Abtei lung V
E-2164/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Mali,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 17. März
2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2164/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Mali,
islamischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 3. Juli 2009 verliess und via D._______ und E._______ mit einem
ihm unbekannten Schiff nach F._______ gelangte, von wo er weiter
nach Frankreich und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz reiste,
dass er am 27. Juli 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er sich im Februar 2008 in Italien aufhielt, von den italienischen
Behörden jedoch wieder zurück nach Mali geschickt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 13. August 2009 zu seiner
Person befragt wurde, wobei er angab, minderjährig zu sein,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er werde in Mali von seinem
H._______ bedroht,
dass sein H._______ zwei Häuser und die Schafe seines Vater
verkauft habe und er in der Folge den Verkaufserlös gefordert und eine
Antwort verlangt habe, wieso er diese Sachen veräussert habe,
dass ihm sein H._______ weder eine Antwort noch einen Teil der
Verkaufssumme habe geben wollen, weil er angeblich zu jung dafür
sei,
dass er daraufhin seinem H._______ zwei Schafe entwendet und
verkauft habe,
dass er in der Folge vernommen habe, sein H._______ werde ihn
umbringen, wenn er ihn finden würde,
dass er deshalb sein Heimatland verlassen habe,
dass das BFM ihm seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubte und
ihm dazu in der Befragung das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der gleichen
Befragung mitteilte, angesichts des Vergleichs der Fingerabdrücke mit
der EURODAC-Datenbank (europäisches Datenbanksystem, in dem
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die Fingerabdrücke von Asylbewerbern gespeichert werden) sei
erwiesen, dass er am 18. und 22. September 2007, 22. Oktober 2007
und 21. November 2008 von den italienischen Behörden
daktyloskopisch erfasst worden sei und um Asyl nachgesucht habe,
dass daher mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsgesuchs zuständig sei und unter Umständen auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass ebenfalls am 13. August 2009 dem Beschwerdeführer dazu das
rechtliche Gehör gewährt wurde und der Beschwerdeführer hierzu
ausführte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren,
dass das BFM am 14. Dezember 2009 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte, welches bis heute unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – am 26. März 2010
eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig
feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass die Vorinstanz unter Verweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)
2001 Nr. 22 feststellte, der Beschwerdeführer trage in materieller
Hinsicht die Beweislast für seine behauptete Minderjährigkeit in dem
Sinne, als sie zumindest glaubhaft gemacht werden müsse, was
vorliegend nicht der Fall sei,
dass er keinerlei Papiere, die seine Identität belegen könnten,
eingereicht habe, und er zudem keine ausreichenden Gründe habe
nennen können, weshalb er keine Ausweispapiere habe abgeben
können,
dass er sodann auf detaillierte Fragen zu seinen familiären
Verhältnissen kaum habe Auskunft geben können, indem er
beispielsweise nicht gewusst habe, wann seine Mutter geboren sei
beziehungsweise wie alt sie im Zeitpunkt ihres Todes gewesen sei,
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dass das Bundesamt zur Begründung seines
Nichteintretensentscheides sodann anführte, es stehe fest, dass sich
der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten habe, dort daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am
29. Dezember 2009 nicht beantwortet habe, weshalb davon
auszugehen sei, dass Italien die Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers akzeptiere,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
13. August 2009 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe,
welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme
in Frage stellen würden,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten und dessen Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug
anzuordnen sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 1. April 2010 (Poststempel) beim BFM
Beschwerde erhob,
dass er darin in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung
des BFM vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch
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gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zudem in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am
6. April 2010 das Migrationsamt des Kantons Bern mit Telefax anwies,
bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021[ des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf den Beschwerdeantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist,
dass vorweg festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht und mit
zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, die
behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht als
glaubhaft erachtete, mithin in der Folge von seiner Volljährigkeit
ausging,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dieser
Schlussfolgerung nichts entgegenhält, was die Richtigkeit der
Annahme seiner Volljährigkeit noch bestärkt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-
Datenbank feststeht, dass der Beschwerdeführer am 18. und
22. September 2007, 22. Oktober 2007 und 21. November 2007 in
Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 13. August
2009 auf Nachfrage angab, sich nach der Ausreise aus seinem
Heimatland von November 2007 bis Februar 2008 in Italien
aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass er aber im Februar 2008 wieder in sein Heimatland
zurückgeschickt worden sei,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO); Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erachten ist,
das die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Monate
nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung
definitiv geworden ist,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und sich demzufolge an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
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Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen – gemäss eigenen Angaben -
bereits in den Flüchtlingszentren I._______ und J._______
untergebracht und betreut wurde,
dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der – wie oben dargelegt als volljährig erachtete -
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass eine Überstellung nach Italien somit zulässig ist und auch keine
anderen Gründe gegen eine solche sprechen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
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dass in dem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache
gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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