B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2167/2017
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 26. Dezember 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 29. Dezember 2016 führte das SEM eine Befragung zur
Person durch und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn, wo sie gemäss ihren Anga-
ben vor der Einreise in die Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte.
B.
Am 19. Januar 2017 ersuchte das SEM die ungarischen Asylbehörden um
Informationen über den Stand eines allfälligen Asylverfahrens in Ungarn.
Diese Anfrage blieb zunächst unbeantwortet (das ungarische Dublin-Büro
teilte später mit einem Schreiben, das am 9. März 2017 beim SEM eintraf,
mit, die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch in Ungarn am (…) De-
zember 2016 gestellt).
Am 27. Februar 2017 stellte das SEM den ungarischen Asylbehörden ein
Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Dieses Ersuchen
blieb unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 (eröffnet am 5. April 2017) trat das SEM
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein, und ordnete ihre Überstellung nach Un-
garn an.
D.
Diesen Nichteintretensentscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters von 12. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten und in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Anweisung der Vorinstanz, die Zuständigkeit der Schweiz für
die materielle Behandlung ihres Asylverfahrens zu erklären, beantragen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin insbesondere
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
E.
Am 13. April 2017 wurde der Vollzug der Überstellung vom Bundesverwal-
tungsgericht einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG).
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F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2017 wurde
den Gesuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung entsprochen sowie auf das Erheben
eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das
SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2017 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 31. Mai 2017 an ihren
Rechtsbegehren ebenfalls festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.)
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1.5. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Eingabe ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
3.2. Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um
die Frage der Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführerin nach
Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen
System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren so-
wie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen.
Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in
Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung meh-
rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungs-
zone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festge-
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stellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtli-
che laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Ver-
schärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsi-
cherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht
mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn über-
stellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und
deshalb in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben werden, oder ob
sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den
Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherhei-
ten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs
und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht
gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen sys-
temischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verord-
nung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren
("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn aus-
gesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen
Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur
Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht
die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sa-
chentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei
um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbe-
sondere E. 13).
3.4. Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil be-
schrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache
abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer
Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
3.5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die indivi-
duellen Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden muss.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1–2 VwVG).
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4.2.
4.2.1. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren um Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihr zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwach-
senen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
4.2.2. Mit der Beschwerde war eine Kostennote des Rechtsvertreters über
Fr. 1313.97 eingereicht worden; bei Berücksichtigung der im späteren Ver-
lauf des Verfahrens aktenkundigen Aufwendungen werden somit Partei-
kosten von deutlich mehr als 1500 Franken geltend gemacht (nachdem der
Rechtsvertreter – ein Angestellter einer Rechtsberatungsstelle ohne An-
waltspatent – der Beschwerdeführerin gemäss seinen Angaben einen
Stundenansatz von 250 Franken in Rechnung gestellt hat). Dies ist den
konkreten Verfahrensumständen nicht angemessen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2])
und der Entschädigungspraxis des Gerichts in Vergleichsfällen ist die Par-
teientschädigung auf insgesamt Fr. 1000.– (inklusive Auslagen) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. März 2017 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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