B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2170/2015
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / N (…).
E-2170/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Jahr
2010 und reiste am 21. November 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asyl-
gesuch einreichte.
Am 11. Dezember 2013 wurde er anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) summarisch und am 23. Dezember 2014 im Rahmen der Anhörung
vertieft zu seinen Asylgründen befragt, wobei er im Wesentlichen Folgen-
des geltend machte: Er habe bis 1999 in Äthiopien gelebt, das Land dann
aber zusammen mit seiner Mutter und den beiden Schwestern verlassen
müssen. Hiernach habe er in Eritrea die Schule besucht, diese aufgrund
gesundheitlicher Probleme und Operationen aber im Oktober 2005 abbre-
chen müssen. Bei einer Razzia sei er daraufhin von Soldaten zu Hause
angehalten und nach Wia ins Militärcamp eingezogen worden. Im Jahre
2007 sei ihm von dort aus die Flucht in den Sudan gelungen, wo er sich für
ungefähr 9 Monate aufgehalten habe, bis er im August 2008 nach Israel
weitergereist sei. Kurze Zeit später sei er dort festgenommen, nach Ägyp-
ten gebracht, für mehrere Monate festgehalten und schliesslich nach Erit-
rea zurückgeschafft worden. Nach seiner Ankunft in Eritrea sei er für ein
Jahr inhaftiert und zum Arbeitseinsatz in das Gebiet B._______ geschickt
worden, von wo aus ihm im Jahre 2010 anlässlich eines Ausseneinsatzes
erneut die Flucht in den Sudan gelungen sei.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Identitätskarte, ein
Geburtszertifikat und einen Taufschein seiner Tochter sowie Fotos beider
Kinder ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 – eröffnet am 4. März 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der gleichzeitig verfügten Wegweisung
aus der Schweiz wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben.
E-2170/2015
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt einreichen und beantragen, die Verfügung sei in den Dispositivziffern
1 – 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) aufzuheben, es sei
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung
und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bei-
ordnung des handelnden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beantragt.
Als Beweismittel reichte er Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner
Eltern, der Niederlassungsbewilligung seines Bruders C._______, geb.
(…) (Personen-ID ZEMIS […]) und der Aufenthaltsbewilligung seines Bru-
ders D._______, geb. (…) (Personen-ID ZEMIS […]) ein. Im Weiteren
reichte er – nebst seinem eigenen – die UNHCR-Ausweise von E._______,
geb. (…) und F._______, geb. (…), allesamt ausgestellt am (…) in
G._______, zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand
bei.
E.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer
beim SEM nach dem Stand seines Asylverfahrens. Die ans Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitete Anfrage wurde vom Gericht am 4. März 2016
beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
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noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vor-
behalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG), wobei gleiches für die
Person gilt, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respek-
tive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, die Vor-
bringen zur geltend gemachten Vorverfolgung hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Schilderungen
seien von einer Vielzahl von Unstimmigkeiten geprägt und widersprüchlich,
darüber hinaus würden sie teilweise der allgemeinen Erfahrung und der
Logik des Handelns widersprechen. Im Weiteren sei es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, subjektive Nachfluchtgründe (illegale Ausreise)
glaubhaft darzulegen.
So habe der Beschwerdeführer beispielsweise an der BzP angegeben, am
9. November 1985 in H._______/Eritrea, in der Anhörung jedoch, in Äthio-
pien geboren zu sein. Widersprüchlich habe er sich sodann in Bezug auf
seine Ehefrau geäussert, indem er zuerst ausgesagt habe, mit I._______,
der Mutter seines Sohnes J._______, später hingegen, mit der Mutter sei-
ner Tochter K._______, L._______ kirchlich verheiratet zu sein. Auf den
Widerspruch angesprochen habe er erwidert, es sei vielleicht zu Verwechs-
lungen gekommen. Auch die Schilderungen zu seinem Schulbesuch von
fünf Jahren in M._______ respektive seinem Aufenthalt von 2000 bis 2002
in M._______ und von 2002 bis 2004 in N._______ seien unterschiedlich
ausgefallen, wobei die ungleichen Aussagen damit begründet worden
seien, während der Anhörung detailliertere Angaben gemacht zu haben. In
der BzP habe er weiter angegeben, im Jahr 2004 zweimal operiert worden
zu sein, in der Anhörung aber ausgesagt, die erste Operation bereits als
Kleinkind gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sodann unter-
schiedliche Aussagen zum Stationierungsort seiner militärischen Einheit in
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O._______ beziehungsweise in P._______ gemacht, wobei er später rela-
tiviert habe, beiderorts tätig gewesen zu sein. Ebenfalls widersprüchlich
habe er sich im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt und der Inhaftierung
nach der Deportation aus Ägypten geäussert, indem er zuerst ausgesagt
habe, seiner ehemaligen Einheit übergeben, in Q._______ inhaftiert und
dann zum Arbeitseinsatz in B._______ geschickt, gemäss Anhörung hin-
gegen nach R._______ und anschliessend nach S._______ gebracht und
ein Jahr in T._______ inhaftiert worden zu sein. Die Schilderungen, ihm sei
im Oktober 2010 beziehungsweise im Februar 2010 die Flucht aus
B._______ (wo er Militärunterkünfte gebaut beziehungsweise Holz gesam-
melt habe) gelungen, seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen, wobei
er, auf den Vorhalt aufmerksam gemacht, ausgesagt habe, in der BzP wohl
falsch verstanden worden zu sein. Das SEM stellte zudem fest, die Anga-
ben des Beschwerdeführers wiesen an verschiedenen Stellen logische Lü-
cken auf. So sei zum einen nicht nachvollziehbar, dass die eritreischen Be-
hörden nach seinem Schulabbruch im Oktober 2005 keine Kenntnis von
seinem Aufenthalt zu Hause gehabt haben sollten, wenn er sich für die
Ausstellung einer Identitätskarte an die Behörden gewandt und über die
Operation in Kenntnis gesetzt haben wolle, ihn hingegen zufällig bei einer
Razzia zu Hause angehalten und zur Militärausbildung nach Wia gebracht
haben sollten. In der Anhörung habe er sodann geltend gemacht, er habe
sich im Jahr 2005, im Alter von (…) Jahren, mit Hilfe dreier Zeugen eine
Identitätskarte ausstellen lassen, wobei er hierzu falsche Altersangaben
gemacht (Jahrgang […] statt […]) und sich als Bauer ausgegeben habe.
Es erscheine äusserst unglaubhaft, dass die eritreischen Behörden, wel-
che seinen Angaben zufolge von der Operation im Jahr 2004 Kenntnis ge-
habt hätten, sich so leicht über das wahre Alter des Beschwerdeführers
hätten täuschen lassen. Insbesondere wenn er bei der mutmasslichen Aus-
stellung der Identitätskarte mit (…)zehn Jahren die militärische Grundaus-
bildung hätte absolvieren müssen, von welcher er gerade nicht wegen der
vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten respektive der Operation
dispensiert worden sei, und ausgesagt habe, im Jahr 2005 nach Wia ge-
bracht und für diensttauglich befunden worden zu sein. Das eingereichte
Identitätsdokument weise überdies zahlreiche Hinweise auf, die auf eine
Fälschung hindeuteten, wozu er bei der Anhörung angegeben habe, es
handle sich um eine Kopie des Originals. Unglaubhaft und der Logik seiner
Aussagen widersprechend seien auch die Ausführungen zu seiner Flucht
aus B._______, welche trotz der Überzahl an Wachpersonal und wieder-
holt geltend gemachter gesundheitlicher Schwierigkeiten gelungen sein
solle. Was sodann die illegale Ausreise aus Eritrea im Jahr 2010 betreffe,
seien sowohl die Schilderungen zu den Ausreisegründen als auch zum
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Reiseweg unglaubhaft ausgefallen. Das Ausmass der Unstimmigkeiten er-
wecke ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers und lasse darauf schliessen, er habe die wahren Um-
stände der Ausreise verheimlicht. Es sei nicht auszuschliessen, dass er
Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Aus
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne zwar nicht auf eine legale Aus-
reise geschlossen werden, doch könne es genauso wenig genügen, sich
auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne dabei die
konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft zu machen.
4.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer den Argumentationen
des SEM entgegen, beim geltend gemachten Widerspruch zum Geburtsort
in H._______/Eritrea beziehungsweise Äthiopien sei von einem Missver-
ständnis auszugehen. In der BzP habe er angegeben, aus H._______ zu
stammen, jedoch nicht dort geboren zu sein, was anhand der Identitätskar-
ten der Eltern, auf welchen der Geburtsort H._______ aufgeführt sei, be-
legt werden könne. Ebenfalls ein Missverständnis liege bezüglich der Ehe-
frau des Beschwerdeführers vor. Zwar habe er bei den Personalien der
Ehefrau (Anm.: bei der BzP) den Namen I._______ genannt, doch sei der
nachstehenden Befragung die Aussage zu entnehmen, die Ehefrau sei die
Mutter der Tochter K._______ (und der Sohn lebe bei seiner Mutter und
seiner Ehefrau). Entsprechend liege kein Widerspruch vor, da er bereits in
der BzP angegeben habe, L._______ sei seine Ehefrau. Mit I._______ sei
er nicht verheiratet.
Die Ungereimtheiten zu den Schulbesuchen in M._______ von 2000 bis
2002 und N._______ von 2002 bis 2004 und der angegebenen fünf Jahre
in M._______ liessen sich nicht vollständig auflösen, seien aber zum einen
auf die sehr kurze BzP zurückzuführen und rührten zum anderen daher,
dass der Dolmetscher bei der Anhörung nicht gut Tigrinya gesprochen
habe. Ebenso auf eine Ungenauigkeit bei der Übersetzung oder ein Miss-
verständnis zurückzuführen seien die ungleichen Angaben, der Beschwer-
deführer sei nach der Militärausbildung in P._______ bei Q._______ stati-
oniert gewesen, habe er doch bei der Anhörung präzisiert, zwischen Wia
und P._______ hin- und hergegangen und tätig gewesen zu sein. Die bei-
den Orte würden ausserdem nicht weit voneinander entfernt liegen.
Es liege klar kein Widerspruch vor, wenn der Beschwerdeführer bei der
Anhörung angegeben habe, nach seiner Deportation aus Ägypten zuerst
nach R._______ gebracht worden zu sein. Dort sei er erst zu seiner frühe-
ren Brigade, welcher er übergeben worden war, befragt worden, hingegen
habe er in der BzP nicht gesagt, wo er nach seiner Rückkehr aus Ägypten
und seiner Übergabe ans Militär gewesen sei. Es sei nicht widersprüchlich,
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wenn ein einzelner Zwischenschritt nicht erwähnt worden sei. Der Be-
schwerdeführer sei nach seiner Ausschaffung aus Ägypten in S._______
inhaftiert worden. Mit der Aussage, er sei im Gefängnis der Brigade in
Q._______ gesessen, habe er nicht gemeint, in Q._______ selbst, sondern
im Gefängnis seiner Brigade im Grossraum von Q._______ inhaftiert ge-
wesen zu sein.
Was den Ausreisezeitpunkt betreffe, sei sich der Beschwerdeführer sicher,
bereits im Februar 2010 ausgereist zu sein, und die in der BzP protokol-
lierte Ausreise im Oktober 2010 sei wohl auf ein Verständigungsproblem
zurückzuführen oder stelle allenfalls ein eigenes Versehen dar.
Dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei zufällig zu Hause fest-
genommen worden, nachdem er sich bei einer lokalen Verwaltungseinheit
für den Erhalt einer Bestätigung zur Ausstellung einer Identitätskarte er-
kundigt habe, und dass diese Behörde daher Kenntnis von seiner Opera-
tion und seinem Aufenthalt zu Hause gehabt habe, sei weder unglaubhaft
noch widerspreche dies der Logik des Handelns. Er habe beschrieben, die
Festnahme habe im Rahmen einer üblichen Kontrolle seines Ortes statt-
gefunden und er sei zu Hause von Soldaten aufgegriffen worden, ohne
dass diese gezielt nach ihm gesucht oder bei den lokalen Behörden Abklä-
rungen getätigt hätten. Selbst wenn gezielt nach ihm gesucht worden wäre,
wäre es glaubhaft, wenn die Soldaten ohne Abklärungen zu ihm nach
Hause gegangen wären.
Nicht plausibel sei sodann die Argumentation des SEM, er hätte die Behör-
den bei der Ausstellung der Identitätskarte nicht so leicht über sein wahres
Alter täuschen können, da diese gemäss eigenen Aussagen Kenntnis von
seiner Operation gehabt hätten. In Q._______, wo er die Identitätskarte
habe ausstellen lassen, habe man ihn jedoch weder persönlich gekannt
noch habe man dort etwas über seine Operation gewusst, so dass er die
Behörden über sein Alter habe täuschen können.
Was den Vorhalt betreffe, die Identitätskarte weise zahlreiche Fälschungs-
merkmale auf, habe er erklären können, dass es sich um eine Kopie handle
und sich das Originaldokument bei der Schwester im Sudan befinde. Zu-
dem sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsange-
höriger sei.
Den angeblich unglaubhaften Schilderungen zur Flucht aus B._______ sei
entgegenzuhalten, dass er detailliert von dieser berichtet habe, beispiels-
weise davon, wie er seinen Kollegen über das Vorhaben in Kenntnis ge-
setzt, er sich aufgrund eines früheren Zwangsarbeitseinsatzes in der Ge-
gend ausgekannt und er sich bereits im Gefängnis fest zur Flucht ent-
schlossen habe. Die Flucht selbst sei nicht durch gute Planung, sondern
durch Glück gelungen und der Fluchtzeitpunkt schliesslich eine spontane
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Entscheidung gewesen. Die Situation als Gefangener sei für ihn derart un-
erträglich gewesen, dass er die Chance habe nutzen müssen. Es sei nicht
unglaubhaft, dass er in dieser Extremsituation den Soldaten habe entkom-
men können, selbst wenn hierfür objektiv gesehen keine hohe Wahrschein-
lichkeit spreche, wobei diese für sich genommen nicht ausschlaggebend
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sein könne. Sodann sprächen die
gesundheitlichen Probleme nicht gegen die Möglichkeit davonzulaufen, sei
doch die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe schnell laufen kön-
nen, es sei um Leben und Tod gegangen und er habe nichts gespürt eine
plausible Erklärung, da der Körper in einer lebensgefährdenden Situation
Adrenalin ausschütte, welches Schmerzen kurzweilig überdecke. Zudem
habe er an keiner ernsthaften Verletzung gelitten, welche ihm schnelles
Rennen verunmöglicht hätte.
5.1 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt das Bundesverwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zum
Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.2 Inwiefern sich das angebliche Missverständnis zu den differenziert ge-
nannten Geburtsorten in H._______/Eritrea (A5 S.3) beziehungsweise
Äthiopien (A18 F71) anhand der auf Beschwerdeebene eingereichten
Identitätskartenkopien der Eltern auflösen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal
weder belegt ist, dass es sich tatsächlich um die Eltern handelt, noch eine
Übersetzung der Dokumente in eine Amtssprache vorliegt, so dass diesen
diesbezüglich kein Beweiswert beigemessen werden kann. Hinzuweisen
ist auf den ebenfalls möglichen Geburtsort in U._______, welcher auf den
mit der Beschwerde eingereichten UNHCR-Ausweisen vom (…) aufgeführt
wird, wobei die Frage aufgrund der unbestrittenen eritreischen Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers ohnehin offen bleiben kann.
Die widersprüchlichen Aussagen zur angeblichen Ehefrau des Beschwer-
deführers lassen sich auf Beschwerdeebene nicht ausräumen und die Er-
läuterungen dazu überzeugen nicht. Zum einen ist festzustellen, dass die
in der Beschwerde zitierten Aussagen der Befragungsprotokolle unvoll-
ständig sind und nichts über den Gehalt der Angaben auszusagen vermö-
gen. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, seit November 2011
mit I._______ religiös getraut zu sein (A5 S.3). Die Frage nach Beziehun-
gen in Drittstaaten beantwortete er analog, in dem er angegeben hatte:
“Sudan: Ehefrau I._______ Sohn J._______, geboren am (…). Mein Sohn
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lebt mit seiner Mutter und meiner Ehefrau in Khartum. Tochter K._______,
geb. (…), sie stammt aus einer anderen Beziehung. Ihre Mutter heisst
L._______. K._______ lebt auch in Khartum mit meiner Ehefrau und mei-
nem Sohn“ (A5 S.5). Durch den Nachschub, die Mutter seiner Tochter lebe
mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammen in Khartum, nahm er ge-
rade wieder Bezug auf die vorgängig genannte I._______ und bezeichnete
diese indirekt wiederum als seine Ehefrau. Selbst wenn er dann anlässlich
der Anhörung auf die Frage, mit wem er verheiratet sei, den Namen
L._______ nannte und aussagte „Mit der Mutter meiner Tochter bin ich
kirchlich verheiratet“ (A18 F108), vermag die anschliessende Begründung,
er habe dies vielleicht verwechselt (A18 F109), nicht zu überzeugen. Ent-
gegen der Beschwerdeschrift lässt sich dem BzP-Protokoll denn auch
keine explizite Aussage entnehmen, wonach L._______ die Ehefrau sei.
Festzustellen ist lediglich, dass er übereinstimmende Angaben dazu ge-
macht hatte, welche der Frauen die Mutter des Sohnes (vgl. A18 F95:
„Meine Frau, mit der ich einen Sohn habe“) und welche jene der Tochter
ist. Belegt wurde dies durch Beibringen eines Taufscheins der Tochter, auf
welchem L._______ als Mutter eingetragen ist (vgl. Beilagen zu den Akten
des SEM). Ob I._______ oder V._______ die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers ist, spielt jedoch für die Frage der Flüchtlingseigenschaft keine Rolle
und kann ebenfalls offen bleiben.
Nichts anzufügen ist den Erwägungen des SEM, wonach sich der Be-
schwerdeführer widersprüchlich zu seinen Schuljahren und den Aufent-
haltsorten in M._______ und N._______ geäussert habe. Zum Einwand,
der Dolmetscher habe nicht gut Tigrinya gesprochen, bleibt anzumerken,
dass der Beschwerdeführer die Protokolle nach der Rückübersetzung mit
seiner Unterschrift als richtig, vollständig und ihm verständlich übersetzt
bestätigt hat, weshalb allfällig aufgetretene Übersetzungsprobleme spätes-
tens hier hätten angebracht werden müssen. Gleiches gilt für die wider-
sprüchlichen Aussagen zum Stationierungsort nach der militärischen Aus-
bildung in Wia in O._______ (A 5 S.4) respektive in P._______ (A18 F46)
bei Q._______, selbst wenn er an beiden Orten tätig gewesen sein sollte.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind auch die Schilderungen be-
treffend den Haftort in Q._______ respektive S._______ als widersprüch-
lich und unglaubhaft zu erachten. Die Erklärung, er habe einen einzelnen
Zwischenschritt nach seiner Deportation aus Ägypten nicht genannt oder
er habe mit der Aussage, im Gefängnis seiner Brigade in Q._______ ge-
sessen, nicht gemeint, in Q._______ selbst, sondern im Grossraum von
Q._______ inhaftiert gewesen zu sein, erscheinen nachgeschoben und
sind unbehelflich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auf die
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Frage, ob er jemals inhaftiert worden sei, in überzeugender Weise geant-
wortet hatte „Ja, nach meiner zwangsweisen Rückkehr aus Israel bezie-
hungsweise Ägypten wurde ich sofort verhaftet und sass ein von 2009 bis
2010 (…) Ich wurde nach der Rückkehr aus Ägypten sofort meiner ehema-
ligen Einheit, 41 Ks. 3. Bataillon übergeben. Ich sass dann im Gefängnis
unserer Brigade in Q._______ (…) In B._______ waren wir im Arbeitsein-
satz (…) “ (A5 S.7). Auf die Aufforderung bei der Anhörung, zu erzählen
was passiert sei, nachdem der Beschwerdeführer von Ägypten nach
U._______ gebracht worden sei, widersprach er damit seiner früheren Aus-
sage: „(…) Dann haben sie uns mit dem Auto nach R._______ gebracht,
wo es ein Gefängnis gibt. Dann haben sie dann von uns verlangt, dass wir
sagen, wo wir waren und ich habe gesagt, dass ich im KS (…) war. Dann
haben sie mich dann dorthin nach S._______ gebracht. Dort wurden wir
dann in „T._______“ ein Jahr lang festgehalten.“ (A18 F47). Dass der Be-
schwerdeführer bei der Erstbefragung zweimal das Wort „sofort“ benutzt
hatte, spricht sodann für die unverzügliche Inhaftierung. Auch aus der Ent-
gegnung, er habe im Grossraum Q._______ eingesessen, kann er nichts
zu seinen Gunsten ableiten, liegt doch zwischen Q._______ und
S._______ eine Distanz von knapp 120 km (vgl.
).
Glaubhaft hingegen erscheinen die übereinstimmenden Ausführungen des
Beschwerdeführers, er habe einen Arbeitseinsatz in B._______ geleistet,
wobei unerheblich erscheint, ob er dort Soldatenunterkünfte bauen (A5
S.7) oder Holz sammeln musste (A18 F47), zumal letzteres auch zum
Bauen der Unterkünfte hätte dienen können.
Der Einwand des Verständigungsproblems kann indes auch hinsichtlich
der unterschiedlichen Schilderungen zum Ausreisezeitpunkt nicht gehört
werden. Während der Beschwerdeführer an der Befragung das exakte
Ausreisedatum vom 5. Oktober 2010 angab (A5 S.6), nannte er später den
Februar 2010 (F18 F47, F83). Die Tatsache, dass in der Erstbefragung eine
genaue, später aber eine weniger detaillierte Datumsangabe erfolgt war,
spricht eher für die Nacherzählung einer auswendig gelernten Geschichte
als für eine wahrheitsgemässe Schilderung.
Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die zufällige Anhaltung des Be-
schwerdeführers (im dienstpflichtigen Alter und trotz Behördenkontakts) an
dessen Wohnort unlogisch und unglaubhaft erscheine, sind nicht nachvoll-
ziehbar. Es ist bekannt, dass die eritreischen Behörden – nebst gezielter
Anhaltungen – auch anlässlich von gross angelegten Razzien Festnahmen
zur Militärrekrutierung durchführen, so dass die Aussage des Beschwerde-
führers, er sei zufällig zu Hause angehalten worden, nicht unglaubhaft er-
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scheint. Auch der Umstand, dass er vorgängig in Kontakt mit lokalen Be-
hörden gestanden sei, um eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, spricht
nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit, zumal nicht bekannt ist, ob ein Aus-
tausch zwischen der genannten Lokalbehörde und den Militärbehörden
stattgefunden hatte. Zudem gab der Beschwerdeführer an, zuerst bei der
„W._______“, welche für die Verteilung von Lebensmittel zuständig sei,
eine Bestätigung geholt und hernach bei der Gemeinde für eine zweite Be-
stätigung vorgesprochen zu haben, ehe er dann in Q._______ die Identi-
tätskarte habe ausstellen lassen. Inwiefern zwischen diesen Behördenkon-
takten und der angeblich unlogischen Anhaltung zu Hause ein Zusammen-
hang bestehen sollte, ist nicht ersichtlich.
Dass die eritreische Identitätskarte gemäss SEM in vielerlei Hinsicht auf
eine Fälschung hindeutet, muss vorliegend ohne Belang bleiben, stellt es
in der angefochtenen Verfügung doch nicht in Abrede, dass der Beschwer-
deführer eritreischer Staatsangehöriger ist. Es wäre an der Vorinstanz ge-
legen, das Ausweisdokument auf die Echtheit hin überprüfen zu lassen,
wollte es dieses zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und
daraus folgend zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers heranzie-
hen.
Der Vorinstanz ist hingegen vollumfänglich beizupflichten, dass die angeb-
liche Flucht aus dem Arbeitseinsatz in B._______ trotz erheblicher Über-
zahl an Soldaten und Wächtern unglaubhaft erscheint. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann daher grundsätzlich auf die zutreffenden und hin-
reichend begründeten Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Anzumerken bleibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wieder-
holte vermehrt seine gesundheitlichen Probleme (A5 S.7; A18 F31, F32,
F39, F41 u.a.), mitunter will er eine Wunde am Fuss von den Schlägen im
Gefängnis davongetragen, hierfür aber keine Medikamente erhalten haben
(A18 F47). Ausserdem sei er im Gefängnis in T._______ wegen des weni-
gen Essens sehr schwach gewesen (A18 F48). Nutzte er jede Möglichkeit,
seinen Gesundheitszustand anzusprechen, und bezeichnete er diesen
stets als zumindest angeschlagen, erscheinen die Schilderungen, wie er
den Wächtern davonzurennen vermochte, als realitätsfern. Dies selbst
dann, wenn die Flucht mit Glück, mit dem Hinweis auf die unerträgliche
Situation als Gefangener, dem Eingehen jeglichen Risikos und den über-
menschlichen Kräften in einer derartigen Situation (vgl. Beschwerdeschrift
S. 8) begründet wird. Nicht überzeugend ist auch die Begründung, er und
sein Kollege hätten beim Holzsammeln etwas Abstand zu den Soldaten
gewinnen können und seien wohl wegen des aufgeladenen Holzes nicht
als potentielle Flüchtige verdächtigt worden. Bei einer derart hohen Anzahl
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an Wächtern ist gerade nicht davon auszugehen, dass sich einzelne Ge-
fangene von anderen absetzen können. Dies umso mehr, wenn es sich um
potentiell Gefährliche handeln soll wie der Beschwerdeführer (A18 F50,
F52).
Erweisen sich die Fluchtschilderungen als unrealistisch, nicht plausibel und
unglaubhaft, ist es unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich
der Anzahl von zwei beziehungsweise drei Fliehenden ebenfalls widerspro-
chen hat (A18 F57, F58, F61, F84).
Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende
oder ihm drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hat er die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt; es liegen mit anderen Worten
keine Vorfluchtgründe vor.
5.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als
subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs
im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird,
wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten
muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art.
3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer trug vor, Eritrea illegal verlassen zu haben (A5 S.6).
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte er eine längere, harte Strafe
zu gewärtigen (A5 S.7). Zudem sei er bereits einmal nach Eritrea zurück-
geschickt worden und möchte nicht zum dritten Mal zurückkehren (A18
F115, 116). In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, aufgrund des –
glaubhaft vorgetragenen – illegalen Verlassens des Heimatstaates habe
der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe, weshalb ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen sei. Im Weiteren rügte er
die Vorinstanz, dass nicht beim UNHCR in Kairo abgeklärt worden sei, ob
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er nach Eritrea deportiert worden war, wodurch die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen überprüfbar gewesen wäre.
5.4 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016. Im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundes-
verwaltungsgericht mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr
Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfol-
gung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich
die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM
zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung war für das Ge-
richt ebenfalls von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der erit-
reischen Diaspora für Kurzaufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren
worunter sich auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen
hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
Im Falle des Beschwerdeführers sind keine solchen zusätzlichen Gefähr-
dungsfaktoren beziehungsweise Anknüpfungspunkte ersichtlich. Aufgrund
des oben Gesagten liegen keine glaubhaft vorgetragenen Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich inhaftiert war und im vor-
getragenen Rahmen aus einem Arbeitseinsatz geflohen ist, so dass er
nicht als Deserteur gelten kann. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
sind nicht ersichtlich. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begrün-
den, so dass die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise offenblei-
ben kann. Ob der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt
nach Eritrea deportiert worden war, wodurch die Glaubhaftigkeit hätte über-
prüft werden können, ist unerheblich. Nicht weiter zu berücksichtigen ist
sodann die (zutreffende) Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
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habe in keiner Weise begründet, inwiefern die Schilderungen zum Ausrei-
seweg unglaubhaft ausgefallen seien.
5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelun-
gen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG oder
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzutun. Das
SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. März 2015 wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführun-
gen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom
15. April 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer
Kostenauflage abzusehen.
8.2 Mit gleicher Verfügung vom 15. April 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
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AsylG zugesprochen und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Das Honorar ist bei diesem Verfahrensaus-
gang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der amtliche Rechtsbeistand
hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, doch kann auf die Nachforde-
rung einer solchen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand des Schriftenwechsels in zuverlässiger Weise abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Be-
schwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar
auf insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1‘000.– festge-
setzt und geht zulasten der Gerichtskasse.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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