B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2169/2015
Ur t e i l vom 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
palästinensischer Herkunft (ohne Nationalität),
vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonen-
gasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
E-2169/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Gazastreifen), verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am (…) und fuhr nach Ägypten, von wo er am 9. Januar 2013 mit einem
von der schwedischen Botschaft in Jerusalem in Vertretung der Schweiz
ausgestellten Schengen-Visum auf dem Luftweg via Istanbul nach Stock-
holm reiste. Nachdem er in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde
er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 16. Mai 2013 in die Schweiz als
das für die Visumsausstellung verantwortliche Land überstellt, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 22. Mai 2013 summarisch be-
fragt und am 29. Juli 2013 zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er habe in Jordanien
(…) studiert und sei nach seiner Rückkehr von einem israelischen Fern-
sehsender interviewt worden. Weil er das Angebot, nach Israel arbeiten zu
gehen, abgelehnt habe, sei ihm im Jahr (…) von Israel eine Ausreisesperre
auferlegt worden, weshalb ihm ein Stipendium für die USA entgangen sei.
Nach der Machtübernahme der Hamas im Jahr 2006 sei er unter Druck
geraten, da er der Fatah angehöre und ein bekannter palästinensischer
Wissenschaftler sei. Er sei unter Hausarrest gestellt worden und habe
Morddrohungen erhalten. Im Jahr (…) habe die US-Botschaft in Jerusalem
ihm geholfen, aus Gaza auszureisen, und das israelische Verteidigungsmi-
nisterium habe das Ausreiseverbot für eine Stunde aufgehoben. Er habe
ein Visum erhalten und sei für einen Monat in die USA gereist, danach aber
aus privaten Gründen zu seiner Familie zurückgekehrt, welche sich in Jor-
danien aufgehalten habe. Als sie über Ägypten nach Gaza hätten zurück-
kehren wollen, habe man ihm mitgeteilt, dass Israel ihm ein Einreiseverbot
erteilt habe, derweil seine Ehefrau und die Kinder einreisen konnten. Er sei
nach Jordanien zurückgekehrt und habe schliesslich nach C._______ ge-
hen können, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, ein Jahr lang an
der Universität studiert und verschiedene Artikel und Berichte gegen die
Hamas veröffentlicht habe. Die Hamas habe deswegen sein Konto in Gaza
gesperrt, so dass sein Lohn nicht mehr an seine Familie habe überwiesen
werden können. Es sei ihm gelungen, nach Gaza zurückzukehren, wo er
von der Hamas erneut unter Hausarrest gestellt worden sei. Von einem
regionalen Hamas-Führer namens D._______, sei er wiederum, jedes Mal,
wenn er ihm begegnet sei, mit dem Tod bedroht worden. Die Hamas habe
versucht, ihn für sich zu gewinnen. Er habe sie an diversen Tagungen und
Seminaren kritisiert. Als er für die Teilnahme an einem wissenschaftlichen
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Kongress in E._______ ein Visum erhalten habe, habe er jemanden be-
zahlt, um über die Grenze nach Ägypten zu gelangen.
Der Beschwerdeführer reichte seinen palästinensischen Pass und seine
palästinensische Identitätskarte, Kopien von elf Einladungen für internatio-
nale Konferenzen und Kongresse, sieben Ausdrucke von arabischen Inter-
netartikeln ohne Übersetzung (Berichte über den Beschwerdeführer und
von diesem verfasste Texte), zwei Publikationsbescheinigungen des
F._______ und einen Austrittsbericht des G._______ vom (…) ein.
A.b Mit Verfügung vom 3. März 2015 – eröffnet am 4. März 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Vollzugs vorläufig auf.
B.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 7. April 2015 in
materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als staatenlos anzuerkennen und
es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei die
Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte
eine Mitgliedschaftsbestätigung der Fatah ohne Übersetzung ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2015 gewährte der Instruktionsrichter
die unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung der Nachrei-
chung einer Fürsorgebestätigung und unter dem Vorbehalt späterer Ver-
besserung in den finanziellen Verhältnissen, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Nachrei-
chung einer Fürsorgebestätigung auf. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er gut und ordnete dem Be-
schwerdeführer MLaw Angela Stettler als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bei. Am 13. April 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
D.
Das SEM hielt in seiner dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten
Vernehmlassung vom 27. April 2015 an seinen Erwägungen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich
nachstehender Erwägung einzutreten.
In der Beschwerde wird beantragt, der Beschwerdeführer sei eventualiter
als staatenlose Person anzuerkennen und es sei ihm eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit war indessen
nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann somit nicht
vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Mangels Zustän-
digkeit ist auf diesen Beschwerdeantrag nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrecht-
liche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
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3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 630).
3.3 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde wurde die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur Fatah in der angefochtenen Verfügung (auf S. 2)
erwähnt, und es ist nicht ersichtlich, dass diesem Umstand nicht angemes-
sen Rechnung getragen worden wäre. Nicht erwähnt wurde seine Bekannt-
schaft mit H._______, was indes nicht zu beanstanden ist, zumal der Be-
schwerdeführer aus diesem Kontakt weder konkrete Nachteile noch eine
erhöhte Verfolgungsgefahr ableitete. Für den Schluss, das SEM habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt, ergeben sich keine hinreichenden An-
haltspunkte. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 6
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je-
weils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive
sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit
hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer
Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Op-
fers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/28
E. 8.4.1 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2 und
2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderun-
gen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten
und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist gemäss
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/34 E. 5 f.) nicht so zu verstehen, dass
die unter das Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Pa-
lestine Refugees in the Near East (UNRWA) fallenden palästinensischen
Personen, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört, generell vom An-
wendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen
Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären. Die UNRWA vermag
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keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln, der sich mit
dem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen
liesse. Somit ist auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das
Mandat der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes
befinden, stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, ohne die
Todesdrohungen der Hamas bagatellisieren zu wollen stelle sie fest, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bereits nach deren
Machtübernahme und bis zu seiner Ausreise Ende 2012 immer wieder sol-
che Drohungen erhalten habe. Dies spreche nicht dafür, dass die Hamas
ihre Drohungen tatsächlich hätte wahr machen wollen, da sie dies ansons-
ten längst getan hätte. Vielmehr entstehe der Eindruck, es habe sich um
reine Einschüchterungen gehandelt, um ihn von Aktivitäten gegen die Ha-
mas abzuhalten. Für diese Einschätzung spreche auch seine eigene An-
gabe, wonach die Hamas ihm mehrmals mit Festnahme und Tod gedroht
habe, dies aber nicht tun würde, weil die Bevölkerung nicht sagen solle,
die Hamas hätte einen Wissenschaftler getötet. Die Drohungen würden
demnach keine asylrelevante Intensität aufweisen.
Bei den von Israel sowie der Hamas erteilten Ausreisesperren und dem
Hausarrest handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne des
Asylgesetzes. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch zwar in einer
schwierigen Lage befunden, es seien daraus indes keine ernsthaften
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erkennbar, weshalb auch diesen Vor-
bringen keine Asylrelevanz zukomme.
5.2 In der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe sehr detaillierte Angaben zu den Drohungen durch die Hamas ge-
macht und sich in diesem wesentlichen Punkt nicht widersprochen. Der
Einschätzung des SEM hielt er entgegen, er habe nachweisen beziehungs-
weise glaubhaft machen können, dass er immer wieder von der Hamas
wegen seiner politischen und wissenschaftlichen Aktivitäten bedroht wor-
den sei. Er sei Mitglied der Fatah und habe am I._______ gearbeitet, des-
sen Vorstandsmitglied er noch immer sei, wenngleich nach der Machtüber-
nahme der Hamas die Tätigkeit des Instituts habe eingestellt werden müs-
sen. Er habe zudem engen Kontakt mit H._______ und J._______ gehabt.
Angesichts der Todesdrohungen durch D._______ bestehe eine Gefahr für
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sein Leben, welche seit seiner Rückkehr aus C._______ aufgrund der von
ihm dort veröffentlichten kritischen Texte speziell hoch sei. Da er wissen-
schaftliche Abhandlungen publiziert und eine grosse Aufmerksamkeit der
Öffentlichkeit genossen habe, seien seine politischen Äusserungen der Ha-
mas ein besonderer Dorn im Auge gewesen. Bei der Asylgewährung gehe
es um die Verhinderung von schweren Eingriffen in die körperliche oder
psychische Integrität eines Menschen. Dass die Hamas ihre Drohungen
bisher nicht wahrgemacht habe, lasse nicht den Schluss zu, es habe keine
genügend intensive Verfolgung bestanden.
Zahlreiche Berichte internationaler Organisationen würden belegen, dass
die Hamas nicht vor der Tötung politischer Gegner zurückschrecke. Auch im
Jahr 2014 seien etliche Fatah-Anhänger unter Hausarrest gestellt worden.
Personen, welche sich nicht daran gehalten hätten, seien als Warnung an-
geschossen worden. Es sei auch nach dem Beschluss einer Einheitsregie-
rung zu Exekutionen ohne Gerichtsverhandlung gekommen, und Fatah-
Mitglieder müssten weiterhin mit Verhaftung, willkürlichen Verfahren, Folter
und Exekution rechnen.
Falls die Intensität oder Aktualität der Drohungen verneint werde, müsse
zumindest das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks bejaht
werden, denn auch eine Kombination von Eingriffen, welche einzeln nicht
asylrelevant seien, könne kumulativ die notwendige Intensität erreichen.
Der Beschwerdeführer sei seit der Machtübernahme der Hamas in seiner
Tätigkeit als Wissenschaftler stark eingeschränkt gewesen und habe seine
Forschung nur während seiner Auslandaufenthalte weiterentwickeln kön-
nen. Dass er unter Hausarrest gestellt worden sei, stelle eine erhebliche
Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit dar, und schliesslich seien er und
seine Familie immer wieder von der Hamas bedroht worden. Aufgrund der
Unterdrückung habe er an psychischen Problemen und Herzbeschwerden
gelitten und im Spital behandelt werden müssen. Da er nicht aufgehört
habe, sich kritisch zu äussern, bestehe die Gefahr, dass er auch in Zukunft
fortdauernd schwer belästigt und diskriminiert werde. Ein menschenwürdi-
ges Leben sei ihm verunmöglicht respektive in unzumutbarer Weise er-
schwert worden. Der weitere Verbleib im Gazastreifen sei deshalb objektiv
nicht zumutbar gewesen, da auch eine andere Person in seiner Situation
einen unerträglichen psychischen Druck empfunden hätte. Er erfülle des-
halb die Flüchtlingseigenschaft.
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6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile (vgl. vorn E. 4.1) von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss.
Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein oder drohen. Begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise
in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
von bestimmter, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zu-
gefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Hei-
matland effektiver Schutz erlangt werden könnte.
6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von der Hamas unter
Hausarrest gestellt und mit dem Tod bedroht worden.
6.2.1 Der ihm auferlegte Hausarrest und das Verbot, Kontakt mit den pa-
lästinensischen Medien aufzunehmen oder etwas gegen die Hamas zu
schreiben (vgl. Protokoll der Anhörung A21 F14 S. 4), weisen nicht die er-
forderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf.
6.2.2 Hinsichtlich der erhaltenen Todesdrohungen führte er aus, er sei
mehr als zehnmal mit dem Tod bedroht worden, jeweils durch den Hamas-
Führer D._______. Mitglieder der Hamas hätten bei den Angehörigen sei-
ner Frau erwähnt, dass sie ihn töten würden, wenn er etwas gegen die
Hamas unternehme (vgl. A21 F14 S. 4). D._______ habe ihm gesagt, sie
könnten den Beschwerde einfach eliminieren und Israel die Schuld geben,
das wäre eine einfache Sache für die Hamas (vgl. A21 F14 S. 5). Auf Nach-
frage gab er an, die erste Drohung sei kurz nach der Machtübernahme der
Hamas erfolgt; D._______ sei zu ihm gekommen, habe ihm gesagt, er sei
als Person vermerkt, welche eliminiert werden solle, und ihm empfohlen,
sich von der Fatah zu distanzieren (vgl. A21 F31). Nach seiner Rückkehr
aus C._______ habe ihm D._______ immer wieder gedroht respektive Dro-
hungen überbracht (vgl. A21 F47). Weitere, konkretere Angaben zu den
Todesdrohungen machte der Beschwerdeführer nicht. Gemäss seinen An-
gaben wurde er somit ausschliesslich verbal bedroht, weitergehende Ein-
schüchterungsmassnahmen oder tätliche Übergriffe erfolgten keine. Die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen weisen als solche eben-
falls nicht die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf.
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6.3 Zu prüfen bleibt, ob objektive Anhaltspunkte für eine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung bestanden haben oder bestehen.
6.3.1 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligung als wahrscheinlich und somit die Furcht davor als realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objek-
tive Komponente (vgl. BVGE 2010/57 E 2.5); beide Merkmal sind unab-
dingbar (vgl. u.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich
2003, Rz. 37 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 137; anderer Meinung: HATHAWAY/HICKS, Is there
a Subjective Element in the Refugee Convention's Requirement of 'Well-
Founded Fear'?, in: Michigan Journal of International Law Vol. 26, Nr. 2
(2005), S. 505 ff.). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv
begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation
gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründe-
ten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch
angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu
Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise, welche
als Ausgangspunkt zu dienen hat, ist durch das vom Betroffenen bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Dabei hat derjenige, der bereits früher
Verfolgung erlitten hat, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive
Furcht als jemand, der erstmals mit Nachteilen rechnet.
6.3.2 In der Beschwerde wurde berechtigterweise darauf hingewiesen,
dass der Umstand, dass eine Drohung (noch) nicht wahrgemacht wurde,
nicht automatisch zur Annahme führen kann, diese sei nicht ernst zu neh-
men. Eine solche Betrachtungsweise würde den Zweck des flüchtlings-
rechtlichen Konzepts, Schutz zu bieten bei "begründeter Furcht vor Verfol-
gung" (vgl. Art. 1 A Ziff. 2 FK), gänzlich aushöhlen. Aufgrund der Aussagen
des Beschwerdeführers bestehen indessen Zweifel, ob tatsächlich eine
konkrete Gefahr bestand, die Hamas würde ihre Drohungen in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Seine Schilderungen lassen nicht unbedingt vermu-
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Seite 11
ten, dass es sich bei den während mehrerer Jahren ihm gegenüber geäus-
serten Drohungen um ernstzunehmende Verhaftungs- und Todesdrohun-
gen handelte und dass die Hamas ihn insofern als ernsthaftes Risiko be-
trachtet habe, als er sich in einer von der Bevölkerung des Gazastreifens
wahrnehmbaren Art gegen sie wenden und damit erhebliche Beachtung
finden könnte (vgl. A21 F14 S. 4). Der Beschwerdeführer machte zwar gel-
tend, die Hamas habe ihn mit dem Tod bedroht für den Fall, dass er etwas
gegen sie unternehme (a.a.O. S. 4); vom Hamas-Führer D._______ sei er
nicht weniger als zehn Mal mit dem Tod bedroht worden (a.a.O. S. 4). Sie
hätte ihn eliminieren und die Schuld den Israeli geben können (a.a.O. S. 5).
Allerdings führte er auch aus, die Hamas habe ihm zwar mehrmals mit ei-
ner Festnahme gedroht, doch würde sie dies nie tun, weil er ein Wissen-
schaftler sei – sie wolle auch nicht, dass die Bevölkerung sage, die Hamas
habe einen Wissenschaftler getötet (vgl. A21 F52). Diese Äusserungen des
Beschwerdeführers lassen darauf schliessen, dass er offenbar trotz der
genannten Drohungen die Gefahr, von Mitgliedern der Hamas verhaftet o-
der getötet zu werden, als gering einschätzte und somit subjektiv keine o-
der wenig Furcht vor einer Verwirklichung der Drohungen hatte. Darauf
deutet auch seine Rückreise nach Gaza aus C._______ und sein Rückrei-
seversuch aus den USA hin. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine im
Sinne der Rechtsprechung subjektiv begründete Furcht vor einer Verhaf-
tung und Tötung durch die Hamas empfunden hat beziehungsweise eine
solche heute besteht, ist somit mit Zweifeln behaftet.
6.4 Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt
vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch
schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den
Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität errei-
chen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint
(BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.). In diese Kategorie von ernsthaften Nach-
teilen fallen auch Kombinationen von verschiedenen Eingriffen, welche, je-
der Eingriff für sich genommen, nicht den Tatbestand der Verfolgung erfül-
len würden, aber in ihrer Gesamtheit die erforderliche Intensität erreichen.
So gelten Schikanen und Diskriminierungen, die ein Leben im Heimat- oder
Herkunftsland unerträglich machen, das gesellschaftliche oder geografi-
sche Ein- oder Ausgrenzen, das gezielte Benachteiligen bei staatlichen
Leistungen, das Verunmöglichen oder Erschweren einer den Fähigkeiten
entsprechenden Ausbildung oder Berufsausübung, Einschüchterungen,
Hausarreste, Kurzfestnahmen und dergleichen als typische Massnahmen,
welche im Sinne von "kumulativen Gründen" einen unerträglichen psychi-
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Seite 12
schen Druck bewirken können (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEI-
BER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 247 f.; vgl. auch UNHCR-Handbuch
a.a.O., Rz. 53).
6.4.1 Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, seit Jahren von den
israelischen Behörden und der Hamas mit Ausreisesperren und Einreise-
verboten belegt worden zu sein, da er Wissenschaftler sei und der Fatah
angehöre. Von der Hamas sei er zudem jahrelang unter Hausarrest gestellt
worden, dies sowohl vor als auch nach seinen Auslandaufenthalten in den
USA und C._______. Die von ihm erlittenen Benachteiligungen infolge des
Hausarrests und die mit Drohungen verbundene Aufforderung, sich nicht
öffentlich gegen die Hamas zu äussern, sind als wesentliche Einschrän-
kungen seiner Bewegungs- und Meinungsäusserungsfreiheit zu qualifizie-
ren, die in der vom Beschwerdeführer erlebten und weiterhin zu befürch-
tenden Ausgestaltung rechtsstaatlich und menschenrechtlich bedenklich
sind und die den Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Einstellung
in seiner Berufsausübung hin erheblich zu behindern vermochten. Die
zahlreichen Diskriminierungen und Schikanen, die immer wiederkehren-
den Drohungen und die Einschränkung der Bewegungs- und Meinungs-
äusserungsfreiheit erreichen angesichts ihrer Vielzahl und Dauer ein Aus-
mass, welches ein menschenwürdiges Leben für den Beschwerdeführer
geradezu verunmöglicht und im Ergebnis als Freiheitsentzug zu qualifizie-
ren ist. Die erlittenen Nachteile sind somit in ihrer Gesamtheit geeignet, ein
menschenwürdiges Leben zu verunmöglichen, und erreichen kumulativ die
notwendige Eingriffsintensität für die Annahme eines unerträglichen psy-
chischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr wiederum mit denselben Nachteilen rechnen müsste.
Er würde damit unter einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG geraten, wenn er nach Palästina respektive in den Ga-
zastreifen zurückkehren müsste.
6.4.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei seiner Flucht aus dem Gazastreifen und im heutigen, für die Er-
mittlung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Zeitpunkt im Hinblick auf
eine allfällige Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG hatte beziehungsweise hat.
6.5 Einer Asylgewährung entgegenstehende Asylausschlussgründe (vgl.
Art. 53–55 AsylG) oder Gründe für einen Ausschluss vom Anwendungsbe-
reich der Flüchtlingskonvention (Art. 1 F FK) sind nicht aktenkundig.
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6.6 Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. Die Vorinstanz ist an-
zuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht
hat, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
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