Abtei lung V
E-2163/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2163/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger
christlichen Glaubens, am 3. November 2009 in der Schweiz ein Asyl -
gesuch stellte und hierzu am 12. November 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ kurz befragt wurde,
dass er das Gesuch im Wesentlichen mit der in Nigeria herrschenden
„Krise“ zwischen Moslems und Christen begründete und deshalb am
28. Dezember 2008 ausgereist sei,
dass er via Niger und Libyen nach Lampedusa (Italien) gelangt sei,
dort um Asyl nachgesucht habe und in der Folge in einem Flücht-
lingscamp untergebracht worden sei,
dass er, weil er nach sieben Monaten noch keinen Asylentscheid er-
halten habe, den Entschluss zur Weiterreise in die Schweiz getroffen
habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum und unter Hinweis auf die Eurodac-
Erfassung vom 17. März 2009 und das anhängig gemachte Asyl-
gesuch in Italien das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrens-
zuständigkeit dieses Landes und zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierzu erklärte, er könne in Italien nicht
arbeiten und habe dort weder eine Wohnung noch sonst einen Ort
zum Leben,
dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen auf die
Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Be-
weismittel anderer Art einreichte,
dass das BFM gestützt auf den erwähnten Eurodac-Treffer am
18. November 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2010 – ersetzend eine
nicht eröffnete Verfügung vom 15. Februar 2010 – gestützt auf Art. 34
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Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete,
wobei es die Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist ansetzte, ferner feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde kei-
ne aufschiebende Wirkung zukomme, und im Übrigen Akteneinsicht
gewährte,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aus-
sagen und aufgrund des Eurodac-Treffers in Italien daktyloskopisch er-
fasst und habe dort ein Asylverfahren anhängig gemacht,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei,
dass Italien mittels Stillschweigen einer Übernahme des Beschwerde-
führers durch Verfristung am 19. Januar 2010 zugestimmt habe
(Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist]),
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin
II-VO) – bis spätestens zum 20. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien offensichtlich
nicht gegen die Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung dorthin
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sprächen, da dieses Land zur Übernahme verpflichtet und zudem ein
Rechtsstaat mit sozialen Hilfsstrukturen sei, die der Beschwerdeführer
nötigenfalls beanspruchen könne,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der
Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung
gelange, dem Beschwerdeführer in Italien offensichtlich keine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe und eine Rücknahmezustimmung
Italiens vorliege,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2010 die Ver-
fügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und
dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht
die Herstellung aufschiebender Wirkung und die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt,
dass er in der Begründung auf die fragliche Menschenwürdigkeit der
Flüchtlingsunterkunft in Sizilien, das in Italien gegen Ausländer
gerichtete Gewaltpotenzial, die Fragwürdigkeit des italienisch-
libyschen Rückschiebeabkommens und die zweifelhafte Sorgfalts-
wahrung in der Behandlung seines in Italien gestellten Asylgesuchs
aufmerksam macht sowie seine Flüchtlingseigenschaft und seine
Furcht vor völkerrechtswidriger Behandlung behauptet,
dass er als Beweismittel Internetberichte betreffend eine gewaltsame
Immigrantenrevolte in einem kalabresischen Dorf sowie betreffend
Zwangsrückführungen von Migranten auf offener See von Italien nach
Libyen zu den Akten gibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme
vom 6. April 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eröffnung der angefochtenen Verfügung als solche un-
bestritten ist, wogegen das Eröffnungsdatum nicht schlüssig aus den
Akten hervorgeht, weshalb von der Rechtzeitigkeit der vorliegenden
Beschwerde auszugehen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG), vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht
einzutreten ist,
dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem
Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie
gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung
dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten
wird,
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dass Italien für die Prüfung seines in der Schweiz eingereichten Asyl -
antrags zuständig ist (vgl. die Bestimmungen der Dublin II-VO und die
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO des Rates
[DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrens-
regelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an-
nehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten,
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dass er die angeblich fragliche Menschenwürdigkeit seiner damaligen
Flüchtlingsunterkunft in Sizilien weder konkretisiert noch daraus
Rückschlüsse auf andere Flüchtlingsunterkünfte zieht,
dass er das behauptete, gegen Ausländer gerichtete Gewaltpotenzial
in Italien einem Medienbericht betreffend einen konkreten einzelnen
Vorfall in einem kalabresischen Dorf entnimmt, dieser Bericht jedoch
keinen konkreten Bezug nimmt auf den Beschwerdeführer,
dass eine Diskussion über das italienisch-libysche Rückschie-
beabkommen vorliegend unterbleiben kann, da der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen Zugang zum italienischen Asylverfahren erhal-
ten hat und nicht von einer prüfungslosen Rückführung auf offener See
betroffen war,
dass er keine konkreten Anhaltspunkte für die angeblich zweifelhafte
Sorgfaltswahrung in der Behandlung seines in Italien gestellten Asyl -
gesuchs zu nennen vermag,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine ent-
sprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen
des Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwä-
gungen),
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat
und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit ein Eintretensanspruch besteht,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge der erkannten Aussichtslosig-
keit der Begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
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