B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2162/2018
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. März 2018 / N (…).
E-2162/2018
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Sachverhalt:
A.
Gemäss Aktenlage reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer am
22. März 2017 in Italien ein und stellte dort am 16. Juni 2017 ein Gesuch
um internationalen Schutz. Die italienischen Behörden fragten die Schweiz
am 8. August 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers an, da ein On-
kel von ihm in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist. Die Schweiz
stimmte am 10. August 2017 der Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz zu. Nach dessen Einreise vom 4. Dezember 2017 ersuchte er am
6. Dezember 2017 um Asyl.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Dezember 2017 und
der vertieften Anhörung vom 13. Februar 2018 führte der Beschwerdefüh-
rer zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen aus, nach dem
Schulbesuch bis zur 9. Klasse habe er diesen abgebrochen, weil sein Va-
ter, der bis anhin für den Unterhalt der Familie aufgekommen sei, (im Aus-
land) verstorben sei und er nun selbst habe Geld verdienen müssen. Auch
seine Mutter habe als Händlerin mit einer Erwerbstätigkeit begonnen. Zur
Begründung seines Asylgesuches brachte er zur Hauptsache vor, er sei
einmal bei einer Razzia aufgegriffen und mitgenommen worden. Nachdem
seine Mutter seine Taufurkunde vorgelegt und damit seine Minderjährigkeit
geltend gemacht habe, sei er nach einem halben Tag wieder entlassen
worden. Ansonsten habe er nie Probleme mit den eritreischen Behörden
gehabt und auch nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Nachdem
seine Arbeitgeberfirma von der Regierung geschlossen worden sei, habe
er sich nach Asmara begeben, um dort Arbeit zu suchen. Mangels Besitzes
eines Passierscheines habe er sich ständig versteckt halten müssen. Da
der Druck immer stärker geworden sei und er sich kaum mehr zurecht ge-
funden und keine Zukunft gesehen habe, habe er nach zirka einem Monat
Aufenthalt in Asmara den Weg an die sudanesische Grenze angetreten
und sein Heimatland im Oktober 2015 verlassen. Nach einem Aufenthalt in
Khartoum (Sudan) von zirka acht Monaten sei er nach Libyen weitergereist,
wo er sich ebenfalls zirka acht Monate aufgehalten habe, bevor er im März
2017 nach Italien gelangt sei. Falls er nach Eritrea zurückkehren würde,
müsste er mit Gefängnis und Militärdienst rechnen.
Nebst Kopien eritreischer Identitätsausweise seiner Eltern reichte der Be-
schwerdeführer keine Beweismittel zu seiner Identität zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2018 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 12. März 2018
sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. März 2018
aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei
die Verfügung des SEM vom 12. März 2018 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei ihm in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unter-
zeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet und antragsgemäss der Rechtsvertreter
dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist zur Sache vernehmen
zu lassen.
E.
Mit Eingabe vom 19. April 2018 wurde eine Erklärung der Unterstützungs-
bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die zuständige kantonale Be-
hörde zu den Akten gereicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2018 hielt das SEM vollumfänglich an
der angefochtenen Verfügung fest.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung am 2. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zu.
G.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
4.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Verfügung des SEM vom
12. März 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das blosse Rechtsbegehren wird in der Be-
schwerdeschrift jedoch nicht wieder aufgenommen und bleibt somit gänz-
lich ohne Begründung. Es kann demnach nicht darauf eingegangen wer-
den. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine Gründe ersichtlich, die es
als notwendig erscheinen liessen, die Sache an die Vorinstanz zu einer
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Neubeurteilung zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung bezie-
hungsweise das vorinstanzliche Verfahren trägt dem Untersuchungsgrund-
satz, dem Gebot der hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes, der Begründungspflicht wie auch den verschiedenen wei-
teren Teilbereichen des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend
Rechnung.
Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
Soweit auf Beschwerdeebene ein gegenüber dem erstinstanzlichen Ver-
fahren gänzlich neuer Sachverhalt vorgebracht wird, ist auf die nachfolgen-
den Erwägungen zu verweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
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droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; so beispielsweise bestätigt in Ur-
teil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit
zutreffender Begründung die geltend gemachten zentralen Vorbringen des
Beschwerdeführers als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet, da die
eritreischen Behörden gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise aus
Eritrea mit ihm nicht in Kontakt getreten seien, um ihn zum Militärdienst
einzuberufen. Es bestehen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea von den
eritreischen Behörden als Refraktär oder Dienstverweigerer hätte angese-
hen werden können.
7.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, bei der Besprechung mit sei-
nem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe es im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht als erforderlich erachtet,
seine „Geschichte umfassend wiederzugeben“, da er nicht verstanden
habe, um was es in der BzP und der Anhörung gegangen und von seiner
Vertrauensperson darüber nicht aufgeklärt worden sei. Zudem sei er, wie
ihm die italienischen Behörden eröffnet hätten, der Ansicht gewesen, dass
er in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen werde. Neu wird mit der
Beschwerde vorgebracht, er sei bereits vor seinem Schulabbruch einmal
von Soldaten festgenommen worden, die ihn verdächtigt hätten, aus dem
Land fliehen zu wollen, wobei er lediglich beabsichtigt habe, einen in der
Grenznähe wohnhaften Freund zu besuchen. Er sei für einen Monat in
Sawa festgehalten und nach Klärung des Missverständnisses wieder frei-
gelassen worden. Wegen der langen Absenz sei er „von der Schule gewor-
fen“ worden. Weiter machte der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe zusätzlich zu seinen Angaben beim SEM geltend, nach einer Razzia
an seinem Arbeitsort sei er erneut für einen Monat gefangen gehalten wor-
den. Da sein Onkel für ihn gebürgt habe, sei er wieder entlassen worden.
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Seite 7
Diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen erachtet
das Gericht als nachgeschobene und somit unglaubhafte Sachverhalte.
Diese wurden im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht nur ansatzweise
erwähnt. Aufgrund der gerade für einen (damals) minderjährigen Jugendli-
chen höchst eindrücklichen Natur der geschilderten Ereignisse müsste be-
gründeterweise erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diese bereits
in der Anhörung des SEM zumindest angesprochen hätte. Die von ihm ge-
nannten Erklärungsversuche sind schon aus diesem Grund nicht nachvoll-
ziehbar und unbehelflich. Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich
der BzP und der vertieften Anhörung ausdrücklich auf die Pflicht aufmerk-
sam gemacht, sich zu allen wesentlichen persönlichen Erlebnissen zu äus-
sern. Zur Beurteilung der Sache sind die Angaben anlässlich der Anhörun-
gen im erstinstanzlichen Verfahren massgeblich und nicht ein mit oder
ohne Hilfe eines Rechtsvertreters nachträglich ohne erheblichen Grund an
einen allfällig flüchtlingsrechtlich relevanten angepasster und ergänzter
Sachverhalt.
7.4 Auch kann aufgrund der Aktenlage der in Beschwerde vertretenen
Sichtweise nicht gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer die Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er nach dem Schulab-
bruch unter von staatlichen Institutionen ausgehenden ernsthaften Nach-
teilen gelitten habe, indem seine Bewegungsfreiheit massiv beschnitten
gewesen sei, er keine berufliche Tätigkeit habe ausüben können und unter
ständiger Angst vor einer Verhaftung oder Rekrutierung gelebt habe. Die
im vorliegenden Rahmen geltend gemachte Einschränkung der Bewe-
gungsfreiheit und der Erwerbstätigkeit vermag die Schwelle eines ernsthaf-
ten Nachteils im Sinne von Art. 3 AsylG offenkundig nicht zu tangieren.
Auch ist die Befürchtung, irgendwann in Zukunft allenfalls zum Militärdienst
eingezogen und rekrutiert zu werden, wie vom SEM in der angefochtenen
Verfügung zutreffend festgestellt, nach ständiger Rechtsprechung asyl-
rechtlich nicht massgeblich (EMARK 2006/3 E. 4.1).
7.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Erit-
rea die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllte.
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in früherer Rechtsprechung bis
anfangs des Jahres 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Erit-
rea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von
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Seite 8
Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde inzwischen aufgege-
ben. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe
(a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4
EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer konnte keinen konkreten Kontakt zu den eritrei-
schen Behörden bezüglich Rekrutierung in den militärischen oder zivilen
Nationaldienst glaubhaft machen. Entgegen den Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe bestehen auch keine weiteren Hinweise darauf, dass – ne-
ben seiner angeblichen illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungs-
punkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen würden. Die in der Beschwerde in
diesem Zusammenhang angeführten Umstände, sein Vater habe sich einer
militärischen Ausbildung entzogen, weshalb die Familie als missliebig
gelte, sowie der zumindest einmalige Aufgriff des Beschwerdeführers an-
lässlich einer Razzia vermögen einen entsprechenden hinreichenden An-
knüpfungspunkt aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht zu begründen.
Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts er-
füllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichts-
punkt nicht.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-2162/2018
Seite 9
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers erscheint die Option, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden, grundsätzlich gegeben (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
9.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [als Referenzurteil publiziert]).
9.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1), wobei zu beachten ist, dass dies die Situa-
tion von freiwillig zurückkehrenden Personen betrifft (a.a.O. E. 6.1.7). Es
kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
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Seite 10
9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
10.
10.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
10.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83
Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
10.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss aber in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
10.4 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen. Es ist entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Einschätzung und geltend gemachten Befürchtung insgesamt nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur in
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Seite 11
eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung des Art. 83 Abs. 4 AIG
zu werten wäre. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwie-
rigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale
oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedro-
hende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland mit seiner Mutter und
den Verwandten in Asmara, die ihn unterstützt hatten, über ein familiäres
Beziehungsnetz. Auch hatte er in Eritrea erste Arbeitserfahrungen als (…)
sammeln können. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermö-
gen zu keinem abweichenden Resultat zu führen, zumal diese von dem
nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr geltenden Erfordernis begüns-
tigender individueller Umstände ausgingen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit
E-2162/2018
Seite 12
Zwischenverfügung vom 19. April 2018 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
und es ist weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
12.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der
Ernennungsverfügung vom 19. April 2018 über den Entschädigungsrah-
men informiert. Die Honorarnote vom 25. Mai 2018 weist einen zeitlichen
Aufwand von 350 Minuten, mithin 5.83 Stunden aus, der als angemessen
erscheint. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.– anzusetzen. Zudem wurden
Auslagen von Fr. 27.30 geltend gemacht, die in dieser Höhe zu entschädi-
gen sind. Demnach ist für den amtliche Rechtsbeistand zulasten der Ge-
richtskasse aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12
i.V.m. Art. 9–11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 902.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2162/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 902.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: