B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2166/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
und deren Kinder
B._______,
C._______,
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge
am 28. November 2014 und gelangten mit einem LKW am 1. Dezember
2014 in die Schweiz, wo sie tags darauf im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) in D._______ um Asyl nachsuchten. Am 8. Dezember 2014
fand die Befragung zur Person (BzP) von A._______ (nachfolgend: die Be-
schwerdeführerin) und ihrem Sohn B._______ statt, am 19. Dezember
2014 die Anhörung.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen aus, im Jahr 1992 seien ihr Vater und zwei Onkel von Paramili-
tärs getötet worden. In der Folge habe ihre Familie nach E._______ um-
ziehen müssen. Sie und ihr Bruder seien bei gewissen Gewerkschaften
und Zeitungen aktiv gewesen und hätten sich auch kulturell im Mesopota-
mischen Kulturverein (MKM) engagiert. Ab und zu hätten sie der Partei
Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) im Quartier geholfen, sie seien jedoch
nicht aktiv für diese Partei tätig geworden. Im Jahr 1994 oder 1995 sei sie
zweimal kurzfristig anlässlich einer Massenuntersuchung in Haft gewesen
und ihre Familie habe viele Hausdurchsuchungen erlebt. Im Jahr (…) habe
sie geheiratet und mit ihrem damaligen Ehemann in F._______ gewohnt.
Dieser habe Drogen konsumiert und korrupte Geschäfte gemacht. Er sei
zunehmend gewalttätig gegen sie und auch die Kinder geworden und habe
ihr den Umgang mit ihren Angehörigen wie auch ihr Engagement bei der
Zeitung verboten. Sie habe ihre Arbeit bei der Zeitung dennoch im kleinen
Umfang fortgeführt. Ihre Angehörigen hätten sich mehrmals bei ihrem da-
maligen Ehemann für sie eingesetzt, seine gewalttätigen Übergriffe hätten
aber nicht aufgehört. Nachdem er sie im Jahr 2012 brutal zusammenge-
schlagen habe, habe (…) ihren Bruder verständigt, der sie und die Kinder
nach E._______ gebracht habe. Dort hätten sie mit ihrer Mutter zusammen
in einer kleinen Wohnung gelebt. Nach etwa sechs Monaten habe ihr da-
maliger Ehemann wieder angefangen, sie zu belästigen und sie bedroht.
Schliesslich habe er – wegen der Aussicht auf ihre Rente ihres verstorbe-
nen Vaters – in die Scheidung eingewilligt und am (…) seien sie geschie-
den worden. Ihr Exmann habe sie einige Tage später angerufen und ihr
gedroht, er mache sich auf den Weg zu ihr und werde die Kinder töten. Sie
sei umgehend zur Polizei gegangen. Diese habe ihr bloss eine Notrufnum-
mer mitgegeben, bei welcher sie sich im Falle des Auftauchens ihres Ex-
mannes melden könne, und sie nach Hause geschickt. Sie und die Kinder
hätten sich jedoch zu Verwandten begeben und seien nicht mehr nach
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Hause zurückgekehrt. An jenem Abend habe ihr Exmann die Tür zu ihrer
Wohnung in E._______ aufgebrochen. Er habe einen grossen Streit mit
ihrem Bruder gehabt und gesagt, er gebe erst Ruhe, wenn er jemanden
getötet habe. Ein einflussreicher Onkel ihres Exmannes habe erfolglos ver-
sucht, diesen von ihr fernzuhalten. Sie sei in der Folge die meiste Zeit bei
ihrem Bruder gewesen. Am (…) 2014 habe sie einen Kongress des Men-
schenrechtsvereins İnsan Hakları Derneği (IHD) besucht. Beim Verlassen
des Gebäudes sei sie von drei Polizisten genötigt worden, in deren Auto
einzusteigen. Diese hätten sie an der Schulter und den Beinen angefasst
und gesagt, dass sie wissen würden, aus welcher Familie sie stamme und
auch, wer ihr Exmann sei. Sie würden sie vor ihm beschützen, wenn sie
sich bei der BDP einschreibe und der Polizei Informationen zukommen
lasse. Sie befürchte, dass ihr Exmann mit diesen Polizisten einen Deal ein-
gegangen sei. Später sei sie mit den Kindern erst in ihr Heimatdorf und
dann zu einem Onkel nach G._______ gegangen. Nach einer Woche habe
ihr Exmann sie auch dort belästigt und verlangt, dass sie wieder mit ihm
zusammenlebe. Ihr Onkel habe in der Folge ihre Ausreise organisiert.
B._______ bestätigte, sein Vater sei gewalttätig gewesen und habe die
Mutter, ihn und die Schwester geschlagen.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2015 – eröffnet am 7. März 2015 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 7. April 2015 anfechten. In materieller Hin-
sicht beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzu-
lässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit der Wegweisung anzuordnen. In for-
meller Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie insbesondere das türkische
Scheidungsurteil samt Übersetzung (je in Kopie) und zwei Internetberichte
betreffend Ehrenmorde in der Türkei ein.
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D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. April 2015 den Beschwer-
deeingang.
E.
Mit Eingabe vom 11. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden die Für-
sorgebestätigung der "(…)" vom 2. April 2015 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, der türkische Staat lasse aufgrund eines auf mehrere Jahre
angelegten Aktionsprogramms gegen Ehrenmorde und häusliche Gewalt,
der vorgesehenen Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen,
gesetzlichen Neuerungen und der Unterzeichnung einer diesbezüglichen
Konvention im Jahr 2011 klar den Willen erkennen, dass Ehrendelikte und
häusliche Gewalt bekämpft werden sollen. Die türkischen Behörden wür-
den mit ihren Sicherheitskräften auch über die Mittel dazu verfügen. Die
Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, sich wegen der Über-
griffe des Exmannes an die zuständigen Behörden oder Anlaufstellen zu
wenden. Betreffend das Vorbringen, sie sei von der Polizei mit einer Not-
rufnummer wieder nach Hause geschickt worden, sei festzuhalten, dass
das Verhalten einzelner Polizisten nicht generell gegen den Schutzwillen
und die Schutzfähigkeit eines Staates spreche. Die Beschwerdeführerin
hätte sich allenfalls auch mit professioneller Unterstützung an eine höhere
Instanz wenden können. Ihre Erklärung, kein Vertrauen in die Polizei zu
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haben, weil diese ihren Vater getötet habe und auch ihre Geschwister Op-
fer der Polizei gewesen seien, vermöge nichts zu ändern, zumal bei ihr
weder Hinweise auf Reflexverfolgung vorhanden seien noch geltend ge-
macht würden. Obendrein habe sie auch Rückhalt bei einem Teil ihrer Ver-
wandtschaft gefunden.
Der vorgebrachte Übergriff der drei Polizisten (…) 2014 erscheine nicht
genügend intensiv, um asylrelevant zu sein. Zudem handle es sich um das
Fehlverhalten einzelner Beamter, welches nicht dem Staat angerechnet
werden könne. Die Beschwerdeführerin hätte zudem die Möglichkeit ge-
habt, gegen die fehlbaren Polizisten juristisch vorzugehen oder sich allfällig
weiteren Behelligungen durch Wegzug in einen anderen Teil der Türkei zu
entziehen.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber in der Rechtsmittel-
schrift im Wesentlichen vor, sie stamme aus einer kurdischen Familie, die
aufgrund ihres Engagements für die kurdische Sache immer wieder Re-
pressionen ausgesetzt gewesen sei und den türkischen Behörden als ter-
roristenfreundliches Umfeld bekannt sei. So seien insbesondere ihr Vater
und zwei seiner Brüder im Jahr 1992 beziehungsweise 1994 durch "unbe-
kannte Täter" ermordet worden, verschiedene Cousins und Cousinen und
drei ihrer (Halb-)Geschwister seien geflohen, von letzteren seien zwei
(Halb-) Schwestern (…) als Flüchtlinge anerkannt worden.
Es sei bekannt und werde durch die mit der Beschwerde eingereichten Me-
dienberichte bestätigt, dass in der Türkei immer noch jährlich Dutzende,
sogar Hunderte von Frauen dem Ehrenmord zum Opfer fallen würden.
Frauen, die in Not geraten und Polizeischutz benötigen würden, könnten
nicht beziehungsweise nicht immer geschützt werden. Sie – die Beschwer-
deführerin – wäre von ihrem Exmann mit Sicherheit ebenfalls ermordet o-
der in den Selbstmord getrieben worden, wäre sie nicht ins Ausland ge-
flüchtet. Eine innerstaatliche Alternative habe sie nicht gehabt, der Exmann
hätte ihren Aufenthaltsort ausfindig gemacht. Die Polizei habe ihr auf ihr
Ersuchen hin keinen Schutz gewährt.
Die Polizei habe sie als Informantin einsetzen wollen, weil ihre Familie bei
vielen Kurden beziehungsweise bei der BDP bekannt sei und Vertrauen
geniesse. Nachdem sie die Kooperation abgelehnt habe, sei der polizeili-
che Druck der zweite Grund für ihre Flucht ins Ausland.
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Es sei im Sinne einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass eine
asylrelevante Reflexverfolgung vorliege.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Die
Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen – wie nachfolgend aufge-
zeigt – die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.
6.2 Bei den vorgebrachten Übergriffen und Bedrohungen durch den Ex-
mann der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Verfolgung durch
einen nicht-staatlichen Akteur. In der Beschwerde wird vorgebracht, der
türkische Staat sei nicht schutzfähig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Schutzfähigkeit und dem
Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Op-
fern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bisher mehrmals geäussert.
Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Ver-
besserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im
Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit so-
ziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So trat
im Jahre 2012 das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Ver-
hütung von Gewalt gegen Frauen in Kraft, welches auf Opferschutz und
die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmass-
nahmen abzielt, wobei neu alle Frauen – auch unverheiratete – geschützt
werden. Gemäss Urteil des BVGer D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 sind
von 166 geschaffenen Familiengerichten 157 zugänglich, und es gebe bis-
her (Stand November 2012) 76 Frauenhäuser für Opfer von häuslicher ver-
baler, emotionaler, wirtschaftlicher, sexueller oder körperlicher Gewalt (vgl.
a.a.O. E. 5.1). Die bedrohten Frauen seien innerfamiliären Übergriffen
nicht völlig schutzlos ausgeliefert. Vielmehr zeige sich, dass die türkischen
Behörden entschlossen seien, gegen das Phänomen der Ehrenmorde ef-
fektiv vorzugehen und dass sie grundsätzlich auch in der Lage seien,
Schutz zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 5.2). Die genannten Strukturen und
Einrichtungen gewähren grundsätzlich gemeinsam mit der Mutter auch den
Kindern Schutz vor Übergriffen. Die türkische Regierung ist überdies be-
müht, den Schutz von Kindern zu stärken. So soll in der Türkei ein neues
System implementiert werden, das ein frühzeitiges Eingreifen bei gefähr-
deten Kindern ermögliche (vgl.
/2012/11/463894/schutz-vor-gewalt-tuerkei-will-fruehwarn-system-
fuer-kinder-implementieren, aufgerufen am 22. April 2015). Wenngleich es
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grundsätzlich nicht leicht ist, Kinder vor Übergriffen durch ihre Eltern zu
schützen, kann dennoch nicht darauf geschlossen werden, in der Türkei
könnten Kinder vor innerfamiliärer Gewalt nicht geschützt werden (vgl. Ur-
teil des BVGer E-4737/2014 vom 1. April 2015 E. 5.3.3; D-2928/2014 vom
18. Dezember 2014 E. 6.3.3).
Auch wenn – wie in der Beschwerde vorgebracht und was an sich nicht zu
bestreiten ist – in der Türkei nach wie vor Ehrenmorde geschehen, so be-
deutet dies keineswegs, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Über-
griffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Vielmehr zeigt sich gemäss vor-
stehenden Ausführungen, dass die türkischen Behörden entschlossen
sind, gegen diese Phänomene effektiv vorzugehen und dass sie grundsätz-
lich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Entgegen den anderslau-
tenden Ausführungen auf Beschwerdeebene ist somit in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der behördlichen
Schutzfähigkeit auszugehen.
Etwas anderes kann auch nicht aus dem Vorbringen abgeleitet werden,
wonach die Polizei die Beschwerdeführerin bei deren einmaligen Vorspre-
chen eine Notrufnummer ausgehändigt und wieder nach Hause geschickt
habe. Wie die Vorinstanz zutreffend angeführt hat, wäre die Beschwerde-
führerin gehalten gewesen, sich weiter um behördlichen Schutz zu bemü-
hen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin und (…) geltend gemachten privaten Verfolgung als
schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und dass den Beschwerdefüh-
renden die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist.
6.3 Beim vorgebrachten Übergriff seitens der drei Polizisten handelt es sich
– wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt – um einen
geringfügigen Eingriff in die körperliche und psychische Integrität der Be-
schwerdeführerin. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S.
7 Ziff. 3.), wonach der polizeiliche Druck "der zweite Grund für ihre Flucht
ins Ausland gewesen sei", erscheint mit Blick auf die Aussagen im vo-
rinstanzlichen Verfahren als nachgeschoben. So wurde bezeichnender-
weise in der BzP und in der Anhörung die Gefahr vor weiteren Übergriffen
des Exmannes als das für das Verlassen der Türkei ausschlaggebende
Schlüsselereignis erwähnt (vgl. Aussagen Beschwerdeführerin: Akten
SEM A6/16 S. 11; A12/16 F5, F69 beziehungsweise von B._______: A8/12
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S. 8). Die Beschwerdeführerin hätte im Übrigen die Möglichkeit gehabt, al-
lenfalls mit juristischer Unterstützung gegen die fehlbaren Polizisten vorzu-
gehen oder sich allfälligen weiteren Behelligungen durch den Wegzug in
einen anderen Teil der Türkei, wie etwa nach G._______ zu ihrem Onkel,
zu entziehen.
6.4 Eine Reflexverfolgung liegt nicht vor. Von einer solchen wäre nur dann
auszugehen, wenn der türkische Staat auch nach der Beschwerdeführerin
gesucht hätte. Solches wird – abgesehen vom erstmals in der Rechtsmit-
telschrift erwähnten und nicht substanziierten Vorbringen, die Polizei habe
die Beschwerdeführerin nach Ablehnen der Kooperation "weiterhin unter
Druck gesetzt" – nicht dargelegt und geht auch nicht aus den Akten hervor.
Konkrete, gezielt gegen sie gerichtete und erfolgte Verfolgungsmassnah-
men seitens der türkischen Behörden im Sinne einer Reflexverfolgung we-
gen der Verwandten wurden von ihr nicht benannt und im vorinstanzlichen
Verfahren auch keine entsprechende Befürchtung geäussert, künftig sol-
che zu gewärtigen zu haben.
6.5 Die Beschwerdeführenden erfüllen diesen Erwägungen gemäss die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
wurden.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Seite 11
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen res-
pektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch
wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei an-
gespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2
E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen
Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als
unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer E-4737/2014
vom 1. April 2015 E. 7.3.2; D-1041/2014 vom 7. Mai 2014; E. 7.4; D-
1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1).
8.4.3 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rück-
kehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat als unzumutbar er-
scheinen lassen.
8.4.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Die beiden (…) Kinder der Beschwerdefüh-
rerin befinden sich indessen erst seit rund fünf Monaten in der Schweiz, so
dass sie hier noch nicht als derart verwurzelt gelten können, dass von einer
Rückschaffung in den Heimatstaat abzusehen wäre. Solches wird auch
nicht vorgebracht.
8.4.5 Weitere Vollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind
nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Türkei über ein
intaktes Beziehungsnetz, welches ihnen im Bedarfsfall Unterkunft gewäh-
ren und sie zumindest vorübergehend ernähren kann.
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Seite 12
8.4.6 Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund
der eingereichten Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit (Asyl Biel und
Umgebung vom 2. April 2015) von deren Bedürftigkeit auszugehen ist und
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger