B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2173/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 6
6Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, ethnische Kur-
den, ihren Heimatstaat am 4. Februar 2014 legal in einem Taxi in den Li-
banon und gelangten auf dem Luftweg über die Türkei am 23. Mai 2014
mit einem gültigen Visum legal in die Schweiz, wo sie am 26. Mai 2014 um
Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen der volljährigen Be-
schwerdeführer sowie ihrer Tochter im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ vom 4. Juni 2014 sowie ihrer einlässlichen Anhörungen vom
19. September 2014 machten sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend, der Bruder des volljährigen Beschwerdeführers sei
ein bekanntes und führendes PKK-Mitglied. Daher habe der volljährige Be-
schwerdeführer schon seit längerer Zeit mit den syrischen Behörden Prob-
leme gehabt, sei insbesondere mehrfach festgenommen worden, zuletzt
Im Jahre 2012, als er für 20 Tage festgehalten worden sei. Ausserdem
habe sich auch der ISIS nach dem Bruder erkundigt, da der PKK unterstellt
werde, mit der syrischen Regierung zusammenzuarbeiten. Seine Ehefrau
und Tochter schilderten in erster Linie die Probleme, welche der Bürger-
krieg gestellt hatte, und machten Verfolgung ihres Ehemannes respektive
Vaters geltend.
B.
Mit am 5. März 2015 eröffneter Verfügung vom 25. Februar 2015 verneinte
das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche
der Beschwerdeführer ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den
Vollzug der Wegweisung aber wegen seiner Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. April 2015 liessen die Beschwer-
deführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei „insoweit“ aufzuheben, als
ihnen Asyl zu gewähren sei.
D.
Mit Schreiben vom 23. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 erhob der Instruktionsrichter
einen Kostenvorschuss.
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F.
Die Beschwerdeführer leisteten den Kostenvorschuss innert Frist nicht;
stattdessen ersuchten sie mit Eingabe vom 10. Februar 2016 um wieder-
erwägungsweise Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses respektive um "vorsorgliche" Erstreckung der Frist bis am
29. Februar 2016.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2016 stellte der Instruktionsrich-
ter die Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren fest, wies das Ge-
such um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss respektive um "vor-
sorgliche" Erstreckung der Frist ab und gewährte eine Nachfrist von drei
Tagen. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Februar 2016 fristgerecht ge-
leistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität
solcher Verfolgungsmassnahmen an.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hielt die Verfolgungsvorbringen des volljährigen Beschwer-
deführers für unglaubhaft. Die Darstellung der Verhaftungen sei unsub-
stantiiert und diffus; es bleibe insbesondere im Dunkeln, wie lange, wie oft
und aus welchem Motiv er jeweils verhaftet worden sei. Die Schilderungen
der Haft an sich seien zerstreut und derart weitläufig, dass nie der Eindruck
eines einheitlichen und erlebnisgeprägten Ereignisses entstanden sei. An-
gesichts des Vorbringens, dass sein Bruder seit 25 Jahren bei der PKK
engagiert sei und im bewaffneten Flügel eine führende Position innehabe,
sei unverständlich, dass sich der Beschwerdeführer zunächst nicht habe
erklären können, weshalb er verhaftet worden sei, während er später an-
gegeben habe, dass ihm unterstellt worden sei, für die freie syrische Armee
zu arbeiten, dann wieder, Waffen zu handeln, wobei der syrische Geheim-
dienst ihn schliesslich als Spitzel habe anwerben wollen. Die Schilderun-
gen der Haftentlassung seien auch nach mehrfachem Nachfragen unkon-
kret und ausweichend ausgefallen. Der Entlassungsgrund der angeblichen
Kooperation zwischen der PKK und den syrischen Behörden überzeuge
deshalb nicht, weil er ja angeblich gerade wegen der mutmasslichen Mit-
gliedschaft seines Bruders bei der PKK verhaftet worden sei. Die Glaub-
haftigkeit der nahen Familienbande zu einem PKK-Kommandanten sei auf-
grund von diesen Ungereimtheiten zu verneinen. Ausserdem seien auch
seine Angaben zu seinem angeblichen Bruder widersprüchlich und knapp
ausgefallen. Die geltend gemachte Verwandtschaft habe er auch mit keiner
Urkunde belegen können. Ausserdem sei unwahrscheinlich, dass er als
Bruder eines hochrangigen PKK-Kämpfers ohne Schwierigkeiten durch die
Türkei hätte durchreisen können und dort nicht eingehender Befragung
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ausgesetzt gewesen wäre. Hinzukomme, dass die Ehefrau an der Kurzbe-
fragung die angebliche Verwandtschaft zu einem PKK-Kämpfer mit keinem
Wort erwähnt und stattdessen klar ausgesagt habe, niemand in ihrer Fa-
milie habe je Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Ferner habe
sie klar verneint, dass sie Syrien verlassen hätte, wenn es dort keinen Bür-
gerkrieg gäbe. Bei einer Gesamtwürdigung sprächen nach dem Gesagten
wesentliche und überwiegende Umstände gegen den vorgebrachten Sach-
verhalt. So sei davon auszugehen, der volljährige Beschwerdeführer nutze
seinen kurdischen Hintergrund und die Tatsache, dass er den gleichen Fa-
miliennamen trage wie ein bekannter PKK-Funktionär, um nahe Familien-
bande zu konstruieren, die in dieser Nähe wohl nicht existierten. Folglich
könne weder von der geltend gemachten einschlägigen Verwandtschaft
noch von Problemen deswegen mit den syrischen Behörden oder dem IS
ausgegangen werden. Die übrigen Vorbringen (Kriegslage) seien mangels
Gezieltheit der Verfolgung nicht asylrelevant. Ihnen werde mit der vorläufi-
gen Aufnahme Rechnung getragen.
6.
Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Vor-
instanz darin beizupflichten ist, dass es den Beschwerdeführern nicht ge-
lungen ist, eine aktuelle asylbeachtliche Verfolgungsgefahr glaubhaft dar-
zutun, zumal die Schilderungen des volljährigen Beschwerdeführers, wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, unglaubhaft sind. Schwer wiegt
in diesem Zusammenhang die Aussage der volljährigen Beschwerdeführe-
rin, Ehefrau respektive Mutter der übrigen Beschwerdeführer, an der Kurz-
befragung, lediglich wegen des Bürgerkrieges geflohen zu sein. Entgegen
der Beschwerde lässt sich dieser Widerspruch zu ihren späteren Vorbrin-
gen nicht mit Missverständnissen und Verständigungsproblemen erklären,
zumal auch angesichts der angebotenen Erklärungen nicht nachvollzieh-
bar bleibt, warum sie die politische Verfolgung ihres Mannes nicht als
Fluchtgrund erwähnt hat. Aber selbst bei Wahrunterstellung der brüderli-
chen Verwandtschaft des volljährigen Beschwerdeführers zu einem führen-
den PKK-Kämpfer und seiner Inhaftierung vom 8. bis 28. Dezember 2012
ist keine Gefahr aktueller Verfolgung aus asylbeachtlichem Motiv substan-
ziiert dargetan worden, zumal selbst die Beschwerdebegründung sowohl
gegen die Aktualität als auch ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv zu
sprechen scheint, wenn dort gemutmasst wird, er sei verhaftet worden, da-
mit er Informationen über seinen Bruder preisgebe und weil man ihn habe
als Spitzel rekrutieren wollen, und sei aus der Haft entlassen worden, weil
er sich nicht als Spitzel geeignet habe. Bei dieser Sachlage sind die auf
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Beschwerdeebene eingereichten Fotografien als Beweismittel unbehelf-
lich. Im Übrigen sind die eingereichten Beweismittel von geringem Beweis-
wert. Sie vermögen am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Das in
der Beschwerde vom 7. April 2015 in Aussicht gestellte Militärdienstbüch-
lein ist bislang nicht ins Recht gelegt worden. Nach dem Gesagten hat die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesu-
che abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen in der Schweiz weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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