B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2173/2017
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. März 2017 / N (…).
E-2173/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 16. Juni 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur
Person, BzP) und am 25. Juli 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren worden und zuletzt in
C._______, Zoba D._______, wohnhaft gewesen. Bis zur achten Klasse
habe er die Schule besucht und habe danach zur Unterstützung der Fami-
lie auf Obst- und Gemüseplantagen gearbeitet. Die Familie habe von der
Landwirtschaft, vom Kleinhandel und von den Arbeiten seiner Mutter in
Restaurants und Teehäusern gelebt. Darüber hinaus hätten sie einen Ofen
gebaut, um Backwaren zu verkaufen. Im Jahre 2010 habe er das Militär-
aufgebot erhalten. In diesem Zusammenhang hätten die Behörden seine
Mutter eine Woche (SEM-Akte A6/11 Ziff. 7.01) respektive vier Tage (SEM-
Akte A19/29 F100) als „Pfand“ festgehalten. Er sei in der (…) Runde im
Jahre (…) auf (…) rekrutiert worden. Mehrere Male sei er in der Folge aus
dem Militär desertiert und einmal für drei Monate, einmal für sieben Monate
untergetaucht, um die Familie mit seiner Arbeit zu unterstützen. Er sei in
E._______ vier Tage (SEM-Akte A6/11 Ziff. 7.02) respektive in F._______,
zwei bis drei Tage (SEM-Akte A19/29 F140 f., F152 ff.) für die Plantagen-
arbeit stationiert gewesen. Dann sei er letztmals im siebten Monat 2012
oder 2013 (SEM-Akte A19/29 F143 f.) oder am 9. Oktober 2014 direkt
(SEM-Akte A19/29 F146) beziehungsweise am 9. November 2014 von
C._______ aus (SEM-Akte A6/11 Ziff. 5.01 f.) desertiert und illegal in den
Sudan ausgereist. Nach 15 Tagen (SEM-Akte A6/11 Ziff. 5.02) beziehungs-
weise zwei Monaten (SEM-Akte A19/29 F206) sei er via Libyen und Italien
in die Schweiz gekommen. Die Reisekosten von US-Dollar 2‘600.– habe
er selbst und mit Hilfe von in G._______ lebenden Freunden beglichen. Er
befinde sich im Übrigen in regelmässigem Kontakt mit seiner in Eritrea
wohnhaften Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind; mit Mutter und
Geschwistern sei er letztmals in Italien in Kontakt gestanden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den
Akten.
E-2173/2017
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 12. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hin-
sicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter bean-
tragte er die Feststellung der Unzulässigkeit, subeventualiter der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Ver-
zicht auf eine Kostenvorschusserhebung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-2173/2017
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Sachverhalt Bst. E), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvoll-
zugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behand-
lung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimm-
ten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt mass-
gebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausge-
schlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde –
wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E-2173/2017
Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft sowie
nicht asylrelevant (Art. 7 und 3 AsylG).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner finalen Desertion und um-
gehenden Ausreise seien widersprüchlich geschildert worden (vgl. hierzu
vorne, Sachverhalt Bst. B), weshalb sie nicht geglaubt werden könnten.
Demzufolge sei die geltend gemachte Furcht vor einer allfälligen weiteren
staatlichen Verfolgung ohne jegliche plausible Grundlage. Darüber hinaus
sei die illegale Ausreise aus Eritrea allein nicht geeignet, Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
E-2173/2017
Seite 6
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt im Urteil
des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.2 Eine Durchsicht der beiden Protokolle lässt das Gericht zum Schluss
kommen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung
die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere
im Zusammenhang mit der angeblichen letzten Desertion und Ausreise, als
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die zutreffende Argumentation in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden. Weder ist der Hinweis in der Be-
schwerdeschrift auf den beschränkten Beweiswert der Summarbefragung
noch die Behauptung, es habe in der Anhörung ein Riesendurcheinander
gegeben und der Befrager sei zwischen den gesamthaft drei Desertionen
hin- und hergesprungen, geeignet, die aufgetretenen Widersprüche aufzu-
lösen. Vielmehr ergibt sich aus den Befragungen, dass der Beschwerde-
führer die Möglichkeit gehabt hat, seine Ausreisegründe detailliert vorzu-
bringen und ihm anlässlich der Anhörung durch Nachfragen auch Gelegen-
heit gegeben wurde, entstandene Ungereimtheiten zu erklären, was ihm
aber nicht gelungen ist. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer seine Zeit
vor dem Militärdienst und im Zusammenhang mit der Grundausbildung auf
entsprechende Fragen hin relativ detailliert und mit Realitätskennzeichen
schildern konnte (SEM-Akte A29/19 F88, F93, F103). Im Vergleich dazu
fielen seine Antworten im Zusammenhang mit der Desertion und Ausreise
jedoch wenig ausführlich und erlebnisgeprägt sowie – entgegen anderer
Ansicht in der Beschwerde – substanzlos aus (SEM-Akte A29/19 F145 ff.,
F180 ff.). Es bestehen somit vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Deser-
teur angesehen werden könnte (vgl. auch Urteil des BVGer D-4286/2018
vom 6. September 2018 E. 5.1).
E-2173/2017
Seite 7
6.3 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist sodann festzuhalten,
dass gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Refe-
renzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6–4.11, E. 5.1 f.) nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Fragen der Zuläs-
sigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für
die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf
es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche
zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
6.4 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Be-
schwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem
Militärdienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimat-
staat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2173/2017
Seite 8
8.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe
angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser un-
zulässig oder zumindest unzumutbar sei.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Mili-
tärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hät-
ten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst
Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar
E-2173/2017
Seite 9
könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Be-
richten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die ak-
tuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer
weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung
sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsge-
richt führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei
Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei,
dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-
Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den
„Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form
erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Doku-
mentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum
wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei ei-
nem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle.
Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in
den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden.
Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen
der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypotheti-
sches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich
gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten,
nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
8.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst
ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Ana-
lyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im
genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und
die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzel-
person kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse
sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwi-
schen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausge-
hen könne Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende
Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat
ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizie-
ren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2
E-2173/2017
Seite 10
EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Be-
schwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich
führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten,
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart
flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.3 Dass der Beschwerdeführer aus dem Dienst desertiert ist, erscheint,
wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer
Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung sei-
ner Dienstpflicht zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 f.).
Überdies steht eine Einberufung in den Militärdienst der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, zumal sich keine weiteren Gründe
für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Ak-
ten oder der Beschwerdeeingabe ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist
folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
E-2173/2017
Seite 11
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als
noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle
Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der über eine Schulbildung bis zur achten Klasse verfügt. In
seiner Heimat kann er – wie vom SEM zutreffend festgestellt – mit seiner
Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind sowie der Mutter, den Ge-
schwistern und weiterer Verwandter auf ein familiäres Beziehungsnetz und
eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen,
dass ihn seine Familie bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Eine finanzi-
elle Unterstützung dürfte er falls nötig auch durch seine im Ausland leben-
den Freunde erfahren, die ihm die Reise von Eritrea in die Schweiz mit
einem namhaften Beitrag von US-Dollar 2‘000.– mitfinanziert hätten (SEM-
Akte A19/29 F226 f.). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2173/2017
Seite 12
10.
Nachdem dem Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gewährt worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2173/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: