B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-217/2015
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Gastgeber und Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum Schengen / Visum aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______ sowie 6 Familienangehörige und
C._______ sowie 6 Familienangehörige (Gesuchstellende)
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 (…),
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden (zwei Brüder des Beschwerdeführers, je mit ihren
Familien) ersuchten am 22. Oktober 2014 beim schweizerischen General-
konsulat in Istanbul (nachfolgend: Generalkonsulat) um Erteilung von hu-
manitären Visa zur Einreise in die Schweiz. Als Beweismittel gaben sie
Identitätsdokumente und Arztzeugnisse zu den Akten.
B.
Das Generalkonsulat wies die Visaanträge am 10. November 2014 unter
Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verwei-
gerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") ab mit dem Verweis, der
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Ho-
heitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt wer-
den können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung
nicht erbracht worden und somit seien die Voraussetzungen für ein huma-
nitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt.
C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 (recte: 16. November 2014) reichte
der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen diese Verfügungen
ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Angehörigen
seien in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges bedroht und die medizinische
Versorgung funktioniere nicht. Sie hielten sich nun in der Türkei auf, hätten
dort aber keine Bleibe und müssten oft auf der Strasse übernachten. Seine
beiden Brüder seien krank, was die beim Generalkonsulat abgegebenen
ärztlichen Zeugnisse belegten. Ausserdem unterlägen seine Neffen der Mi-
litärdienstpflicht. Demgegenüber sei die Unterbringung der Gesuchstellen-
den in der Schweiz durch die vier Familien, die hier lebten, sichergestellt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Kopien mehrerer
Mietverträge, eines Arbeitsvertrages sowie eines Auszuges aus dem Be-
treibungsregister zu den Akten.
D.
Am 25. November 2014 bestätigte das BFM den Eingang der form- und
fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kosten-
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vorschusses von Fr. 600.– zur weiteren Durchführung des Einsprachever-
fahrens. Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische Prüfung der Einspra-
che habe ergeben, dass weder die Voraussetzung für eine erleichterte Vi-
saerteilung für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für die Erteilung
eines humanitären (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) respektive ordentli-
chen Visums (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Der ein-
verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wies das BFM die Einsprache vom
16. November 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus,
die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck enorm stark sei. Wie die
Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen sich aufgrund dieser pre-
kären Situation ins Ausland begeben. Deshalb müsse das Risiko einer
nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch
eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herr-
schenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristge-
rechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt
worden.
Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne
nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls of-
fensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet sei. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe.
Gemäss den länderspezifischen Abklärungen des BFM bestehe keine sol-
che Gefährdung. Die Gesuchstellenden würden sich in einem sicheren
Drittstaat aufhalten. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat
stehe nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden in
der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen
wären. Es lägen somit keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in
die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Aus-
nahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom
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4. September 2013) gelange nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge
nach deren Aufhebung eingereicht worden seien.
F.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2014 (recte: 3. Januar 2015) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der BFM-Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zu Gunsten der Gesuchstellenden.
Zur Begründung machte er geltend, einer seiner Brüder leide an (…) und
dessen Zustand verschlechtere sich aufgrund der mangelhaften medizini-
schen Versorgung dort, wo er und seine Familie lebten. Es bestehe dort
keine wirkungsvolle und dauerhafte medizinische Behandlungsmöglich-
keit, die eine Heilung der Krankheit ermögliche. Sein anderer Bruder habe
einen (…) erlitten und sei im (…) (…) operiert worden. Mangels notwendi-
ger Medikamente und guter Betreuung sei sein Zustand aber nach wie vor
labil und es bestehe die Gefahr eines erneuten (…). Zudem hätten beide
Brüder zwei Söhne im militärdienstpflichtigen Alter. Diese könnten nicht
nach Syrien zurückkehren und die Schweiz würde ihren Flüchtlingsstatus
anerkennen, wären sie nur hier.
Schliesslich betonte er, eine Wiederausreise, nachdem es den Gesuchstel-
lenden gesundheitlich besser gehe und sich die Situation in Syrien geän-
dert habe, sei gewährleistet, zumal sie in Syrien ein gutes Leben in Reich-
tum geführt hätten. Der Beschwerdeführer lebe mit (…) Geschwistern und
ihren Familien in der Schweiz, welche gut integriert seien und den Gesuch-
stellenden Halt geben würden.
Er reichte einen Kassenzettel eines Einkaufes vom 13. Dezember 2014 bei
der Bahnhof Apotheke in D._______ zu den Akten.
G.
Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nach-
folgend: Instruktionsrichterin) forderte den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Januar 2015 zur Einzahlung eines Kostenvor-
schusses auf. Der Beschwerdeführer zahlte ihn fristgerecht ein.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 lud die Instruktionsrichterin
das SEM zur Vernehmlassung ein und am 19. Februar 2015 hielt die Vor-
instanz ohne weitere Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
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Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer zur Kennt-
nisnahme zugstellt.
H.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. März 2015 Kopien von
Arztzeugnissen betreffend seine beiden Brüder, zusammen mit Überset-
zungen in die englische oder deutsche Sprache, zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 27. April 2015 (Datum des Poststempels) reichte der Be-
schwerdeführer drei elektronische Datenträger ohne Begleitschreiben zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einsprache-
verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
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Seite 6
3.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsan-
gehöriger um Erteilung von Schengen- bzw. humanitären Visa zugrunde.
Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthalte-
nen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise
gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab-
kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5
AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert
durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
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für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5
und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden,
indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein
Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im
schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV verankert.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor
asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen
Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen,
kann aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum erteilt werden (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des
Asylgesetzes (BBl 2010 4455) zur genannten Gesetzesänderung hat der
Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen
verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit
dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen"
erlassen. Bei einem solchen, durch das Vorliegen einer beachtlichen
unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten
humanitären Visum entfällt die in Erwägung 4.3 genannte
Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen
Visumsdauer) Ausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr
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davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht,
sobald er sich in der Schweiz befindet. Unterlässt er dies, hat er die
Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
5.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen
Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein.
Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per-
sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder
Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S.
4468, 4490).
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Art. 4
VEV; vgl. oben E. 4.3).
6.2 Im Beschwerdeverfahren wird zwar betont, dass der Gastgeber sowie
weitere Personen bereit und in der Lage seien, in finanzieller Hinsicht für
die Gäste aufzukommen. Das soll denn hier auch nicht grundsätzlich be-
zweifelt werden, muss aber auch nicht weiter geprüft werden. Denn der
Beschwerdeführer versichert zwar, dass die Gesuchstellenden nicht einen
dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstrebten, sondern nach einer Ver-
änderung der Situation in Syrien in ihr Heimatland zurückkehren wollten.
Ohne den guten Willen der Betroffenen, auch in dieser Hinsicht, in Frage
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zu stellen, wird damit aber gerade offensichtlich, dass die fristgerechte Aus-
reise aus dem Schengen-Raum innert der drei Monate der Gültigkeit des
Visums, und nur darauf kommt es an, nicht gewährleistet ist, kann doch in
absehbarer Zeit nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Lage in Sy-
rien gerechnet werden.
7.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es lägen humanitäre Gründe
für die Ausstellung der Visa vor (vgl. oben E. 5), ist folgendes festzuhalten:
Nach einer eingehenden Überprüfung der vorliegenden Akten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Resultat
zu Recht festgestellt hat, es liege keine besondere, individuelle Notlage im
oben umschriebenen Sinne (vgl. E. 5.2) vor. Die Gesuchstellenden halten
sich inzwischen in der Türkei auf. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird,
dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei angesichts der sehr
grossen Anzahl in diesem Land aufgenommener Flüchtlinge, deren Versor-
gung wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann, schwie-
rig ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie in diesem Drittstaat hin-
reichenden Schutz vor Verfolgung finden und die Grundversorgung in der
Regel gewährleistet sein dürfte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
die Gesuchstellenden könnten sich in der Türkei im Vergleich zu allen an-
deren syrischen Flüchtlingen in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Er-
teilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen rechtfertigen würde.
Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellenden
von der türkischen Regierung nach Syrien zurück geschickt werden, wo sie
unter Umständen, wie der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Neffen
geltend macht, verfolgt sein könnten.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der beiden Brüder des Be-
schwerdeführers wird nicht bezweifelt, dass ihre Erkrankungen einen er-
schwerenden Faktor darstellen. Dennoch sind angesichts der hohen Erfor-
dernisse zur Annahme einer besonderen Notlage die Voraussetzungen zur
Erteilung humanitärer Visa vorliegend nicht erfüllt. Was C._______ betrifft,
der an (…) (gemäss Beschwerdeführer […]) erkrankt sei, geht aus den ein-
gereichten Arztzeugnissen hervor, dass er in Syrien Zugang zu geeigneter
medizinischer Behandlung hatte und zu seinem Arzt offenbar auch im ver-
gangenen Februar (2015) noch Kontakt hatte. Der Umstand, dass in der
Schweiz eine Behandlung zugänglich sei, die geeigneter scheine als jene
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Seite 10
in Syrien oder den angrenzenden Ländern, vermag die Erteilung eines hu-
manitären Visums nicht zu rechtfertigen. Die Gesuchstellenden waren of-
fenbar vor ihrer Flucht in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichsweise gut situ-
iert. Es darf deshalb angenommen werden, dass sie die Möglichkeit haben,
an die notwendigen Medikamente zu gelangen. In Bezug auf B._______,
der sich verständlicherweise angesichts des (…) erlittenen (…) und der
schwierigen Lebensumstände vor einem neuen (…) fürchtet, gilt dasselbe.
Die jüngst zu den Akten ohne Begleitschreiben eingereichten elektroni-
schen Beweismittel lassen sich mit den zur Verfügung stehenden techni-
schen Hilfsmitteln nicht vollständig entschlüsseln. Soweit erkennbar, han-
delt es sich auf Videoaufnahmen vermutlich um den an (...) erkrankten Bru-
der des Beschwerdeführers, der in seinen Bewegungsmöglichkeiten ein-
geschränkt ist. Insgesamt vermögen sie an der vorgenommenen Einschät-
zung nichts zu ändern. Schliesslich ist davon auszugehen, die Gesuchstel-
lenden könnten seitens der Gastgeber unterstützt werden, was denn auch
vermutlich durch Zustellen von Medikamenten bereits geschah (vgl. Quit-
tung betreffend Einkauf eines [...]medikamentes). Auch ist anzunehmen, in
Bezug auf eine Verbesserung der Lebensumstände vor Ort in der Türkei
könne eine Unterstützung seitens der Verwandten in der Schweiz erfolgen,
da die Gastgeber bereit und in der Lage sind, die beiden Familien hier auf-
zunehmen und zu unterstützen.
Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, die Gesuchstellenden
seien in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen in
einer besonderen Notsituation und unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet, weshalb ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen
gerechtfertigt wäre.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher
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Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber