B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2170/2017
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (…).
E-2170/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger mit tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo – verliess Sri Lanka eigenen
Angaben zufolge am 24. September 2015 auf dem Luftweg mit einem ge-
fälschten, sri-lankischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen
B._______. Von Colombo aus sei er mit einer unbekannten Fluggesell-
schaft via Doha / Katar nach Italien geflogen und weiter auf dem Landweg
am 26. September 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am 27. Septem-
ber 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentraum (EVZ) C._______ ein
Asylgesuch einreichte. Am 5. Oktober 2015 wurde er summarisch zu sei-
ner Person und seinen Gesuchsgründen befragt (BzP) und am 1. Februar
2017 fand eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
A.a Anlässlich der summarischen Befragung (A4) machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe wegen einem CD-
Versand nach D._______, auf welcher Videoaufnahmen von Erschiessun-
gen von Männern, Vergewaltigungen und Nacktbilder von Frauen aufge-
zeichnet gewesen seien, Probleme mit dem sri-lankischen Criminal Inves-
tigation Department (CID) bekommen. Die Aufnahmen habe er Ende Juni
2015 von einem ihm unbekannten Soldaten erhalten und zwecks Verkaufs
einige Tage später per Kurier einem Kollegen in D._______ geschickt. Am
15. Juli 2015 sei er von Leuten des CID angehalten, nach E._______ ge-
bracht und zum Versand befragt worden, wobei er anlässlich dieser Befra-
gung beschimpft, geschlagen, gefesselt und eine Nacht festgehalten wor-
den sei. Nachdem seine Mutter dem CID einen Geldbetrag bezahlt habe,
sei er am Folgetag entlassen worden. Mitte August 2015 sei einer der CID-
Angehörigen erneut bei ihm vorbeigekommen und hätte ihn nach einer
neuerlichen Kontaktaufnahme mit dem Soldaten beziehungsweise dem
Kollegen in D._______ gefragt und ihm ausserdem zwei Fotos vorgehal-
ten, von denen er wissen wollte, ob er die abgebildeten Personen kenne.
Aus Angst habe er sich von diesem Vorfall an nicht mehr zu Hause aufge-
halten, sondern sich bis zu seiner Ausreise bei der Schwester und einem
Kollegen versteckt. Während dieser Zeit hätte sich das CID bei seiner Mut-
ter nach dessen Verbleib erkundigt.
A.b Bei der Bundesanhörung (A15) gab er zusätzlich und widersprüchlich
zu Protokoll, er habe festgestellt, dass die CDs, die er von diesem Soldaten
– der im Übrigen F._______ heisse – erhalten habe, von einem Singhale-
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sisch sprechenden Soldaten aufgenommen worden seien (F102 ff.) bezie-
hungsweise, es seien CDs der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ge-
wesen (F10). Ergänzend gab er zudem an, dass ihm anlässlich der Befra-
gung durch den CID am 15. Juli 2015 Verbindungen mit der LTTE vorge-
worfen worden seien, nachdem er sich geweigert habe, das auf Singhale-
sisch verfasste Befragungsprotokoll zu unterschreiben, weil er es nicht ver-
standen habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er unter Druck – er sei ge-
schlagen worden – gestanden, das Paket mit den CDs nach D._______
geschickt zu haben. Darüber hinaus befürchte er zusätzliche asylrelevante
Nachteile bei einer allfälligen Rückkehr, weil das CID von ihm im Dezember
2013 auf seinem Facebook-Profil, das er allerdings unter einem anderen
Vornamen führe ([…]; A15 F59), gepostete Fotos gefunden habe. Diese
würden ihn mit einer LTTE-Mütze zeigen, weshalb er vom CID gesucht
werde. Diese Fotos – die er im Übrigen zu den Akten reichte – seien seiner
Mutter vom CID erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri
Lanka und nach dessen Befragung vom 5. Oktober 2015 durch das SEM
gezeigt worden. Er hätte dies deshalb an der Befragung noch nicht er-
wähnt, zumal er vergessen gehabt habe, diese Fotos gepostet zu haben.
Er habe diese Mütze von einer Person aus Jaffna erhalten, die er nach
seiner Rückreise aus G._______, wo er sich arbeitshalber von 2011 bis
2013 aufgehalten habe, kennen gelernt habe (A15 F64). Es sei ihm damals
nicht bewusst gewesen, dass das Posten dieser Fotos so gefährlich sei
(A15 F68).
Im Weiteren gab er an, im August 2015 habe derjenige Angehörige des
CID, welcher das Geld erhalten habe, bei ihm zu Hause vorgesprochen
und ihn über ein allfälliges Wiedersehen mit dem Soldaten und eine weitere
Kontaktaufnahme mit dem Kollegen im Ausland befragt. Zudem habe er
ihm geraten, Sri Lanka so schnell wie möglich zu verlassen. Der Beschwer-
deführer nehme an, der CID-Mitarbeiter habe ihm die Ausreise empfohlen,
weil er befürchtet habe, wegen der Bestechung – das Geld, das die Mutter
des Beschwerdeführers für dessen Befreiung bezahlt habe – Probleme er-
halten könne (A15 F193).
Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle verwiesen
und, soweit für den Entscheid wesentlich, wird in den Erwägungen darauf
eingegangen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine (nicht durchwegs les-
bare) sri-lankische Identitätskarte, Nr. (…), ausgestellt am (…), und zwei
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Fotoaufnahmen, die ihn und seinen Neffen mit einer LTTE-Mütze posie-
rend zeigen würden, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. März 2017, eröffnet am 13. März 2017, wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit fremdsprachiger ins Deutsch übersetzter Eingabe vom 12. April 2017
erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom
2. März 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen.
D.
Mit Schreiben vom 19. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge-
nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu-
schliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach
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nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren,
nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss
nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften
Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand halten. Die Schil-
derungen seien in vielerlei Hinsicht zu wenig substantiiert, der allgemeinen
Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend und wenig plausi-
bel. Darüber hinaus seien wesentliche Vorbringen verspätet vorgebracht
und wesentliche Tatsachen verschwiegen worden. So habe er weder zum
Militärcamp, zum Soldaten, von welchem er die Videos erhalten habe, zum
Grund, weshalb dieser ihm hätte vertrauen sollen, zur Herkunft der Videos
noch zu den Umständen des Versands oder zum Freund in D._______
substantiierte Aussagen machen können. Unglaubhaft seien entsprechend
auch die Vorbringen der deswegen erfolgten Verhaftung, zumal die Schil-
derungen unlogische Elemente enthielten. Sodann habe der Beschwerde-
führer das in der Anhörung gemachte Vorbringen hinsichtlich der geposte-
ten Fotos an der BzP nicht erwähnt. Die Vorinstanz qualifizierte die anläss-
lich der Anhörung diesbezüglich geäusserte Erklärung, ihm sei erst durch
die Erzählungen der Mutter (sie sei kürzlich von den CID-Angehörigen mit
diesen Fotos konfrontiert worden) wieder bewusst geworden, dass er diese
Fotos im Jahr 2013 auf Facebook gepostet habe, als nicht glaubhaft, weil
ihm die Existenz dieser Bilder bereits bei der BzP hätte einfallen müssen.
Er habe nicht nur die Veröffentlichung brisanter Fotos nicht erwähnt, son-
dern auch seinen zweijährigen Auslandaufenthalt in G._______ trotz expli-
ziter Frage über frühere Auslandaufenthalte verschwiegen, wobei die Be-
gründung dieses Verschweigens geradezu dreist erscheine.
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Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor der Aus-
reise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu
sein, so dass kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er werde bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt. Er habe nach Kriegsende noch zirka sechsein-
halb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt und allfällige zum Ausreisezeit-
punkt bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse
seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der
Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asyl-
relevanter Weise verfolgt werden sollte.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar
und möglich. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behand-
lung oder Strafe ausgesetzt wäre. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
wurde festgehalten, ein solcher sei nach Colombo grundsätzlich zumutbar.
Der Beschwerdeführer verfüge eine elfjährige Schulbildung und habe be-
reits vor seiner Ausreise eine Erwerbstätigkeit im Geschäft des Schwagers
ausgeübt und für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Darüber
hinaus sei aufgrund seiner Angaben die Hilfe der Verwandtschaft anzuneh-
men. Auch individuelle Gründe in der Person des Beschwerdeführers wür-
den einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift trug der Beschwerdeführer vor, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka habe er eine Verhaftung und den Tod zu erwar-
ten. Aufgrund seiner Ausweglosigkeit würde er in dieser Eingabe streng
geheime Informationen erwähnen, die er bei der Asylbefragung unterlas-
sen habe, und machte dazu Folgendes geltend: Er habe versucht, von ei-
nem singhalesischen Soldaten Filmmaterial über Kriegsverbrechen in Sri
Lanka zu beschaffen und dieses in dessen Auftrag an Exil-Tamilen, welche
gegen den Genozid an Tamilen kämpften, zu verkaufen. Als bekannt ge-
worden sei, dass er im Besitz solchen Filmmaterials war, sei die Verfolgung
gegen ihn aufgenommen worden und nicht nur er, sondern auch der Sol-
dat, welcher ihm das Material zugespielt habe, hätte sich in Lebensgefahr
befunden, falls er erwischt worden wäre. Er habe – nachdem er in Colombo
aufgewachsen sei, wo der Konflikt zwischen den Tamilen und der Regie-
rung wenig bekannt gewesen sei – während seines Arbeitsaufenthalts in
G._______ von der LTTE und der Ungerechtigkeit gegenüber den Tamilen
erfahren und dadurch ein gewisses Interesse am Befreiungskampf der Ta-
milen entwickelt. Mit diesen neu gewonnenen Informationen sei er nach
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Colombo zurückgekehrt, wo sich ein Kontakt mit einem Jaffna-Tamilen er-
geben habe, von welchem er vermute, dass dieser mit der LTTE zu tun
gehabt habe, und von welchem er als Andenken einen LTTE-Militärhut er-
halten habe. Nachdem der Krieg längst vorbei war und er es als unproble-
matisch erachtet habe, habe er ein Foto, auf welchem er mit dem Hut po-
sierte, auf Facebook gestellt. Im Zuge der Ermittlungen wegen des Film-
materials sei dieses Foto in die Hände der Ermittler geraten, welche ihn
daraufhin definitiv als LTTE-Mitglied beziehungsweise als Geheimdienst-
mitarbeiter gebrandmarkt hätten. Laut Angaben seiner Mutter sei daraufhin
die gesamte Wohnung bis ins Detail durchsucht worden, doch habe er sich
zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten, wodurch er dem
Vorwurf und den Ermittlungen habe entgehen können.
Zum Filmmaterial führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dieses
habe er für einen Soldaten verkaufen und ihm dadurch Geld beschaffen
sollen. Nachdem er das Video, welches entsetzliche Folterszenen, Verge-
waltigungen und Ermordungen an Tamilen zeigte, gesehen habe, sei er
bereit gewesen, alles zu tun, um die Täter ans Licht zu führen und versucht,
das Video Exil-Tamilen weiterzuvermitteln.
Seit Ablehnung seines Asylgesuchs habe sich der Gesundheitszustand
seiner Mutter weiter verschlechtert, da sie befürchte, der Beschwerdefüh-
rer werde in Sri Lanka der Ermordung nicht entgehen können. Er selbst
befinde sich in einem von Ungewissheit und Todesangst geprägten psychi-
schen Zustand und sehe im äussersten Notfall auch einen Suizid als Lö-
sung. Aus Angst vor den Konsequenzen und im Wissen, dass ihn die sri-
lankischen Behörden auch in der Schweiz verfolgen würden, habe er den
Schweizerbehörden nicht die Wahrheit gesagt. Weil er von der Regierung
für einen Geheimdienstmitarbeiter der LTTE gehalten und nach ihm ge-
fahndet werde, stehe er erfahrungsgemäss auf deren Todesliste, wobei ihm
Verrat gegen den Staat und das Militär vorgeworfen werde und bei einer
Rückkehr die höchste Strafe drohe. Einer Verhaftung habe er nur knapp
entkommen können.
5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt
seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor
Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft machen konnte.
Deshalb kann vorab auf die Begründung in der Verfügung der Vorinstanz
verwiesen werden.
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Sodann ist einleitend festzustellen, dass sowohl zwischen den Aussagen
des Beschwerdeführers an der BzP und der Anhörung als auch zwischen
diesen und seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe etliche Wider-
sprüche und Ungereimtheiten bestehen. Die in seiner Rechtsmitteleingabe
dazu angeführte Erklärung, anlässlich der Befragungen den Schweizer Be-
hörden gegenüber gewisse Tatsachen verschwiegen zu haben, weil er
Angst vor „Konsequenzen“ gehabt habe, da die sri-lankischen Behörden
ihn grenzüberschreitend auch in der Schweiz verfolgen könnten, ist nicht
plausibel. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dem SEM weni-
ger vertrauen sollte als dem Bundesverwaltungsgericht. Zum andern ist
nicht ersichtlich, weshalb er davon ausgeht, die von ihm befürchteten
grenzüberschreitenden sri-lankischen Verfolgungsinteressen würden nur
bestehen, wenn er als Geheimdienstmitglied der LTTE, nicht aber aufgrund
der im Facebook geposteten Bilder als LTTE-Anhänger verdächtigt würde.
Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb er dies hätte verschweigen
müssen, während er die andere Gefährdungslage ohne weiteres hat schil-
dern können. Die in groben Zügen gleich geschilderten Fluchtgründe, die
– gemäss ihm aus Angst – auf vorinstanzlicher Ebene in Nebenpunkten
anders dargestellt wurden bzw. von denen Einzelheiten verschwiegen wor-
den seien, erscheinen auf Beschwerdeebene im Vergleich zu den Angaben
an den Befragungen dramatischer (bspw. er werde neu von der sri-lanki-
schen Regierung nicht nur als LTTE-Anhänger sondern als Geheimdienst-
mitarbeiter der LTTE erachtet; er habe ein gewisses Interesse am Befrei-
ungskampf der Tamilen in G._______, wo er dafür sensibilisiert worden sei,
entwickelt; die Wohnung seiner Mutter sei durchsucht worden) und im
Nachhinein so geschildert worden zu sein, damit die befürchteten Nach-
teile intensiver erscheinen, um eher als asylrelevant qualifiziert zu werden.
Sie wirken deshalb unbehelflich.
5.3.1 Hinsichtlich der Filmaufnahmen, aufgrund derer der Beschwerdefüh-
rer in den Fokus des CID geraten sein will, machte er unplausible und un-
logische Angaben und verstrickte sich in Widersprüche, indem er beispiels-
weise in der Beschwerde – anders als an der BzP und der Anhörung, wo-
nach er die Aufnahmen von einem Soldaten auf dessen Initiative hin erhal-
ten haben will (A5 S.7; A15 F81/86/96/107 u.a.) – ausführte, er selbst habe
versucht, Filmmaterial über Kriegsverbrechen zwecks Weitergabe von ei-
nem singalesischen Soldaten zu beschaffen. Obwohl nicht grundsätzlich in
Abrede zu stellen ist, dass die Aufnahmen existierten, muss angenommen
werden, dass er mit dem diesbezüglichen Vorbringen versucht, eine Ge-
fährdungssituation zu konstruieren. Wie das SEM korrekt ausführte, spre-
chen diverse Elemente gegen die Glaubhaftigkeit. So erscheinen sowohl
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die geschilderten Umstände zum Erhalt der Daten als auch der angebliche
Versuch, diese per DHL ins Ausland zu versenden, als äusserst zweifelhaft.
Der Beschwerdeführer konnte keine Angaben darüber machen, weshalb
der unbekannte Soldat gerade ihn zum Verkauf ausgesucht hatte (A5 S.7;
A15 F94, 106-109) beziehungsweise, weshalb dieser ihm hätte vertrauen
sollen, selbst wenn dieser gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer – wie
neu in der Beschwerde behauptet – auf der Suche nach solchem Bildma-
terial gewesen wäre. Weiter konnte er weder Details zum Versand noch
genaue Empfängerdaten angeben (A15 F118-125, F172-177). Ebenso un-
glaubhaft erscheint, dass keine Kopien der Videos erstellt worden sein sol-
len (A15 F132-134), selbst wenn der Beschwerdeführer diese angeblich
nur „spasseshalber“ verschickt haben und er sich des Verfolgungsprob-
lems nicht bewusst gewesen sein will. Viel eher wäre bei einem angeblich
beträchtlichen Gewinn von fast 5‘000 Euro (A15 F92/F112/F114-116) die
Erstellung weiterer Kopien zu erwarten gewesen, um diese auch anderen
zum Verkauf anzubieten oder mindestens als Beweismittel zu behalten.
(A15). Auch bleibt unklar, von wem diese CDs erstellt worden sein sollen
(singalesischer Soldat, A15 F102, oder LTTE, A15 F10).
5.3.2 Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen sodann die nicht unerheblichen
Ungereimtheiten hinsichtlich der vorgetragenen Behelligungen durch Mit-
glieder der CID und der Verfolgung durch die sri-lankische Regierung. Der
Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der BzP mit keinem Wort, ihm
werde eine Anhängerschaft zur LTTE vorgeworfen (A4 S.7). Wäre ihm an-
lässlich des Verhörs durch das CID tatsächlich eine Nähe zur LTTE vorge-
worfen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass dieses mindestens im
Ansatz bereits in der Erstbefragung erwähnt worden wäre. Auf Beschwer-
deebene werden die Festnahme und Befragung durch das CID, die unwür-
dige Behandlung während der Befragung und die von der Mutter bezahlte
Kaution denn auch nicht mehr erwähnt, sondern im Gegenteil ausgeführt,
„wenn ich erwischt worden wäre, wäre auch der Soldat, der mir das Mate-
rial zuspielte auch in Lebensgefahr“, was dafür spricht, dass er noch keinen
Nachteilen ausgesetzt war, solange er sich in Sri Lanka befand. Angesichts
der Ausführungen der Vorinstanz, die angebliche Verhaftung aufgrund der
vom Zoll abgefangenen Sendung erscheine als unglaubhaft, wäre zu er-
warten, dass der Beschwerdeführer mittels Rechtsmittel Entgegnungen
oder Begründungen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutref-
fend sein sollten, angeführt hätte. Zusammenfassend sind die geschilder-
ten Vorfluchtgründe als nicht glaubhaft zu erachten.
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5.3.3 Nachdem dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass
er vom CID verfolgt wurde und ihm von diesem anlässlich eines Verhörs
vorgeworfen wurde, ein LTTE Anhänger zu sein, ist auch nicht glaubhaft,
dass – wie auf Beschwerdeebene vorgetragen – im Laufe der Ermittlungen
gegen ihn wegen des CD-Versands den Ermittlern die Facebook Bilder, auf
welchen er mit einer LTTE-Kappe zu sehen ist (A15 F6/7), in die Hände
geraten sind. Damit erweisen sich auch die angeblich bei einer allfälligen
Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchtenden asylrelevanten Nachteile als
unglaubhaft. Aus diesem Grund ist unerheblich, ob er sich erst im Sommer
vergangenen Jahres (im Sommer 2016) an diese Fotos erinnert haben will,
weshalb er sie anlässlich der Befragung vom 5. Oktober 2015 nicht er-
wähnt habe – auch wenn dies erstaunt. Wenn die Schilderungen betreffend
den Versand von Filmmaterial und das anschliessende Verhör durch das
CID nämlich wahr wären, hätte ihm bereits vor der Befragung ein allfälliger
Zusammenhang mit dem Facebook Post einfallen müssen, unabhängig
davon, ob seine Mutter später mit diesen Bildern konfrontiert worden wäre.
Damit kann offen bleiben, ob während Ermittlungen gegen ihn der auf den
fremden Namen (…) lautenden Account überhaupt ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten wäre.
5.3.4 Wären die Fotos ausserdem im Zuge der Ermittlungen zum CD-
Versand beziehungsweise zum Besitz des Filmmaterials in die Hände der
Ermittlungsbehörde gelangt, hätten diese den sri-lankischen Behörden be-
reits zum Zeitpunkt des angeblichen Verhörs im Juli 2015 bekannt sein
müssen, gab der Beschwerdeführer doch an, diese im Dezember 2013 ins
Netz gestellt zu haben (A15 F63). Es ist ferner nicht davon auszugehen,
dass Anlass Bestand, nach seiner Freilassung weitere Ermittlungen zu tä-
tigen, um erst dann auf die Bilder gestossen zu sein.
5.4 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine
aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorge-
nommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
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Seite 12
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E.
8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft
gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der be-
treffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere
jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden
zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
Im vorliegenden Fall sind keine allgemeinen oder individuellen Risikofak-
toren festzustellen, aufgrund derer im Falle einer Rückkehr von Verfol-
gungsmassnahmen auszugehen wäre. Die Zugehörigkeit des Beschwer-
deführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichen nicht
aus und eine allfällige Befragung des am Flughafen in Colombo wegen
illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellen ebenfalls keine
asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer hat zu-
dem anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben „Ich habe
wirklich nichts mit der LTTE zu tun“ (A15 F165) und eine Unterstützung
oder Aktivität ist auch aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht
anzunehmen. Es liegen keine Hinweise vor, dass ihm durch die sri-lanki-
schen Behörden enge Verbindungen zur LTTE unterstellt würden.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründe-
ten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt
seiner Ausreise im Jahr 2015 beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt
glaubhaft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Vorausset-
zungen von Art. 3 und 7 AsylG ist folglich nicht erfüllt, weshalb das SEM
diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer nämlich eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand-
lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden
(Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Dies gelingt ihm vorliegend nicht.
Der Beschwerdeführer ist in Colombo geboren und hat dort, mit der einzi-
gen Ausnahme des zweijährigen Auslandaufenthalts, bis zu seiner Aus-
reise gelebt, wobei eine Schwester mit ihrem Mann und den gemeinsamen
Kindern weiterhin in Colombo wohnhaft ist. Ob die Mutter aufgrund der (in-
des als unglaubhaft bezeichneten Schilderungen) Behelligungen des CID
ihren Wohnort tatsächlich von Colombo nach H._______ verlegt hat (A15
F211), kann offen bleiben, verfügt der Beschwerdeführer doch über ein so-
ziales Netz an seinem früheren Wohnort, auf welches er ohne weiteres zu-
rückgreifen können sollte (vgl. dazu auch A15 F217/F219 ff). Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen und mangels gegenteili-
ger Anhaltspunkte gesunden Mann mit solider Schulbildung und Arbeitser-
fahrung, so dass es ihm ebenfalls möglich sein sollte, eine neue Existenz
aufzubauen oder mithilfe des bestehenden Beziehungsnetzes an die alte
Einkommenssituation anzuknüpfen.
Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde, so
dass der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates allfällige für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente – er ist in Besitz einer sri-lankischen Identitätskarte aus
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dem Jahr 2007 – zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um
Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) abzuwei-
sen ist
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Einsetzung eines
amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: