B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2160/2018
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 6. März 2018 / N (…).
E-2160/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Am (…) reichte der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöri-
ger tamilischer Ethnie ‒ in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er
stamme aus B._______, Distrikt C._______. Sein Freund D._______ sei
Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe
ihm eines Tages im (…) 2006 gesagt, niemand solle das Haus verlassen.
In der Nacht sei dann eine Claymore-Mine explodiert. Bei der darauffolgen-
den Suchaktion der Armee sei damals niemand festgenommen worden.
Aber sein Freund D._______ sei im (…) 2007 vom sri-lankischen Nach-
richtendienst entführt und am nächsten Tag erschossen aufgefunden wor-
den. Nachdem er (Beschwerdeführer) sein Studium an der Universität in
B._______ begonnen habe, habe er im Jahr 2009 auf Bitte eines Freundes
Kontakt mit E._______, einem Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation
Department), aufgenommen. Dieser habe ihn mehrmals aufgefordert,
LTTE-Mitglieder an der Universität zu identifizieren. Er (Beschwerdeführer)
habe daraufhin den Studentenpräsidenten F._______ kontaktiert und sich
mit diesem und drei weiteren Personen getroffen, worauf er gemerkt habe,
dass diese Mitglieder der LTTE seien. Sie hätten ihn ersucht, niemanden
zu denunzieren. Am (…) 2009 sei er von E._______ und weiteren Perso-
nen auf Motorrädern verschleppt und in ein Dorf im Distrikt C._______ ge-
fahren worden. E._______ habe ihm (Beschwerdeführer) eine Schuss-
waffe in den Mund gehalten und ihm vorgeworfen, an einem Minenangriff
vom (…) 2006 beteiligt gewesen zu sein, LTTE-Anlässe unterstützt zu ha-
ben, und mitgeteilt, dass sein Motorrad im Zusammenhang mit Handgra-
natenangriffen auf Ziele der sri-lankischen Armee registriert worden sei.
Sodann sei ihm und seinem Bruder G._______ mit dem Tod gedroht wor-
den, sollte er keine Informationen über LTTE-Mitglieder an der Universität
liefern. Er habe Todesangst gehabt und deshalb den Forderungen zuge-
stimmt. In der Folge habe er sich während ein paar Tagen bei seiner Tante
aufgehalten und sei danach für sechs Monate bei anderen Verwandten in
B._______ untergetaucht. Er sei jeweils nicht länger als zwei bis drei Wo-
chen am selben Ort geblieben. Zu (…) 2010 habe er sich nach Colombo
begeben und während zweier Monate bei einem (…) beziehungsweise ei-
nem (…) gelebt. Eines Tages sei die Polizei dort vorbeigekommen; er habe
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jedoch rechtzeitig fliehen können und habe danach bis zu seiner Ausreise
in einem Zimmer im Quartier H._______ in Colombo gelebt. Anfangs 2011
sei er nochmals für einen Tag nach B._______ zurückgekehrt. Im (…) sei
I._______, der Sekretär der Studentenvereinigung der Universität
B._______, entführt und gefoltert worden. Er (Beschwerdeführer) sei tele-
fonisch informiert worden, dass diesem ein Foto von ihm gezeigt worden
sei. Am (…) 2012 habe er Colombo per Flugzeug verlassen und sei in die
Schweiz gereist.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 stellte das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 2. August 2013 mit Urteil E-4415/2013 vom 9. Februar
2014 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurück.
E.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 verneinte die Vorinstanz wiederum
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Januar 2017
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-94/2017 vom 18. Juli
2017 vollumfänglich abgewiesen.
II.
G.
G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Januar 2018 an das SEM
reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31)
ein neues Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige
Einsicht in die Vollzugsakten, sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, wel-
che im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen
Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine umfassende Stellung-
nahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der
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Seite 4
Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion,
welche Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat übergeben werden. Ferner sei offenzulegen, wel-
che Unterlagen und Informationen im Zusammengang mit der Papierbe-
schaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden seien,
ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom sri-lankischen General-
konsulat ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die
Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden da-
nach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn (Beschwerdeführer) betref-
fenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informatio-
nen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern,
wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden
nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und wel-
che Konsequenzen eine solche Erkundigen nach sich ziehen würde.
Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine ausführ-
liche Anhörung durchzuführen.
G.b Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer zunächst auf ein Urteil
des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017, mit welchem ein früher für
die LTTE tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationspro-
gramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aus diesem Urteil er-
gebe sich ein neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher
LTTE-Unterstützer durch die sri-lankischen Behörden. Jegliche frühere Hil-
feleistung für die LTTE in Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer
neuen Verfolgung führen, auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich
weit zurückliegen würden und die betreffende Person rehabilitiert worden
sei. Hierdurch sei nunmehr erstellt, dass er aufgrund seiner durch die hei-
matlichen Behörden registrierten Unterstützung der LTTE in Sri Lanka mit
Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Im Weiteren habe die Vor-
instanz durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren beim sri-lanki-
schen Konsulat einen umfassenden Backgroundcheck, namentlich unter
Konsultation der Datensammlungen des CID (Criminal Investigation De-
partment) und des TID (Terrorist Investigation Division), ausgelöst. Es
drohe ihm somit wegen seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthalts in
der Schweiz, dem Fehlen von Identitätspapieren sowie der bevorstehen-
den Ausschaffung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrele-
vante Verfolgung. Es bestehe ein Normenkonflikt zwischen Art. 97 Abs. 3
AsylG und Art. 16 lit. c des Migrationsabkommens zwischen dem Schwei-
zerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialisti-
schen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR
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Seite 5
0.142.117.121) hinsichtlich der Frage, welche Informationen an die sri-lan-
kischen Behörden übermittelt werden dürften. Im Weiteren ergebe sich aus
den neusten Entwicklungen der allgemeinen Situation in Sri Lanka, insbe-
sondere aus dem Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen zurückkeh-
rende abgewiesene tamilische Asylbewerber, eine asylrelevante Gefähr-
dung. Mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofakto-
ren seien in seinem Fall gegeben.
G.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Beweismittel ein:
‒ Gerichtsakten betreffend die Verfahren HCV/2634/16 vor dem High
Court in Vavuniya sowie das Verfahren HC/5186/2010 vor dem High
Court in Colombo, inklusive Übersetzung,
‒ „Strategie Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in
Sri Lanka EDA“
‒ zahlreiche Zeitungsartikel und Berichte zur allgemeinen Lage in Sri
Lanka (21 Beilagen) inklusive einem elektronischen Datenträger mit
Quellen
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten und
räumte ihm eine Nachfrist zur Gesuchsergänzung ein.
I.
Mit Verfügung vom 6. März 2018 (eröffnet am 14. März 2014) lehnte das
SEM die Anträge, die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht so-
wie um Löschung von Personendaten des Beschwerdeführers zu ersu-
chen, ab. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asyl- beziehungs-
weise Mehrfachgesuch ab. Ferner trat es auf seine Eingabe, soweit es sich
bei dieser um ein qualifiziertes Widererwägungsgesuch handle, nicht ein
und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz
die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen
die Verfügungen des SEM vom 6. März 2018 sowie 16. Januar 2018 ein.
E-2160/2018
Seite 6
J.a In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er, die Verfügung vom
6. März 2018 sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit der für diese
verantwortlichen Sektionschefin J._______ aufzuheben und an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). Die Verfügung des vom 6. März 2018 wie
wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 6), eventualiter wegen Ver-
letzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 7) respektive der
Begründungspflicht (Ziff. 8) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen
(Ziff. 9). Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 10) oder es seien die Dispositiv-
Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen (Ziff. 11). Eventualiter sei das Urteil E-94/2017 des BVGer
vom 18. Juli 2017 in Revision zu ziehen und das entsprechende Beschwer-
deverfahren wieder aufzunehmen (Ziff. 12).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren
sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft des Asyls sowie der
Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrecht-
lichen Fragen zu sistieren (Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe
nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Ge-
richtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen,
dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Ziff. 3). Ferner sei
ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in
die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit
der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren. Nach Gewährung der Ak-
teneinsicht sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren (Ziff.
4). Schliesslich sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Wi-
derrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lanki-
schen Behörden festzustellen (Ziff. 5).
J.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
elektronischen Datenträger ein, enthaltend Stellungnahmen seines
Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 zu den Lagebil-
dern des SEM zu Sri Lanka vom 5. Juli 2016 und 16. August 2016, eine
Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Kopien
der Gerichtsakten der genannten Verfahren vor den High Courts in Va-
vuniya respektive Colombo mit Übersetzung sowie eine Zusammenstel-
lung von Länderinformationen und eine Vielzahl von Berichten und Artikeln
E-2160/2018
Seite 7
zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (total 58 Beilagen). Auf die eingereichten
Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
J.c Am 19. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Hinsichtlich der Dispositivziffern 1-4 sowie 6-9 der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 6. März 2018 sowie der Zwischenverfügung vom 16. Januar
2018 wurde die Beschwerde überdies fristgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG); insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer unter
anderem, das Urteil E-94/2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das
Asylverfahren weiterzuführen (Beschwerdeantrag Ziff. 12). Gegenstand
E-2160/2018
Seite 8
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch die vorinstanzliche
Verfügung vom 6. März 2018 sowie die Zwischenverfügung des SEM vom
16. Januar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisi-
onsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-94/2017 vom
18. Juli 2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des
SEM vom 23. November 2016 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfech-
tungsobjekte nicht identisch sind und demnach kann das vom Beschwer-
deführer gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher
nicht einzutreten. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Revisi-
onsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen.
1.6 Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 5 der Verfügung
vom 6. März 2018 richtet (Nichteintreten auf das sinngemässe qualifizierte
Wiedererwägungsgesuch), kann indessen aus nachfolgenden Gründen
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.6.1 Die Vorinstanz behandelte die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich neu entstandener Beweismittel für die ihm drohende Verfolgung
(Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017) im Rahmen eines qua-
lifizierten Wiedererwägungsgesuchs und trat darauf wegen verspäteter
Geltendmachung nicht ein.
1.6.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen
Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage. Diese Frist gilt unter anderem
auch für Nichteintretensentscheide des SEM, mit welchen es auf ein Wie-
dererwägungsgesuch nicht eintritt (vgl. Urteile des BVGer D-533/2016 vom
8. Februar 2016 E. 1.2; D-3505/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.3;
E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 [nicht publizierte Erwägung
aus BVGE 2014/39]).
1.6.3 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss Rückschein wurde die Verfü-
gung vom 6. März 2018 am 14. März 2018 eröffnet. Demnach ist die Frist
von fünf Arbeitstagen am 21. März 2018 abgelaufen (Art. 53 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55). Die Beschwerde wurde indessen
erst am 13. April 2018 eingereicht.
E-2160/2018
Seite 9
1.6.4 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung allerdings mangelhaft
eröffnet, indem sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung lediglich festhielt, gegen
diesen Entscheid könne innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 50 VwVG und Art. 105
AsylG). Den Hinweis auf die 5-tägige Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2
AsylG), welcher für die Dispositivziffer 5 – Nichteintreten auf das Wieder-
erwägungsgesuch – erforderlich gewesen wäre, hat sie unterlassen.
1.6.5 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften Er-
öffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen. Dies hat insbesondere zur
Folge, dass ein aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung verspätet
eingereichtes Rechtsmittel als gültig anzuerkennen ist (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Auflage 2013, Rz. 2.106/7). Durch Art. 38 VwVG geschützt ist eine Pro-
zesspartei allerdings nur, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, nicht dagegen, wenn
sie die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte
erkennen können. Jedoch vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt
der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbe-
lehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt mitunter dann, wenn
der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bezie-
hungsweise seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der
massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Wann
der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ver-
lassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt
sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen.
Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht
der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie
verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen.
Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben
kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn
diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die
massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebe-
nenfalls auszulegen (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 78 E. 5.4.2; BGE 138 I
49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2; BGE 129 II 125 E. 3.3).
1.6.6 Rechtsanwalt Gabriel Püntener ist seit Jahrzehnten insbesondere
auch auf dem Gebiet des Asyls tätig und verfügt infolge zahlloser Verfah-
ren, in denen er als Rechtsvertreter aufgetreten ist, über umfassende Er-
fahrung im Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Von einem
derart spezialisierten Rechtsanwalt darf erwartet werden, er habe Kenntnis
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Seite 10
davon, dass die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide im Asyl-
beschwerdeverfahren in Art. 108 Abs. 2 AsylG spezialgesetzlich geregelt
ist, diese fünf Arbeitstage beträgt, und er deshalb ohne weiteres hätte er-
kennen können, dass die von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 50
VwVG und Art. 105 AsylG erfolgte Rechtsmittelbelehrung mit der 30-tägi-
gen Beschwerdefrist unvollständig ist. Der Umstand, dass er die Be-
schwerde erst am 13. April 2018 und damit nach Ablauf der für die Dispo-
sitivziffer 5 geltenden Beschwerdefrist eingereicht hat, kann daher nicht als
entschuldbare Folge der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung betrachtet werden. Vielmehr ist es
als prozessuale Unsorgfalt anzusehen, dass der Rechtsanwalt es ver-
säumt hat, innert der in Art. 108 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Frist von fünf
Arbeitstagen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
6. März 2018 zu erheben (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer
E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 1.3).
1.7 Demnach ist die Beschwerde vom 13. April 2018, soweit die Disposi-
tivziffer 5 der Verfügung vom 6. März 2018 betreffend, als verspätet zu er-
achten, weshalb darauf – und folglich auch auf die damit zusammenhän-
genden formellen Rügen, Beweisanträge und materiellen Vorbringen –
nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug
auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der
Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche,
E-2160/2018
Seite 11
sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurtei-
len. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsge-
richts für die Beurteilung zuständig sei.
Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015
vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im
Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 2. Mai 2017 sinngemäss um
Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig
für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von
Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwen-
dung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutz-
rechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltend-
machung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgän-
gige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Be-
stätigung seiner zufälligen Zusammensetzung. Aus Art. 30 BV lässt sich
kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des
Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. Septem-
ber 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht mass-
geblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies
nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017
E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass
sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorlie-
gend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen
öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet erge-
ben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den Antrag ist nicht einzutreten (vgl.
Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
5.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht
E-2160/2018
Seite 12
weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers
noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürz-
lich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Dem Rechtsvertreter muss
folglich klar sein, dass sein Rechtsbegehren aussichtslos ist. Auf den An-
trag ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. No-
vember 2017 E. 4.1).
6.
Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene
Verfügung sei unter Mitwirkung der Sektionschefin J._______ und damit
unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen. Er ver-
langt deshalb, die Sache zu neuerlicher Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt
sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. hierzu und zum Folgen-
den: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1583/2011 vom 8. Juni 2011
E. 2.1 – 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Ver-
waltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie
auf Beurteilung innert angemessener Frist. Artikel 29 Abs. 1 BV wird durch
Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in:
Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art.
10 VwVG).
6.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine un-
parteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die
Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen
Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch
auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken
und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es be-
ratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der
Verwaltung, 2002, S. 74; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008 N. 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der
Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Vor-
eingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen
zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch
vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119
E-2160/2018
Seite 13
V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit
wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht ver-
langt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E.
3.2).
6.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, J._______ –
(…) – habe am 9. und 16. März 2018 als Sektionschefin in insgesamt sie-
ben Verfahren Verfügungen erlassen, die ihn als Rechtsvertreter betroffen
hätten. Die Daten seien in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass
die Beschwerdefristen nach Möglichkeit in die Osterzeit fielen, um so „ei-
nen maximalen Druck“ auf ihn aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so
handle, leide „zwangsläufig unter dem Verlust der Urteilsfähigkeit“, ent-
scheide „voreingenommen“ und sei „befangen“.
6.4 Diese Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind
deutlich überzeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektions-
chefin noch der Umstand, dass sie offenbar eine (…) ist, lassen auf eine
Befangenheit schliessen. Das gewählte Vorgehen, die Behandlung der
vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koor-
dinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen
Eingaben vielmehr als nachvollziehbar, wenn nicht gar prozessökonomisch
geboten. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unpartei-
lichkeit von J._______ ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige
Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befan-
genheit von J._______, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des
Beschwerdeführers abzuweisen ist.
7.
7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie
eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E-2160/2018
Seite 14
7.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis be-
steht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärun-
gen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
7.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; dies ist nur der
Fall, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes-
E-2160/2018
Seite 15
sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
7.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun-
gen im vorliegenden Fall Genüge getan:
7.4.1 Der Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, in-
dem sie sich hinsichtlich der Umstände der Ersatzreisepapierbeschaffung
auf objektiv falsche Erwägungen gestützt und in Bezug auf den zu erwar-
tenden Background Check durch die sri-lankischen Behörden sowie die
LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers zentrale Vorbringen nicht ge-
würdigt habe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im ange-
fochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinan-
dergesetzt und in nachvollziehbarer Weise darlegt, aufgrund welcher Über-
legungen sie zum Schluss kam, dass in Bezug auf die von ihm geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden keine
seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situ-
ation vorliege. Es ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE bereits Gegenstand des voran-
gegangenen Asylverfahrens waren. Insgesamt ist die vorinstanzliche Ver-
fügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite
des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihm denn auch ohne wei-
teres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sach-
gerecht anzufechten.
7.4.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im
Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhö-
rung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt
habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylge-
such ist am 18. Juli 2017 mit dem Urteil E-94/2017 des BVGer in Rechts-
kraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahres-
frist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Be-
schwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre
E-2160/2018
Seite 16
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer
seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift aus-
führlich darlegen.
7.4.3 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert
der Beschwerdeführer ferner, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Ver-
fügung nicht auf seine Anträge, es sei bei den sri-lankischen Behörden ab-
zuklären, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden
übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt wor-
den seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entspre-
chenden Informationen hätten, und diese Informationen seien ihm offenzu-
legen, eingegangen oder habe diese mit unzureichender Begründung ab-
gelehnt. Indessen wurden diese Anträge in der angefochtenen Verfügung
durchaus gewürdigt und – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 8)
‒ vom SEM zu recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
7.4.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürver-
bots. Das SEM habe den neu vorgebrachten Sachverhalt als rechtserheb-
lich erachtet, da es auf das Asylgesuch eingetreten sei. Es habe aber di-
verse Sachverhaltselemente (Tätigkeit für die TNA, posttraumatische Be-
lastungsstörung, aktuellste Situation in Sri Lanka, weitere asylrelevante Ri-
sikofaktoren) aus formellen Gründen von der Beurteilung, ob genügend
Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht
inhaltlich abzuändern, ausgeklammert und diese lediglich anhand erhöhter
Anforderungen nur als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. So
seien sämtliche Asylvorbringen aus seinen vorgängigen Verfahren mit kei-
nem Wort thematisiert worden. Dies verletze neben dem Willkürverbot
auch die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. Be-
schwerdebegründung S. 30 ff., 36).
Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und
seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr-
fachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu
Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrek-
ten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlos-
sen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und
E-2160/2018
Seite 17
Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des
BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6).
7.4.5 Zu der Rügen der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung ist vorab Folgendes festzustellen:
7.4.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder
Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
7.4.5.2 Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit
den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorge-
brachten neuen Sachverhaltselementen – soweit diese Gegenstand des
vorliegenden zweiten Asylverfahrens sind ‒ umfassend auseinanderge-
setzt und diese korrekt gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt er-
fassten Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerde-
führers respektive die allgemeine Menschenrechtsituation in seinem Hei-
matstaat auszugehen. Insbesondere erweist sich die Rüge, die Feststel-
lungen der Vorinstanz betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung seien
aktenwidrig, als unbegründet (vgl. Ziff. 8.2). Im Weiteren ist daran zu erin-
nern, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verbindung zu den
LTTE bereits im vorangegangenen Verfahren sowohl durch die Vorinstanz
als auch das Gericht umfassend gewürdigt wurde. Prüfungsgegenstand ei-
nes zweiten Asylverfahrens können nur neue Sachverhaltselemente sein,
die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben;
hingegen besteht hier kein Raum für eine erneute Überprüfung von Um-
ständen, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren.
7.5 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers,
die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs,
des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen
oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E-2160/2018
Seite 18
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutz-
bestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten
über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber
im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer, die
Namen der besuchten Schulen und den Namen des für ihn zuständigen
sri-lankischen Dorfvorstehers übermittelt.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu
entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicher-
weise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Es
stellte fest, dass es sich ‒ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ‒
weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen
Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermit-
telt werden dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere
Daten – nebst den in Bst. a–c und e–g dieser Gesetzesbestimmung ge-
nannten Daten – übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation
einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung
sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personen-
daten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden
Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach die-
sem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese
Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen
Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um
standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende
Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be-
schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich aus dieser –
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – kein Rückschluss auf
dessen asylrechtlichen Status ziehen lässt. Es liegt demnach keine Verlet-
zung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor
(vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu
verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den
Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und
Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April
2018 E. 5.2). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Fest-
stellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an
die sri-lankischen Behörden abzuweisen.
E-2160/2018
Seite 19
8.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern
die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau
entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann. Der Antrag des
Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegun-
gen zu machen und aufzuweisen, ob die an die sri-lankischen Behörden
überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Daten-
schutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (vgl. Beweis-
anträge Ziff. 8), ist abzuweisen.
8.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern,
sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizeri-
schen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatz-
reisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Begehren Ziff. 4, vgl. Be-
schwerdebegründung S. 54 f.). Mit Verfügung des SEM vom 16. Januar
2018 wurden dem Beschwerdeführer alle Aktenstücke der Vollzugsakten
im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Er beanstandet diese Offenlegung
der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern
diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre. Dem Akteneinsichtsrecht
wurde damit Genüge getan.
8.5 Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich eine Einzel-
person nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann.
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen An-
spruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerde-
führer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten
Daten bei den sri-lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen
müssten. Ein derartiger Anspruch kann entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers auch nicht aus Art. 6 DSG i.V.m. Art. 8 DSG abgeleitet
werden. Die Vorinstanz hat mit der Offenlegung der Vollzugsakten dem
Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch
um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwer-
deführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten,
wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Mig-
rationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6
E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern zu verneinen.
Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung
des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens
anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötig-
ten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen.
Der entsprechende Beweisantrag (Begründung S. 55) ist ebenfalls abzu-
weisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 E. 7.2.2).
E-2160/2018
Seite 20
9.
9.1 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zu-
gänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offen-
zulegen, ist abzuweisen. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz
dieses Dokument in ihrer Verfügung vom 6. März 2018 nicht zitiert hat und
sich dieses auch nicht bei den Vorakten befindet. Im Übrigen werden darin
– nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und ande-
ren geheim gehaltenen Referenzen – überwiegend öffentlich zugängliche,
verlässliche Quellen referenziert, womit dem Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör Genüge getan ist (vgl. Urteil des BVGer
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterschei-
den ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreise-
bericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das
vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli
2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräu-
mung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.
9.2 Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeu-
gende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung
der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
10.
10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2160/2018
Seite 21
11.
11.1 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerdeschrift in materi-
eller Hinsicht im Wesentlichen auf die bereits im zweiten Asylgesuch vom
2. Januar 2018 vorgebrachten Umstände, aufgrund welchen im heutigen
Zeitpunkt von einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden auszugehen sei. Namentlich ergebe sich eine er-
höhte Gefährdung durch die von der Vorinstanz im Rahmen der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung an die sri-lankischen Konsularbehörden übermittel-
ten Informationen und es sei ausserdem von einer allgemeinen Akzentuie-
rung der Verfolgungsgefahr tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka seit
dem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen, welche sich insbe-
sondere durch das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017
zeige. Einfluss auf die Gefährdungslage habe schliesslich auch das Ergeb-
nis der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018.
11.2 Wie oben ausgeführt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers,
soweit sie von der Vorinstanz als Wiedererwägungsbegehren qualifiziert
wurden, im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Überprüfung zu-
gänglich (vgl. E. 1.6).
11.3 Sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 23. November 2016 als
auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-94/2017 vom
18. Juli 2017 setzten sich ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwer-
deführers, aufgrund seiner Unterstützung der LTTE durch die sri-lanki-
schen Behörden verfolgt worden zu sein auseinander, und erachteten die-
ses als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant. Ferner kamen sie unter
Berücksichtigung der im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 festgelegten
Kriterien, einhellig zum Schluss, dass er kein Profil aufweise, aufgrund des-
sen er bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka mit asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe,
mithin keine über den üblichen so genannten „Backgroundcheck“ hinaus-
gehende Massnahmen zu befürchten habe. Im vorliegenden Verfahren
bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas
zu ändern vermöchte; insofern ist daran festzuhalten. Die Vorinstanz ist zu
Recht davon ausgegangen, dass keine relevante Hinweise für vorbeste-
hende Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer be-
stehen und diese deshalb auch nicht erneut geprüft.
11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage
geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang
mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung
E-2160/2018
Seite 22
auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art.
16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung
der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation
der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (E. 2.5.2).
Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisier-
tes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrele-
vanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist
vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen
lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
11.5 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Aus-
gang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargeleg-
ten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehren-
der Tamilen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan,
dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus
der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lage-
einschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzu-
halten.
Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel,
welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka be-
ziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, be-
stehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risi-
kogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage
keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-
lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfol-
gungsinteresse an ihm haben könnten.
11.6 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren
Anhörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in anti-
zipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer
die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden
Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich
schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung
neue Erkenntnisse bringen würde.
E-2160/2018
Seite 23
11.7 Es ist schliesslich bereits oben abgehandelt worden, dass der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass das SEM ihm die ge-
heimgehaltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 mithin
Transkriptionen von Gesprächen offenlegt (vgl. E. 9).
11.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer we-
der Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht hat. Das SEM hat daher zu Recht sein zweites Asylgesuch abge-
lehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
13.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
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11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkei-
ten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich ge-
fährdet wäre.
13.3.2 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
13.4
13.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
13.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt C._______, (…), hielt es
zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zu-
mutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskrite-
rien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten
als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Ur-
teil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
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Seite 26
13.4.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des BVGer E-94/2017 vom 18. Juli 2017 (E. 12.3)
verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfüge; aufgrund
der von dieser zu erwartenden Unterstützung, seiner guten Schulausbil-
dung, Arbeitsfähigkeit und guten Gesundheit könne ihm zugemutet wer-
den, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer
macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschät-
zung etwas zu ändern vermöchte.
13.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit da-
rauf einzutreten ist.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1‘500.- fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit drauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Nicholas Swain
Versand: