B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2172/2015
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 2. April 2013 und der Anhörungen vom 21. Mai 2013 und
18. August 2014, brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer
Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie und stamme aus Colombo. Er
sei seit 1987 für die Partei Janatha Vimukthi Peramuna (JVP) aktiv gewe-
sen und infolgedessen im Jahr 2002 von Mitgliedern der United National
Party (UNP) geschlagen worden. Nachdem er 2010 mit seiner Frau nach
London gegangen und im Jahr 2012 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt
sei, habe er mit einem Dokumentarfilmprojekt über (…) begonnen. Am 21.
Dezember 2012 habe ihn seine Mutter telefonisch darüber informiert, dass
die Polizei nach ihm gesucht habe. Sodann habe er auf dem Motorrad ei-
nem Angriff entkommen können. Danach habe er sich in Colombo ver-
steckt aufgehalten und sei von dort im Februar 2013 in einem Boot nach
Indien geflohen.
B.
Am 27. August 2014 beauftragte das SEM die Schweizer Botschaft in Co-
lombo mit Abklärungen zu den Vorbringen und zu eingereichten Dokumen-
ten.
C.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer vom
SEM das rechtliche Gehör zu den Resultaten der Botschaftsabklärungen,
der Internetrecherchen und weiterer Recherchen zu den Parteien Fronta-
line Socialist Party (FSP) und Janatha Vimukthi Peramuna (JVP) gewährt,
welches er mit Schreiben vom 18. Februar 2015 beantwortete.
D.
Mit Verfügung vom 4. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
E.
Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
der vorinstanzliche Entscheid vom 4. März 2015 vollumfänglich aufzuhe-
ben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm
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die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
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haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass ein Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sodass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Betreffend einen anderen
Teil der Vorbringen stellt sie fest, diese würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
So fehle es bereits am Kausalzusammenhang und an der zeitlichen Ver-
knüpfung in Bezug auf die angeblichen Probleme im Zusammenhang mit
der JVP. Was die FSP und die hiermit geltend gemachten Demonstrationen
in der Schweiz anbelange, so seien gemäss Abklärungen Mitglieder so-
wohl der FSP als auch der JVP in Sri Lanka nicht verfolgt. Es gelinge dem
Beschwerdeführer nicht, mit seinen pauschalen und nicht belegten Be-
hauptungen diesem Schluss etwas entgegenzusetzen. Was die geltend
gemachte Verfolgung durch die sri-lankische Polizei anbelange, so sei
diese nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer
versucht habe, diese mittels offensichtlich gefälschter Beweismittel zu be-
legen. Sodann seien die geltend gemachte Rückkehr aus England nach Sri
Lanka und das Dokumentarfilmprojekt unglaubhaft. Dies, weil Beweismittel
sowohl zur Rückkehr als auch zum Filmprojekt fehlen würden und es son-
derbar sei, dass gerade der Reisepass, der die Aus- und Einreisen belegen
könne, von der Polizei angeblich zuhause in Abwesenheit des Beschwer-
deführers beschlagnahmt worden sei. Auch seien die zeitlichen Angaben
widersprüchlich, insbesondere nicht übereinstimmend mit den Rückreise-
belegen seiner Frau und es bestünden Widersprüche im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt in England. Hinzu komme, dass er dortige Aktivitäten
verschwiegen habe, womit er dem SEM wesentliche Aspekte seiner Ver-
gangenheit, trotz expliziter Fragen hiernach, bewusst vorenthalten habe
und somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich länger als an-
gegeben in England aufgehalten habe.
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4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die im ersten Augenblick
verworrensten Geschichten seien oftmals die glaubhaftesten. Es erscheine
plausibel, dass der Pass auf die geschilderte Weise abhandengekommen
sei. Es sei bizarr, aufgrund einer Internetrecherche – Eintrag des Be-
schwerdeführers bei einer Firma in England – ein Indiz dafür zu sehen,
dass er nicht nach Sri Lanka zurück gereist sei. Hiermit ignoriere die Vo-
rinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers, die demgegenüber deutlich
plausibler seien. Sodann zweifle die Vorinstanz an der beabsichtigten Pro-
duktion des Dokumentarfilms. Man könne zwar dem Beschwerdeführer
eine Art naiven journalistischen Zugang vorwerfen, weshalb auch unglück-
licherweise die direkten Beweismittel fehlen würden, dies könne ihm aber
nicht zur Last gelegt werden. Indes sei es gerade bei einem derart heiklen
Projekt äusserst wahrscheinlich, dass es die Aufmerksamkeit des sri-lanki-
schen Regimes auf sich ziehe. Sodann könne nicht von einer Pauschali-
sierung oder von oberflächlichen Schilderungen gesprochen werden, wie
dies die Vorinstanz tue, seien doch die Entführung und die Fahndungen
detailliert, präzise und minutiös geschildert worden. Im Übrigen seien Mit-
glieder der FSP als regierungskritisch und hoch-oppositionell einzustufen.
Der Beschwerdeführer gehöre einer der anerkannten Risikogruppen an
und die exilpolitischen Tätigkeiten würden Anlass dazu geben, bei einer
Rückkehr zu einer asylrelevanten Gefährdung zu führen.
4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wel-
che der Vorbringen unglaubhaft und welche offensichtlich nicht von Asylre-
levanz sind. Die Beschwerde setzt sich kaum damit auseinander. Zum
Hauptvorwurf – gefälschte Dokumente – äussert sie sich mit keinem Wort.
Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen oder
macht allgemeine Ausführungen und erschöpft sich in Vermutungen und
appellatorischer Kritik. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt ha-
ben soll, was auch nicht ersichtlich ist.
So trifft zu, dass Vorbringen unglaubhaft sind, die massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Der Beschwerdeführer hat seine zentralen Asylvorbringen auf ge-
fälschte Beweismittel gestützt, womit sie als unglaubhaft einzustufen sind.
Die Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer eingereichten und als po-
lizeiliche Vorladungen bezeichneten Dokumenten haben unter anderem er-
geben, dass die einschlägige Polizeistation unter der Nummer einen ganz
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anderen Fall registriert hat. Sodann stimmt die Referenznummer nicht und
war der unterzeichnende Polizist zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht im
Dienst. Zu den Details der Abklärungen vor Ort und zu weiteren Ungereimt-
heiten im Zusammenhang mit diesen Dokumenten, sei auf die ausführli-
chen Auflistungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. Aus der
Zeit, in der der Beschwerdeführer angeblich aus Europa nach Sri Lanka
zurückgekehrt sein will, reicht er – neben den gefälschten – keine anderen
Beweismittel ein.
Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – wie von der
Vorinstanz richtig erkannt – offensichtlich unglaubhaft sind. So sind seine
Kenntnisse und Ausführungen zum Filmprojekt unsubstantiiert, was er sel-
ber einräumt, wenn er von einer "Art 'naiven' journalistischen Zugangs"
spricht (Beschwerdeschrift S. 7). Die Erwägung der Vorinstanz im Zusam-
menhang mit der verschwiegenen Arbeit des Beschwerdeführers in Eng-
land, nämlich der Vermutung, dass der Beschwerdeführer direkt aus Lon-
don in die Schweiz gekommen sei, ist in diesem Lichte als weiteres Indiz
zu werten und nicht, wie es die Beschwerdeschrift nennt, als "bizarr" zu
bezeichnen. In der vorinstanzlichen Feststellung, es erscheine sonderbar,
dass gerade der Reisepass, der die Rückreise nach Sri Lanka am besten
belegen könne, beschlagnahmt worden sei, ist kein chronologischer Fehl-
schluss zu erkennen. So geht es doch im Kern darum, dass zur geltend
gemachten Rückreise – neben den gefälschten Beweismitteln – keine wei-
teren vorgelegt werden, was die Unglaubhaftigkeit untermauert. Die Be-
schwerde erschöpft sich in appellatorischer Kritik und zeigt nicht auf, inwie-
fern der Schluss der Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll.
Der Beschwerdeführer vermag auch keine subjektiven Nachfluchtgründe
glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten errei-
chen offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat
zu führen vermöchte. Die Vorinstanz kommt nach vertieften Abklärung zum
Schluss, dass die Mitglieder der FSP und der JVP heute nicht verfolgt wer-
den. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, was geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
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Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten
hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check
(Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinaus-
gehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung dro-
hen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vor-
bringen – wie gesehen – insgesamt und offensichtlich unglaubhaft ausge-
fallen sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Colombo (zur Problema-
tik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12–
13). Seine Herkunft aus Colombo ist belegt. Es kann davon ausgegangen
werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat Colombo erneut
niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwer-
deführers um einen gesunden Mann in gutem Arbeitsalter, mit einer Aus-
bildung zum Schweisser und Arbeitserfahrung in Sri Lanka und in Gross-
britannien. Zudem könnte er – gemäss eigenen Angaben – den B._______
seines Schwiegervaters übernehmen. Sodann hat er ein Beziehungsnetz
und seine Familie in Sri Lanka. So leben beispielsweise seine Ehefrau,
seine Eltern und eine Schwester in Sri Lanka. Der Vollzug der Wegweisung
ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Beschwerde sich weit-
gehend in Wiederholungen früherer Vorbringen erschöpft, war von vornhe-
rein klar, dass sie den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nichts
entgegenzuhalten vermag. Die Begehren gelten deshalb als aussichtslos.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: