B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2175/2012
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Februar 2012 vorbrachte, er
habe sein Heimatland vor zirka anderthalb Jahren verlassen, sei zu-
nächst in den Iran gefahren, danach in die Türkei und von dort nach Grie-
chenland gegangen, wo er (…) geblieben sei, schliesslich nach Öster-
reich gereist und nach (…) in die Schweiz gelangt,
dass das BFM am 28. Februar 2012 die ungarischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) ersuchten, wel-
chem diese am 6. März 2012 entsprachen,
dass gemäss Mitteilung der österreichischen Behörden vom 27. Februar
2012 Ungarn von Österreich um Übernahme des Beschwerdeführers er-
sucht wurde, welches Ersuchen die ungarischen Behörden am 28. Sep-
tember 2011 im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO guthiessen,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. März 2012 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Ungarn und gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
22. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Gericht mit Urteil vom 28. März 2012 die Beschwerde guthiess
und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an
die Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2012 – eröffnet am 19. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
erneut nicht eintrat, und wiederum die Wegweisung nach Ungarn und den
Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass es zur Begründung anführte, Ungarn sei gestützt auf das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen
gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die ungarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt hätten und die Rückführung nach Ungarn – vorbehält-
lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f.
Dublin II-VO – bis am 6. September 2012 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
sei,
dass dieser in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das
Nonrefoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin spre-
chen würden, und der Wegweisungsvollzug technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
23. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und Österreich sei um seine Rückübernahme zu ersuchen, eventuali-
ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch
einzutreten, da eine Wegweisung nach Griechenland und Ungarn unzu-
mutbar sei,
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dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2012 beim Gericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG) und dieses den Vollzug der Wegweisung mit am
gleichen Tag erlassener Verfügung per sofort einstweilen aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzich-
tet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
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stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Behörde gemäss Art. 12 VwVG gehalten ist, den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz),
dass dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Sachverhaltskon-
trolle obliegt, was bedeutet, dass vorinstanzliche Fehler bezüglich Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes eigenständig gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2012 festhielt, es sei in
keiner Weise belegt, dass sich der Beschwerdeführer in Ungarn aufgehal-
ten und dort ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. Urteil S. 5),
dass das BFM in seiner neuen Verfügung vom 11. April 2012 zwar aus-
führlich die Situation für Asylsuchende in Ungarn schildert und auf den In-
formationsaustausch mit den österreichischen Behörden hinweist, aber
der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer in Ungarn aufgehalten
und dort ein Asylgesuch gestellt haben soll, unverständlicherweise nach
wie vor nicht belegt ist und somit die Zuständigkeit Ungarns zur Durchfüh-
rung des vorliegenden Asylverfahrens unverändert nicht feststeht,
dass die Beschwerde folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 12. April 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes erneut an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem nicht vertretenen
Beschwerdeführer nur geringe Kosten entstanden sein dürften, so dass
von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7
Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons B_______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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