B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2174/2014
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (…).
E-2174/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Herkunftsstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 19.
Dezember 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des
Asylverfahrens wurde sie dem (…) zugewiesen. Dort fand am 2. Januar
2013 die Befragung zur Person (Protokoll in den SEM-Akten: A4/10) statt.
Am 18. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Aus-
reise- und Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A10/13).
Dabei wurden ihr auch spezifische Fragen in Bezug auf ihre Sozialisation
in Tibet gestellt (vgl. insb. A10/13 S. 2 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 25. März 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug
an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer unglaub-
haften Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Entspre-
chend erübrige es sich, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen,
womit das Asylgesuch mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft abzu-
lehnen sei. In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse stellte
sie fest, dass Indizien für eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China (VR
China), insbesondere Nepal (oder Indien) bestünden. Aufgrund der un-
glaubhaften Angaben gelte jedoch ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt.
Aufgrund der aus der Verheimlichung der Identität resultierenden Mitwir-
kungspflichtverletzung, sei es bei fehlenden Hinweisen, wie vorliegend,
nicht Sache der Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu forschen. Da sich keine Hinweise auf Verfolgung ergäben,
könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden und
es bestünden auch keine Hinweise auf andere völkerrechtliche Wegwei-
sungsvollzugshindernisse, die im Herkunfts- oder Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Aus der Verheimlichung der Iden-
tität sei schliesslich zu schliessen, dass der Vollzug auch zumutbar sei;
schliesslich sei er auch möglich.
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C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. April 2014
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Ablehnung ihres Asylge-
suches basiere auf einzelnen ihr entgegengehaltenen negativen Punkten,
die sie anlässlich der Befragung nicht vollständig habe erfassen können,
zumal sie sehr nervös gewesen sei. Da sie nicht wisse, wohin sie nun ge-
hen solle, zumal ihre Familie in Tibet lebe, wohin sie nicht zurückkehren
könne, beantrage sie eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin
könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten und
die Beschwerdebegehren beschränkten sich sinngemäss auf die Anfech-
tung der Ziffern 4–6 (Vollzug der Wegweisung), weshalb einzig diese Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildeten. Gleichzeitig wurde die Be-
schwerdeführerin aufgefordert einen Kostenvorschuss einzubezahlen.
E.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um die
Möglichkeit, den eingeforderten Kostenvorschuss in Raten zu bezahlen, da
sie über kein Einkommen verfüge und Sozialhilfegelder empfange.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2014 lehnte die Instruktionsrichterin
das Gesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses, verzich-
tete jedoch aufgrund der vermuteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
forderte sie auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
G.
G.a
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
G.b Am 9. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung
fest und erläuterte ihre Erwägungen unter dem Aspekt der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung. Ergänzend hielt sie insbesondere fest,
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die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin sei unbestritten, weshalb ein
Vollzug der Wegweisung in die VR China ausgeschlossen werde.
G.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rerin Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen.
G.d Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Juli 2014 replizierte die Beschwer-
deführerin auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt insbesondere
fest, die Erwägungen seien schwer verständlich. Sie habe stets angegeben
aus Tibet zu stammen und ein Antrag um Erhalt von amtlichen Papieren
aus Nepal oder Indien sei ein sinnloses Unterfangen. Im Übrigen habe sie
nie versucht, etwas zu vertuschen oder zu verschleiern.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 lud die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz unter Hinweis auf das kurz zuvor ergangene Koordinations-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-3361/2014, inzwischen publiziert
unter BVGE 2015/10) zu einem zweiten Schriftenwechsel ein.
H.b Nach erstreckter Frist liess sich die Vorinstanz am 3. Juli 2015 verneh-
men und hielt im Ergebnis an der angefochtenen Verfügung fest. Ergän-
zend hielt sie fest, nachdem die Beschwerdeführerin über ein gewisses
Länderwissen verfügt habe, was aber angelernt werden könne, sei bei der
Anhörung das Schwergewicht auf die konkreten Lebensumstände gelegt
worden. Diesbezüglich habe sie zwar gewisse Fragen korrekt beantworten
können, andere aber nur unbefriedigend. In Bezug auf den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit ihrer
Staatsangehörigkeit, sei diese am Ende der Anhörung gefragt worden, ob
sie zu den einzelnen Punkten noch etwas sagen wolle, worauf sie sich nur
zu den fehlenden Chinesisch-Kenntnissen geäussert habe.
H.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführe-
rin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche sie mit Duplik vom
20. Juli 2015 wahrnahm. Dabei verwies sie zum einen auf ihre Replik und,
wie bereits dort, auf die Stresssituation, in welcher sie sich anlässlich der
Anhörung befunden habe. Ergänzend führte sie aus, inzwischen wisse sie,
wie die (…) in Tibet nicht vergleichbar.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist dem-
nach einzutreten.
2.
Zunächst ist festzuhalten, dass – zumal in Berücksichtigung des Umstan-
des, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und aus
den Eingaben der Beschwerdeführerin sinngemäss durchaus ein Wille er-
kennbar ist, auch die Dispositivziffern betreffend Abweisung ihres Asylge-
suches, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung anzu-
fechten – auf die Feststellung in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014
zurückzukommen ist, wonach einzig der angeordnete Vollzug der Wegwei-
sung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde. Zu über-
prüfen bleibt demzufolge die Verfügung vom 25. März 2014 in ihrem gan-
zen Umfang. Davon ist offensichtlich auch die Vorinstanz im Rahmen der
Schriftenwechsel ausgegangen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie sei chi-
nesische Staatsangehörige und in B._______, Tibet, zur Welt gekommen,
wo sie aufgewachsen sei und bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie sei
weder zur Schule gegangen, noch habe sie einen Beruf erlernt. Jedoch
habe sie der Familie im Haushalt geholfen. Am (…) sei sie zusammen mit
einer Freundin von B._______ nach C._______ gefahren und habe dort
mehrere pro-tibetische Flugblätter an die Wände eines Beamtenbüros ge-
klebt. Ihre Freundin habe sich in C._______ ausgekannt und alles für die
Aktion Notwendige organisiert. Am nächsten Tag sei ein Nachbar erschie-
nen und habe erzählt, dass die Freundin verhaftet worden sei. Da sie be-
fürchtet habe, dass ihre Freundin im Gefängnis unter Misshandlung ihren
Namen preisgeben würde, habe sie Tibet noch gleichentags verlassen.
5.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begrün-
dung ab, die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin sei nicht glaub-
haft, weshalb auch ihre Ausreisegründe nicht geglaubt werden könnten.
Aufgrund ihrer mangelnden Länderkenntnisse, ihrer fehlenden Chinesisch-
Kenntnisse, den fehlenden Identitätspapieren, den unglaubhaften Anga-
ben zum Reiseweg sowie den unglaubhaften Asylgründen sei insgesamt
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davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr an-
gegeben Region sozialisiert worden sei.
Diesen Schluss zog die Vorinstanz unter anderem aus dem Umstand, dass
die Beschwerdeführerin zwar in der Lage gewesen sei, einige geographi-
sche Angaben betreffend ihres angeblichen Heimatdorfes und der näheren
Umgebung zu machen, sobald die Fragen jedoch ihre konkreten Lebens-
umstände – etwa Preise oder das Futter der (…) – betroffen hätten, seien
die Aussagen vage und undifferenziert geworden. Entsprechend habe sich
der Verdacht aufgedrängt, dass rein geografische Aussagen auswendig
gelernt worden seien, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Ge-
gend zu stammen. Die Zweifel an der geltend gemachten Staatsangehö-
rigkeit hätten sich angesichts der äusserst unsubstantiierten Aussagen
zum Reiseweg sowie den dürftigen und nicht nachvollziehbaren Asylgrün-
den erhärtet.
Im Rahmen der beiden Vernehmlassungen vom 9. Juli 2014 und vom
3. Juli 2015 konkretisierte die Vorinstanz ihre Einschätzung. Gleichzeitig
legte sie den Akten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ein als "Hin-
tergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" bezeichnetes Doku-
ment bei.
5.3 Die Beschwerdeführerin hielt auf Beschwerdeebene insgesamt an ihrer
Aussage fest, sie sei in Tibet aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Aus-
reise in die Schweiz gelebt. Sie bekundete sinngemäss Mühe, die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in den Ver-
nehmlassungen zu verstehen, und machte geltend, angesichts der Anhö-
rung angespannt und ängstlich gewesen zu sein.
6.
6.1 Nach dem im Verwaltungsverfahren vorherrschenden Untersuchungs-
grundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) hat die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
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des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss.
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
6.2 Die Vorinstanz stützte sich zur Qualifizierung der angeblichen Herkunft
der Beschwerdeführerin als unglaubhaft nicht auf eine in solchen Fällen
üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunftsanalyse, das
heisst eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation (vgl. zu
diesen Beweismitteln BVGE 2015/10 E. 5.1), sondern die Herkunftsabklä-
rung erfolgte ausschliesslich durch entsprechende Fragestellungen der
Sachbearbeiterin im Rahmen der Anhörung.
Im bereits zitierten BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für
Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, ver-
pflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Be-
schwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen.
Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer
für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls
kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens vertretbar ist.
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Aus dem Dossier muss daher – im Sinne einer ersten Mindestanforderung
– nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchen-
den Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern
auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb
in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situ-
ation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen
sollen.
Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders als bei der LIN-
GUA-Analyse beziehungsweise der Alltagwissensevaluation – kein amts-
externer Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zu-
dem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information
[COI]) – vorliegend Tibet – zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an
den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und
Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union
[EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen
über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz
dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes
frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.).
Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Per-
son zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundi-
gen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit ein-
geräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften
Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbrin-
gen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsab-
klärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der be-
troffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeig-
neter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).
Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen einer
lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt,
ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache
zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen
die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausi-
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bilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzuläng-
lich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren
fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Einschätzung der Vor-
instanz zwar insofern überein, als diese zum Schluss kam, die Angaben
der Beschwerdeführerin ihren Ausreiseweg sowie die Asylgründe betref-
fend seien dürftig ausgefallen. Demgegenüber sind ihre Aussagen zum All-
tagsleben nicht gänzlich unplausibel und damit haltlos, sondern vielmehr
mit Realkennzeichen versehen. Das SEM anerkennt im Übrigen selbst,
dass gewisse Angaben betreffend das Herkunftsdorf oder auch betreffend
die (…) zutreffend gewesen seien. Es gilt demzufolge zu prüfen, ob die
genannten Mindeststandards betreffend Untersuchungspflicht respektive
Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Vorinstanz eingehalten wor-
den sind.
6.3.1 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass den
Akten lediglich bezüglich einer Minderheit der gestellten Herkunftsfragen
Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen
werden können. So ist aus dem Dokument "Hintergrundinformationen zum
geprüften Länderwissen" etwa die korrekte Antwort in Bezug auf die abge-
fragten (…)einheiten ersichtlich, womit im Übrigen die Angaben der Be-
schwerdeführerin übereinstimmten (vgl. A10/13 F30 mit A25/2 S. 1). Wel-
che indes die richtigen Antworten auf die Fragen zur (…) oder zu den ab-
gefragten Preisen bezüglich verschiedene Güter (vgl. A10/13 F24-29) ge-
wesen wären, ist den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen, obwohl
das SEM der Beschwerdeführerin die als falsch befundenen Antworten ent-
gegenhält (vgl. Verfügung vom 25. März 2014 S. 3). Auch in Bezug auf die
geographischen Angaben fällt auf, dass das SEM offenbar davon ausgeht,
die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin seien korrekt ge-
wesen; auf was für Grundlagen es sich jedoch bei dieser Schlussfolgerung
stützt, ist nicht bekannt. Hingegen führt die Vorinstanz beim "Dokument
Hintergrundinformationen" aus, das angegebene Heimatdorf "sei nicht ge-
funden" worden, die Antworten seien aber "vermutlich korrekt" (vgl. A25/2
S. 1), was auf Mutmassungen hinweist. Für das Bundesverwaltungsgericht
ist sodann nicht nachvollziehbar, worauf sich die Annahme der Vorinstanz,
die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Essen der (...) seien nicht über-
zeugend beziehungsweise seien teilweise "befremdlich" (vgl. Verfügung
vom 25. März 2014 S. 3; vgl. A25/2 S. 2), stützt. Hier gilt im Übrigen im-
merhin festzuhalten, dass (...) zusammengesetzt ist. Die Aussage der Be-
schwerdeführerin, die (...) hätten auch Essensresten erhalten, ist vor dem
E-2174/2014
Seite 11
Hintergrund, dass gerade (…) in Tibet Hauptnahrungsmittel darstellen, al-
les andere als abwegig. Schliesslich fällt im Rahmen der Beurteilung der
Herkunft der Beschwerdeführerin auf, dass die Sachbearbeiterin davon
ausgeht, die Beschwerdeführerin verfüge über einen exiltibetischen Akzent
(vgl. A10/13 S. 10; A5/1). Inwiefern sie dies im Rahmen der Anhörung be-
urteilen konnte beziehungsweise wie sie zu diesem Schluss kommt, ist aus
den Akten nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin nicht näher zu
ihrer Sprache befragt wurde.
Schliesslich fehlt es den vom SEM als richtig befundenen und im Rahmen
des zweiten Schriftenwechsels offengelegten Antworten an für das Gericht
nachvollziehbaren Quellenangaben mit COI. So wären die Erkenntnisse
des SEM mit entsprechend qualifizierten Quellen zu belegen. Die dem Do-
kument "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" zu ent-
nehmenden Informationen vermögen den vom Bundesverwaltungsgericht
gestellten Mindestanforderungen demnach nicht zu genügen.
6.3.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden
Fall den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Mit der Vorgehensweise,
der Beschwerdeführerin erst am Ende der Anhörung in pauschaler Weise
das rechtliche Gehör zu gewähren – beispielsweise zum angeblichen exil-
tibetischen Akzent – dürfte sie auch das rechtliche Gehör verletzt haben;
ob diese Verletzung mit den teilweise ausführlichen Erwägungen im Rah-
men der Schriftenwechsel als geheilt betrachtet werden kann, kann vorlie-
gend offen bleiben, wobei die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerde-
führerin auf rechtliches Gehör im weiteren Verlauf des Verfahrens zu be-
achten haben wird.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben sowie die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine
VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind aus dem vorliegenden
Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen ent-
standen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Seite 12
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2014 wird aufgehoben und das
SEM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler