B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2170/2012
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…)
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. März 2012 / E-2937/2009.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellerin, Staatsangehörige der Republik Kosovo, serbi-
scher Ethnie, suchte zusammen mit ihren Eltern (N …) und ihrem Bruder
(N …) am 19. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch
wurde mit Verfügung des BFM vom 2. April 2009 abgelehnt und die Weg-
weisung sowie deren Vollzug angeordnet.
A.b Mit Beschwerde vom 30. April 2009 erhob die Gesuchstellerin dage-
gen Beschwerde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens informierte der
damalige Rechtsvertreter der Gesuchstellerin das Bundesverwaltungsge-
richt mit Schreiben vom 25. März 2011 über die Niederlegung seines
Mandats.
A.c Die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil vom 28. März 2012 abgelehnt. Am gleichen Tag wurden eben-
falls die Beschwerden ihrer Eltern (E-2934/2009) und ihres Bruders
(E-2936/2009) abgelehnt.
B.
B.a Die Gesuchstellerin, handelnd durch den neu mandatierten Rechts-
vertreter, gelangte am 23. April 2012 mit einem Revisionsgesuch an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem, das sie betref-
fende Urteil E-2937/2009 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben; ihr
Asylverfahren bzw. Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des Unterzeichnenden
als amtlichen Anwalt. Weiter ersuchte sie um die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung des Revisionsgesuches und um die einstweilige Ausset-
zung des Vollzugs. Sollte wider Erwarten auf das Revisionsgesuch nicht
eingetreten oder das Revisionsgesuch abgewiesen werden, sei dieses
zur weiteren Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an
das Bundesamt für Migration weiterzuleiten.
B.b Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 26. April
2012 den Wegweisungsvollzug betreffend die Gesuchstellerin, ihre Eltern
(E-2166/2012) und ihren Bruder (E-2169/2012) vorsorglich aus. Alle drei
Revisionsverfahren werden koordiniert behandelt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs.
2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revi-
sionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
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Seite 4
3.
3.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision
ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erhebli-
chen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Ver-
fahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Gan-
zen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn
sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbe-
wiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen
Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.
3.2 Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Revisionsgesuchs
aus, das Bundesverwaltungsgericht habe bei allen angefochtenen Urtei-
len explizit darauf hingewiesen, dass die jeweils vom Urteil betroffenen
Mitglieder der Familie nicht alleine ausreisen müssten, sondern die ge-
samte Familie gemeinsam die Rückreise antreten könne (vgl.
E-2934/2009, E-2936/2009, E-2937/2009 jeweils E. 7.3.5 am Ende). Das
Gericht habe offensichtlich dem Gebot der Einheit der Familie zu Recht
grosses Gewicht beigemessen. Konsequenterweise müsse deshalb das
sie betreffende Urteil (E-2937/2009) auch aufgehoben werden, und über
die Zumutbarkeit der Wegweisung sei neu zu entscheiden. Somit sei
auch dieses Revisionsbegehren begründet.
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Seite 5
4.
4.1 Das Revisionsgesuch der Eltern (E-2166/2012) und des Bruders
(E-2169/2012) wurden mit heutigen Urteilen abgewiesen. Infolgedessen
werden die angefochtenen Urteile nicht aufgehoben und der Vollzug der
Wegweisung wird nicht neu beurteilt. Als logische Schlussfolgerung da-
von ist das die Gesuchstellerin betreffende Urteil E-2937/2009 auch nicht
in Revision zu ziehen. Des Weiteren ist festzustellen, dass der von der
Gesuchstellerin angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG offensichtlich unsubstanziiert ist.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
E-2937/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 ist
demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Der Antrag, wonach im Fall des Nichteintretens oder der Abweisung
das vorliegende Revisionsgesuch an das Bundesamt für Migration zur
Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch weiterzuleiten sei,
ist offensichtlich abzuweisen, weil sich keine Anhaltspunkte aus dem Re-
visionsgesuch ergeben, die es rechtfertigen würden, das Gesuch an die
Vorinstanz zu überweisen.
5.2 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisi-
onsgesuchs wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos.
5.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird zufolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abgewiesen.
5.4 Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung und Beiordnung des Unterzeichnenden nach Art. 65 Abs. 2
VwVG wird mangels Komplexität und aufgrund des im Verwaltungsver-
fahrens geltenden Grundsatzes der Untersuchungsmaxime abgewiesen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 800.- der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-2170/2012
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: