B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2169/2012
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. März 2012 / E-2936/2009.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, serbi-
scher Ethnie, suchte zusammen mit seinen Eltern (N …) und seiner
Schwester (N …) am 19. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Die-
ses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 2. April 2009 abgelehnt
und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet.
A.b Mit Beschwerde vom 30. April 2009 erhob der Gesuchsteller dagegen
Beschwerde und reichte eine Bestätigung betreffend den Besuch von
Sprachkursen bei. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens informierte der
damalige Rechtsvertreter der Gesuchstellenden das Bundesverwaltungs-
gericht mit Schreiben vom 25. März 2011 über die Niederlegung seines
Mandats.
A.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2012 ab. Am gleichen
Tag wurden ebenfalls die Beschwerden seiner Eltern (E- 2934/2009) und
seiner Schwester (E-2937/2009) abgelehnt.
B.
B.a Der Gesuchsteller, handelnd durch den neu mandatierten Rechtsver-
treter, gelangte am 23. April 2012 mit einem Revisionsgesuch an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem, das ihn betref-
fende Urteil E-2936/2009 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben; das
Asylverfahren bzw. das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des Unterzeichnenden als
amtlichen Anwalt. Weiter ersuchte er um die Erteilung der aufschieben-
den Wirkung des Revisionsgesuches und um die einstweilige Aussetzung
des Vollzugs. Sollte wider Erwarten auf das Revisionsgesuch nicht einge-
treten oder das Revisionsgesuch abgewiesen werden, sei dieses zur wei-
teren Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an das
Bundesamt für Migration weiterzuleiten.
B.b Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 26. April
2012 den Wegweisungsvollzug betreffend den Gesuchsteller, seine Eltern
(E-2166/2012) und seine Schwester (E-2170/2012) vorsorglich aus. Das
Revisionsverfahren des Gesuchstellers wird mit demjenigen seiner Eltern
und seiner Schwester koordiniert behandelt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisi-
onsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
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Seite 4
3.
3.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision
ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erhebli-
chen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Ver-
fahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Gan-
zen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn
sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbe-
wiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen
Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.
3.2 Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Revisionsgesuchs
aus, bisher habe das Gericht aus den Akten keine Hinweise auf gesund-
heitliche Probleme entnehmen können, weshalb im Wegweisungspunkt
auch keine diesbezüglichen Ausführungen hätten gemacht werden kön-
nen. Neu könnten nun mit einer ärztlichen Bestätigung (Beilage 13) bis-
her nicht aktenkundige Wegweisungsvollzugshindernisse belegt werden,
die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestanden hät-
ten. Somit sei das Revisonsgesuch begründet.
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Seite 5
4.
4.1 Der revisionsrechtlich eingereichte Arztbericht von B._______, Psy-
chiatrie und Psychotherapie FMH, C._______, vom 18. April 2012 bestä-
tigt, dass sich der Gesuchsteller seit anfangs dieses Jahres wegen zu-
nehmend depressiven Beschwerden mit ausgeprägten anorektischen
Essstörungen (seit Beginn dieses Jahres etwa 10 kg Gewichtsverlust) in
ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Die Beschwerden stün-
den mit grosser Sicherheit im Zusammenhang mit einer persistierenden
Posttraumatischen Belastungsstörung (Serbe aus Kosovo). Der Ge-
suchsteller macht somit Wegweisungsvollzugshindernisse geltend, die
bereits vor Ergehen des Urteils vom 28. März 2012 bestanden haben.
Damit stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller diese gesundheitlichen
Probleme bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bereits früher im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens hätte geltend machen können. Die im Ver-
waltungsverfahren herrschende Untersuchungsmaxime findet ihre
Schranken in der Mitwirkungspflicht der von der Verfügung betroffenen
Partei (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen der Mitwirkungs-
pflicht hätte der Gesuchsteller denn auch die seit anfangs Jahr auftreten-
den Beschwerden vor der Beschwerdeinstanz geltend machen müssen.
Das Revisionsgesuch dient nicht dazu, diese Unterlassung in der Beweis-
führung wieder gutzumachen. Überdies wird das eingereichte Beweismit-
tel nicht als geeignet beurteilt, um einen anderen Ausgang des Verfah-
rens herbeizuführen, wenn es bereits im ordentlichen Verfahren vorgele-
gen wäre, denn angesichts dessen, dass mit dem Gesuchsteller auch die
übrigen Familienmitglieder gemeinsam nach Serbien zurückkehren, und
psychische Probleme in Serbien grundsätzlich therapiert werden können,
ist der Wegweisungsvollzug selbst bei Vorliegen der geltend gemachten
Probleme nicht als unzumutbar zu qualifizieren, zumal er über weitere
Verwandte in Serbien verfügt und der Gesuchsteller sowie seine Eltern
gut ausgebildet sind (vgl. Urteile E-2936/2009/ E-2934/2009 und
E-2937/2009 vom 28. März 2012 E. 7.3.5). Angesichts dieser Ausgangs-
lage kann die Frage, ob die in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erwähnte
Rechtzeitigkeit des nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil ent-
standenen Beweismittels gegeben ist, offen bleiben.
4.2 Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen ist festzuhalten,
dass der Gesuchsteller bei pflichtgemässer Sorgfalt den ärztlichen Be-
richt bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten hätte geben können.
Überdies wird das eingereichte Beweismittel als nicht erheblich im Sinne
von Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG qualifiziert. Es wurden somit keine revisi-
onsrelevanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils
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Seite 6
des Bundesverwaltungsgerichts E-2936/2009 vom 28. März 2012 ist
demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beantragt ferner, im Fall des
Nichteintretens oder der Abweisung sei das vorliegende Revisionsgesuch
an das Bundesamt für Migration weiterzuleiten zur Behandlung als quali-
fiziertes Wiedererwägungsgesuch für alle Gesuchstellenden
(E-2934/2009, E-2936/2009 und E-2937/2009). Begründet wird dieser An-
trag indessen nicht. Mit dem revisionsrechtlich eingereichten ärztlichen
Bericht (Beilage 13 des Revisionsgesuchs) werden gesundheitliche Be-
schwerden geltend gemacht, die bereits vor dem Erlass des Urteils vom
28. März 2012 bestanden haben. Inwiefern die gesundheitlichen Be-
schwerden sich nach diesem Zeitpunkt verändert haben sollen, wird nicht
ausgeführt. Auf eine Überweisung des Revisionsgesuchs an das Bun-
desamt für Migration wird deshalb verzichtet.
5.2 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisi-
onsgesuchs wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos.
5.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird zufolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abgewiesen.
5.4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung und Beiordnung des Unterzeichnenden nach Art. 65 Abs. 2 VwVG
wird mangels Komplexität und aufgrund des im Verwaltungsverfahrens
geltenden Grundsatzes der Untersuchungsmaxime abgewiesen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 800.- den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2169/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: