B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-216/2009
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 11
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren(…),
Afghanistan,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Jahre 2007 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien
und Frankreich am 28. September 2009 in die Schweiz, wo er am 1. Ok-
tober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte.
Am 15. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch
befragt und am 28. November 2007 vom BFM zu seinen Asylgründen an-
gehört. Er brachte vor, im Iran geboren und im Jahre (…) nach Afghanis-
tan gegangen zu sein. Anfang (…) sei er wieder in den Iran gegangen, wo
er bis zu seiner Ausreise nach Europa geblieben sei. Seine Eltern hätten
Afghanistan vor ungefähr (…) oder (…) Jahren verlassen und seien in
den Iran gegangen, genau wisse er es nicht, weil das vor seiner Geburt
gewesen sei. Vermutlich hätten sie das Land wegen der Unruhen und der
Kriegsherrschaft verlassen. Als er älter gewesen sei, hätten ihn die irani-
schen Behörden kontrolliert und nach Afghanistan zurückgeschoben. Das
sei (…) passiert; er sei jeweils nach Herat geschickt worden. Seine ganze
Verwandtschaft sei im Iran, auch der Rest seiner Familie lebe wieder im
Iran.
In Afghanistan habe er ungefähr (…) Jahre für einen Grossgrundbesitzer
gearbeitet. Dieser Mann habe Ende (…) mit ihm intim werden wollen, was
er abgelehnt habe. Es sei deshalb zu Handgreiflichkeiten gekommen. Er
habe seinem Vater davon erzählt, worauf dieser zusammen mit seinem
Onkel weggegangen sei. Etwa (…) später sei sein Vater zurückgekom-
men und haben ihnen gesagt, sie sollten sofort packen. Sie seien dann
nach B._______ gegangen und anschliessend in den Iran gereist. In Af-
ghanistan hätten sie nicht mehr leben können, weil sein Vater diesen
Mann umgebracht habe. Abgesehen davon hätten sie gut in Afghanistan
bleiben und dort eine Existenz aufbauen können. Aber dann sei es zu
diesem Vorfall gekommen, und sie hätten das Land verlassen müssen.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der summarischen Befragung keine
Identitätspapiere zu den Akten und brachte diesbezüglich vor, er habe
seinen Vater benachrichtigt, damit er ihm seinen Pass schicke, auch sei-
ne Identitätskarte werde ihm zugestellt.
B.
Am 18. November 2008 wurde eine Lingua-Analyse (wissenschaftliche
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Herkunftsabklärung durch das BFM) durchgeführt. Diese führte zum
Schluss, der Beschwerdeführer stamme aus Afghanistan. Aufgefallen sei-
en insbesondere dessen detaillierten Kenntnisse von B._______.
C.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die zentra-
len Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der Voll-
zug der Wegweisung wurde von der Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnet.
D.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen vormaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei betreffend die
Dispositivziffern 4 (Verlassen der Schweiz unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall) und 5 (Auftrag an den Kanton C._______,
die Wegweisung zu vollziehen) aufzuheben und der Beschwerdeführer
sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulas-
ten der Vorinstanz.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfah-
rens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess er das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2008 an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
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G.
Mit Schreiben vom 21. September 2009 zeigte der vormalige Rechtsver-
treter die Mandatsniederlegung an und mit Eingabe vom 6. Oktober 2009
informierte der neue Rechtsvertreter das Gericht über die Mandatsüber-
nahme.
H.
Weitere Eingaben, in welchen er seinem Wunsch Ausdruck gab, arbeiten
und eine Ausbildung absolvieren zu können, liess der Beschwerdeführer
selber dem Gericht am 26. Oktober 2010 und am 1. November 2010 zu-
gehen. Am 16. Dezember 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter tele-
fonisch nach dem Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
darüber endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem
VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde ausschliesslich
die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern
4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben unan-
gefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwach-
sen.
3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu
beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer-
innen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nachfolgen-
den Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine
Erörterung der beiden andern Voraussetzungen für einen rechtmässigen
Wegweisungsvollzug verzichtet werden (a.a.O. E. 5.4).
5.
Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Einreise
in die Schweiz wiederholt und längere Zeit im Iran aufgehalten. Nachdem
den Akten aber keinerlei gesicherte Hinweise auf einen geregelten Auf-
enthaltsstatus in diesem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu
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Recht die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nur in den Hei-
matstaat Afghanistan geprüft.
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
6.2.
6.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die vormalige ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 einge-
hend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen
der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge
der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungs-
vollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbe-
sondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Siche-
rung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als
grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
6.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Recht-
sprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den
Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu-
mutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu
verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren.
Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wei-
tere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Ba-
dakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman-
gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar
definiert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen
bestand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifi-
ziert wurde (EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
6.3
6.3.1. Die Lingua-Analyse und die Vorbringen des Beschwerdeführers
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führen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ziemlich sicher im
Grossraum B._______ gelebt hat. In dem zu den Akten nachgereichten
Pass wird als "place of birth" Balkh angegeben.
6.3.2. Es besteht heute weitherum Einigkeit darüber, dass sich die Si-
cherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren über alle Regionen
hinweg verschlechtert hat (im Sinne von Beispielen zwei Lagebeurteilun-
gen: Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich ver-
schlechtert, 12.10.201; NZZ Online, Rotes Kreuz schlägt Alarm wegen
Lage in Afghanistan, 12.10.2010).
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich zwar in einer Pro-
vinz (Balkh), bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug gemäss der ak-
tuellen Rechtsprechung des Gerichts an sich nicht grundsätzlich als un-
zumutbar erscheint. Voraussetzung bleibt aber auch vorliegend ein trag-
fähiges soziales Beziehungsnetz, welches dem Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr dorthin die Wiederintegration und den Aufbau einer wirt-
schaftlichen Existenz ermöglichen oder doch zumindest erleichtern wür-
de. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist diese Voraussetzung aufgrund der
Aktenlage in casu indessen nicht gegeben und mithin der Wegweisungs-
vollzug dorthin nicht als zumutbar zu qualifizieren.
6.4. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Lan-
desteil Afghanistans ist vor dem Hintergrund der vorerwähnten schlechten
Lage schon im Allgemeinen sehr zurückhaltend auszugehen. Im Speziel-
len liegen keine gesicherten Hinweise auf längere Aufenthalte des Be-
schwerdeführers in einem anderen Gebiet Afghanistans vor; demnach ist
eine zumutbare Aufenthaltsalternative vorliegend zu verneinen.
6.5. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit
– auch wenn gewisse Unglaubhaftigkeitselemente (vor allem in Bezug auf
die eingereichten Beweismittel) auszumachen sind – als unzumutbar zu
bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten auch keine Hinweise auf Aus-
schlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008
sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdefüh-
rer vorläufig aufzunehmen.
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8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG); zudem hat der Instruktionsrichter dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Verfügung vom 13. Januar 2009 entsprochen.
8.2. Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist keine Kostennote
eingereicht worden. Das Gericht setzt deshalb die Parteientschädigung
aufgrund der Akten fest. Dem Beschwerdeführer ist für das gesamte Ver-
fahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 500.- zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
10. Dezember 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.‒ auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: