B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2163/2013
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Aufenthalt in B._______, ersuchte mit Schreiben vom 21. August 2010 an
die schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) sinngemäss um Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz sowie um die Gewährung von Asyl
nach.
Mit Schreiben vom 15. November 2010 teilte das BFM ihm mit, Personen
eritreischer Staatsangehörigkeit, die sich im Sudan aufhielten, würden
durch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen
(UNHCR) registriert, könnten in Flüchtlingscamps unterkommen und wür-
den durch das UNHCR und die sudanesischen Behörden versorgt. Es
könne daher begründeterweise davon ausgegangen werden, dass sie im
Sudan verbleiben könnten. Asylgesuche solcher Personen würden des-
halb in der Regel abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werde Frist ange-
setzt, um sein Festhalten am Asylgesuch geltend zu machen, ansonsten
das Verfahren abgeschrieben werde. Mit Schreiben vom 12. Dezember
2010 erklärte dieser sein Festhalten am Gesuch. Daraufhin teilte die Vor-
instanz ihm mit Schreiben vom 11. Juli 2011 unter Hinweis auf BVGE
2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der
eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie feh-
lender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
reich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen.
Aus diesem Grund ersuchte sie den Beschwerdeführer zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter
Fragen betreffend seinen Aufenthalt in Eritrea, das Vorhandensein von
Familienangehörigen in Drittstaaten und die Situation im Sudan. Ferner
forderte sie ihn auf, Kopien seiner Identitätskarte und seines Flüchtlings-
ausweises zu den Akten zu reichen. Schliesslich wurde dem Beschwer-
deführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben wer-
den könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungs-
weise Einwänden bis zum 11. August 2011 eingeräumt. Das undatierte
Antwortschreiben des Beschwerdeführers traf am 9. August 2011 bei der
Botschaft ein.
B.
In seinen schriftlichen Eingaben vom 24. August 2010, vom 12. Dezem-
ber 2010 und vom 9. August 2011 machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe am (...)
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1997 in seinem Heimatland den Militärdienst angetreten, den er ab dem
(...) 1999 beim Einwohneramt B._______ fortgesetzt habe. Kurz darauf
sei er durch die eritreischen Militärkräfte grundlos verdächtigt worden,
jungen Landsleuten zur Flucht in den Sudan zu verhelfen. Aufgrund die-
ser Anschuldigung sei er am (...) 1999 nach Kassala (Sudan) geflüchtet,
wo er in einem gemieteten Häuschen gelebt habe, bis er im (...) 2002
durch die sudanesischen Sicherheitsbehörden nach Eritrea deportiert
worden sei. Zunächst hätten ihn die eritreischen Behörden in B._______
und anschliessend vom (...) 2002 bis zum (...) 2005 in der Haftanstalt
"C._______" gefangen gehalten und gefoltert. Er sei misshandelt worden,
habe kein sauberes Trinkwasser erhalten, zu wenig zu essen gehabt und
sei medizinisch nicht betreut worden. Als sein Gesundheitszustand sich
derart verschlechtert habe, dass er dem Tod nahe gewesen sei, sei er
gegen die Einsetzung eines Onkels als Bürgen in ein Spital in Asmara
verlegt worden und habe sich dort vom (...) bis zum (...) 2005 aufgehal-
ten. Anschliessend habe ihm (...) illegalerweise erlaubt, seine Familie in
B._______ zu besuchen. In jener Zeit habe er erfahren, dass sein Onkel
beabsichtige, sich in den Sudan beziehungsweise nach Äthiopien abzu-
setzen. Darin habe er (Beschwerdeführer) seine Chance zur Flucht gese-
hen. Am (...) 2006 sei er ein zweites Mal illegal in den Sudan gereist und
habe sich in Khartum niedergelassen. Seither lebe er in ständiger Angst
vor einer erneuten Deportation, zu der die sudanesischen Behörden of-
fensichtlich in der Lage seien; auch in jüngster Zeit seien 25 Eritreer de-
portiert worden. Aus diesem Grunde könne er nicht im Sudan bleiben. Die
Unterstützung des UNHCR im Sudan würde nicht im notwendigen Masse
Erfolg zeigen. Er selber habe zwischen (...) 2009 und (...) 2011 im Flücht-
lingscamp D._______ gelebt, bevor er wieder nach Khartum gezogen sei.
Dabei habe sich gezeigt, dass die sudanesischen Behörden korrupt seien
und in den Flüchtlingslagern nicht genügend Nahrung und Decken zur
Verfügung stehen würden.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
eines Schreibens (...) vom (...) 2005 betreffend seine Haftentlassung
(samt englischer Übersetzung) und Kopien seines UNHCR-
Flüchtlingsausweises sowie verschiedener fremdsprachiger Ausweise zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 3. September 2012 – eröffnet am 3. März 2013 – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
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Seite 4
D.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Be-
schwerde vom 17. März 2013 samt mehreren Beilagen an die schweize-
rische Botschaft in Khartum, welche die Eingabe via das BFM an das
Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Darin wird sinngemäss um Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz beziehungsweise um Gewährung von Asyl ersucht. Als wei-
tere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Dokument betreffend
eine medizinische Untersuchung sowie ein Rezept einer Klinik zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
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BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Diese ging
gemäss Eingangsstempel am 7. April 2013 bei der schweizerischen Bot-
schaft in Khartum ein. Die angefochtene Verfügung wurde dem Be-
schwerdeführer gemäss der in den Akten liegenden Empfangsbestäti-
gung am 3. März 2013 eröffnet (vgl. die vorinstanzliche Akte A10/2). Die
30-tägige Beschwerdeschrift (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) wäre somit am
2. April 2013 abgelaufen. Nach Art. 21 Abs. 1 AsylG müssen schriftliche
Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht
oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizeri-
schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden,
womit ein Beschwerdeeingang bei der Botschaft am 7. April 2013 grund-
sätzlich verspätet wäre. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts bei
der Vertretung in Khartum ergaben indes, dass diese nach den Osterfei-
ertagen für eritreische Staatsangehörige erst am 7. April 2013 wieder ge-
öffnet war. Aus diesem Grunde ist zu Gunsten des Beschwerdeführers
von der Rechtzeitigkeit der Eingabe auszugehen.
Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes
verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
3.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohn-
te, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilli-
gung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128).
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5.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zu-
gemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält
sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sin-
ne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in
diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn
dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort
zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen.
Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzge-
währung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In je-
dem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwä-
gung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person
zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl.
BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind
ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staa-
ten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des
Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f.
S. 131 f.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere
die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht. Aufgrund des vollständig
erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine
unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als
notwendig erscheinen lasse. Die Schilderungen in seinem Asylgesuch
sowie in den Stellungnahmen vom 13. Dezember 2010 und vom 9. Au-
gust 2011 würden darauf schliessen lassen, dass er in Eritrea ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten gehabt habe. Indes bestehe aktuell offensicht-
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lich kein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden mehr, welches
ihn im Sudan bedrohen könnte.
Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er habe sich im Sudan durch das
UNHCR beziehungsweise den sudanesischen Commissioner for Refu-
gees (COR) als Flüchtling registrieren lassen und sei anschliessend nach
Khartum gezogen. Hinsichtlich der Unmöglichkeit beziehungsweise Un-
zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan habe er angegeben, es
bestehe die Gefahr, dass er erneut nach Eritrea deportiert werde, wo er
sich vor einer sofortigen Tötung fürchten würde. Dafür würden jedoch
keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Flüchtlinge, die im Sudan durch
das UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zu-
geteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten
würden. Sollte die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich kritisch
sein, sei es ihm zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlings-
lager zurückzukehren. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Su-
dan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine
zumutbare Existenz in Khartum im Falle des Beschwerdeführers nicht
unüberwindbar sei. Zudem könne er sich auf eine grosse im Sudan le-
bende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute
bereitstehe und Unterstützung biete. Seine Befürchtung, erneut nach Erit-
rea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Die geltend gemachte
Deportation nach Eritrea im Jahre 1999 liege lange Zeit zurück, und seit
der Rückkehr in den Sudan im Jahre 2006 sei er offensichtlich unbehelligt
geblieben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer De-
portation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan durch das
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Zudem gebe es
keine konkreten individuellen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwer-
deführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte.
Seinen Angaben zufolge würden schliesslich keine nahen Verwandten
oder andere Bezugspersonen in der Schweiz leben, und es seien keine
Hinweise auf sonstige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich.
6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, infolge der
im eritreischen Gefängnis erlittenen Folter leide er an einer Erkrankung
der (...), welche sich mangels (adäquater) medizinischer Behandlung ver-
schlechtert habe. Die Gefangennahme, Folter und seine gesundheitlichen
Probleme seien Folge der von den sudanesischen Behörden vorgenom-
menen Deportation nach Eritrea. Er sei im Sudan daher nicht sicher, und
im Falle einer erneuten Abschiebung sei sein Leben in Gefahr. Seit seiner
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Rückkehr in den Sudan im Jahre 2006 lebe er in einer schlechten und ri-
sikoreichen Situation ohne Schutz. Er befürchte ständig, von der sudane-
sischen oder eritreischen Regierung entführt zu werden. Im Flüchtlings-
camp könne er nicht leben, da dieses nicht sicher sei und zurzeit Men-
schenhändler dort lebende Flüchtlinge entführen würden, was bereits zu
Todesopfern geführt habe. Er sei daher auf den Schutz der schweizeri-
schen Behörden angewiesen und verfüge mit seinem im Kanton
E._______ lebenden engen Freund, F._______ (N […]), über einen Be-
zug zur Schweiz.
7.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Ob er
bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offengelas-
sen werden, da es ihm – wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird – trotz
den zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zu-
zumuten ist, dort zu verbleiben.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Anfang 2006, somit seit mehr als
sieben Jahren, im Sudan und konnte dort seither unbehelligt leben. Wie
das BFM zu Recht feststellte, bestehen keine Hinweise, ihm drohe eine
Rückführung nach Eritrea. Eine unmittelbare Gefährdung ist daher nicht
ersichtlich ist. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Bundesver-
waltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Obschon in letzter Zeit von
Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. statt
vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6004/2011 vom
25. April 2012 E. 7.2.2 sowie E-5663/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 8.3,
je mit weiteren Hinweisen), ist eine diesbezügliche Gefahr für den Be-
schwerdeführer, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000
eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als gering einzu-
stufen. Seine subjektive Furcht erweist sich daher als objektiv unbegrün-
det. Der Beschwerdeführer lebt seit über zwei Jahren ausserhalb der
Flüchtlingslager in Khartum und ist gemäss eigenen Angaben mit einer
(...) verheiratet. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch die Arbeit in
einem (...) (vgl. die Eingabe vom 9. August 2011 S. 3), was durch die su-
danesischen Behörden offensichtlich geduldet wird. Er befindet sich somit
nicht in einer existenziellen Notlage. Des Weiteren war der Beschwerde-
führer in der Vergangenheit beim UNHCR im Sudan als Flüchtling gemel-
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det (vgl. die Kopie der "temporary card" vom [...] 2010, Beilage zur Einga-
be vom 9. August 2011) und es ist ihm zuzumuten, bei Bedarf erneut des-
sen Schutz in Anspruch nehmen. Daher vermag er die Regelvermutung,
wonach er im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforder-
lich, erlangen könnte, nicht umzustossen (vgl. E. 5.3 vorangehend).
Die Einwendungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung
der (...) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Arztbericht zu
den Akten reichte, in welchem eine Diagnose gestellt und über die not-
wendige Behandlung Auskunft gegeben würde. Die eingereichten Doku-
mente (Formular betreffend eine medizinische Untersuchung sowie ein
Rezept) legen den Schluss nahe, dass er Zugang zu grundlegenden me-
dizinischen Leistungen und Medikamenten hat. Zudem hat er bei Bedarf
die Möglichkeit, sich erneut unter den Schutz des UNHCR zu stellen,
womit seine medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet wäre
(vgl. das Urteil D-6057/2012 vom 24. Dezember 2012 E. 7.1). Ein weite-
rer Verbleib im Sudan erscheint jedenfalls aufgrund der vorgebrachten
Erkrankung nicht als unzumutbar.
Der erstmals auf Beschwerdeebene angeführte Bezug zur Schweiz durch
den im Kanton E._______ wohnhaften Freund stellt keinen derart gewich-
tigen Anknüpfungspunkt dar, der in einer Abwägung der Gesamtumstän-
de im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gera-
de die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz
gewähren soll. Er hat aufgrund des langjährigen Aufenthalts und mit sei-
ner Ehefrau wesentlich stärkere Anknüpfungspunkte zum Sudan. Daher
erweist sich ein Verbleib in seinem Aufenthaltsstaat auch unter diesem
Aspekt als zumutbar.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM mit zutreffender Begrün-
dung feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne
des Asylgesetzes und ein Verbleib im Sudan sei ihm zuzumuten (vgl. Art.
52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat es die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: