B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2166/2012
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…)
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. März 2012 / E-2934/2009.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellenden, Staatsangehörige der Republik Kosovo, ser-
bischer Ethnie, suchten zusammen mit ihren erwachsenen Kindern
(N …, N …) am 19. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfü-
gung vom 2. April 2009 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Ge-
suchstellenden ab.
A.b Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30. April 2009 reichten
die Gesuchstellenden unter anderem sie betreffende Arzneimittelrezepte
ein, nahmen indessen die mit Verfügung vom 23. Juli 2010 angebotene
Möglichkeit zur Einreichung weiterer Belege ihrer gesundheitlichen Situa-
tion nicht wahr.
A.c Mit Urteil vom 28. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde der Gesuchstellenden ab. Am gleichen Tag wurden ebenfalls
die Beschwerden ihrer volljährigen Kinder abgelehnt (E-2936/2009 und
E-2937/2009).
B.
B.a
Die Gesuchstellenden, handelnd durch den neu mandatierten Rechtsver-
treter, gelangten am 23. April 2012 mit einem Revisionsgesuch an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, das sie bettreffende Urteil
E-2934/2009 sowie jene ihrer Familienangehörigen E-2936/2009 und
E-2937/2009 seien in Revision zu ziehen und aufzuheben; die Asylverfah-
ren bzw. das Beschwerdeverfahren der Gesuchstellenden seien wieder
aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des Unterzeichnenden
als amtlichen Anwalt. Weiter ersuchten sie um die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung des Revisionsgesuches und um die einstweilige Ausset-
zung des Vollzugs. Sollte wider Erwarten auf das Revisionsgesuch nicht
eingetreten oder das Revisionsgesuch abgewiesen werden, sei dieses
zur weiteren Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an
das Bundesamt für Migration weiterzuleiten.
B.b Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 26. April
2012 den Wegweisungsvollzug vorsorglich aus.
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B.c Die Revisionsgesuche mit den Verfahrensnummern E-2166/2012,
E-2169/2012 und E-2170/2012 betreffend die oben erwähnten Urteile
(vgl. Ziffer B.a) werden koordiniert behandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
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2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision
ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erhebli-
chen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Ver-
fahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Gan-
zen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn
sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbe-
wiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen
Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.
3.2 Die Gesuchstellenden führen zur Begründung ihres Revisionsge-
suchs aus, sie seien von ihrem damaligen Rechtsvertreter nicht über die
vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Zwischenverfügung vom
23. Juli 2010 informiert worden. Deswegen hätten sie von der Aufforde-
rung, ihre gesundheitlichen Beschwerden mittels ärztlicher Berichte zu
belegen, nichts gewusst. Durch die Nichtweiterleitung dieser Verfügung
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habe der damalige Rechtsvertreter seine aus dem Mandat erwachsene
Pflicht in grober Weise zum Nachteil der Gesuchstellenden verletzt. Das
Mandat hätten sie ihm deshalb im Frühjahr 2011 entzogen.
Im angefochtenen Urteil E-2934/2009 habe das Bundesverwaltungsge-
richt explizit "angenommen, dass es sich bei den gesundheitlichen Prob-
lemen der Gesuchstellenden – sofern diese aktuell noch bestehen – um
nichts Gravierendes handle". Diese Annahme erweise sich im Lichte der
eingereichten Arztzeugnisse als offensichtlich falsch (vgl. Beilage 11),
denn dadurch könnten bisher nicht aktenkundige Wegweisungsvollzugs-
hindernisse, die bereits vor dem Erlass des vorliegend angefochtenen Ur-
teils bestanden hätten, belegt werden.
4.
4.1 Der revisionsrechtlich eingereichte Arztbericht von D._______, Psy-
chiatrie und Psychotherapie FMH, E._______, betreffend die Gesuchstel-
lenden vom 10. April 2012 bestätigt, dass sie seit Februar 2009 wegen
rezidivierenden ängstlich-depressiven Beschwerden im Rahmen von
chronischen Posttraumatischen Belastungsstörungen regelmässig in am-
bulanter psychiatrischer Behandlung sind. Mit dem revisionsrechtlich
nachgereichten Bericht wollen die Gesuchstellenden die vorgenannte An-
nahme des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil
E-2634/2009 widerlegen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang des-
halb die Frage, ob sie diesen Arztbericht nicht bereits im Rahmen des or-
dentlichen Verfahrens hätten beibringen können, zumal sie in dieser Zeit-
spanne bereits um ihren psychisch labilen Zustand gewusst haben. Die in
diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation der Rechtsvertre-
tung, wonach die Gesuchstellenden unverschuldeterweise keine Kenntnis
von der Zwischenverfügung (Aufforderung, Arztzeugnisse einzureichen)
gehabt hätten, weil ihr damaliger Rechtsvertreter diese nicht weitergelei-
tet habe, vermag zwar als solche Aussage zutreffen, indessen nicht dazu
zu führen, annehmen zu müssen, sie hätten während des ordentlichen
Verfahrens keine Möglichkeit gehabt, ihre gesundheitlichen Beschwerden
aktenkundig zu machen. Beauftragen die Gesuchstellenden eine Rechts-
vertretung mit der Wahrung ihrer Interessen, und führt diese Person ihren
Auftrag unsorgfältig aus, müssen sich die Vertretenen diese Fehler an-
rechnen lassen, insbesondere wenn sie durch Nachlässigkeit des
Rechtsvertreters entstanden sind (vgl. dazu auch FABIA BOCHSLER in:
Maitre/Thalmann, Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, N 12 zu Art. 24). Überdies sind sie aufgrund ihrer
Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) gehalten, an der Er-
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stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Nach der Nie-
derlegung beziehungsweise dem Entzug des Mandats im Frühjahr 2011
hätten die Gesuchstellenden immer noch während gut einem Jahr die
Möglichkeit gehabt, ein ärztliches Zeugnis einzureichen – auch ohne
Kenntnis der erwähnten Zwischenverfügung. Im Anschluss an dieses Er-
gebnis können die Fragen, ob dieses Beweismittel geeignet gewesen wä-
re, einen anderen Ausgang des Verfahrens herbeizuführen, wenn es be-
reits im ordentlichen Verfahren vorgelegen wäre, oder ob die in Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG erwähnte Rechtzeitigkeit des nach dem revisionsweise
angefochtenen Urteil entstandenen Beweismittels gegeben ist, offen blei-
ben.
4.2 Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen ist festzuhalten,
dass die Gesuchstellenden bei pflichtgemässer Sorgfalt den ärztlichen
Bericht bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten hätten reichen
können. Es wurden somit keine revisionsrelevanten Gründe dargetan.
Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-2934/2009 vom 28. März 2012 ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden beantragt ferner, im Fall
des Nichteintretens oder der Abweisung sei das vorliegende Revisions-
gesuch an das Bundesamt für Migration zur Behandlung als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch für alle Gesuchstellenden (E-2934/2009,
E-2936/2009 und E-2937/2009) weiterzuleiten. Begründet wird dieser An-
trag nicht. Aufgrund des Umstandes, dass das revisionsrechtlich einge-
reichte ärztliche Zeugnis die gesundheitlichen Beschwerden der Gesuch-
stellenden betreffen, die bereits vor dem Erlass des Urteils vom 28. März
2012 bestanden haben, und auch keine nach dem Erlass des materiellen
Beschwerdeentscheids entstandene und zu berücksichtigende Ver-
schlechterung der Gesundheit der Gesuchstellenden aktenkundig ist, wird
auf eine Überweisung des Revisionsgesuchs an das Bundesamt für Mig-
ration verzichtet.
5.2 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisi-
onsgesuchs wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos.
5.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird zufolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abgewiesen.
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5.4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung und Beiordnung des Unterzeichnenden nach Art. 65 Abs. 2 VwVG
wird mangels Komplexität und aufgrund des im Verwaltungsverfahrens
geltenden Grundsatzes der Untersuchungsmaxime abgewiesen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – angesichts des geringen Auf-
wands – die Kosten von Fr. 800.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: