B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2163/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Hery und Esther Potztal, HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Einbezug in Flüchtlingseigen-
schaft);
zu Gunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea,
Verfügung des SEM vom 3. April 2019 / N (…).
E-2163/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2008 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 12. Mai 2010 wurde er in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
B.
Am 28. Dezember 2014 heiratete der Beschwerdeführer Frau C._______,
geboren am (…), sudanesische Staatsangehörige. Im Jahr 2016 reiste die
Ehefrau im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihr eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
C.
Am (…) wurde das Kind B._______ in der Schweiz geboren.
D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 (Eingang: 29. Juni 2018) ersuchte der
Beschwerdeführer die Vorinstanz um Einbezug seines Kindes in seine
Flüchtlingseigenschaft.
E.
Am 12. Februar 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf,
weitere Informationen zu einem möglichen Aufenthalt der Familie im Su-
dan, dem Herkunftsland seiner Ehefrau und Mutter seines Kindes, zu er-
teilen.
F.
Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Stellungnahme (datiert vom
29. Januar 2019) vom 20. Februar 2019 (Eingang SEM) aus, es sei für ihn
nicht einfach, im Sudan eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Er sei seit
dem Jahre 2008 in der Schweiz, wo er seit 2011 arbeite und gut integriert
sei. Zudem habe sein Kind die eritreische Staatsbürgerschaft.
G.
Mit Verfügung vom 3. April 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug
des Kindes B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers ab.
H.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
E-2163/2019
Seite 3
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Einbezug sei-
nes Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht.
I.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 an ihrem
Standpunkt fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-2163/2019
Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-
der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive
Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechts-
folge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.
3.2 Ein besonderer Umstand kann gemäss langjähriger Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK), unter anderem dann vorliegen,
wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine an-
dere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person.
Namentlich kann die Tatsache, dass ein Familienangehöriger eines aner-
kannten Flüchtlings im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, grund-
sätzlich einen "besonderen Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3
AsylG darstellen und somit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
entgegenstehen. Wenn der Einbezug eines Kindes respektive Ehepartners
in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils beziehungsweise Ehegatten
aufgrund des Umstandes unterschiedlicher Nationalitäten in Frage steht,
so muss praxisgemäss – in hypothetischer Weise – geprüft werden, ob sich
die Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners
niederlassen könnte (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 sowie die Urteile des
BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 5.2 und E-1683/2013 vom
21. April 2015 E. 6.2.4, m.w.H., namentlich auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der AKR [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 8b).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, gemäss Art. 51 Abs. 3
AsylG würden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als
Flüchtlinge anerkannt. Der Umstand, dass ein Partner oder ein minderjäh-
riges Kind eines originär anerkannten Flüchtlings respektive die gesuch-
stellende Person eine andere Nationalität als der Flüchtling habe, könne
grundsätzlich einen „besonderen Umstand“ darstellen. Dies sei aber nur
dann der Fall, wenn es – hypothetisch – zulässig, zumutbar und möglich
wäre, dass die ganze Familie statt in der Schweiz im Heimatland des nicht-
verfolgten Familienangehörigen leben würde. Gemäss Art. 4 Abs. 3 des
E-2163/2019
Seite 5
Sudanese Nationality Act könne eine Person, deren Mutter durch Geburt
sudanesische Staatsangehörige sei, die Staatsangehörigkeit beantragen.
Ebenfalls könne einem mit einer sudanesischen Ehefrau verheirateten
Ausländer im Sudan eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 21 der
Foreigners Affairs Policy von 2006). Somit sei es dem Beschwerdeführer
und seinem Kind grundsätzlich möglich, die sudanesische Staatsangehö-
rigkeit zu erlangen und der Familie demzufolge möglich, sich im Sudan
niederzulassen. Wegweisungsvollzugshindernisse betreffend den Sudan
seien nicht auszumachen. Somit würden besondere Umstände gegen die
Gewährung des Familienasyls sprechen, weshalb das Gesuch um Einbe-
zug gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG abzulehnen sei. Die Regelung des Auf-
enthalts des Kindes in der Schweiz liege demzufolge in der Kompetenz der
Fremdenpolizei seines Aufenthaltsortes.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, sein Kind verfüge
nur über die eritreische Staatsbürgerschaft. Er und seine Ehefrau könnten
sich nicht erklären, weshalb das Zivilstandsamt neben der eritreischen
auch die sudanesische Staatsangehörigkeit eingetragen habe. Sie hätten
nicht um Eintragung der sudanesischen Staatsangehörigkeit ersucht. Ge-
mäss sudanesischem Recht erhalte das Kind einer Mutter, welche seit Ge-
burt Sudanesin sei, auf Antrag ebenfalls die sudanesische Staatsbürger-
schaft. Doppelte Staatsbürgerschaften würden gemäss sudanesischem
Recht nicht akzeptiert. Es liege demgemäss kein Anwendungsfall "beson-
dere Umstände" gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG vor.
5.
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz, im Lichte der skizzierten Praxis
zu Art. 51 AsylG, zu Recht davon ausgegangen ist, einem Einbezug des
Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters, des Beschwerdefüh-
rers, stünden besondere Umstände entgegen.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Kindsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem Kind nicht strittig ist. Ferner geht es im vorliegen-
den Verfahren lediglich um den Einbezug des Kindes in die Flüchtlingsei-
genschaft seines Vaters. Ein allfälliger Einbezug der sudanesischen Ehe-
frau des eritreischen Beschwerdeführers in seine Flüchtlingseigenschaft –
mithin eine Konstellation gemischtnationaler Ehepaare – ist nicht zu prü-
fen.
E-2163/2019
Seite 6
5.2 Sodann stellt der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft
seines originär als Flüchtling anerkannten Elternteils gemäss der gesetzli-
chen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG den Regelfall dar. Das
Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist
demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, deren Auslegung rest-
riktiv zu handhaben ist. Der vom SEM angerufene, vorstehend unter E. 3.2
beschriebene, besondere Umstand der unterschiedlichen Nationalitäten
setzt sodann gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass der einzu-
beziehende Angehörige eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als der
anerkannte Flüchtling (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-667/2019 E.4.2 m.w.H.).
5.3 Das SEM hat den Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG mit der Begründung
abgelehnt, es sei dem Kind (sowie dem Beschwerdeführer) grundsätzlich
möglich, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu erlangen und sich im
Sudan, dem Heimatstaat der Mutter und Ehefrau, niederzulassen. Damit
sei der besondere Umstand einer anderen Nationalität erfüllt, der gegen
einen Einbezug spreche. Diese Argumentation der Vorinstanz vermag ge-
mäss den obigen Ausführungen jedoch nicht zu überzeugen. Zur Erfüllung
eines besonderen Umstands im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG
wird – wie bereits erwähnt – verlangt, dass der einzubeziehende Angehö-
rige selbst eine andere Staatsangehörigkeit als der anerkannte Flüchtling
besitzt. In den Akten befindet sich zwar ein Geburtsregisterauszug, in dem
für das Kind sowohl die sudanesische als auch die eritreische Staatsange-
hörigkeit aufgeführt sind (vgl. Akte Z1). Indessen wird die sudanesische
Staatsangehörigkeit des Kindes vom Beschwerdeführer bestritten. Auch
die Vorinstanz geht nicht von der bestehenden sudanesischen Staatsan-
gehörigkeit aus; sie hat lediglich auf die Möglichkeit zur Erlangung der su-
danesischen Staatsangehörigkeit hingewiesen. Somit ist die Vorausset-
zung gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG vorliegend nicht gegeben.
Der Umstand, dass die Mutter und Ehefrau sudanesische Staatsangehö-
rige ist und damit über eine andere Nationalität als ihr Kind und ihr Ehe-
mann verfügt, führt nicht auch zu einer gemischtnationalen Konstellation
zwischen dem Kind und seinem Vater.
Nach Auffassung des Gerichts widerspricht es im Übrigen dem Gebot einer
restriktiven Auslegung der Ausnahmeklausel (vgl. oben E. 5.2), wenn der
Einbezug der Kinder, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie ihr El-
ternteil, in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asyl verweigert würde, weil
aufgrund einer bloss hypothetischen Möglichkeit die Kinder eine andere
E-2163/2019
Seite 7
Staatsangehörigkeit erwerben könnten (vgl. Urteil E-667/2019 E.4.2
m.w.H.).
5.4 Das Vorliegen des besonderen Umstands der anderen Staatsangehö-
rigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 respektive Abs. 3 AsylG ist im vorliegen-
den Fall demnach – entgegen der Erwägungen der Vorinstanz – zu vernei-
nen.
5.5 Bei dieser Sachlage können weitere Ausführungen zur hypothetischen
Fragestellung, ob es dem Kind und dem Beschwerdeführer theoretisch
möglich und zumutbar wäre, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu er-
langen und sich im Sudan, dem Heimatland der Ehefrau und Mutter, nie-
derzulassen, letztlich unterbleiben.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, das Kind des
Beschwerdeführers, B._______, gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als in
der Schweiz geborenes Kind eines anerkannten Flüchtlings derivativ als
Flüchtlinge anzuerkennen und in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters
einzubeziehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers hat zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 6. Mai
2019 eine Kostennote im Betrage von Fr. 2'020.– eingereicht. Der ausge-
wiesene Zeitaufwand von zehn Stunden erscheint überhöht und wird auf
fünf Stunden gekürzt, woraus sich eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘020.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ergibt. Das
SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2163/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2019 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, das Kind des Beschwerdeführers, B._______, in
seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1‘020.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: