B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2171/2014
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen einen Wieder-
erwägungsentscheid),
Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…);
Revision,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Dezember 2012 (E-2331/2009).
E-2171/2014
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am 1. De-
zember 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, ihr Vater sei Mitglied einer regierungsfeindlichen
Partei. Am (...) Oktober 2008 sei er festgenommen und ihr Haus durch-
sucht worden. Am Nachmittag desselben Tages sei sie von zwei Polizis-
ten zu Hause vergewaltigt worden und habe sich deswegen bis zum
(...) November 2008 in Spitalpflege begeben müssen. Am folgenden Tag
sei sie von der Polizei festgenommen und verhört worden. Am (…) No-
vember 2008 sei sie gegen Bezahlung einer Kautionssumme freigelassen
worden; sie sei aber verpflichtet worden, sich täglich auf dem Polizeipos-
ten zu melden. Am (…) November 2008 habe ihr Onkel ihr mitgeteilt,
dass die Polizei bei einer weiteren Hausdurchsuchung Dokumente ge-
funden habe, welche sie für ihren Vater aufbewahrt habe. Ihr Onkel habe
deshalb ihre Flucht aus Äthiopien organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere eingereicht. Zudem könne ohne weitere Abklärungen
festgestellt werden, dass sie die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Angesichts ihrer
unsubstanziierten Aussagen zu den politischen Aktivitäten ihres Vaters,
zu den beschlagnahmten Dokumenten, sowie zu den angeblich Übergrif-
fen durch die Polizei würden sich ihre Asylvorbringen als auf den ersten
Blick unglaubhaft erweisen.
C.
Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2009 gegen die
Verfügung des BFM erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-2331/2009 vom 7. Dezember 2012 abgewiesen.
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Seite 3
II.
D.
D.a Mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung bzw. zweites Asylgesuch"
betitelten Eingabe an das BFM vom 26. Februar 2013 liess die Be-
schwerdeführerin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 2. April
2009 aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ih-
rer Vorbringen reichte sie eine Geburtsurkunde, ausgestellt am (…) 2012,
eine Anklageschrift betreffend ihren Vater vom (…) 2001 (äthiopischer Ka-
lender; gregorianischer Kalender: (…) 2008) sowie einen Bericht von
CORI Research Analysis zur Situation von Mitgliedern der Oromo Libera-
tion Front und ihren Angehörigen in Äthiopien vom 6. Juli 2009 zu den Ak-
ten.
D.b Zur Begründung ihrer Eingabe verwies die Beschwerdeführerin zu-
nächst auf den im vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten
Sachverhalt. Es würden nun neue Beweise vorliegen, welche den Ent-
scheid des BFM als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen würden.
Die neu verfügbare Geburtsurkunde untermauere ihre Angaben zu ihrer
Identität und Herkunft, namentlich auch den Umstand, dass sie die Toch-
ter eines Regimekritikers sei; es sei ihr nicht möglich gewesen, dieses
Dokument vorher einzureichen. Die eingereichte Anklageschrift belege
die politisch motivierte Strafverfolgung ihres Vaters. Dieser sei zu einer
Gefängnisstrafe von mehr als (…) Jahren verurteilt worden und befinde
sich immer noch in Haft. Aufgrund dieser neuen Beweismittel würden sich
die Aussagen zu ihrer Identität sowie zur Verfolgung ihres Vaters als
glaubhaft erweisen. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen
für einen Nichteintretensentscheid nicht mehr gegeben und ihr Asylge-
such sei materiell zu behandeln. In materieller Hinsicht sei zu berücksich-
tigen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
die Verwendung von durch Botschaftsabklärungen beschafften Informati-
onen im Falle von Äthiopien nicht zulässig sei. Als Tochter eines berühm-
ten Regimekritikers, welcher selber von den äthiopischen Behörden ver-
folgt worden sei, erfülle sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG. Der eingereichte Lage-
bericht sowie zahlreiche weitere Berichte von Human Rights Watch wür-
den die Verfolgung der Oromo durch die äthiopischen Behörden belegen.
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Seite 4
Im Weiteren würde ein allfälliger Wegweisungsvollzug wegen der ihr dro-
henden Verfolgungsmassnahmen gegen Art. 3 EMRK sowie "Art. 3 CAT"
verstossen und sei daher unzulässig.
E.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 wies die Beschwerdeführerin darauf hin,
sie sei seit dem 25. Januar 2013 wegen einer mittel- bis schwergradigen
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in ambulanter Behandlung,
und ersuchte um einen raschen Verfahrensabschluss. Zudem reichte sie
ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an die (…), vom 8. Mai 2013, eine
Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der
Schweigepflicht vom 7. Juni 2013 sowie ein Arztzeugnis der (…) vom
24. Mai 2013 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 10. März 2014 gewährte das BFM der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer amtsinternen Prüfung
der Authentizität der von ihr eingereichten Geburtsurkunde.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. März 2014 nahm die Be-
schwerdeführerin Stellung zum Ergebnis der Dokumentenanalyse und
reichte einen Bericht des "Immigration and Refugee Board of Canada"
betreffend äthiopische Geburtsurkunden zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 27. März 2014 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2013 ab und stellte fest,
dass die Verfügung vom 2. April 2009 rechtskräftig und vollstreckbar sei.
Zudem wurde ihr eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– auferlegt und
festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Beweismittel seien nicht erheblich im
Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Eine amtsinterne Analyse habe er-
geben, dass es sich bei der Geburtsurkunde nicht um ein echtes Doku-
ment handle. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer diesbe-
züglichen Stellungnahme vermöchten nicht zu überzeugen. Sie könne
demnach nicht glaubhaft machen, die Tochter eines bekannten Regime-
kritikers zu sein. Bezüglich des eingereichten Arztberichts argumentierte
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Seite 5
die Vorinstanz, es sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin bereits anlässlich der Anhörung im ersten Verfahren vorgebracht
habe, vergewaltigt worden zu sein, nicht nachvollziehbar, dass sie sich
nicht schon vorher therapeutisch habe behandeln lassen und ihre Erkran-
kung erst im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vorgebracht ha-
be. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme vermöchten daher den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Immer
mehr Spitäler in Äthiopien würden psychiatrische Behandlungen anbie-
ten, weshalb eine angemessene Behandlungsmöglichkeit in ihrem Hei-
matstaat gewährleistet sei.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 23. April 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung
des BFM vom 27. März 2014 sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihr Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, es
sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ferner
sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung unter Bei-
ordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ge-
währen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe
nicht berücksichtigt, dass sie grosse Bemühungen zum Beleg ihrer Identi-
tät unternommen habe und ihre diesbezüglichen Aussagen durchwegs
widerspruchsfrei und realitätsnah seien. Die angeblich gefälschte Ge-
burtsurkunde habe sie von ihrem Cousin erhalten, und sie könne keine
Angaben dazu machen, wie diese erstellt worden sei. In Anbetracht der
von ihre eingereichten Dokumente und ihrer übereinstimmenden Aussa-
gen vermöchten ihre Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen. Demnach habe sie glaubhaft
gemacht, dass sie in ihrem Heimatstaat wegen der politischen Verfol-
gungsmassnahmen gegen ihren Vater begründete Furcht vor Reflexver-
folgung habe. Sie erfülle somit die Voraussetzungen für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG. Im Weiteren würde
der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) verstossen, da eine reale Gefahr von Folter und unmenschlicher
Behandlung bestehe. Der Vollzug erweise sich somit als unzulässig.
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Seite 6
Die Haltung des BFM zu ihren gesundheitlichen Problemen sei realitäts-
fremd. Es sei durchaus normal, dass ein Vergewaltigungsopfer sich nicht
sofort in eine Therapie begebe, sondern eine gewisse Zeit brauche, um
über das Vorgefallene sprechen zu können. Dies treffe insbesondere auf
Personen aus fremden Kulturkreisen zu. In der angefochtenen Verfügung
sei auch nicht dargelegt worden, weshalb der Wegweisungsvollzug we-
gen der erst im Jahre 2013 begonnen psychiatrischen Behandlung zu-
mutbar sein sollte. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung werde durch die ärztlichen Berichte deutlich bestätigt und könne
nicht als unglaubhaft bewertet werden. Die Aussagen des BFM zur Ver-
fügbarkeit einer psychiatrischen Versorgung in Äthiopien widersprächen
einer diesbezüglichen Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH). Sie hätte in ihrem Heimatland keinen oder nur einen sehr er-
schwerten Zugang zu einer medikamentösen Behandlung, und eine psy-
chotherapeutische Behandlung sei dort nicht verfügbar. Die Möglichkeit
der medizinischen Rückkehrhilfe sei nicht ausschlaggebend, da diese nur
der Überbrückung einer kurzfristigen Notsituation diene, sie jedoch vor-
aussichtlich noch jahrelang behandelt werden müsse und die von ihr be-
nötigte Behandlung die persönliche Anwesenheit von ärztlichen Spezialis-
ten erfordere. Sie würde sich im Falle der Rückkehr nach Äthiopien in ei-
ner persönlichen und medizinischen Notlage befinden. Der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da das Recht auf eine
wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK eine Überprüfung der neu
eingereichten Beweismittel gebiete.
J.
Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax-Verfügung vom 24. April 2014
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einst-
weilen aus.
K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 24. April 2014 reichte die Be-
schwerdeführerin einen sie betreffenden Bericht der Sozialberatung und
Asylbetreuung, Standort B._______, vom 24. April 2014, einen Artikel aus
der Fachzeitschrift "Verhaltenstherapie" betreffend Psychotherapie bei
posttraumatischer Belastungsstörung sowie ein im Internet publiziertes
Schreiben des Präsidenten der "(…)" an den (…) vom (…) 2013 zu den
Akten, in dem ihr Vater erwähnt werde.
E-2171/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes
(Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch
neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält.
3.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen – soweit es sich um
ein Wiedererwägungsgesuch handelt (vgl. hierzu sogleich) – das bisheri-
ge Recht Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).
E-2171/2014
Seite 8
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung war im Verwaltungs- respektive Asylverfahren bis zu
der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG ein ge-
setzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestand. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wurde jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzun-
gen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
(vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach war auf ein Wieder-
erwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachver-
halt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil
der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hatte und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfü-
gung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzu-
passen war. Sodann konnten auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung bezogen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden war. Ein solchermassen als qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im
Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die
erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Re-
levanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, welches mit dem materiellen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2012 rechtskräf-
tig abgeschlossen wurde. Mit ihrer als "Gesuch um Wiedererwägung be-
ziehungsweise zweites Asylgesuch" betitelten Eingabe an das BFM vom
26. Februar 2013 zielte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf
ab, aufgrund der von ihr eingereichten neuen Beweismittel eine Neubeur-
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Seite 9
teilung von Sachverhaltselementen zu erreichen, die bereits Gegenstand
des ersten Verfahrens waren.
6.2 Soweit es sich bei den eingereichten Beweismitteln um solche han-
delt, die vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden waren
(konkret die Anklageschrift vom 11. Dezember 2008 und der Bericht von
CORI Research Analysis vom 6. Juli 2009), machte sie demnach sinn-
gemäss das Vorliegen von Revisionsgründen im Sinn von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend, weshalb diese Beweismittel unter revisionsrechtli-
chen Gesichtspunkten zu beurteilen sind.
6.3 Die Anklageschrift vom (…) 2008, welche die staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen gegen den Vater der Beschwerdeführerin belegen
soll, muss als offensichtlich verspätet eingereicht qualifiziert werden, da
sie nicht dargetan hat, weshalb es ihr nicht zumutbar und möglich gewe-
sen wäre, dieses Dokument bereits im Rahmen des ordentlichen Asylver-
fahrens zu beschaffen. Zudem fehlt es diesem Beweismittel auch an der
revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da – wie im Folgenden zu zeigen sein
wird – die Identität der Beschwerdeführerin auch durch die von ihr nach-
träglich eingereichte Geburtsurkunde nicht rechtsgenüglich erstellt ist und
somit nicht feststeht, dass es sich bei einer der in der Anklageschrift ge-
nannten Personen tatsächlich um ihren Vater handelt.
6.4 Dem Bericht von CORI Research Analysis zur Situation von Mitglie-
dern der Oromo Liberation Front und ihren Angehörigen in Äthiopien vom
6. Juli 2009 fehlt es mangels eines individuell-konkreten Bezugs zu den
Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls an der Erheblichkeit im re-
visionsrechtlichen Sinn.
6.5 Nach dem Gesagten ist die Eingabe vom 26. Februar 2013 abzuwei-
sen, soweit diese als sinngemässes Revisionsgesuch gegen den Be-
schwerdeentscheid vom 7. Dezember 2012 zu behandeln ist.
7.
Die am 19. Dezember 2012 ausgestellte Geburtsurkunde sowie das im
Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben des Präsidenten der "(…)"
vom (…) 2013 entstanden erst nach Abschluss des ordentlichen Asylver-
fahrens; diese Beweismittel können deshalb gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Rahmen eines Revisionsverfah-
rens geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22).
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Seite 10
8.
8.1 Auch unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten kann die
Beschwerdeführerin aus den zuletzt genannten Beweismitteln nichts zu
ihren Gunsten ableiten:
8.2 Das BFM hat überzeugend dargelegt, dass die von ihr zur Stützung
ihres Wiedererwägungsgesuchs eingereichte Geburtsurkunde aufgrund
mehrfacher Abweichungen von Originaldokumenten als Fälschung zu
qualifizieren ist. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dieses Dokument
sei durch einen Cousin beschafft worden und sie wisse nichts über die
Umstände der Erstellung desselben, sowie der mit einem Bericht der ka-
nadischen Einwanderungsbehörden untermauerte Verweis in der Stel-
lungnahme vom 19. März 2014 auf die unterschiedlichen durch die äthio-
pischen Behörden verwendeten Stempel, sind nicht geeignet, diese Ein-
schätzung in Frage zu stellen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hin-
zuweisen, dass dieses Dokument selbst im Falle seiner Echtheit keine
Wiedererwägung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids vom
2. April 2009 zu rechtfertigen vermöchte: Gemäss konstanter Recht-
sprechung führt das nachträgliche Vorlegen von Identitätspapieren nicht
zur Aufhebung eines Nichteintretensentscheids, sofern der Gesuchsteller
nicht entschuldbare Gründe dafür vorzubringen vermag, dass er diese
Papiere nicht innert der in aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierten Frist
von 48 Stunden abgegeben hat (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5). Solche
Gründe sind vorliegend nicht gegeben.
8.3 Das Schreiben des Präsidenten der "(…)" an den (…) vom (…) 2013
vermag ebenfalls keine neue Beurteilung der Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin zu rechtfertigen. Da weiterhin nicht feststeht, dass der
im Dokument erwähnte "C._______" ihr Vater ist, vermag dieses Be-
weismittel ihre Asylvorbringen nicht zu belegen.
9.
Auf die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik an der Einschätzung
der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen im ordentlichen Verfahren, an der
Würdigung der damals eingereichten Beweismittel sowie am Abstellen
auf das Ergebnis der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Bot-
schaftsabklärung ist nicht weiter einzugehen. Es handelt sich dabei um
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren,
die im Rahmen eines Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungs-
verfahrens nicht zulässig ist. Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu
dienen, eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
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Seite 11
kannten Tatsachen herbeiführen zu versuchen oder Argumente anzufüh-
ren, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
10.
Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, mit den neuen Beweismit-
teln darzulegen, dass ihre anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens
vorgebrachten Gründe asylrechtlich relevant waren. Auch wenn die Be-
weismittel im ordentlichen Verfahren schon vorgelegen hätten, wären sie
nicht geeignet gewesen, im Asylpunkt zu einem anderen Entscheid zu
führen. Ihnen ist deshalb die Erheblichkeit abzusprechen. Die Abweisung
des Wiedererwägungsgesuchs erfolgte insoweit zu Recht.
11.
Aus diesem Zwischenergebnis folgt, dass auch der Argumentation der
Beschwerdeführerin, der Wegweisungsvollzug würde aufgrund der aktuel-
len Sachlage gegen völkerrechtliche Bestimmungen verstossen und sei
deswegen unzulässig, nicht gefolgt werden kann.
Dass neu Umstände vorliegend würden, aufgrund derer der Vollzug als
unmöglich zu qualifizieren wäre, wird im Wiedererwägungsverfahren nicht
behauptet.
12.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten gesund-
heitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen:
12.1 Der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich
aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn bei ei-
ner Rückkehr eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ein Wegwei-
sungsvollzug erweist sich aber nicht schon deshalb als unzumutbar, weil
die in einem Staat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen; von einer Unzu-
mutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2009/2 E.9.3.2, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie EMARK 2003
Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
E-2171/2014
Seite 12
12.2 Im Bericht des privaten Psychiatriezentrums B._______ vom 24. Mai
2013 wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Beschwerdeführerin unter
vegetativer Erregbarkeit, Hyperarousal (Übererregung) sowie Flashbacks
leide und die damit verbundene tiefe Verunsicherung zu einem sozialen
Rückzug geführt habe. Es werde eine mittel- bis schwergradige Post-
traumatische Belastungsstörung (PTSD) diagnostiziert. Die Beschwerde-
führerin werde deswegen psychotherapeutisch sowie medikamentös be-
handelt. Eine engmaschige Fortführung der bisherigen integriert psychiat-
risch-psychotherapeutischen Behandlung in einem ambulanten Setting
werde als notwendig erachtet.
12.3 Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts legt der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin sich erst gut vier Jahre nach Einrei-
chung des Asylgesuchs in der Schweiz in psychiatrische Behandlung be-
geben hat, angesichts der konkreten Aktenlage Zweifel an der Tragweite
der geltend gemachten psychischen Erkrankung nahe. Das Argument der
Beschwerdeführerin, sie habe aus Gründen der Scham während längerer
Zeit Mühe gehabt, über die erlittene Vergewaltigung zu sprechen, ist vor-
liegend kaum stichhaltig, nachdem sie diesen Vorfall bereits anlässlich
der summarischen Befragung zur Person im EVZ direkt und ausführlich
zur Sprache brachte (vgl. Protokoll S. 4 ff.) und auch bei der Anhörung zu
den Asylgründen ohne spezifische Frage thematisierte (vgl. Protokoll
S. 3 ff.). Weder zu diesem Zeitpunkt noch im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens hat sie die nunmehr vorgebrachten gesundheitlichen Proble-
me auch nur ansatzweise erwähnt. Die durch die behandelnde Ärztin ge-
stellte Diagnose wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich
in Frage gestellt (auch wenn der Vollständigkeit halber festzustellen ist,
dass im Arztbericht von einer "Vergewaltigung […] durch 4 Polizisten" die
Rede ist; vgl. Arztbericht S. 2). Es geht jedoch bei den vorliegenden Akten
nicht davon aus, dass Erlebnisse im Heimatstaat für die geltend gemach-
te Traumatisierung ursächlich waren. Dies umso weniger als der Zeit-
punkt des Behandlungsbeginns – kurz nach Abschluss des ordentlichen
Asylverfahrens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Dezember 2012 – einen Zusammenhang mit der bevorstehenden
Rückführung in den Heimatstaat nach längerer Auslandsabwesenheit
nahelegt. Unter diesen Umständen erscheint auch die erfolgreiche Be-
handlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Heimat-
staat nicht als grundsätzlich unmöglich.
12.4 Das äthiopische Gesundheitssystem ist von fehlenden personellen
wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatri-
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Seite 13
sche Versorgung ist mangelhaft. Immerhin existieren in Addis Abeba, wo
die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise lebte, mehrere stationäre und
ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Antidepressiva sind in
Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um dieselben Me-
dikamente handelt wie in Europa, sondern um Generika (vgl. Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013). Es kann bei dieser
Ausgangslage davon ausgegangen werden, dass – wenngleich unter er-
schwerten Bedingungen – der Zugang der Beschwerdeführerin zu der er-
forderlichen medizinischen Behandlung in ihrem Herkunftsort gewährleis-
tet ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit hinzu-
weisen, im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zur Überbrückung einen
Medikamentenvorrat aus der Schweiz in ihr Heimatland mitnehmen,
bis ihr dort entweder das gleiche Medikament verschrieben werden oder
sie auf ein anderes Medikament eingestellt werden kann.
12.5 Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben
im ordentlichen Verfahren in Addis Abeba über ein familiäres Netzwerk
(Eltern, Geschwister, Onkel, Cousin). Auch unter Berücksichtigung ihrer
mehrjährigen Landesabwesenheit kann davon ausgegangen werden,
dass sie nach wie vor auf die Unterstützung durch diese Bezugspersonen
in finanzieller und moralischer Hinsicht zählen kann, zumal sie im Rah-
men des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens nichts Gegenteiliges
vorgebracht hat. Dass ein Kontakt zu den Angehörigen im Heimatstaat
weiterhin besteht, wird auch dadurch dokumentiert, dass ein Cousin ihr
die im vorliegenden Verfahren eingereichte Geburtsurkunde beschafft und
zugestellt habe.
12.6 Insgesamt ist bei dieser Ausgangslage trotz der neu vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle
Notlage geraten wird.
12.7 Demnach kommt das Gericht zum Schluss, dass weder betreffend
die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin noch in Bezug
auf ihre soziale Situation eine wiedererwägungsrechtlich relevante verän-
derte Sachlage gegeben ist, welche es rechtfertigen würde, die rechts-
kräftige vorinstanzliche Verfügung vom 2. April 2009 in Wiedererwägung
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zu ziehen. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin ist nach wie
vor als zumutbar im Sinn von Art. 84 Abs. 2 AuG zu qualifizieren.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre Vorbringen
nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können, ihre
Bedürftigkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren belegt wurde und kei-
ne Hinweise dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Situation seither
wesentlich verändert hätte, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
15.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas-
sung gemäss den Kriterien von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen: Be-
schwerden in Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren sind gemäss
Art. 110a Abs. 2 AsylG ausdrücklich vom Anwendungsbereich von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ob vorliegend auch die Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012, welche vorsehen, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche das bishe-
rige Recht zur Anwendung kommt, die Anwendung von Art. 65 Abs. 2
VwVG gebieten, kann demnach offengelassen werden.
Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind strenge Massstäbe an die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK
2000 Nr. 6) und besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwer-
deführung im Regelfall nicht erforderlich. Die unentgeltliche Verbeistän-
dung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird hier praxisgemäss nur in den
besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher
Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dieses Vorgehen ist im aus-
serordentlichen Verfahren betreffend Anfechtung einer Wiedererwä-
gungsverfügung erst recht angezeigt. Das vorliegende Verfahren ist nicht
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von einer besonderen Komplexität im erwähnten Sinn geprägt. Der An-
trag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das sinngemässe Gesuch um Revision des Beschwerdeentscheids des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2012 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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