B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2168/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am
6. August 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 12. Au-
gust 2009 fand eine Kurzbefragung im EVZ und am 28. August 2009 eine
Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz,
Seine Familie sei wohlhabend und habe die Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) finanziell und mit Nahrungsmitteln unterstützt. Er selber sei
Student am C._______ College gewesen und habe als Sekretär der (…)
in den Jahren 2006 und 2007 an Demonstrationen und Streiks teilge-
nommen. Zudem habe er Kontakte zu Mitgliedern der LTTE gepflegt. Am
(…) März 2009 sei er von der Armee festgenommen worden. Die Armee-
angehörigen hätten ihm Fotos gezeigt von (…)-Kundgebungen im Jahr
2007 sowie Aufnahmen aus den Jahren 2005 und 2006, auf welchen er
zusammen mit Mitgliedern der LTTE abgebildet gewesen sei; dann hätten
sie von ihm Informationen über diese Personen sowie über Waffenverste-
cke der LTTE verlangt. Er sei während der Haft auch mehrmals geschla-
gen worden, und es sei mit einer Zange an seinen Zehen- und Fingernä-
geln gerissen worden, wobei mehrere Nägel abgerissen beziehungsweise
abgebrochen worden seien. Am (…) März 2009 sei er freigelassen wor-
den, weil der (…) sich für ihn eingesetzt habe. Kurz darauf sei ein Stu-
dienfreund verhaftet worden, und es sei auch nach ihm (Beschwerdefüh-
rer) gesucht worden. Aus diesem Grund sei er am 1. April 2009 zu einem
Onkel gegangen, welcher ihn durch einen Schlepper nach Point Pedro
habe bringen lassen. Am (…) April 2009 sei sein verhafteter Studien-
freund erschossen worden, und die Armee habe sich bei seinen (Be-
schwerdeführer) Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, wobei sein Vater
während eines Tages festgehalten und verhört worden sei. Schliesslich
sei er am 4. Mai 2009 mithilfe eines Schleppers in einem Boot nach In-
dien gereist. Nach einem Aufenthalt von zweieinhalb Monaten in
D._______ sei er per Flugzeug nach Italien weitergereist, von wo er mit
einem Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Zum Beleg seiner Identi-
tät reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 – eröffnet am 18. März 2013 − stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. April 2013 an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des
BFM vom 15. März 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, sub-
eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Ver-
fügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer darum, es sei ihm das für das vorliegende Verfahren
zuständige Spruchgremium bekanntzugeben, und es sei ihm – falls die
Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde
− eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel einzu-
räumen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zahlreiche
Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel von Medien in
Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka
eingereicht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer antragsgemäss das für sein Beschwerdeverfahren zu-
ständige Spruchgremium bekannt, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2013 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom
14. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 4
G.
Mit einer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2013 erklärte der
Beschwerdeführer, es erscheine als sinnvoll, der Vorinstanz im Rahmen
eines erneuten Schriftenwechsels die wiedererwägungsweise Aufhebung
der angefochtenen Verfügung nahezulegen; im Übrigen verwies er auf die
in der Beschwerde gestellten Beweisanträge.
H.
Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer
Dokumente zum Beleg der Vermögensverhältnisse seiner Familie (Foto-
aufnahmen, Bankkonto-Auszüge in Kopie, Bestätigung der Registrierung
des Geschäfts seiner Familie in Kopie, Fahrzeugpapiere der auf Fotos
abgebildeten Fahrzeuge in Kopie) sowie Berichte zur allgemeinen Situa-
tion in Sri Lanka zu den Akten reichen, stellte die Einreichung weiterer
Dokument in Aussicht und verwies auf die aktuelle Lage in seinem Hei-
matland.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
E-2168/2013
Seite 6
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit,
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nach Massgabe von
Art. 7 AsylG als unglaubhaft zu erachten, weil sie in zentralen Bereichen
zahlreiche Ungereimtheiten enthalten würden.
So könnten seine Reiseschilderungen nicht geglaubt werden, da er keine
Einzelheiten zu seinen Aufenthaltsorten sowie zu den Personalien im
verwendeten Reisepass habe machen können. Ferner sei es erfah-
rungswidrig, dass die (…), welcher er angehört habe, keinen Namen ha-
be, sowie dass er und sein Vater trotz des Verdachts der Unterstützung
der LTTE nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden seien. Ebenso er-
fahrungswidrig sei, dass er angeblich trotz der erlittenen Folter (Heraus-
reissen mehrerer Finger- und Zehennägel) nicht zusammengebrochen sei
und dass er nach der Freilassung nur durch Auftragen eines Medika-
ments behandelt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer wider-
sprüchliche Angaben zur Anzahl der ihm ausgerissenen Nägel gemacht.
Seine Ausführungen zum Grund für seine Festnahme seien wirr, und es
erstaune, dass mehrere Jahre zuvor entstandene Fotos, welche ihn als
Schüler zeigen würden, zu seiner Verhaftung geführt haben sollen.
Nachdem der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE
im Mai 2009 mit der Niederlage Letzterer zu Ende gegangen sei, befinde
sich das ganze Land unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und die
Menschenrechtslage seien zwar noch nicht überall zufriedenstellend,
aber die Zahl der Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Eine
Bedrohung durch die LTTE sei nicht mehr gegeben, und der Einfluss be-
waffneter Gruppen habe stark abgenommen. Die sri-lankischen Behörden
würden zwar nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsper-
sönlichkeiten der LTTE vorgehen, der Beschwerdeführer habe aber nicht
vorgebracht, ein aktives oder gar führendes Mitglied dieser Organisation
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Seite 7
gewesen zu sein. Es würden angesichts seines geringen politischen Pro-
fils keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörden im heutigen
Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse an seiner Verfolgung hätten. Demnach
vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte in seinem Rechtsmittel in formeller
Hinsicht vor, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt.
Obwohl seine letzte Anhörung rund dreieinhalb Jahre zurückliege habe
das Bundesamt es unterlassen, ihn vor der Entscheidfällung zu seiner ak-
tuellen Gefährdungssituation erneut anzuhören oder ihm Gelegenheit zu
einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Zudem sei eine Verletzung der Begründungspflicht und des Rechts auf
Prüfung der Parteivorbringen darin zu erblicken, dass der von ihm anläss-
lich der Befragungen vorbrachte grosse Wohlstand seiner Familie im vo-
rinstanzlichen Entscheid in keiner Weise gewürdigt worden sei, obwohl im
Grundsatzentscheid E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts Per-
sonen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen würden, als Risi-
kogruppe bezeichnet habe, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von
Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien.
Im Weiteren sei der rechtserhebliche Sachverhalt in wesentlichen Punk-
ten unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, namentlich betreffend
die Vermögensverhältnisse seiner Familie, den getöteten Mitschüler
E._______ und dessen Verhältnis zu ihm (Beschwerdeführer) sowie
betreffend seine Kontakte zu Mitgliedern der LTTE. In diesem Zusam-
menhang werde darauf hingewiesen, dass ein Verwandter väterlicher-
seits, F._______, welcher in der Nachbarschaft gewohnt habe, als LTTE-
Mitglied im Vanni-Gebiet eingesetzt worden sei. Die sri-lankischen Behör-
den seien im Besitz eines Fotos, das sie beide zusammen zeige.
Im Weiteren habe das BFM keine länderspezifischen Informationen oder
Länderberichte beigezogen, obwohl die Beurteilung seiner persönlichen
Gefährdungslage nur vor diesem Hintergrund erfolgen könne. Hätte das
Bundesamt derartige Berichte beigezogen, wäre klar geworden, dass die
sri-lankische Armee grosse Aktenbestände der LTTE beschlagnahmt ha-
be und daher weitgehende Kenntnisse über die Aktivitäten von Mitglie-
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Seite 8
dern und Unterstützern dieser Partei habe. Den verfügbaren Länderbe-
richten sei ferner zu entnehmen, dass die Sicherheitskräfte während des
Waffenstillstandes in den Jahren 2002 bis 2006 die LTTE in Jaffna weit-
gehend hätten agieren lassen, aber Aktivitäten der mit dieser verbunde-
nen (…) überwacht hätten. Aus diesem Grund hätten dem Beschwerde-
führer bei seiner Verhaftung Jahre zurückliegende Aktivitäten vorgehalten
werden können. Auf unzureichende Länderinformationen zurückzuführen
sei auch die Einschätzung des BFM, die Aktivitäten paramilitärischer
Gruppierungen hätten abgenommen. Diese hätten vielmehr gar noch zu-
genommen. Ebenso sei aufgrund mangelnder Kenntnisse zu Unrecht ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka ausgeschlossen wor-
den. Das BFM sei verpflichtet, die herangezogenen Länderinformationen
und -berichte offenzulegen, und es sei nicht zulässig, pauschal auf eine
Einschätzung zu verweisen. Die Offenlegung der verwendeten Quellen
sei durchaus möglich (zumal eine solche auch im Grundsatzentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 erfolgt sei) und
zudem erforderlich, da nur so der Beweis des Gegenteils möglich sei.
Im Zuge der Neubeurteilung müsse ihm eine Frist eingeräumt werden zur
Einreichung von Unterlagen betreffend die Vermögensverhältnisse seiner
Familie, den Tod seines Schulfreundes E._______ und das Schicksal sei-
nes Verwandten F._______, sowie betreffend die (…) des C._______ Col-
lege.
4.2.2 Im Weiteren habe das BFM seine Asylvorbringen zu Unrecht als
unglaubhaft eingeschätzt, würden diese doch zahlreiche Realkennzei-
chen enthalten. So sei die von ihm vorgebrachte Geschichte in sich
schlüssig.
Der Vorhalt, er habe den Namen der (…), welcher er angehört habe, nicht
gekannt, sei nicht haltbar, da diese keinen spezifischen Namen habe,
sondern (…) C._______ College heisse. Dass er und sein Vater bereits
nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden seien, sei durchaus realis-
tisch, habe es doch damals einem systematischen Vorgehen der sri-
lankischen Behörden entsprochen, Personen, die der Unterstützung der
LTTE verdächtigt worden seien, nach deren Festnahme freizulassen und
daraufhin extralegal liquidieren zu lassen. Dies werde durch das Schick-
sal seines Studienfreundes E._______ verdeutlicht.
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Seite 9
Die Argumentation, es sei erfahrungswidrig, dass er aufgrund der erlitte-
nen Folter nicht ohnmächtig geworden sei, sei absurd; das BFM habe
auch die Quellen seiner angeblichen Erfahrungswerte nicht genannt. Sei-
ne Nägel seien nicht herausgerissen worden, sondern es sei nur an die-
sen gerissen worden, wobei ein Nagel abgebrochen sei und bei den an-
deren Entzündungen aufgetreten seien. Diese genaue Differenzierung sei
in der tamilischen Sprache schwierig. Zudem würden im Tamilischen Fin-
ger- und Zehennägel mit einem Sammelwort bezeichnet, weshalb der
Vorwurf, diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht zu haben,
nicht gerechtfertigt sei.
Im Weiteren seien nicht seine Ausführungen zum Grund der Verhaftung
am 7. März 2009 wirr, sondern die diesbezüglichen Erwägungen des
BFM. Er habe klar dargelegt, dass er der Unterstützung der LTTE ver-
dächtigt worden sei, weil er als Sekretär der (…)bei Veranstaltungen öf-
fentlich Position zugunsten der LTTE bezogen habe, und Fotos von ihm
mit bekannten LTTE-Mitgliedern gemacht worden seien. Eine Bestrafung
für solche Aktivitäten sei in dieser Zeitperiode an der Tagesordnung ge-
wesen.
5.
5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asyl-
verfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen
Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflich-
tet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der
asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sach-
verhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die
asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt ge-
setzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vor-
zunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht ei-
ne Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn auf-
grund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734
m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
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Seite 10
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt.
Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegens-
tand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Inte-
ressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.,
BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
6.
6.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich seit der
Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka zwar die Sicherheitslage weit-
gehend stabilisiert, jedoch ist eine weitere Verschlechterung der Men-
schenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und
Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil eine detail-
lierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen an-
gehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risiko-
gruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und
Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nicht-
regierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeu-
ge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristi-
sche Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
E-2168/2013
Seite 11
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8, bestätigt in
zahlreichen neueren Urteilen, vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3852/2012 vom 10. April 2013). Innerhalb der Risikogruppen
muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten
eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
6.1.1 Der Beschwerdeführer hatte bei der summarischen Befragung im
EVZ wie bei der Anhörung durch das BFM im Jahr 2009 jeweils zu Proto-
koll gegeben, er stamme aus einer "wohlhabenden" respektive "vermö-
genden" Familie, welche ein Geschäft besitze (vgl. Akten BFM A1/S. 4,
A7/S. 6).
6.1.2 Dieses Sachverhaltselement, welches im Lichte der oben skizzier-
ten publizierten Rechtsprechung potenziell erheblich für die Beurteilung
der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist, wurde in der ange-
fochtenen Verfügung weder im Sachverhalt erwähnt, noch in den Erwä-
gungen konkret behandelt.
6.1.3 In der Beschwerde war diese Unterlassung ausführlich erwähnt und
zu Recht gerügt worden (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Trotzdem ging das
BFM auch in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort auf die Thematik
ein.
6.1.4 Das BFM hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt. Eine
Heilung dieser prozessualen Fehler ist schon deshalb ausgeschlossen,
weil die Vorinstanz ihn nachträglich nicht behoben hat (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
6.1.5 Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben, und die Akten
sind dem BFM zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens zu überweisen.
6.2 Mit Blick auf die Weiterführung des Verfahrens hält das Bundesver-
waltungsgericht an dieser Stelle fest, dass auch die Argumentation, mit
der das BFM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
verneint hatte, in weiten Teilen kaum zu überzeugen vermag.
6.2.1 In der Beschwerde wird überzeugend darauf hingewiesen, dass die
von der Vorinstanz aufgelisteten spitzfindigen Ungereimtheiten und Aus-
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Seite 12
sagewidersprüche einer näheren Betrachtung kaum standhalten und zu-
dem teilweise auch kaum wesentliche Nebenpunkte betreffen würden.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die ihm vorgehaltenen Ungereimt-
heiten betreffend die erlittene Folter und deren Folgen könnten auf
sprachlichen Ungenauigkeiten oder einer unpräzisen Übersetzung beru-
hen, erscheint prima vista als plausibel.
Ebenso wenig stichhaltig erscheint der Vorhalt ungereimter Angaben zum
Grund für seine Verhaftung, erscheinen prima facie doch seine diesbe-
züglichen Aussagen durchaus schlüssig und hinreichend klar. Das BFM
hat auch nicht aufgezeigt, auf welcher Grundlage seine Einschätzung be-
ruht, die kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers und seines Va-
ters seien erfahrungswidrig.
6.2.2 Mithin scheinen allein die vom BFM verwendeten Argumente kaum
geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu begründen. Dass das BFM bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
auch Elementen berücksichtigt hätte, die zugunsten des Beschwerdefüh-
rers sprechen würden (vgl. hierzu bereits EMARK 1993 Nr. 21 E. 3), ist
der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen.
6.2.3 Letztlich hat das BFM es somit auch insoweit unterlassen, seine
Einschätzung rechtsgenüglich zu begründen, und damit seine Begrün-
dungspflicht verletzt.
7.
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit beantragt wird, die
angefochtene Verfügung vom 15. März 2013 sei aufzuheben. Die Sache
ist zwecks allfälliger weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und insbesondere zum neuen Entscheid an das BFM zu-
rückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
Ein Eingehen auf weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdeanträ-
ge sowie die Beweismittel erübrigt sich bei dieser Sachlage.
E-2168/2013
Seite 13
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.
Dem obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführer ist sodann zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, wes-
halb der notwendige Vertretungsaufwand praxisgemäss aufgrund der Ak-
tenlage festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berück-
sichtigung der konkreten Verfahrensumstände und der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung
demnach auf Fr. 2'000.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2168/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: