Abtei lung V
E-2162/2007/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2162/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 20. Juli 2006 und gelangte am 7. September 2006 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 12. Sep-
tember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel befragt. Das B._______ hörte ihn am 24. Oktober
2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, im Jahre 1984 sei er von
Armeeangehörigen einmal geschlagen worden. Ende der 80er
beziehungsweise anfangs der 90er-Jahre habe er die „Liberation
Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) mit Lebensmitteln versorgt und einmal
während rund zwei Wochen für diese gekocht. Aufgrund der Kampf-
handlungen zwischen der srilankischen Armee und der LTTE sei er im
Jahre 1994 gezwungen gewesen, sich zu seiner Schwester ins Vanni-
Gebiet zu begeben. Nach rund zwei Jahren sei er in sein Dorf heimge-
kehrt. Dabei habe er feststellen müssen, dass sein Haus bei den
Kampfhandlungen zerstört worden sei. Er sei deshalb ins Vanni-Gebiet
zurückgekehrt. Im Jahre 2002 habe sich die Lage entspannt und er sei
vorübergehend nach Hause zurückgekehrt. Im folgende Jahr sei er er-
neut von der Armee geschlagen worden. Ebenfalls im Jahr 2003 habe
er sich eine Identitätskarte und einen Reisepass ausstellen lassen. In
der Folge habe er im Herbst 2003 seine in der Schweiz lebende Toch-
ter besucht. Nach drei Monaten sei er ohne Probleme in sein Heimat-
land (Vanni-Gebiet) zurückgekehrt. In Sri Lanka sei die allgemeine
Lage schlecht. Die Armee dringe in Häuser ein und erschiesse ver-
dächtige Personen. Mehrere Verwandte von ihm seien getötet worden,
unter anderem sein Bruder. Zwischen 2002 und Ende 2005 sei eine
seiner Töchter Mitglied der LTTE gewesen. Wegen dieser Mitglied-
schaft habe er jedoch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden
gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2007 reichte der Beschwerdeführer beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege -
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. April 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 24. April
2007 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Stellungnahme.
F.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 reichte der neue Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Vollmacht sowie drei Auszüge aus dem
Todesregister und ein Begleitschreiben von C._______ vom
15. Februar 2007 mit Briefumschlag ein.
G.
Innert der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 angesetzten
Frist reichte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 die Replik ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2008 unterbreitete der Instruk-
tionsrichter die Akten dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel.
I.
Mit Verfügung vom 11. März 2008 hob das BFM in teilweiser Wieder-
erwägung der Verfügung vom 20. Februar 2007 die Ziffern 4 und 5
auf, stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und
ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 stellte der Instruktions-
richter fest, dass die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend, gegenstandslos geworden ist. Gleichzeitig fragte er den
Beschwerdeführer an, ob er in Anbetracht dieser Umstände die Be-
schwerde zurückziehen wolle. Innert der angesetzten Frist teilte der
Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die geltend gemachte Hauszer-
störung, die 1994 erfolgte Vertreibung ins Vanni-Gebiert sowie die
1984 und 2003 erlittenen Schläge durch Armeeangehörige hätten im
Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre
und damit zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese ange-
sehen zu werden. Diese Sichtweise werde dadurch bestätigt, dass
sich der Beschwerdeführer im Jahre 2003 während drei Monaten in
der Schweiz aufgehalten habe und anschliessend in sein Heimatland
zurückgekehrt sei. Was die geltend gemachte Situation in Sri Lanka
und den Tod verschiedener Verwandter des Beschwerdeführers anbe-
lange, so verfolge das BFM die aktuelle Situation in Sri Lanka mittels
verschiedener und breit gefächerter Informationsquellen. Die Tatsache
allein, dass sich die Sicherheitslage insbesondere im Norden und
Osten des Landes verschlechtert habe, reiche nicht, um eine einreise-
relevante Verfolgungssituation zu begründen. Der Beschwerdeführer
könne aus der sich verschlechterten Situation und auch aus dem ge-
waltsamen Tod von Verwandten für seine Person keine Asylrelevanz
herleiten. Sodann reiche auch der Umstand, dass er von Drittpersonen
erfahren habe, dass die Armee ihn gesucht habe, nicht aus, um eine
asylrelevante Verfolgungssituation zu begründen, auch wenn der Be-
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schwerdeführer vor vielen Jahren ein Mal die LTTE unterstützt habe
oder eine Tochter ein Mitglied der LTTE gewesen sei, zumal der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seit der Rückkehr nach Sri
Lanka Ende 2003 keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behör-
den gehabt habe. Den Akten könnten keine konkreten Hinweise ent-
nommen werden, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten
Gründe drohen könnten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest,
er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Auf-
grund seiner Hilfeleistungen für die LTTE sei er asylrelevanter Verfol-
gung ausgesetzt gewesen. Seine ganze Familie habe immer wieder
Probleme mit den srilankischen Militärbehörden gehabt. Mehrere nahe
Familienangehörige seien vom Militär getötet worden. Er habe begrün-
dete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Sowohl die Gezieltheit als auch die
Intensität der Verfolgung seien klar gegeben. Er sei nur nicht früher
ausgereist, weil er während langer Zeit im Vanni-Gebiet eine relativ
sichere interne Fluchtalternative gehabt habe. Nachdem der Bürger-
krieg wieder ausgebrochen sei, habe sich die Sicherheits- und Versor-
gungslage im Vanni-Gebiet auf dramatische Art und Weise verschlech-
tert. Das Vanni-Gebiet habe sich nicht mehr als sichere Fluchtalterna-
tive erwiesen. Auch ein Ausweichen in einen anderen Landesteil wäre
unmöglich.
4.3 Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellt
hat, war im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers der erfor-
derliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der-
selben und der Zerstörung des Hauses, der Vertreibung ins Vanni-Ge-
biet sowie der zweimalig erlittenen Schläge durch Armeeangehörige
nicht mehr gegeben. Dieser Schluss rechtfertigt sich um so mehr, als
sich der Beschwerdeführer im Jahre 2003 ohne weiteres eine Identi-
tätskarte und einen Reisepass ausstellen lassen konnte und nach
einem dreimonatigen Aufenthalt bei seiner in der Schweiz lebenden
Tochter problemlos wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist. So-
dann hat der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Rückkehr, ab-
gesehen von den einmaligen und offensichtlich nicht asylrelevanten
Schlägen durch Armeeangehörige - keine Behelligungen im Sinne von
Art. 3 AsylG geltend gemacht. Ferner verneinte er anlässlich der Be-
fragungen explizit, aufgrund der Mitgliedschaft seiner Tochter bei der
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LTTE irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Schliesslich ist noch
festzuhalten, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch
den Akten Hinweise zu entnehmen sind, dass er aus seiner seinerzei-
tigen Unterstützung der LTTE irgendwelche konkreten Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte.
4.4
4.4.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer weiter
geltend, aufgrund seiner ehemaligen Unterstützung der LTTE und
nachdem mehrere nahe Verwandte von der srilankischen Armee getö-
tet worden seien sowie der neusten Entwicklung in seinem Heimat-
land, habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
4.4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch
Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw.
zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungs-
weise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht
nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
sondern grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell
sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt ent-
sprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz-
tere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und wür-
de sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlich-
keit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglich-
keit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21
E. 3; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 143 ff.).
4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzentscheid
BVGE 2008 Nr. 2 einlässlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka be-
fasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die dorti-
ge Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe. Viele der wieder
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vermehrt vorkommenden Entführungen liessen sich innertamilischen
Auseinandersetzungen zuordnen; mit der Abspaltung der Karuna-
Fraktion sei ein neuer Konfliktpunkt entstanden. Die LTTE seien dafür
bekannt, dass sie gegen Widersacher und Abtrünnige in ihrem
Herrschaftsgebiet, aber auch ausserhalb, mit blutiger Härte vorgehen
würden. Die Entführungen würden seitens der Sicherheitskräfte oft
passiv geduldet. Auffallend sei in diesem Zusammenhang vor allem
die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Verbrechen. Einen
polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gebe es nicht, und die
entsprechenden Taten würden so gut wie nie aufgeklärt. Das UNHCR
spreche von einem Unvermögen der staatlichen Behörden, Personen
Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen
durch die LTTE zu bieten. So sei die Regierung selbst in Colombo
nicht in der Lage und nicht willens, die dort lebenden Tamilen, welche
der Opposition gegen die LTTE verdächtigt würden oder bei diesen
gar als Informanten der Regierung gälten, vor der Ermordung durch
die LTTE zu schützen.
4.4.4 Wie vorstehend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer für die
Zeit vor der Ausreise keine asylrelevanten Nachteile geltend machen.
Da die Unterstützung der LTTE des Beschwerdeführers heute rund
zwanzig Jahre zurückliegt und er aufgrund derselben laut seinen eige-
nen Angaben nie irgendwelchen Behelligungen seitens der srilanki-
schen Armee ausgesetzt war, muss er auch im heutigen Zeitpunkt und
trotz der allgemeinen Lage in Sri Lanka mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht mit einer ihn konkret betreffenden Verfolgung aus
einem in Art. 3 AsylG genannten Gründen seitens der heimatlichen
Behörden, namentlich des srilankischen Militärs rechnen. Vielmehr ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der allgemeinen schwie-
rigen Situation in Sri Lanka nicht mehr betroffen ist, als die übrige Be-
völkerung. Insoweit liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte
und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am festgestellten Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht
nicht gewährt worden.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
In teilweiser Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides ordnete
das BFM mit Verfügung vom 11. März 2008 die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers an. Damit ist die Beschwerde soweit den Voll-
zug der Wegweisung betreffend als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführern
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung
von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 hat der
Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen.
Entsprechend sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat seinen Vertreter erst nach Ein-
reichung der Beschwerdeschrift beigezogen. Dieser hat drei kurze Ein-
gaben eingereicht, mithin ist daher davon auszugehen, dass dem Be-
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schwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: 3 Certificates of Death [englisch] sowie 2 diesbezügliche
Originaldokumente)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 11