B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2172/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Sonja Troicher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Aussagen
zirka im Juli 2015. Am 30. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. September 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 4. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf
B._______, Bezirk C._______, Provinz Ghazni, sei schiitischen Glaubens
und gehöre der Ethnie der Hazara an. Er habe (…) Jahre lang die Schule
besucht und nach (…) Jahren Studium an der (…) Fakultät der Universität
Kabul im Jahr (…) einen (…)abschluss erworben. Am
(…) 2013 habe er bei der (…)firma „(…)“ zu arbeiten begonnen. Er sei dort
im (…) tätig gewesen und habe im Büro die Arbeiten der (…). Diese Firma
habe (…). Er habe einen (…)jährigen Vertrag bei dieser Firma unterschrie-
ben, jedoch bereits am (…) 2013 bei einer Firma namens „(…)“ zu arbeiten
begonnen. Nach Ablauf seines (…)monatigen Vertrags habe er noch ein
paar Monate länger bei dieser Firma gearbeitet. Sein letztes Projekt sei der
(…) von D._______ nach E._______ gewesen. Nach Abschluss dieses
Projektes sei sein Arbeitsverhältnis mit der Firma „(…)“ beendet gewesen.
Während diesen Tätigkeiten habe er mehrheitlich in Kabul gelebt. Danach
sei er zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt und habe erfolglos
eine neue Arbeitsstelle gesucht.
Grund für seine Ausreise seien Drohungen durch die Taliban gewesen.
Diese hätten erfahren, dass er für Ausländer arbeite und jene damit durch
seine Arbeit unterstützen würde. Im (…) oder (…) 2014 hätten die Taliban
seinem Vater eine Vorladung geschickt und ihn ins Dorf F._______ bestellt.
Im (…) 2015 seien sie direkt zu seinen Eltern nach Hause gegangen und
hätten diese geschlagen. Seine Mutter sei am (…) und sein Vater (…) ver-
letzt worden. Er selber sei nicht anwesend gewesen. Während des (…)
habe er eine weitere Vorladung erhalten, welcher er indes nicht gefolgt sei.
(…) oder (…) Tage später seien die Taliban wieder zu seinen Eltern ge-
kommen. Sie hätten seiner Schwester eine Vorladung gereicht und das
Haus durchsucht. Er habe sich in einem (…) versteckt. Sein Bruder sei
ebenfalls über die Eltern von den Taliban bedroht worden, weshalb dieser
im Jahr (…) Afghanistan Richtung Iran verlassen habe. Nach seiner Aus-
reise seien die Taliban jeden Tag zu seinen Eltern nach Hause gekommen
und hätten nach ihm gesucht. Im (…) oder (…) 2016 sei sein Vater für (…)
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Tage festgenommen worden. Durch die Vermittlung der „(…)“ sei er indes
freigelassen worden. Ferner hätten zwischen Kabul und (…) immer wieder
Kriegshandlungen zwischen den Taliban und der Regierung stattgefunden.
Auf Anraten seines Vaters sei er schliesslich ausgereist.
B.
Am 26. Juni 2017 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LIN-
GUA ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. In ihrer lan-
deskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 7. November 2017
kam diese zum Schluss, dass die primäre Sozialisation des Beschwerde-
führers eindeutig in der Provinz Ghazni und die sekundäre eindeutig in Ka-
bul stattgefunden haben.
C.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben bei der Vorinstanz ein. Darin führte er aus, vor rund (…) Mona-
ten seien sein Vater, sein Onkel und drei weitere entferntere Verwandte von
den Taliban vorgeladen worden. Sie seien eingesperrt und festgehalten
worden. Sein Vater sei verletzt worden und befinde sich im öffentlichen
Krankenhaus von (…).
D.
Mit Verfügung vom 9. März 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegwei-
sung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
E.
Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Dispositivziffern
1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-3
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Fluchtgründe auf ihre
Asylrelevanz hin zu prüfen und einen neuen Entscheid zu fällen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte er diverse Fotos und Zeitungsartikel, ein Karten-
auszug, ein Arztzeugnis betreffend seinen Vater und einen Brief eines af-
ghanischen (…) ein.
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F.
Mit Schreiben vom 19. April 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Es sei im Wissen um das bekanntermassen ruchlose Vorgehen der Taliban
gegen Personen, die aus ihrer Sicht für missliebige Firmen arbeiten, nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der Warnungen seines
Vaters zur Familie ins Heimatdorf zurückgekehrt sei und dort während (…)
bis (…) Monaten bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Es sei im Kontext von
Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass
sich eine von den Taliban bedrohte Person an den Ort der Bedrohung be-
gebe und dort noch über Monate lebe, zumal aus den Akten nicht hervor-
gehe, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Vorsichtsmassnahmen er-
griffen habe. Angesichts der nachrichtendienstlichen Möglichkeiten der Ta-
liban sei davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer im Heimat-
dorf beobachtet, aufgespürt und festgenommen hätten, wenn sie ein tat-
sächliches Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Es wirke nicht glaubhaft,
dass er mehrmals von den Taliban vorgeladen worden sei und diese ge-
rade dann bei ihm zuhause aufgetaucht seien, als er nicht anwesend ge-
wesen sei. Zudem sei realitätsfremd, dass er sich in einem (…) habe ver-
stecken können und bei der Hausdurchsuchung unentdeckt geblieben sei,
denn den Taliban dürften solche Verstecke bekannt sein. Seine Ausführun-
gen seien insgesamt zu wenig substantiiert, als dass von wahren Gege-
benheiten ausgegangen werden könne. Bezüglich der eingereichten Vor-
ladungen beziehungsweise Drohbriefe der Taliban sei festzuhalten, dass
solche Briefe grundsätzlich aufgrund mangelnder Sicherheitsmerkmalen
kaum Beweiswert aufweisen. Wohl sei bekannt, dass die Taliban zu sol-
chen Drohmitteln gegriffen hätten, mittlerweile würden Drohbriefe der Tali-
ban indes in grossem Stil gefälscht und an aus dem Land flüchtende Per-
sonen verkauft. Mit Blick auf die vorliegenden Drohbriefe sei erstaunlich,
dass die Taliban bei der (…) der Schreiben (…) verwendet hätten. Es sei
zumindest fraglich, weshalb diese beim ersten Schreiben bei der (…) den
(…) verwendet hätten, der von (…). Das SEM halte es für unwahrschein-
lich, dass in einem echten Drohbrief der Taliban dieser (…) verwendet
würde. Aufgrund dieser Ausführungen erachte das SEM die eingereichten
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Schreiben der Taliban als gefälscht und nicht geeignet, einen asylrelevan-
ten Sachverhalt zu belegen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verfolgung durch die Taliban sei nicht glaubhaft. Demnach sei auch nicht
glaubhaft, dass sein Vater und Bruder wegen ihm verfolgt worden seien.
Bezüglich der Festnahme seines Vaters im Jahre 2017 und der damit ein-
hergehenden Spitalbehandlung, lägen keinerlei Beweismittel vor, weshalb
dieses Vorbringen lediglich eine unbelegte Behauptung darstelle.
Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, die Dorfbewohner
seien im Jahr (…) von den Taliban aufgefordert worden, das Dorf zu ver-
lassen. Weil die Dorfbewohner dies nicht ernst genommen hätten, sei der
(…) von den Taliban getötet worden. Diesbezüglich gelte es festzuhalten,
dass die Flucht von Teilen der Bevölkerung aus ihren Orten zum grössten
Teil den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und
den afghanischen Sicherheitskräften geschuldet sei. Dies schliesse nicht
aus, dass es im Einzelfall zu Tötungen und Entführungen von Zivilsten
komme. Bei den Tätern handle es sich indes nicht zwangsläufig um Tali-
ban, sondern auch um kriminelle Gruppierungen. Aus seinem Distrikt
C._______ sei auch bekannt, dass sich jüngst Auseinandersetzungen zwi-
schen Hazara und Paschtunen aufgrund von Problemen wegen Wasser
und Land ergeben hätten. Die genannten Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Auch wenn bekannt sei, dass die Ethnie der Hazara in Afghanistan teil-
weise diskriminiert werde, könne gemäss geltender Praxis der Schweizer
Asylbehörden keine Kollektivverfolgung der Hazara zum heutigen Zeit-
punkt bejaht werden. Die von ihm geltend gemachte unsichere Strassen-
verbindung zwischen Kabul und (…) sowie die mutmasslich durch die Tali-
ban getöteten Einwohner seines Heimatdorfes B._______ seien Ausdruck
der dortigen und in weiten Teilen Afghanistans herrschenden prekären Si-
cherheitslage und somit nicht asylrelevant.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vor-
instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewen-
det und verletze damit Bundesrecht.
4.2.2 Zum Vorhalt der Vorinstanz, er habe zu wenig detailreich ausgesagt,
macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht aufgefordert worden, De-
tails zu nennen. Der Dolmetscher habe die Fragen nicht so gestellt, dass
er verstehen konnte, dass solche Einzelheiten von Bedeutung sein wür-
den.
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Zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam
gemacht, dass er vollständige und wahrheitsgetreue Aussagen machen
müsse. Weiter wurde er während der Anhörung darauf hingewiesen, dass
es wichtig sei, ausführlich zu erzählen (vgl. SEM-Akten A15/19 F148). So-
dann wurde er am Schluss der Anhörung gefragt, ob er alles Wesentliche
betreffend sein Asylgesuch habe sagen können, was er bestätigte (vgl.
SEM-Akten A15/19 F155). Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerde-
führer aus seinem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Demnach
sind die Schilderungen in der Beschwerde betreffend die Vorfälle mit den
Taliban als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft zu bezeichnen,
weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei durchaus nach-
vollziehbar, dass er infolge Arbeitslosigkeit von Kabul in sein Dorf zurück-
gekehrt sei. Dieses sowie diese Region hätten sich nicht unter vollständi-
ger Kontrolle der Taliban befunden. Die nationale Polizei habe in der Ge-
gend patrouilliert und eine Gefahr für die Taliban dargestellt. Die Situation
habe sich erst später dramatisch verschlechtert.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen
die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG und andererseits denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das Vor-
bringen, es sei nachvollziehbar, dass er in sein Dorf zurückgekehrt sei, weil
dieses und diese Region nicht unter vollständiger Kontrolle der Taliban ge-
standen hätten, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer
wurde anlässlich der Anhörung explizit gefragt, wann und weshalb er in
sein Dorf zurückgekehrt sei. Darauf antwortete er, während seiner Ferien
und auch am Wochenende sei er jeweils nach B._______ zurückgekehrt,
weil es nur (…) bis (…)einhalb Stunden entfernt liege. Nachdem er mit der
Arbeit in Kabul aufgehört habe, sei er dorthin zurückgegangen (vgl. SEM-
Akten A15/19 F57). Als er in B._______ gewesen sei, habe er via Internet
eine neue Anstellung gesucht, jedoch keine in Aussicht gehabt (vgl. SEM-
Akten A15/19 F59 f.). Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren hat er nie
geltend gemacht, dass das Dorf und die Region nicht unter vollständiger
Kontrolle der Taliban gestanden hätten. Sodann ist festzustellen, dass ein
Bruder des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt in Kabul wohn-
haft war (vgl. SEM-Akten A15/19 F130) und der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben Kontakte mit Freunden in Kabul gehabt hat (vgl. SEM-
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Akten A15/19 F66). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer nicht dorthin ging, sondern noch (…) oder (…) Mo-
nate in B._______ gelebt hat, nachdem er dort angeblich durch die Taliban
bedroht worden ist. Dies umso mehr, als er nicht geltend macht, in Kabul
nicht über eine Unterkunftsmöglichkeit zu verfügen. Zudem führte er selbst
aus, nach Kabul hätten die Taliban nicht kommen können (vgl. SEM-Akten
A3/15 Ziff. 7.02 S. 11). Schliesslich konnte er keine Angaben dazu machen,
wie die Taliban erfahren hätten, dass er für die genannten Firmen arbeite.
4.2.4 Das eingereichte Schreiben eines (…) des Parlaments als auch die
angeblichen Drohbriefe der Taliban vermögen die zuvor geschilderten
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
zu beseitigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kommen diesen
mangels Sicherheitsmerkmalen kaum Beweiswert zu. Zudem ist gerichts-
notorisch, dass solche Dokumente leicht käuflich erworben werden kön-
nen. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter
einzugehen, wonach die Taliban sehr wohl Schreiben verfassen und alle
(…) in ihren Texten verwenden würden. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Schliesslich ist das eingereichte Arztzeugnis betreffend den Vater
des Beschwerdeführers nicht geeignet, die angeführten Behelligungen des
Vaters durch die Taliban zu belegen.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Lage für die
Hazara-Bevölkerung habe sich seit seiner Ausreise dramatisch verschlech-
tert. Er vermute, dass die Taliban die Hazara gezielt unterdrücken und aus-
hungern, um sie schrittweise zum Verlassen der Gegend zu zwingen. Sie
hätten innerhalb von 20 Tagen drei unschuldige Menschen aus unbekann-
ten Gründen erschossen.
4.3.2 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind auf die allgemeine
Bedrohungslage und die schwierigen Lebensbedingungen in seiner Her-
kunftsprovinz Gazhni zurückzuführen und nicht auf eine individuelle Ge-
fährdung, welche ihn aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe tref-
fen könnte. Er betonte selber ausdrücklich, die Hazara seien grundsätzlich
gefährdet (vgl. A15/19 F138 ff.). Im Falle der Hazara ist in Afghanistan ak-
tuell nicht vom Vorliegen der strengen Voraussetzungen auszugehen, wel-
che die Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufge-
stellt hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6; Urteile des BVGer
D-4885/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2 und für die Provinz Ghazni
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D-4548/2016 vom 27. März 2018 E. 6.2), weshalb vor diesem Hintergrund
keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers gegeben ist.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: