B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-217/2014
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (…).
E-217/2014
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak im Sep-
tember 2010 und reiste am 20. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 3. November 2010 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Die Vorinstanz
hörte ihn am 8. Februar 2011 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und
stamme aus Kirkuk. Im Jahre 1990 sei seine Familie in den Iran geflüchtet.
Nach einem Jahr seien sie in den Irak zurückgekehrt und hätten sich in
B._______, Provinz Sulaymaniya, niedergelassen. Dort habe er bis zur
Ausreise gelebt und in der (…) seines Vaters als (…) gearbeitet. Während
vier Jahren habe er eine voreheliche Beziehung mit der Tochter eines
hochrangigen Funktionärs der PUK geführt. Seine Familie habe im Januar
2010 bei der Familie der Freundin um deren Hand angehalten. Indes habe
der Vater seine Tochter nicht mit jemandem aus Kirkuk verheiraten wollen.
Insgesamt habe seine Familie vier Mal versucht, bei der Familie der Freun-
din vorzusprechen. Eines Tages habe seine Freundin ihn angerufen und
zu sich gebeten, damit sie miteinander schlafen könnten. Die Freundin sei
der Meinung gewesen, dass ihre Familie diesfalls eine Heirat akzeptieren
müsse. Noch am gleichen Tag sei er zu seiner Freundin nach Hause ge-
gangen und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. In der Folge hät-
ten sie wiederholt miteinander geschlafen. Nach zwei Monaten habe ihm
seine Freundin mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Er sei deshalb mit ihr
zum Stammesoberhaupt (Agha) gegangen. Dieser habe versucht, zwi-
schen den Familien zu vermitteln. Nach einer Woche habe der Vater der
Freundin dem Agha versprochen, weder ihm noch der Tochter etwas anzu-
tun. Beide seien sie deshalb nach Hause gegangen. Noch am selben Tag
habe der Vater seiner Freundin ihm und seiner Familie durch Mittelsmän-
ner ausrichten lassen, dass die Freundin ermordet worden sei. Gleichzeitig
hätten die Männer auch sein Blut gefordert. Aus Furcht, ebenfalls umge-
bracht zu werden, habe er noch in der gleichen Nacht das Heimatland ver-
lassen. Aus Angst vor der Familie seiner Freundin habe seine Familie
B._______ verlassen und sei nach Kirkuk gezogen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 3. November 2011 reichte der Beschwerdeführer
bei der Vorinstanz eine Identitätskarte, einen Nationalitätsausweis sowie
eine Haftverfügung des Untersuchungsgerichts B._______ vom 22. Juni
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2011, mit deutscher Übersetzung, sowie einen Sendungsbeleg der "TNT"
zu den Akten.
B.b Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer einen Haft-
befehl des Kriminalgerichts Kirkuk vom 2. April 2012, eine Mitteilung der
allgemeinen Polizei der Provinz Kirkuk vom 3. April 2012 (jeweils mit deut-
scher Übersetzung) sowie einen Sendungsbeleg der "TNT" zu den Akten.
B.c Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 und 11. November 2013 teilte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund von amtsinternen Über-
prüfungen gelange sie zum Schluss, dass die eingereichte Identitätskarte
sowie der Nationalitätsausweis gefälscht seien. Zur Einreichung einer Stel-
lungnahme setzte sie Frist. In den fristgerechten Antworten vom 4. und
25. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit der Aus-
weise fest. Zudem reichte er mit der letzteren Eingabe einen Lebensmittel-
bezugschein der Eltern aus dem Jahre 2012 aus Kirkuk zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an. Die Identitätskarte sowie den Nationalitätsaus-
weis zog sie als Fälschungen ein.
D.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem
Zivilstandsregister vom 21. November 2013 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 setzte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.–. Diesen bezahlte er am 29. Januar 2014 fristgerecht
zu Gunsten der Gerichtskasse ein.
F.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 11. September
2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom
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Seite 4
16. September 2014 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten Frist
reichte dieser am 30. September 2014 die Replik ein.
G.
Am (…) heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine in den USA,
C._______ lebende amerikanische Staatsangehörige. Die Ehefrau des Be-
schwerdeführers verfügt über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz.
H.
Auf Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde sistierte das Bundesver-
waltungsgericht am 3. November 2015 das vorliegende Beschwerdever-
fahren bis zum Entscheid eines – den Beschwerdeführer betreffenden –
anhängig gemachten sogenannten „Härtefall“-Bewilligungsverfahrens.
I.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 verweigerte das SEM die Zustimmung
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR
142.31).
J.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Mandates für den Be-
schwerdeführer mit und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Ak-
ten.
K.
Mit Urteil F-4495/2016 vom 6. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt eine gegen die Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 erhobene Be-
schwerde in Sachen Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufent-
haltsbewilligung letztinstanzlich ab.
L.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sis-
tierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf und nahm das Ver-
fahren wieder auf.
E-217/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer
habe in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung äusserst vage, un-
substanziiert und ausweichend ausgesagt. Die Ausführungen zur heimlich
geführten Beziehung mit seiner Freundin liessen Realkennzeichen vermis-
sen und die weiteren Ausführungen würden keinen persönlichen Bezug
aufweisen, wie dies bei einer mehrjährigen Liebesbeziehung zu erwarten
wäre. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Dauer der
Beziehung zu seiner Freundin, der Anzahl der Besuche seiner Familie bei
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der Familie der Freundin und denjenigen beim Agha sowie schliesslich be-
züglich der Umstände, wie er vom Tod seiner Freundin erfahren habe, un-
vereinbar geäussert.
Sowohl bei der eingereichten Identitätskarte als auch beim Nationalitäts-
ausweis handle es sich um eine Fälschung. Die geltend gemachte Herkunft
aus Kirkuk könne daher nicht als erstellt gelten. Daran vermöchten die be-
zeichneten Gegenbeweismittel nichts zu ändern. Auch bei den beiden Haft-
verfügungen handle es sich um Fälschungen. Zum einen bestehe kein
Sachzusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen, zum andern
würden sich diese Dokumente an einen amtsinternen Adressatenkreis rich-
ten, mithin könne der Beschwerdeführer nicht im Besitz der Originaldoku-
mente sein. Schliesslich seien die eingereichten Dokumente im Irak leicht
käuflich erhältlich.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die protokollierten
Aussagen würden häufig nicht wörtlich übersetzt, sondern in zusammen-
gefasster und abgekürzter Form wiedergegeben. Dadurch würden sich
Fehler einschleichen. Indes unterlässt es der Beschwerdeführer, auch nur
ansatzweise, darzutun, inwiefern vorliegend seine Aussagen nicht richtig
übersetzt worden sind und sich daraus Fehler ergeben haben. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Der erhobene Einwand erweist sich als unbegründet.
5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müs-
sen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nach-
vollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht glaubhaft sind. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch,
dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich
demnach als unzutreffend.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer sodann an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Sinngemäss macht er geltend, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet und damit Bundesrecht verletzt.
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5.3.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird hinreichend dargelegt, aus welchen Grün-
den, nämlich wegen unsubstanziierter, widersprüchlicher und ohne persön-
liche Betroffenheit vorgetragener Aussagen sowie gefälschter Dokumente,
die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft sind. In
der Eingabe wird geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers
seien von selten gesehener Klarheit und Stringenz. Dieser Einwand trifft
äusserst bedingt auf die Vorbringen zur Biographie des Beschwerdeführers
sowie die Aussagen zum Reiseweg, in keiner Weise aber auf die konkreten
Asylgründe zu. Diese Aussagen sind, wie bereits die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, vage, unsubstanziiert und es mangelt ihnen an jeglichen
Realkennzeichen sowie persönlicher Betroffenheit. Auch wenn der Erstbe-
fragung lediglich summarischer Charakter zukommt, so kann vom Be-
schwerdeführer erwartet werden, dass er sich anlässlich der Befragungen
bezüglich der Anzahl der Besuche seiner Familie bei der Familie der Freun-
din beziehungsweise dem Stammesoberhaupt sowie der Anzahl der Mit-
telsmänner übereinstimmend äussert. Was sodann den Beginn einer
Freundschaft betrifft, so ist dieser gelegentlich nicht eindeutig festzulegen.
Indes darf ohne weiteres erwartet werden, dass die Anzahl der Jahre der
Dauer einer Freundschaft gleichbleibend angegeben wird. Dies umso
mehr, als es sich bei diesen Vorbringen, entgegen der in der Eingabe ver-
tretenen Ansicht, um die zentralen Punkte der Asylbegründung handelt,
welche den Beschwerdeführer zum Verlassen des Heimatlandes veran-
lasst haben sollen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer lediglich
über selbst Erlebtes zu berichten. Weiter ist in Bezug auf die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen festzustellen, dass die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, er habe nie die Möglichkeit gehabt, seine Freundin zu Hause zu be-
suchen, da immer Familienmitglieder daheim gewesen seien (Akten Vo-
rinstanz A12/13, F56 f.), nicht vereinbar ist mit dem Vorbringen, es sei wie-
derholt im Haus der Freundin zum Geschlechtsverkehr gekommen (Akten
Vorinstanz A12/13 F29). Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
5.3.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer weiter an der Echt-
heit der von ihm eingereichten Dokumente fest. Sowohl betreffend die
Identitätskarte als auch den Nationalitätsausweis hat die Vorinstanz im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer
mehrere Fälschungsmerkmale offengelegt. Mit dem blossen Festhalten an
der Echtheit der beiden Dokumente und dem nicht näher substanziierten
Infragestellen der Dokumentenüberprüfung durch die Vorinstanz vermag
der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss auf Fälschung nicht
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zu entkräften. Die Vorinstanz hat demnach die Identitätskarte und den Na-
tionalitätsausweis zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
Als weitere Beweismittel hat der Beschwerdeführer eine Haftverfügung des
Untersuchungsgerichts B._______ vom 22. Juni 2011 (im Original) einge-
reicht. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein amtsinternes Schreiben.
An keiner Stelle äussert sich der Beschwerdeführer zu diesem Dokument
und legt insbesondere auch nicht dar, wie sein Bruder als Privatperson in
den Besitz dieses verwaltungsinternen Dokumentes gelangt ist. Sodann
wird im Dokument unter der Rubrik "Art der Klage" Art. 377 angeführt. In-
des ist nicht ersichtlich, welches Gesetz zur Anwendung kommen soll.
Diesbezüglich klärende Ausführungen sind den Eingaben nicht zu entneh-
men. Sollte es sich um Art. 377 des Strafgesetzbuches (Ehebruch) han-
deln, ist der Sachzusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht ersichtlich.
Des Weitern hat der Beschwerdeführer – jeweils im Original – einen Haft-
befehl des Präsidiums des Revisionsgerichts Kirkuk, Kriminalgericht Kirkuk
vom 2. April 2012 sowie eine auf dieses Dokument bezugnehmende Mit-
teilung der Direktion der allgemeinen Polizei der Provinz Kirkuk, Polizei-
posten D._______ vom 3. April 2012 eingereicht. Gemäss diesen Doku-
menten wird der Beschwerdeführer der Verletzung von Art. 403 Strafge-
setzbuch (Verstoss gegen die öffentliche Integrität durch Veröffentlichung
von Propagandamaterial) beschuldigt. Auch diesbezüglich ist der Sachzu-
sammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
Entsprechend unterlässt er in den Eingaben auch jegliche diesbezüglich
erklärende Ausführungen. Weiter handelt es sich bei diesen beiden Be-
weismitteln um amtsinterne Schreiben und auch bezüglich diesen unter-
lässt der Beschwerdeführer jegliche klärenden Ausführungen in den Ein-
gaben. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des Umstandes, dass sol-
che Dokumente im Irak leicht käuflich erworben werden können, vermag
der Beschwerdeführer aus den beiden Haftbefehlen und der Mitteilung
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt sodann auch bezüglich
des mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Auszugs aus dem Zivil-
standsregister Kirkuk, da auch ein solcher leicht unrechtmässig erworben
werden kann. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen
des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz insge-
samt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen hat.
E-217/2014
Seite 9
5.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die
Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt angewendet hat.
Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Flucht-
gründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
nordirakische Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regio-
nal Government" [KRG]) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen
Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a.
Urteil des BVGer E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe etwa auch
die Urteile des BVGer D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-6382/2015
vom 27. Februar 2017 E. 5.2 und E-2177/2017 vom 2. Juni 2017 E. 6.3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-217/2014
Seite 11
10.
10.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Für die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit ist der Urteilszeitpunkt massgebend. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung sowie in der
Vernehmlassung, unter Hinweis auf BVGE 2008/5, den Vollzug der Weg-
weisung aufgrund der allgemeinen Situation in den vier von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya
und Halabdscha) als zumutbar.
10.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
seine Familie sei zwischenzeitlich nach Kirkuk und von dort in den Iran
geflüchtet. An seinem Herkunftsort verfüge er somit über kein soziales Be-
ziehungsnetz.
10.4
10.4.1 In BVGE 2008/5 hielt das Gericht fest, in den kurdischen Provinzen
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische
Lage sei nicht derart angespannt, dass eine Rückführung dorthin generell
als unzumutbar betrachtet werden müsse. Namentlich hat es festgestellt,
dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die aus einer der Provin-
zen stammen oder längere Zeit dort gelebt hätten und dort nach wie vor
über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreise)
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist.
10.4.2 Im Zeitpunkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung Ende
2013 konnte diese Einschätzung noch zutreffen. Jedoch bereits in der Ver-
nehmlassung vom 11. September 2014 äusserte sich die Vorinstanz aus-
führlich zur Sicherheitslage im Nordirak. Zwischenzeitlich hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 ausführlich mit der Lage im Nordirak auseinandergesetzt. In seinem
Entscheid führt es aus, die Sicherheitslage innerhalb der Autonomen Kur-
dischen Region sei aufgrund der aktuellen Umstände zwar angespannt,
aber grundsätzlich weiterhin stabil. Die Feststellung einer stabilen Sicher-
heitslage gelte sodann auch für die Provinz Sulaymaniya. Dies zeige sich
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Seite 12
insbesondere darin, dass es dort zu einem grossen Zustrom an intern ver-
triebenen Personen gekommen sei. In den vier Provinzen der Autonomen
Kurdischen Region sei heute nach wie vor nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen und es wür-
den keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies würde
sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Die Praxis gemäss BVGE
2008/5 für aus dieser Region stammende Kurden bleibe somit grundsätz-
lich weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der behördlichen
Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen (Internally Displaced
Persons, IDP) sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünsti-
gender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen
familiären Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen.
10.4.3 Der (…)-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und lebte
seit seinem fünften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Sep-
tember 2010 zusammen mit seinen Eltern in der Provinz Sulaymaniya
(vgl. A1/10 S. 1 f.; A12/13 S. 4 A: 29). Aufgrund der Akten ist davon auszu-
gehen, dass er im Nordirak nach wie vor über ein intaktes familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt. Auch wenn er nicht weiss, wo sich seine Eltern zur-
zeit aufhalten, ist dennoch davon auszugehen, dass Verwandte und zumin-
dest sein Bruder in der Provinz Sulaymaniya ansässig sind. Der Beschwer-
deführer hat durch die Verwendung gefälschter Identitätspapiere offen-
sichtlich versucht, die Asylbehörden über seine wahre Identität und insbe-
sondere seine Herkunft zu täuschen. Indes hat er sich während des Asyl-
verfahrens Beweismittel aus dem Irak zukommen lassen, welche ihm von
seinem Bruder aus Sulaymaniya zugestellt wurden (Akten Vorinstanz A14,
A18). Dies obwohl sich seine Familie, mithin auch sein Bruder, gemäss
seinen eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits in Kirkuk aufhielten
(Akten Vorinstanz A12/13 F4). Bezeichnenderweise hat der Beschwerde-
führer mit der Einreichung des Auszugs aus dem Zivilstandsregister denn
auch keinen Beleg für den Absenderort dieses Dokuments zu den Akten
gegeben. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft darzutun ver-
mochte, ist davon auszugehen, dass er in Sulaymaniya nach wie vor über
ein soziales, insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm
bei der Reintegration behilflich sein kann. Jedenfalls sind keine Gründe er-
sichtlich, weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr nicht zuzumuten wäre,
wieder den Kontakt zu seinen Verwandten aufzunehmen. Sodann ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und über Berufs-
erfahrungen als (…) und mehrjährige Berufstätigkeit als (…) in der Schweiz
(vgl. Urteil des BVGer F-4495/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3) verfügt. Es ist
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Seite 13
somit anzunehmen, dass er wieder in der Lage sein wird, für seinen Le-
bensunterhalt aufzukommen, selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in
der KRG-Region aufgrund der derzeitigen Situation für die gesamte Bevöl-
kerung erschwert sein sollte. Um die Anfangszeit zu überbrücken, steht es
ihm indes offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist
im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Hei-
matland der Frage der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Perso-
nen – anders als bei minderjährigen Asylsuchenden – ein geringeres Ge-
wicht beizumessen. Mithin stehen auch der über sechsjährige Aufenthalt in
der Schweiz sowie die damit verbundene Integration des Beschwerdefüh-
rers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es ist ihm daher möglich
und zumutbar, eine neue, eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sprechen blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispielsweise Wohnungs-
not oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, von denen die vor Ort ansässige
Bevölkerung generell betroffen ist, nicht gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs (BVGE 2014/26 E. 7.6). Es liegen somit keine An-
haltspunkte vor, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
im Irak schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak ist als
zumutbar zu erachten. Vor diesem Hintergrund kann auf die in der Be-
schwerdeeingabe in Aussicht gestellte Aufenthaltsbestätigung seiner El-
tern im Iran verzichtet werden.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich
im Falle einer Rückkehr in den Irak – insbesondere aufgrund seiner lang-
jährigen Berufserfahrung und seiner verwandtschaftlichen Beziehungen –
eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten
wird. Ferner besteht, selbst wenn das Gericht eine gewisse Anspannung
im KRG-Gebiet aufgrund der Belastung durch Binnenflüchtlinge sowie der
Nähe zum IS-kontrollierten Gebiet nicht verkennt, kein Anlass, von einer
derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar zu erachten wäre. Folglich sprechen weder die allge-
meine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region.
Seit dem (…) ist der Beschwerdeführer mit einer in den USA, D._______,
lebenden amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehegatten
könnten sich demnach auch um einen Familiennachzug des Beschwerde-
führers in die USA bemühen. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer nicht
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geltend, es sei ihm nicht zuzumuten oder nicht möglich, in die USA auszu-
reisen.
10.4.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte
und der Nationalitätsausweis wurden von der Vorinstanz als Fälschungen
eingezogen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr oder allenfalls
eine Reise in die USA notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
möglich ist.
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese sind durch den am 29. Januar 2014 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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