B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2171/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 2. Juli 2014 fand die
Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 1. März 2016
die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2016 (zugestellt am 9. März 2016) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige
Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 7. April 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
eines Arztberichts und eines selbst verfassten Schreibens beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der negative
Entscheid des SEM vom 4. März 2016 in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse fest-
zustellen und er als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigen-
schaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Ver-
fügung. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässig-
keit der Wegweisungshindernisse festzustellen, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn
sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
die Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe er-
schöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen und Vermutungen, womit
sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundes-
recht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So fallen bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Grund-
lagen seiner Fluchtgeschichte offensichtlich widersprüchlich aus und las-
sen nicht auf einen erlebten Sachverhalt schliessen (SEM-Akten, A3, S. 7
und A21, S. 10 ff.). Folgt man nämlich der Erstbefragung, hatte er "nie Ur-
laub" (SEM-Akten, A3, S. 4 und S 7). Er sei vom Militär nach Hause ge-
flüchtet und habe "aus dem Land fliehen" wollen, wobei er erwischt und
verhaftet worden sei (SEM-Akten, A3, S. 4). Anlässlich der Zweitbefragung
will er nun doch Urlaub gehabt haben, den er überzogen habe, woraufhin
er inhaftiert worden sei (SEM-Akten, A21, S. 13, F51). Was die Flucht aus
der Gefangenschaft anbelangt, so musste er gemäss einer seiner Angaben
in der Erstbefragung "aus dem Gefängnis ausbrechen" (SEM-Akten, A3,
S. 7), was im Widerspruch zu seiner geltend gemachten Flucht im Freien
beim Holzholen steht. Mit diesen zentralen Widersprüchen, ist der gesam-
ten Fluchtgeschichte der Boden entzogen. Im Übrigen fällt auf, dass der
Beschwerdeführer in Ich-Form spricht, sobald er jedoch mehr zur Gefan-
genschaft erzählen muss, wird er allgemein und das Wort "man" häuft sich
(SEM-Akten, A21, S. 9, F18). Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass das
Geschilderte nicht selbst erlebt wurde. Im Übrigen – wie von der Vorinstanz
richtig erkannt – fallen die Ausführungen für eine derart lange Haftdauer
(angeblich zwei Jahre und drei Monate) zu oberflächlich aus und zeugen
nicht von tatsächlich Erlebtem. Aus diesem Grund wurde er in der Zweit-
befragung immer wieder und vertieft aufgefordert, ausführlicher zu berich-
ten. Auch die ungeplante, unkoordinierte und plötzliche Flucht nach angeb-
lich über zwei Jahren Gefangenschaft von 40 Häftlingen, die von 25 be-
waffneten Soldaten bewacht wurden, ist nicht glaubhaft (insb. SEM-Akten,
A21, S. 13, F58 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Erklärungs-
versuch auf Beschwerdeebene – es müsse angenommen werden, dass
der Beschwerdeführer als Folge eines Traumas bei der Anhörung Mühe
bekundet habe, Details in Erinnerung zu rufen oder überhaupt darüber zu
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sprechen (Beschwerde S. 3) – bestätigt selbst die Oberflächlichkeit der
Ausführungen des Beschwerdeführers. Das eingereichte Schreiben ändert
am Beweisergebnis genau so wenig, wie der Arztbericht, der lediglich be-
stätigt, dass die Therapie abgeschlossen ist. Die weiteren Einwände – die
Vorinstanz müsse die Komplexität der Fragestellung berücksichtigen und
dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, die Antworten mit Zeichnun-
gen zu erläutern (Beschwerde S. 5), aus den Aussagen des Beschwerde-
führers bilde sich ein stimmiges Ganzes (Beschwerde S. 4) und es solle
nicht aufgrund detailarmer Aussagen automatisch auf die Unglaubhaf-
tigkeit geschlossen werden (Beschwerde S. 3) – lassen keine andere Be-
urteilung zu und sind offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, so zeichnet sich kein anderes Bild
ab. Es ist zwar in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen und
der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein legales Verlassen des Landes
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevi-
sum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur
noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden,
wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlos-
sen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine
derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines
gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis
zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein
Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen
den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern.
Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zei-
chen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakoni-
schen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massen-
fluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Ak-
ten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea
unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist auch in diesem
Punkt nicht zu beanstanden.
So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass es unglaubhaft ist, wenn man
nur des Nachts unterwegs ist und sich gleichzeitig an den Bergen von
B._______ orientieren möchte (angefochtene Verfügung S. 4, SEM-Akten,
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A21, S. 16, F83 f.). Der schlussendliche Grenzübertritt wurde unrealistisch
und oberflächlich geschildert. So soll die Grenze bewacht worden sein und
doch will der Beschwerdeführer keine Soldaten gesehen haben; die Felder
von Eritrea und dem Sudan würden eben zusammenliegen (SEM-Akten,
A21, S. 17). In Anbetracht der starken Grenzkontrollen und der drakoni-
schen Massnahmen, ist die Antwort "Ich bin von den Agrarfeldern in Eritrea
direkt zu den sudanesischen Feldern gegangen" zu einfach beziehungs-
weise zu oberflächlich (SEM-Akten, A21, S. 17, F98). Ebenso unglaubhaft
ist es, dass man auf diesen "Agrarfeldern" zufällig "ein paar Leute" trifft, die
sich versteckt halten und über das Gebiet informieren (SEM-Akten, A21,
S. 17, F94). Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner
Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Be-
stimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht
ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise
im Dunkeln zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände
plausibel darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der
oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht
etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014
E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umstän-
den – und aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im erstin-
stanzlichen Verfahren und des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf
Beschwerdeebene – ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: