B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2170/2013
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (…).
E-2170/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2012 in Chiasso angehalten,
als er versuchte, mit einem gefälschten bulgarischen Pass unter falschem
Namen in die Schweiz einzureisen. Am 22. März 2012 wurde ihm ein
dreijähriges Einreiseverbot auferlegt. In der Folge ist er gemäss seinen
Aussagen in die Türkei zurückgekehrt.
B.
Seinen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am (…) und gelangte in einem Lastwagen durch ihm unbekannte
Länder am 12. August 2012 in die Schweiz; am 13. August 2012 suchte
er um Asyl nach. Die Befragung zur Person erfolgte am 29. August 2012;
die Anhörung fand am 22. Januar 2013 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe sich nach seiner Rückkehr in die Türkei für die Yurtsever
Demokratik Genclik Meclisi (YDGM, Jugendgruppe der Demokratik Top-
lum Partisi [DTP]) betätigt (…). Im (…) sei bei den Eltern seinetwegen ei-
ne Razzia durchgeführt worden. Bei der Staatsanwaltschaft habe sein Va-
ter erfahren, dass er (Beschwerdeführer) wegen (…) gesucht werde und
ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Die Polizei habe einen anonymen An-
ruf erhalten, in welchem er zu Unrecht beschuldigt worden sei; er sei am
fraglichen Vorfall (…) nicht beteiligt gewesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Nüfus, ein Schreiben
seines türkischen Rechtsanwaltes vom (…) inklusive Kopie der Vollmacht
(…), die Kopie eines Schreibens der B._______ vom (…), eine Kopie des
Protokolls der telefonischen Anzeige vom (…) und den Erstbericht der
C._______ vom (…) mit einem Begleitschreiben vom (…) zu den Akten.
C.
Mit am 22. März 2013 eröffneter Verfügung vom 18. März 2013 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2013 liess der Beschwerdeführer
diesen Entscheid anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
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an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, sub-
eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsub-
eventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefoch-
tenen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte
er, es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche
Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche
Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut seien und
welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Zudem be-
antragte er in der materiellen Begründung der Beschwerde, es sei bezüg-
lich der im Zusammenhang mit seinem Strafverfahren verhafteten Aktivis-
ten eine Botschaftsabklärung in der Türkei anzuordnen oder ihm jeden-
falls eine ausreichende zusätzliche Beweismittelfrist zur Beibringung wei-
terer Aktenstücke anzusetzen; sollte die Sache nicht an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden, sei er direkt anzuhören, und falls die Glaubwür-
digkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Vorbringen bezweifelt würde, sei
ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um diese zusätzlich zu belegen.
E.
Am 19. April 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, gab die voraussichtliche Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekannt, verlegte den Entscheid über die weiteren Verfah-
rensanträge auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerde-
führer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr.600.– einzuzahlen.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 hielt das Bundesamt an
seinen Erwägungen vollumfänglich fest, nahm Stellung zur vorgebrachten
Verletzung der Begründungspflicht und unvollständigen sowie unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer führte in der Replik vom 3. Juli 2013 aus, das BFM
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Seite 4
gehe in seiner Vernehmlassung nicht auf die erhobenen Rügen ein, und
hielt an seinen Rechtsbegehren und Beweisanträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [ AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verfahrensmängel, insbesondere die
Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive un-
richtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
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Seite 5
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und frist-
gerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der kon-
kreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, im Rahmen der angefochte-
nen Verfügung setze sich das Bundesamt nicht mit der Frage auseinan-
der, ob die Durchführung eines gemeinrechtlichen Strafverfahrens eine
Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen könne, wenn die
Straftat untergeschoben werde, um die Person aus asylrechtlich relevan-
ten Motiven zu verfolgen. Es gehe auch auf die Tatsache nicht ein, dass
die untergeschobene Straftat politischen Charakter habe, und beachte
zudem nicht, dass der Beschwerdeführer bereits beim Grenzübertritt ver-
E-2170/2013
Seite 6
haftet würde und während der Haft mit Menschenrechtsverletzungen
rechnen müsste. Er rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie behaupte, es bestünden keine Anhaltspunkte für
eine breit orchestrierte Verschwörung, um ihm die falsche Anschuldigung
unterzuschieben. Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich näm-
lich, dass es für die türkischen Sicherheitsbehörden banal und einfach
gewesen sei, ihm diese Tat unterzuschieben.
Das BFM führt im angefochtenen Entscheid aus, die Durchführung eines
Strafverfahrens könne ausnahmsweise eine Verfolgung im flüchtlings-
rechtlichen Sinne darstellen, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat untergeschoben werde, um sie aus einem asylrechtlich relevanten
Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines tatsächlichen Täters
aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert werde. Die
Rechtsstaatlichkeit der türkischen Strafverfahren habe sich in den letzten
Jahren verbessert, und es sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerde-
führer bei einer allfälligen Rückkehr seitens der türkischen Behörden ein
menschenrechtswidriges Verhalten drohe. Die Vorinstanz hat die vom
Beschwerdeführer genannten Kriterien demnach nicht ausser Acht gelas-
sen. Die Feststellung, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
eine breit angelegte Verschwörung ergeben würden und zahlreiche Per-
sonen und voneinander unabhängige Dienststellen mit der Ahndung von
Straftaten betraut seien, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht
dar. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt die Vorbringen nicht tat-
sächlich gehört und ernsthaft geprüft hätte. Die wesentlichen Überlegun-
gen, von denen es sich hat leiten lassen, werden in der Verfügung ge-
nannt, und die sachgerechte Anfechtung war möglich.
4.2.2 Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des BFM als der Be-
gründungspflicht genügend einzustufen; es ist keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ersichtlich.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
E-2170/2013
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bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe nicht die er-
forderlichen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, da es die einge-
reichten Beweismittel nicht in ihrer Aussagekraft erfasst und ihn nur man-
gelhaft dazu befragt habe. Zu den im eingereichten Schreiben der
B._______ vom (…) genannten verhafteten Personen und zum Verlauf
von deren Strafverfahren hätte es eine Botschaftsabklärung in Auftrag
geben müssen. Dadurch hätte bewiesen werden können, dass gegen den
Beschwerdeführer tatsächlich eine untergeschobene Strafuntersuchung
eröffnet worden sei, und das politische Motiv der türkischen Sicherheits-
kräfte wäre klar geworden.
Das Bundesamt bezweifelt in der angefochtenen Verfügung weder die
Echtheit der eingereichten Beweismittel noch die Eröffnung einer Strafun-
tersuchung. Es schliesst auch die Möglichkeit nicht aus, dass dem Be-
schwerdeführer die Straftat untergeschoben worden sein könnte. Auf die
Durchführung einer Botschaftsabklärung konnte daher verzichtet werden,
und dies umso mehr, als sich auch damit das Unterschieben einer Straftat
nicht hätte beweisen lassen.
E-2170/2013
Seite 8
5.2.2 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, der Sachverhalt sei ungenü-
gend abgeklärt worden, weil die Anhörung zu den politischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers dürftig ausgefallen und er nicht näher zu den
Umständen seiner Rekrutierung und seiner Aktivitäten für die YDGM be-
fragt worden sei.
Anlässlich der Befragung vom 29. August 2012 wurde der Beschwerde-
führer gefragt, was seine politischen Aktivitäten im Heimatland gewesen
seien, worauf er angab, sich während dreier Monate für die YDGM betä-
tigt zu haben. Er habe sich aber nicht gross beteiligt, sondern (…). Bei
der Anhörung vom 22. Januar 2013 wurde er gefragt, was seine Tätigkei-
ten für die YDGM gewesen seien, was genau er für diese Organisation
getan habe und worüber er mit den kontaktierten Geschäftsleuten ge-
sprochen habe (vgl. A24/11 S. 8). Damit hatte der Beschwerdeführer hin-
reichend Gelegenheit (und er war im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
auch gehalten), den wesentlichen Sachverhalt darzulegen. Weitere Fra-
gen zu den Umständen seiner Rekrutierung waren angesichts der Vor-
bringen nicht angezeigt. Es bestand kein Anlass, eine weitere Anhörung
durchzuführen respektive weitergehende Fragen zu stellen, da ange-
sichts der Aussagen davon auszugehen war, dass er seine Asylgründe
vollständig dargelegt hatte.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der der Antrag, die Verfü-
gung des BFM vom 18. März 2013 sei wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
Da das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht kein
Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat in rechtsgenüglichem Ausmass Gelegenheit
gehabt, zu seinen Asylgründen und zu seiner Situation Stellung zu neh-
men und allfällige Beweismittel einzureichen; er hat sich denn auch im
Beschwerdeverfahren ausführlich geäussert. Das Einholen einer Bot-
schaftsabklärung ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht ange-
zeigt. Die Anträge, er sei erneut anzuhören, es sei ihm eine ausreichende
zusätzliche Beweismittelfrist zur Beibringung weiterer Aktenstücke anzu-
setzen und es sei eine Botschaftsabklärung vornehmen zu lassen, sind
daher abzuweisen.
E-2170/2013
Seite 9
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorin-
stanz habe Bundes- und Völkerrecht verletzt, insbesondere Art. 3 und 7
AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30).
6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres angefochtenen Entschei-
des aus, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben
werde, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen,
oder wenn die Situation eines Täters aus einem solchen Motiv bedeutend
erschwert werde, könne die Durchführung eines Strafverfahrens respekti-
ve die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Deliktes ausnahms-
weise eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Die Än-
derung der Strafprozessordnung von Mitte 2005 habe zu einer Verbesse-
rung der Rechtsstaatlichkeit der türkischen Strafverfahren und zu einer
Abnahme von Verstössen gegen die EMRK geführt. Es sei den Kenntnis-
sen des BFM zufolge nicht zu erwarten, dem Beschwerdeführer würde
bei einer allfälligen Rückkehr und Eröffnung des Strafverfahrens ein men-
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Seite 10
schenrechtswidriges Verhalten der türkischen Behörden drohen. Die
staatlichen Massnahmen hätten rechtsstaatlich legitime Zwecke verfolgt
und seien nicht asylrelevant.
Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung
in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten.
Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes. Die vorgebrachten Kontrollen seien nicht als ernsthaft zu
qualifizieren und asylrechtlich nicht relevant.
Dass die Polizei an den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
interessiert sei, könne nicht ausgeschlossen werden, auch wenn die
YDGM keinem Verbot unterliege. Dies genüge indessen nicht, um be-
gründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung anzunehmen. Der Be-
schwerdeführer sei nicht in exponierter Stellung für die YDGM tätig gewe-
sen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er we-
gen seiner politischen Tätigkeiten asylrelevante Massnahmen zu befürch-
ten habe.
7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die türkischen Be-
hörden hätten die unterstellte Täterschaft des Beschwerdeführers erfun-
den, damit sie ihn zwar vordergründig für ein gemeinrechtliches Delikt su-
chen und bestrafen, tatsächlich aber wegen seines politischen Engage-
ments für die YDGM verfolgen könnten. Es werde ihm eine gemeinrecht-
liche Tat untergeschoben, um ihn aus einem asylrechtlich relevanten Mo-
tiv zu verfolgen. Aus Sicht der türkischen Behörden handle es sich um ein
Verfahren gegen einen Terroristen, weshalb die Verhöre und die Haftbe-
dingungen besonders hart wären und mit Blick auf Art. 3 EMRK als kri-
tisch zu beurteilen seien. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.
Aufgrund der Stigmatisierung im fraglichen Strafverfahren würde er selbst
bei einer späteren Freilassung wegen seines Engagements für die YDGM
weiterhin als verdächtige Person behandelt, was jederzeit das Risiko ei-
ner weiteren Festnahme und polizeilicher Übergriffe bedeuten würde. Es
würde somit ebenfalls eine konkrete Gefährdung vorliegen. Zu beachten
sei zudem sein schlechter Gesundheitszustand und die bei solchen Ver-
folgungsmassnahmen sowie der zu erwartenden Haft anfallende zusätzli-
che Belastung. Es sei deshalb von der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges auszugehen.
E-2170/2013
Seite 11
8.
8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Furcht vor
einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als
Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafver-
fahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen De-
likts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft
dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben
wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder
wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsäch-
lich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise er-
schwert wird. Ein solcher sogenannter Politmalus liegt grundsätzlich dann
vor, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird,
wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen
vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im
Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschen-
rechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3, m.w.H.).
Seit 2001 hat die Türkei eine Reihe von Reformen durchgeführt, die dem
Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu
erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsrefor-
men in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar und Folter in den
Gefängnissen konnte deutlich reduziert werden. Aktuelle Berichte zur all-
gemeinen Situation in der Türkei zeigen jedoch, dass die Menschen-
rechtslage trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist.
Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend
eingestuften Organisationen sind gefährdet, von den Sicherheitskräften
verfolgt und im Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl.
BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f., m.w.H.; Human Rights Watch, World Re-
port 2012: Turkey, Januar 2012; Europäische Kommission, Fortschrittsbe-
richt 2012 betreffend die Türkei, 10. Oktober 2012, S. 19 f.; Committee
against torture, Consideration of reports submitted by States parties un-
der article 19 of the Convention, Concluding observations of the Commit-
tee against Torture, Turkey, 20. Januar 2011).
8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm vorgeworfene Tat sei
ihm untergeschoben worden, weil er sich für die YDGM engagiert habe.
8.2.1 Gemäss eigenen Angaben lernte er die YDGM kennen, als er (…),
und er schloss sich dieser Organisation an. Eine geplante Ausbildung für
die YDGM habe er nicht absolvieren können, da er (…) von den schwei-
zerischen Zollbehörden aufgegriffen worden sei. Nach seiner Rückkehr in
E-2170/2013
Seite 12
die Türkei habe er (…). Diese lediglich oberflächlich geschilderte Tätig-
keit, welche im Übrigen gänzlich unbelegt blieb, war von kurzer Dauer
und kann weder als exponiert noch als qualifiziert bezeichnet werden.
Wenngleich grundsätzlich ein Interesse der türkischen Behörden an den
politischen Aktivitäten der YDGM bestehen dürfte, ist im Falle des Be-
schwerdeführers nicht davon auszugehen, dass sich die Polizei für seine
untergeordneten Tätigkeiten interessiert hätte. Es ist auch nicht ersicht-
lich, dass sie davon Kenntnis gehabt hätte; für die von ihm vermutete De-
nunziation durch eine der angefragten Geschäftspersonen oder einen all-
fälligen Spitzel bestehen keine Anhaltspunkte. Es ergibt sich somit entge-
gen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein Zusammenhang
zwischen seinem Engagement für die YDGM und der gegen ihn erfolgten
Anzeige.
Der Beschwerdeführer gab an, ansonsten keine Probleme mit Armee, Po-
lizei oder Behörden gehabt zu haben. Eine Verbindung zur Partiya Karke-
rên Kurdistan (PKK) oder zu einer anderen Gruppierung als der YDGM
machte er nicht geltend, auch nicht dass eine solche zuvor jemals von
den Behörden vermutet worden wäre (vgl. A7/11 S. 8).
8.2.2 Das Gericht geht aufgrund der genannten Umstände nicht davon
aus, der Beschwerdeführer würde wegen seiner politischen Einstellung
und seiner Tätigkeit für die YDGM einem Politmalus unterliegen. Die von
ihm eingereichten Unterlagen und seine Aussagen deuten insgesamt
nicht darauf hin, es werde ein rechtsstaatlich nicht korrektes Verfahren
geführt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verfahren gegen ihn
– wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht – aufgrund eines
anonymen Hinweises eingeleitet wurde und ihm kein asylrechtlich rele-
vantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt. Da er (…) in D._______ studier-
te, kann angenommen werden, er werde belegen können, nicht in den
Vorfall vom (…) involviert gewesen zu sein, womit sich der anonyme An-
ruf zwangsläufig als Falschbeschuldigung herausstellen wird.
8.3 Aufgrund des Haftbefehls muss der Beschwerdeführer damit rechnen,
in der Türkei in Untersuchungshaft versetzt zu werden. In der Beschwer-
de macht er geltend, es würden ihm, da es sich um ein Verfahren im
Rahmen der Terrorbekämpfung handle, besonders harte Haftbedingun-
gen und Verhöre drohen.
Wie bereits ausgeführt, haben die verschiedenen Rechtsreformen in der
Türkei dazu geführt, dass die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren erhöht
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Seite 13
und die Folter in den Gefängnissen reduziert wurde. Insbesondere echte
und mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend erachteten Orga-
nisationen sind jedoch immer noch gefährdet, in Polizeigewahrsam und
Haft misshandelt oder gefoltert zu werden.
In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde das Vorliegen eines Politma-
lus verneint und festgestellt, es sei nicht von einer politisch motivierten
Verfolgung auszugehen. Unter diesen Umständen scheint die Gefahr,
dass er während einer allfälligen Untersuchungshaft Folter oder anderer
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird, wenig wahrscheinlich.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt hat, befürchten
musste oder für die Zukunft in begründeter Weise befürchten muss. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
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in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. vor-
stehend Erwägung 8.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Bezüglich der Türkei und der Herkunftsprovinz des Beschwerde-
führers kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Situation von Krieg,
Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche für ihn bei einer Rückkehr
dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
10.3.3 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug
der Wegweisung. Es ist nicht davon auszugehen, dass der noch junge
und ledige Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er hat
gemäss eigenen Angaben das Berufsgymnasium abgeschlossen und (…)
mehrere Jahre (…) gearbeitet (vgl. A7/11 S. 4). In seinem Herkunftsort le-
ben seinen Vorbringen zufolge seine Eltern und sein jüngerer Bruder.
Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausführte, es
gehe ihm nicht gut und er werde eine Psychotherapie beginnen, forderte
ihn das BFM mit Schreiben vom 23. Januar 2013 auf, einen ärztlichen
Bericht erstellen zu lassen und einzureichen. Gemäss Erstbericht der
C._______, vom (…) leidet er unter einer Anpassungsstörung mit deutli-
chen depressiven Symptomen und Angst, und es besteht ein Abhängig-
keitssyndrom (Tabak) sowie Verdacht auf eine spezifische Phobie (Hö-
henangst). Im Begleitschreiben vom (…) wird darauf hingewiesen, es
könnten keine Aussagen über die Behandlungsmöglichkeiten im Her-
kunftsland gemacht werden, grundsätzlich spreche jedoch nichts gegen
eine ärztliche Behandlung in der Türkei.
Die Behandlung psychischer Probleme ist nach Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant
möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso
stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen
Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten
und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für
psychische Leiden gewährleistet. Derr Beschwerdeführer könnte dem-
nach, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch neh-
men müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten.
Weiter ist davon auszugehen, dass er in seinem Herkunftsort über ein
tragfähiges familiäres und freundschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
welches ihm sowohl bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration als
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auch bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme behilflich sein
kann.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Mai 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub