B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2174/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie deren Kinder
C._______,
D._______,
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin,
Raewel Advokatur,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat im Jahr
1997 und hielt sich während mehreren Jahren im Nordirak auf. Am 17. Ok-
tober 2012 verliess er den Irak und reiste am 14. November 2012 in die
Schweiz ein, wo er am 20. November 2012 um Asyl nachsuchte. Anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörung vom 3. De-
zember 2012 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz F._______, wo er bis 1996
gelebt habe. Im Oktober 1997 habe er sich der Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK) angeschlossen und sei in den Nordirak gegangen, wo er sich wäh-
rend mehrerer Jahre in den Bergen für die PKK eingesetzt, jedoch nicht
an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Bis 2004 habe er sich meistens
in G._______ und H._______ aufgehalten und habe dort auch seine spä-
tere Ehefrau kennengelernt. Nach der internen Spaltung der Partei hätten
er und seine Frau diese im März 2004 verlassen. Sie seien zuerst nach
I._______ und später nach J._______ gegangen, wo sie bis zur Ausreise
gelebt hätten. Den Nordirak habe er verlassen, da die Behörden ihn hätten
zum Militärdienst zwingen wollen, wobei sich aufgrund des Syrienkonfliktes
der Druck noch erhöht habe. Aufgrund seiner Weigerung habe er weder
einen Flüchtlingsausweis noch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Auch
in religiöser Hinsicht sei der Druck im Irak immer grösser geworden. In die
Türkei, wo er seit seiner Ausreise nicht mehr gewesen sei, könne er nicht
zurückkehren, da er dort aufgrund seiner PKK-Vergangenheit verfolgt
werde. Ende 2011 hätten sich die Behörden bei seiner Familie nach ihm
erkundigt. Seine Familie werde unterdrückt in der Türkei; ein Bruder sei
sieben Jahre und eine Schwester ungefähr zwei Jahre im Gefängnis ge-
wesen. Aufgrund seines Austrittes aus der PKK werde er ausserdem von
seiner Familie nicht mehr akzeptiert.
A.b Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und alawitischen Glaubens, sei eigenen Angaben zufolge im Jahr
1996 aus der Türkei ausgereist, im Nordirak in die Berge gegangen und
der PKK beigetreten. Im März 2004 habe sie die PKK verlassen und sich
seither in J._______ aufgehalten. Am 16. Januar 2013 sei sie mit ihren
Kindern aus dem Irak ausgereist und über verschiedene Staaten am
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11. März 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl ersuch-
ten. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der BzP vom 27. März
2013 im EVZ K._______ und der Anhörung vom 3. Juli 2013 zu den Asyl-
gründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei von der PKK politisch und militärisch ausgebildet worden und un-
gefähr acht Jahre für diese tätig gewesen. Sie verfüge zwar über eine Auf-
enthaltsbewilligung für den Nordirak (Ausweis beim SEM abgegeben), je-
doch hätten sie sich dort nicht frei gefühlt. Sie seien angewiesen worden,
ihre PKK-Vergangenheit vor der Bevölkerung geheim zu halten, da diese
in der Gesellschaft aufgrund von früheren Kämpfen zwischen der PKK und
der demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nicht beliebt sei. Bei der PKK
sei sie stets nur einfaches Mitglied gewesen und habe an keinen Kampf-
handlungen teilgenommen. Die KDP würde versuchen, Leute wie ihren
Mann als Soldaten für den Krieg in Syrien zu rekrutieren. Sie persönlich
habe keine Probleme mit der KDP gehabt. Da weder ihr Mann noch ihre
Kinder im Nordirak über Aufenthaltsbewilligungen verfügt hätten, sei ihr Le-
ben schwierig gewesen; sie hätten alle 15 Tage bei den Behörden erschei-
nen und unterschreiben müssen. Als Alawitin habe sie überdies im Irak ei-
nen grossen religiösen Druck verspürt. In die Türkei könne sie aufgrund
ihrer PKK-Vergangenheit und weil ihr Mann dort gesucht werde, nicht zu-
rückkehren.
B.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 ersuchte das SEM die Schweizer Bot-
schaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) um Informationen bezüglich die
Beschwerdeführenden. Diese antwortete am 23. Oktober 2013.
C.
Am 7. Januar 2015 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
zur Anfrage und Antwort der Botschaft gewährt, wobei der Inhalt der beiden
Schreiben zusammengefasst wiedergegeben wurde. Sie äusserten sich
mit Schreiben vom 23. Januar 2015 und beantragten, der Bericht der Bot-
schaft sei ihnen in zensurierter Fassung zukommen zu lassen.
D.
Mit Verfügung vom 6. März 2015 (eröffnet am 9. März 2015) lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft fest, weshalb der Vollzug aufgrund von Unzulässig-
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keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die Vo-
rinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Be-
schwerdeführenden subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
(SR 142.31) geltend machen würden.
E.
Mit Beschwerde vom 7. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziffern 3 bis 8 der
Verfügung vom 6. März 2015 und die Gutheissung der Asylgesuche. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
F.
Am 15. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AslyG). Da es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Da in der Beschwerde die Aufhebung der Ziffern 3 bis 8 der Verfügung
vom 6. März 2015 beantragt wird, ist vorliegend der Ausschluss vom Asyl
im Sinne von Art. 54 AsylG zu überprüfen. Die vorinstanzliche Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlingen wird jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (Art. 54 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche damit, die
Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft zwar erfüllen, je-
doch erst aufgrund von Handlungen nach ihrer Ausreise aus ihrem Heimat-
staat. Ihre Probleme hätten erst mit dem Beitritt zur PKK und dem Aufent-
halt im Irak begonnen. Somit sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus der Türkei keine begründete Furcht vor Verfolgung be-
standen habe. Gemäss Art. 54 seien ihre Asylgesuch deshalb abzulehnen.
5.2 In ihrer Beschwerde entgegneten die Beschwerdeführenden, sie hätten
den Straftatbestand von Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches
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bereits vor ihrer Ausreise erfüllt, indem sie der PKK beigetreten seien. Al-
leine wegen der Mitgliedschaft würde ihnen gestützt auf denselben Artikel
eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren drohen, was eine Asylgewäh-
rung in der Schweiz rechtfertige.
6.
6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Es kann voll-
umfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in ihrer Verfügung verwie-
sen werden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände vermö-
gen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern.
6.2 Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten sich bereits mit
dem in der Türkei erfolgten Beitritt zur PKK in asylrechtlich relevanter
Weise strafbar gemacht und somit seien die Gründe, die zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft führten, nicht erst nach ihrer Ausreise entstan-
den, ist nicht zuzustimmen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Be-
schwerdeführerin sagten bei der Vorinstanz aus, sie hätten in der Türkei
nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S.
11 sowie A21 F60). Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass sie die Türkei
mehr oder weniger unmittelbar nach ihrem Beitritt zur PKK – der Beschwer-
deführer im Jahr 1997, die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 – verlassen
haben (betreffend den Beschwerdeführer vgl. A4 S. 5: Frage: "Wie lange
blieben sie dann 1997 in Istanbul?" Antwort: "Ca. 10 Monate." Frage: "Und
danach? Sie waren aber immer noch in der Türkei?" Antwort: "Nein, im
Ausland"; S. 7: "Ich habe mich der Organisation angeschlossen, sie haben
mich in den Iran gebracht. […] Danach sind wir in den Irak gewandert und
danach hielt ich mich im Gebiet G._______ im Irak auf"; Betreffend die Be-
schwerdeführerin vgl. A15 S. 4: Frage: "Seit wann leben Sie im Irak?" Ant-
wort: "1996 ging ich von der Türkei aus in die Berge. Ich war dann bei der
PKK."; sowie A21 F 62: "An welchen Orten waren Sie stationiert?" Antwort:
"L._______, H._______ und G._______."). Auf die Frage, woher die türki-
schen Behörden über die PKK-Aktivitäten des Beschwerdeführers wüss-
ten, antwortete dieser, 1998 seien alle seine Familienmitglieder festgenom-
men worden, weil man sie wegen seines Beitritts zur PKK unter Druck habe
setzen wollen (vgl. A7 F60). Somit ist davon auszugehen, dass die Behör-
den erst nach dessen Ausreise im Jahr 1997 auf den Beschwerdeführer
aufmerksam geworden sind. Selbst wenn die Beschwerdeführenden der
PKK noch auf türkischem Boden beigetreten sind und sich somit wie in der
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Beschwerde geltend gemacht nach türkischem Recht strafbar gemacht ha-
ben, wurden die Behörden offensichtlich erst nach deren Ausreise auf sie
aufmerksam. Da die Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht auto-
matisch mit dem Beitritt zur PKK begann, sondern erst in dem Zeitpunkt
beginnen kann, in welchem dieselben auf die Beschwerdeführenden auf-
merksam wurden, sind ihre Fluchtgründe erst nach der Ausreise entstan-
den. Die Verfügung des SEM ist somit zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass den Beschwer-
debegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren. Somit
ist zumindest eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche sind des-
halb unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der
Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
8.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel