Abtei lung V
E-2171/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
_______, Algerien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2171/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 1. oder 2. September 2008 verliess und am 10. September
2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 13. September 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass am 29. September 2008 im EVZ B._______ die summarische
Befragung durch das BFM stattfand und dieses den Beschwerdeführer
am 24. März 2009 in Bern zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er stamme
aus C._______, wo er in einer Bar gearbeitet habe,
dass am _______ drei Männer in jenem Lokal hätten Drogen
verkaufen wollen und der Beschwerdeführer deshalb die Polizei alar-
miert habe, welche in der Folge diese Leute wegen Drogenbesitzes
festgenommen habe,
dass am _______ vier Personen den Chef des Beschwerdeführers
aufgefordert hätten, letzeren in ein bestimmtes Haus zu schicken,
angeblich um dort Geld abzuholen,
dass der Chef sich diesem Ansinnen widersetzt habe, da die vier Män-
ner die Absicht gehabt hätten, den Beschwerdeführer umzubringen,
dass die vier Männer wegen dieser Weigerung die Bar in Brand ge-
setzt hätten,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge zu Hause aufgehalten,
im März 2008 einen Drohbrief von jenen Personen empfangen und
sich darauf bis zum September 2008 im Keller seines Hauses ver-
steckt habe,
dass er dann aufgrund dieser Umstände ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Stellung seines Asylge-
suchs und bis heute den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identi-
tätspapiere übergeben hat,
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dass das BFM am 16. September 2008 beim Beschwerdeführer eine
Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess, welche ein
Knochenalter von über 18 Jahren ergab,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2009 – eröffnet am
30. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen und er offenbar entsprechende Dokumente dem Bundes-
amt vorenthält,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf den ersten Blick
unglaubhaft seien, er deshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass zudem das BFM die angebliche Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers als unglaubhaft bezeichnete und festhielt, selbst wenn das
vom Beschwerdeführer angegebene Alter zuträfe, würde er in acht bis
neun Monaten die Volljährigkeit erreichen, und er verfüge jedenfalls
über einen hohen Grad an Selbständigkeit,
dass schliesslich auch gemäss der eigenen Darstellung des Be-
schwerdeführers die medizinische Fachbetreuung wegen Herzrheuma
und Asthma in Algerien gewährleistet sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung
von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, daher die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge wegen Bedürftigkeit mit Verbeiständung und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
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dass er ausserdem beantragte, eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen sowie sei die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventuell
sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in ei-
ner separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass er in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen festhielt, er sei
minderjährig, habe mangels Kontakten nach Algerien bisher keine
Identitätspapiere organisieren können und sei daran solche zu
beschaffen,
dass er ohne Identitätspapiere versteckt in einem Schiff und auch un-
bemerkt durch Frankreich in die Schweiz habe reisen und sich hier
drei Tage lang unkontrolliert habe aufhalten können,
dass er zuerst gehofft habe, die Situation beruhige sich, und er des-
halb fast neun Monate gebraucht habe, um die Ausreise zu organisie-
ren,
dass die vier Drogenhändler sehr einflussreich seien und wegen deren
Kontakte zur Politik sowie zur Polizei letztere auch seiner Anzeige kei-
ne Folge gegeben hätte,
dass er und seine Familie im Falle einer Rückkehr weiter bedroht wä-
ren, weil die Drogenhändler weiter nach ihm suchen würden und auch
das Ausweichen in eine andere Stadt schwierig wäre, weil der Drogen-
ring gut vernetzt sei,
dass auch eine regelmässige ärztliche Behandlung, auf die er ange-
wiesen sei, schwierig sei, falls er in Algerien immer wieder den Aufent-
haltsort wechseln müsste,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde un-
ter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden
angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung
bestand und besteht und die Frage der Information über einen allen-
falls bereits erfolgten Datenaustausch sich für das Bundesverwaltungs-
gericht schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hinweise auf
solche Kontakte zu entnehmen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den An-
trag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist,
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Min-
derjährigkeit bestreitet,
dass aufgrund der Akten tatsächlich Zweifel an der Altersangabe des
Beschwerdeführers bestehen, weshalb vorfrageweise über die Frage
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit zu befin-
den ist (vgl. hierzu und zum Weiteren: EMARK 2004 Nr. 30),
dass angesichts des notorisch geringen Beweiswerts der Handkno-
chenanalyse und auch des äusseren Erscheinungsbilds von Asylsu-
chenden bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minder-
jährigkeit behauptenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben
– einerseits zu ihrem Alter, andererseits zur unterbliebenen Abgabe
von Identitätspapieren – in aller Regel entscheidende Bedeutung zu-
kommt und als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Altersaussagen
auch gewertet werden kann, wenn die asylsuchende Person ganz of-
fensichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg macht oder
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ihr elementare Kenntnisse über das angebliche Heimat- oder Her-
kunftsland fehlen (vgl. a.a.O. E. 6),
dass in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, dass die Vor-
instanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als völlig
unglaubhaft qualifiziert hat, welche Feststellung bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Altersangabe nicht unberücksichtigt bleiben darf,
dass die teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers
zu seinem Reiseweg einen stereotypen und lebensfremden Eindruck
erwecken (kostenlose Schiffspassage, wiederholtes Treffen von unter-
stützungswilligen Unbekannten, Reise nach B._______ über
D._______ und E._______ etc.) und deshalb nicht geglaubt werden
können,
dass der Beschwerdeführer als Grund für das Fehlen irgendwelcher
amtlicher Reise- oder Identitätspapiere angegeben hatte, Minderjähri-
gen dürften in Algerien gar keine solchen Dokumente beantragen (vgl.
Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3), was nach Kenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend ist,
dass der Beschwerdeführer den von ihm am 24. März 2009 angebote-
nen Schülerausweis (vgl. a.a.O. S. 3) bisher trotz Aufforderung nicht zu
den Akten gereicht hat,
dass er in der Beschwerde – soweit feststellbar erstmals – geltend
macht, eine Geburtsurkunde beschaffen zu können (vgl. dort S. 2), die
diesbezüglichen Ausführungen indessen keineswegs den Eindruck
erwecken, er kümmere sich nun zielgerichtet um die Beschaffung von
Dokumenten, welche die von ihm angegebene Identität, namentlich
das Alter, belegen könnten,
dass die Knochenaltersanalyse vorliegend kein Indiz für die Unrichtig-
keit des angegebenen Lebensalters darstellt, weil die an solche "Gut-
achten" nach konstanter Praxis zu stellenden formalen und inhaltlichen
Anforderungen (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7) hier offensichtlich nicht
erfüllt sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der gesamten
Akten zum Schluss kommt, die angebliche Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren,
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dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass selbst eine allfällige Nachreichung von solchen Papieren auf Be-
schwerdeebene – in der Beschwerde wird, wie erwähnt, die Einrei-
chung einer Geburtsurkunde in Aussicht gestellt, welches Dokument
den Anforderungen an Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohnehin kaum zu genügen vermöchte (vgl.
Urteil BVGE 2007/7 E. 6 S. 70) – grundsätzlich keine Auswirkungen
auf einen korrekterweise auf diese Bestimmung abgestützten Nichtein-
tretensentscheid des BFM hätte (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, mit überzeugender Begründung verneint hat,
dass er die Erwägungen des BFM zur zentralen Frage der Nichtabga-
be von Reise- oder Identitätspapieren in seiner Beschwerdeeingabe
nach dem oben Gesagten offensichtlich nicht zu entkräften vermag,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe somit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Asylvor-
bringen auf eine Vielzahl von Aussagewidersprüchen und auf andere
Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdefüh-
rers hinweist, zu denen sich dieser in seiner Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht nicht äussert, ausser dass er angeblich (immer
noch im Widerspruch zur entsprechenden klaren Aussage im EVZ-Pro-
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tokoll, vgl. dort S. 5) eine Anzeige gemacht habe, der nicht nachgegan-
gen worden sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers nach Durchsicht der
Akten, insbesondere des Protokolls der Bundesanhörung vom
24. März 2009, nicht nur als widersprüchlich, sondern auch als
unsubstanziiert, ausweichend und konstruiert qualifiziert werden müs-
sen und von einem Mangel an so genannten Realitätskennzeichen ge-
prägt sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb als offensichtlich
unglaubhaft zu qualifizieren sind (und mangels einer erkennbaren Ver-
folgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Übrigen auch
offensichtlich flüchtlingsrechtlich irrelevant wären),
dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch kei-
ne weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vor-
nehmen musste, und zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die medizinische Behandlung der angeblichen gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers nach seinen Angaben im Heimat-
land stets gewährleistet war und es unter den gegebenen Umstände
keinen Grund zur Vermutung gibt, dies wäre nach einer Rückkehr nach
Algerien nicht mehr der Fall,
dass in der Beschwerde in diesem Zusammenhang nur geltend
gemacht wird, die Gesundheitsversorgung sei bei ständig wech-
selndem Wohnort nicht sichergestellt (vgl. Beschwerde S. 6), und der
Grund für die Notwendigkeit des Wohnortwechsels sich als unglaub-
haft herausgestellt hat,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges des jungen Beschwerdeführers sprechen,
der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt,
dass sich aus den Akten deshalb keine Hinweise für die Annahme er-
geben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
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heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt (in Kopie) mit den Akten N_______
- das Migrationsamt des Kantons E._______ ad _______ (in Kopie)
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