B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2171/2012
U r t e i l v o m 2 4 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März
2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, sri-lankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie, verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 16. September 2008 und reisten via Malaysia und Italien am
26. September 2008 in die Schweiz ein, wo sie am 29. September 2008
im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] Basel um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Oktober 2008 und der einlässlichen
Anhörung vom 9. November 2009 erhielt die Beschwerdeführerin Gele-
genheit, sich zu ihren Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich
der Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2012 – eröffnet am 23. März 2012 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2012 (Datum Poststempel: 23. Ap-
ril 2012) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Be-
schwerdeführenden gegen den vorinstanzlich Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Überdies wurde beantragt, der Kanton E._______ sei anzuweisen, den
Wegweisungsvollzug des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerde-
führenden solange auszusetzen, bis über den Verbleib der Familie ent-
schieden werde. Eventualiter wurde die Anordnung eines amtlichen Gut-
achtens bezüglich der Kinder durch einen gerichtlichen Sachverständigen
beantragt.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde ein Schreiben der
Lehrpersonen der Schule F._______ vom 29. März 2012 die Kinder
betreffend ins Recht gelegt.
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D.
Mit Schreiben vom 24. April 2012 setzte das BFM das zuständige kanto-
nale Migrationsamt darüber in Kenntnis, dass hinsichtlich des Vollzugs
der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie gelte und ein
Wegweisungsvollzug des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Be-
schwerdeführenden bis zum Vorliegen eines Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts die Beschwerdeführenden betreffend einstweilen auszuset-
zen sei.
E.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf einen
Kostenvorschuss werde verzichtet und das BFM werde gebeten, eine
Vernehmlassung einzureichen.
F.
Am 7. Mai 2012 liess sich das BFM vernehmen.
G.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 bot das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz zu äussern.
H.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
der Rechtsvertreter eine Replik ein.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende
Unterlagen ins Recht gelegt: Bestätigung von Dr. G._______, Colombo,
vom 21. Mai 2012 (als E-Mail), Arztbericht von Dr. med. H._______, Arzt
für Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Mai 2012 (als Faxkopie), Arztbe-
richt von Dr. med. I._______, Kinder- und Jugendpsychiater FMH, vom
29. Mai 2012 und Referenzschreiben von Herrn J._______, vom 24. April
2012.
I.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht wurden
die Bestätigung von Dr. G._______ vom 21. Mai 2012 (inkl. Zustellcou-
vert) sowie der Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 22. Mai 2012 im
Original seitens des Rechtsvertreters nachgereicht.
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J.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter den Bericht "Genocidal sex abuse of ex-LTTE
female cadres becomes routine in North and East" von TamilNet vom
30. August 2012 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 21. März 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt,
sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
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werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vo-
rinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls
Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem
BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
5.
5.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das ent-
sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.;
Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November
2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom
14. Januar 2010).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach ge-
genstandslos geworden.
5.3 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
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Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indes kann auf
entsprechende Nachforderung verzichtet werden, da der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteient-
schädigung auf Fr. 1'300.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag dem Be-
schwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. März 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'300.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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