, dass die Vorinstanz eine Prü-
fung individueller Zumutbarkeitsaspekte des Wegweisungsvollzuges gänzlich un-
terlassen habe. Auch deshalb sei die Verfügung des BFM zu kassieren.
4.3 In der Vernehmlassung vom 13. April 2007 bezweifelt die Vorinstanz, dass sich die
Beschwerdeführer im Juni 2006 nach Serbien begeben hätten. Vielmehr sei zu
vermuten, dass die Familie direkt aus Polen eingereist sei. Schliesslich hätten die
Beschwerdeführer in der Beschwerde zugegeben, dass die Beschwerdeführerin
2002 mit den Kindern nach Polen ausgereist sei. Zudem sei es der Beschwerde-
führerin entgegen ihren Äusserungen anscheinend möglich gewesen, seit 2002 in
Polen zu leben. Offenbar sei die Familie entweder durch eigene Mittel oder mittels
Unterstützung durch ihre Verwandtschaft oder den Staat in der Lage gewesen, ihre
Existenz zu sichern. Im Übrigen sei Art. 34 AsylG korrekt angewandt worden. Die
Ehefrau und Kinder seien polnische Staatsangehörige und hätten seit 2002 bis
Juni 2006 beziehungsweise vermutlich bis zur Ausreise in Polen gelebt. Die Argu-
mentation, der Beschwerdeführer würde keine Aufenthaltsbewilligung in Polen er-
halten, sei abwegig. Aus Art. 8 EMRK leite sich eine Berechtigung zum Aufenthalt
des Beschwerdeführers in Polen ab. Das BFM betont, es habe auch im Interesse
der Kinder ein schnelles erstinstanzliches Verfahren durchgeführt, damit diese in
ihrem Heimat- und Herkunftsland Polen nicht zu viel Unterrichtsstoff verpassten.
4.4 In der Replik behaupten die Beschwerdeführer, ein Missverständnis mit dem
Rechtsvertreter habe zu der falschen Angabe in der Beschwerdeschrift geführt,
wonach die Beschwerdeführerin und die Kinder erst im Jahre 2006 von Polen nach
Serbien gereist seien. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern, da
sie 2002 von den Eltern der Beschwerdeführerin nicht geduldet worden seien, be-
reits nach kurzer Zeit nach Serbien weitergereist. Dort habe das mittlerweile ver-
kaufte Haus des Schwiegervaters als Unterkunft zur Verfügung gestanden, und es
sei ihnen von Verwandten Unterstützung gewährt worden. Es werde auf ihre kor-
rekten Angaben in den ergänzenden Befragungen zu verweisen. Im Jahre 2006 sei
es zur Wiedervereinigung der Familie gekommen, die gemeinsame Ausreise sei
aus Serbien und nicht aus Polen erfolgte.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass vorliegend der Tatbestand
des Art. 34 AsylG nicht erfüllt ist.
Nach Art. 34 Abs. 2 AsylG wird auf Asylgesuche oder auf Beschwerden von Asyl-
suchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen be-
ziehungsweise bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl.
EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff.).
5.1 Der Beschwerdeführer ist kein Asylsuchender beziehungsweise Beschwerdeführer
aus einem verfolgungssicheren Staat, da er nicht aus dem verfolgungssicheren
Polen kommt, sondern sein Heimat- und Herkunftsland Serbien ist. Die Prüfung,
ob "Hinweise auf eine Verfolgung" vorliegen, bezieht sich im Rahmen des Art. 34
7AsylG auf die Situation im Herkunftsstaat (vgl. EMARK 2004 Nr. 5). Der Beschwer-
deführer macht eine Verfolgung in seinem nicht verfolgungssicheren Herkunfts-
staat Serbien geltend, nicht hinsichtlich des Heimatlandes der Beschwerdeführe-
rin. Die Vorinstanz bezweifelt zwar die Einreise der Beschwerdeführerin und der
Kinder aus Serbien, aber nicht, dass der serbische Beschwerdeführer, auf dessen
Asylgründe sich die Beschwerdeführerin beruft, aus Serbien eingereist ist. Dass
die Vorinstanz auf Polen als Heimatland des Beschwerdeführers abstellt und fest-
stellt, für Polen würden keine Verfolgungsvorbringen vorliegen, verfängt somit
nicht.
Auf den "potenziellen" Heimatstaat der Beschwerdeführerin, die sich auf die Asyl-
gründe ihres serbischen Ehemannes beruft, konnte die Vorinstanz im Rahmen des
Nichteintretens nach Art. 34 AsylG nicht abstellen. Die geltend gemachten Über-
griffe und Todesdrohungen durch private Dritte durften nicht im Rahmen eines
Schnellverfahrens als offensichtlich haltlos qualifiziert werden; sie hätten einer ma-
teriellen Beurteilung unterzogen werden müssen, wobei diese nur im ordentlichen
Verfahren erfolgen kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6 S. 10). Im Rahmen des
Art. 52 AsylG wäre auch eine Prüfung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdefüh-
rers in Polen als Heimatland seiner Kernfamilie anzeigt, besitzt er doch als Ehe-
mann einer polnischen Staatsangehörigen aus Art. 8 EMRK beziehungsweise aus
dem innerstaatlichen polnischen Recht einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaub-
nis in Polen. Dagegen vermag die Argumentation in der Beschwerde, der Be-
schwerdeführer würde wegen seiner fehlenden finanziellen Mittel und der Vorstra-
fe in Deutschland in Polen keinen Aufenthaltstitel erhalten, prima facie nicht zu
überzeugen.
5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AsylG erlassen und damit Bundesrecht ver-
letzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die Sa-
che ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Da die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung vollständig aufgehoben wird,
erübrigt es sich, auf die Rüge der Beschwerdeseite, die Begründungspflicht durch
das BFM sei wegen fehlender Prüfung der individuellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges verletzt worden, einzugehen. Im Übrigen ist der Eventualantrag
auf Offenlegung einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe an den Heimat-
staat des Beschwerdeführers bei allfälliger Ablehnung der Beschwerde bereits we-
gen Gutheissung derselben als gegenstandslos zu betrachten.
6.
6.1 Den Beschwerdeführern sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Den Beschwerdeführen ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat in sei-
ner mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 22. März 2007 einen Auf-
8wand von Fr. 185.-- beziffert. Weitere Aufwendungen dürften nicht entstanden
sein, und jedenfalls ist die Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz von
den Beschwerdeführern selber verfasst worden ist. Das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführern als Entschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht einen Betrag von Fr. 185.-- auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. März 2007
wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 185.--
auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; 2 Exemplare)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N _______; mit deren Akten zur Weiterführung der
Verfahrens; Kopie zu den Akten)
- den _______ ad _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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