B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2168/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben ent-
weder am 10. Juni 2008, am 20. Juni 2008 oder am 15. Januar 2009. Er
reiste am 10. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf um
Asyl nachsuchte. Am 13. Februar 2009 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP).
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. September 2009 trat die Vorinstanz auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies in aus der Schweiz
nach Griechenland weg.
B.b Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 focht der Beschwerdeführer den
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an, woraufhin dieses den Voll-
zugsstopp anordnete. Trotzdem wurde der Beschwerdeführer nach Grie-
chenland ausgeschafft.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2009 veranlasste das Bun-
desverwaltungsgericht die Wiedereinreise des Beschwerdeführers.
B.d Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 entschied die Vorinstanz, dass
sie das nationale Asylverfahren aufnehme, woraufhin das Bundesverwal-
tungsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 25. Februar 2011 abschrieb.
C.
Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 und er-
gänzend am 20. November 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im
Wesentlichen geltend, er habe einem alten Schulkameraden eine Stelle bei
seinem Cousin vermittelt. Sein Schulkamerad sei im März oder April 2008
verhaftet worden, weil er der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) an-
gehört habe. In der Folge seien er und sein Cousin von den sri-lankischen
Behörden und der Kiruna-Gruppe gesucht worden. Sein Cousin sei im Juni
2008 erschossen worden. Kurz davor respektive kurz danach sei er aus Sri
Lanka ausgereist.
Darüber hinaus habe er weitere Probleme gehabt. Er habe seinem Vater
und seinem Bruder jeweils bei Arbeiten für die TULF (Tamil United Libera-
tion Front) geholfen. Von 1983 bis 1986 habe er der PLOTE (People's Libe-
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ration Organisation of Tamil Eelam) angehört und habe auch ein Waffen-
training in Indien absolviert. Nach seinem Ausscheiden aus der Gruppe
habe er sich mehrere Monate vor der LTTE verstecken müssen. Im Jahr
1990 sei er für eine Woche inhaftiert worden. Im Jahr 1998 sei er wegen
Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit ebenfalls für mehrere Monate in Haft
gewesen. Seit seiner Ausreise erhalte seine Frau telefonische Drohungen.
Ebenfalls sei seine Tochter sexuell belästigt worden.
D.
Mit Verfügung vom 7. März 2016 – eröffnet am 9. März 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 8. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 7. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu erteilen.
F.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwer-
deführer mit, dass das Dossier seiner Ehefrau beigezogen worden sei,
stellte ihm die Befragung seiner Ehefrau zu und setzte ihm Frist zur Stel-
lungnahme an.
G.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend, weil die Vorinstanz auf die Aussagen seiner Ehefrau abstütze und
ihm das Protokoll nicht offen gelegt worden sei.
Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerde-
verfahren geheilt, indem dem Beschwerdeführer eine Kopie des Anhö-
rungsprotokolls seiner Ehefrau zugestellt wurde und ihm Gelegenheit ge-
geben wurde, zu diesem Stellung zu nehmen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen sowohl
an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Einleitend sei anzufüh-
ren, dass aufgrund des Aussageverhaltens während des Asylverfahrens
die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich in
Frage zu stellen sei. Zudem würden seine Angaben zum geltend gemach-
ten Ausreisegrund gewichtige Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen.
Gleiches gelte für die vorgebrachten behördlichen Massnahmen und seine
politischen Tätigkeiten. So sei es ihm nicht gelungen, sein politisches En-
gagement glaubhaft zu machen, weshalb daraus resultierende Verfol-
gungsmassnahmen auch nicht geglaubt werden könnten. Weiter gebe es
keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten habe, welche über
einen sogenannten „background check“ hinausgehen würde.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, entgegen der Angaben
der Vorinstanz gebe es keinen Grund, seine generelle Glaubwürdigkeit in
Zweifel zu ziehen. Bezüglich seiner Fluchtmotivation mache er im Kern-
gehalt deckungsgleiche Angaben. Es treffe zwar zu, dass er bei Einzelhei-
ten nicht kongruente Angaben gemacht habe, aufgrund des turbulenten
damaligen Ablaufs und der seither verstrichenen Zeit schmälere dies seine
Glaubwürdigkeit jedoch nicht. Vielfach würden nur scheinbar Ungereimt-
heiten vorliegen, materiell jedoch nicht. Insgesamt seien seine Ausführun-
gen zum Jahr 2008 als glaubhaft einzuschätzen, zumal diese mit einem
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Zeitungsartikel belegt werden könnten. Das Kerngeschehen schildere er
kongruent und plausibel. Die rund dreimonatige Gefangenschaft im Jahr
1998 sei glaubhaft und als asylrelevant zu berücksichtigen. Seine politi-
schen Tätigkeiten habe er kongruent angegeben. Sie seien als glaubhaft
einzuschätzen.
Zur Anhörung seiner Ehefrau im Rahmen eines Auslandverfahrens bringt
er Folgendes vor: Es sei mit ihr lediglich eine oberflächliche Befragung
durchgeführt worden, bei welcher seine Frau keine präzisen oder exakten
Antworten gegeben habe und selbst angegeben habe, sie sei verwirrt. Die
Angaben seiner Ehefrau würden nicht überzeugen und seien fehlerhaft.
Darauf könne nicht abgestützt werden.
5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des
Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist.
5.3.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass aufgrund des Aussage-
verhaltens des Beschwerdeführers seine persönliche Glaubwürdigkeit
stark in Frage gestellt ist. Er hat mehrfach seine Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht grob verletzt, indem er den Schweizerischen Behörden nach-
weislich falsche Angaben gemacht hat. So sind die anfänglichen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg falsch (SEM-Akten,
A1/10 S. 7). Erst als er darauf aufmerksam gemacht wird, dass man ihn in
Griechenland daktyloskopiert habe, gibt er den Behörden einen anderen
Reiseweg bekannt (SEM-Akten, A9/3). Ebenfalls lügt der Beschwerdefüh-
rer bezüglich seines Passes. In der BzP gibt er an, keinen Pass zu besitzen
und führt aus, nie ein Visum beantragt zu habe (SEM-Akten, A1/10 S. 4).
Nachforschungen der Vorinstanz ergaben schliesslich, dass sich der Be-
schwerdeführer am 22. Juni 2006 einen Reisepass hat ausstellen lassen,
mit welchem er ein Schengen-Visum für Norwegen beantragt hat (SEM-
Akten, A58/2). In seiner Stellungnahme zu diesen Abklärungen gibt der Be-
schwerdeführer an, es handle sich nicht um einen echten Reisepass (SEM-
Akten, A59/4). Erst in der Zweitanhörung gibt er zu, dass es sich um seinen
echten Reisepass handle und dass er in der norwegischen Botschaft einen
Antrag für ein Visum gestellt habe (SEM-Akten, A65/29 F44 ff.). Ebenfalls
widersprüchlich sind seine Aussagen zu seiner Identitätskarte. In der BzP
gibt er zu Protokoll, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause und seine
Frau werde sie ihm zukommen lassen (SEM-Akten, A1/10 S. 4 f.). In der
ersten Anhörung sagt er hingegen, dass ihm seine Identitätskarte durch die
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Polizei abgenommen worden sei (SEM-Akten, A55/13 F3 und F33).
Schliesslich gibt er in der zweiten Anhörung an, er habe die Identitätskarte
in türkischen Gewässern verloren, korrigiert sich sodann und bringt vor, die
Karte seinem Schlepper gegeben zu haben (SEM-Akten, A65/29 F196 ff.).
Insgesamt bringt er somit vier verschiedene Versionen zum Verbleib seiner
Identitätskarte vor, was nicht für ein glaubhaftes Aussageverhalten spricht.
5.3.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen
sind ebenfalls widersprüchlich und weisen zahlreiche Ungereimtheiten auf.
So bringt er in der BzP vor, am 16. Juni 2008 sei er zu einem Kollegen nach
B._______ gegangen. Dort habe die Frau seines Cousins angerufen und
ihm mitgeteilt, dass das Militär ihren Mann mitgenommen habe. Wenig spä-
ter habe seine Frau angerufen und ihm gesagt, dass er von der Polizei zu
Hause gesucht worden sei. Am 17. und am 20. Juni 2008 sei er nochmals
gesucht worden. Am 15. Januar 2009 sei er ausgereist (SEM-Akten, A1/10
S. 5 f.).
In der ersten Anhörung gibt er zu Protokoll, er habe sein Haus am 16. Juni
2008 verlassen und sei zu einem Freund nach B._______ gegangen. Dort
hätten ihn seine Frau und sein älterer Bruder angerufen und gesagt, dass
er gesucht werde. Dann habe ihn auch noch sein Cousin angerufen und
ihm mitgeteilt, dass die Lage prekär sei. In der Nacht auf den 19. Juni 2008
habe er erfahren, dass sein Cousin getötet worden sei. Am 20. Juni 2008
habe er Sri Lanka verlassen (SEM-Akten, A55/13 F45 ff.).
In der zweiten Anhörung gibt er an, am 3. oder 4. Juni 2008 hätten unbe-
kannte Personen bei seiner Frau nach ihm gefragt. Er sei nicht zu Hause
gewesen, da er bei einem Freund in B._______ gewesen sei. Seine Frau
habe ihn über diesen Vorfall informiert. Kurz darauf habe ihn sein Bruder
informiert, dass er auch bei ihm gesucht worden sei. Am 10. Juni 2008
habe er schliesslich Sri Lanka verlassen. In Syrien habe er erfahren, dass
sein Cousin getötet worden sei (SEM-Akten, A65/29 F22 ff. und F232).
Diese drei verschiedenen Versionen des gleichen Sachverhaltes sind nicht
miteinander vereinbar.
5.3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung geltend,
dass sein Schulkamerad, dem er den Job bei seinem Cousin vermittelt
habe, im März 2008 verhaftet worden sei. Im April 2008 sei er auf den Po-
lizeiposten gegangen, weil er von seinem Dorfvorsteher dazu aufgefordert
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worden sei, und man habe ihn zu seinem Schulkamerad befragt (SEM-
Akten, A55/13 F39 und F79 f.).
In der zweiten Anhörung gibt er hingegen zu Protokoll, kurz nach der Ver-
haftung seines Cousins sei auch er gesucht worden. Ansonsten habe er
seit der Verhaftung des Cousins bis zu seiner Ausreise keinen Behörden-
kontakt mehr gehabt. Erst auf Nachfrage hin gibt er an, einmal von der
Polizei vorgeladen worden zu sein. Dies sei zwischen Juni und August
2008 gewesen (SEM-Akten, A65/29 F182 ff.).
Auch hier finden sich gravierende Widersprüche in zentralen Elementen
der Ausreisegründe des Beschwerdeführers, welche er auch auf Be-
schwerdeebene nicht erklären kann.
5.3.4 Bezüglich zahlreicher weiterer Ungereimtheiten, insbesondere zu
den behördlichen Massnahmen gegen ihn und seinen politischen Tätigkei-
ten sowie den Abweichungen in seinen Ausführungen zu denjenigen seiner
Frau, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene be-
hauptet, zu den wesentlichen Umständen kongruente Angaben mache,
muss klar verneint werden. Auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel,
der die angebliche Ermordung seines Cousins bestätigen soll, kann der
Beschwerdeführer angesichts seiner krass unglaubhaften Aussagen im vo-
rinstanzlichen Verfahren, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der
geltend gemachten Gedächtnisblockade und der zutreffend langen Verfah-
rensdauer ist ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen,
wonach diese Vorbringen solch grosse Unstimmigkeiten nicht erklären
können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssen deshalb insge-
samt als unglaubhaft qualifiziert werden.
5.3.5 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerde-
führer bei der Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Lan-
desabwesenheit und Herkunft – keine begründete Furcht habe, staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe er keine
Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "background
check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgingen.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle
einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
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könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbrin-
gen insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind.
5.3.6 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe
geltend, indem er vorbringt, im Jahr 2014 und 2015 an Demonstrationen in
C._______ teilgenommen zu habe. Er substantiiert jedoch nicht, an wel-
chen Veranstaltungen er teilgenommen habe und wie er sich politisch be-
tätige. Ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers ist deshalb
nicht glaubhaft. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer we-
der Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen
oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
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mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37).
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus D._______ im Distrikt
Batticaloa (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegwei-
sung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Er kann sich dort wieder niederlassen. Im
Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen
gesunden Mann, der in Sri Lanka als (…) gearbeitet hat, sowie über ein
Beziehungsnetz und eine Familie vor Ort (Ehefrau, Töchter, Geschwister)
verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
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7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: