B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2175/2014
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).
E-2175/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Kreis C._______, Provinz
D._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14.
Juli 2011 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 18. Juli 2011 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 26.
Juli 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 18. August 2011 trug er im
Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Er sei im Jahr 1993 oder 1994 im Rahmen der Familienzusammenfüh-
rung in die Schweiz gekommen und habe hier eine Lehre als (...) begon-
nen, welche er aber nie abgeschlossen habe. Im Juni 1995 habe er sich
der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan [PKK])
angeschlossen. In der Folge habe er eine dreimonatige Grundausbildung
in einem PKK-Lager [Ortsangabe] absolviert. Anschliessend sei er nach
Syrien geflogen, wo er rund sechs Monate lang geblieben sei, bevor er sich
für ungefähr ein Jahr in den Nordirak begeben habe. Von dort aus habe er
schliesslich als Guerillakämpfer der PKK türkischen Boden betreten und
an Operationen und Gefechten teilgenommen. Im [Jahr] 1998 habe [eine
Person] den türkischen Behörden (…) das Versteck der Guerillakämpfer
bekannt gegeben. Daraufhin habe das Militär gezielte Operationen gegen
die PKK durchgeführt. Bei einem dieser Angriffe der türkischen Armee sei
der Beschwerdeführer festgenommen und zunächst eine Woche in Ge-
wahrsam genommen worden. Während dieser Woche sei er vom Jan-
darma İstihbarat ve Terörle Mücadele (deutsch: Geheimdienst und Terror-
abwehr der Gendarmerie [JİTEM]) gefoltert worden. Danach sei er in Haft
gekommen, wo er ebenfalls gefoltert worden sei. Im Jahr 2000 habe ihn
das zuständige Gericht schliesslich wegen seiner Mitgliedschaft bei der
PKK und seiner Tätigkeit als Guerillakämpfer, mithin wegen bewaffnetem
und gewaltsamem Separatismus beziehungsweise Landesverrat, zu einer
Gefängnisstrafe von 36 Jahren verurteilt. Dieses Urteil sei vom Kassations-
hof bestätigt worden. Schlussendlich sei es dem Beschwerdeführer mit
Hilfe seines Vaters und seines Onkels aber dennoch gelungen, den Kas-
sationshof zu bestechen, damit dieser die Gefängnisstrafe gestützt auf das
sogenannte Reuegesetz auf sechs Jahre reduziert. Im April 2003 sei der
Beschwerdeführer aus dem Gefängnis entlassen worden.
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Sechs Monate später habe er gegen seinen Willen für eineinhalb Jahre ins
türkische Militär einrücken müssen. Da er – vor dem Hintergrund seiner
Vergangenheit bei der PKK – befürchtet habe, dort erneuten Repressionen
ausgesetzt zu sein, habe er bereits damals versucht, aus der Türkei aus-
zureisen, indem er [Vorkehrungen zwecks Ausreise]. Während des Militär-
dienstes sei er dann tatsächlich verschiedenen Angriffen ausgesetzt gewe-
sen und unterdrückt worden. So habe man ihn in die Berge schicken wol-
len, um ihn gegen seine ehemaligen Kameraden bei der PKK einzusetzen.
Er habe diesen Einsatz jedoch verweigert, weshalb grosser psychischer
und physischer Druck auf ihn ausgeübt worden sei.
Nach Abschluss des Militärdienstes im Jahr 2005 sei er aufgrund seiner
Vergangenheit bei der PKK weiterhin jeder Art von Repression und Dro-
hung ausgesetzt gewesen. So habe er seine politischen Ziele nur noch auf
legaler Eben fortführen wollen und sich als Mitglied der Barış ve Demokrasi
Partisi (deutsch: Partei des Friedens und der Demokratie [BDP]) und deren
Vorgängerpartei, Demokratik Toplum Partisi (deutsch: Partei der demokra-
tischen Gesellschaft [DTP]), engagiert. Die türkischen Behörden hätten
dies indes nicht begrüsst und ständig versucht, ihn – vor dem Hintergrund,
dass er vom sogenannten Reuegesetz profitiert habe – zu diskreditieren
und unter Druck zu setzen, indem sie ihn mehrfach festgenommen, bedroht
und geschlagen hätten. Auch sei er insofern unter behördlicher Aufsicht
gestanden, als er sich beim Militär von C._______ habe unterschriftlich ab-
melden müssen, wenn er die Region habe verlassen wollen. Im Jahr 2006
habe er geheiratet und ein Jahr später in C._______ ein [Geschäft] eröff-
net. Dort sei er wiederholt von Polizisten in Zivil und Angehörigen des
JİTEM belästigt worden. Diese hätten gewollt, dass er für sie arbeite, wes-
halb sie ihn mehrmals mitgenommen und geschlagen sowie unter Druck
gesetzt hätten. Auch hätten sie ihn vor allen Leuten als Reumütigen und
Kollaborateur der türkischen Regierung zu präsentieren versucht. Ein Teil
der lokalen Bevölkerung habe denn auch begonnen, ihm zu misstrauen.
Aufgrund dieser ständigen Belästigung durch die Polizei und um der Be-
völkerung zu beweisen, dass er nicht mit den türkischen Behörden zusam-
menarbeitete, habe er sein [Geschäft] im [Jahr] 2009 schliessen müssen.
Auch in seiner Nebenbeschäftigung als [Handwerker] sei er eingeschränkt
worden. So seien seine Kunden ständig bedroht worden, ihm als Kurden
keine Aufträge mehr zu geben, weshalb er nur noch dort habe arbeiten
können, wo es Kurden gegeben habe. Überdies habe er zu jenen Personen
gehört, die von den Behörden sofort aufgesucht und zur Verantwortung ge-
zogen worden seien, wenn es in D._______ zu irgendeinem Zwischenfall
mit Bezug zur kurdischen Bevölkerung gekommen sei. So sei im April oder
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Mai 2009 in B._______ beispielsweise eine Atatürk-Büste zerstört worden.
In der Folge sei er noch in derselben Nacht für drei Tage aufs Militärgelände
in C._______ mitgenommen, verhört und misshandelt worden. Zu solchen
Verhaftungen sei es bis zu zwanzig Mal gekommen. Durchschnittlich sei er
pro Monat während eines bis zwei Tagen festgehalten worden. Im [Jahr]
2009 sei er von Mitgliedern der sogenannten Türkischen Rachebrigade
(türkisch: Türk İntikam Tugayı [TİT]) – welche es auf die kurdische Bevöl-
kerung abgesehen habe – mit dem Auto verfolgt worden. Bei der Abzwei-
gung von C._______ Richtung B._______ habe er versucht, seinen Verfol-
gern zu entkommen, wobei er wegen der übersetzten Geschwindigkeit, mit
der er unterwegs gewesen sei, ins Schleudern gekommen sei und sein
Auto sich überschlagen habe. Bei diesem Unfall habe er sich einen Bruch
an Hals und Schultern zugezogen. Wegen diesen Verletzungen habe er
sich zu Fuss ins zehn Kilometer entfernte Spital in B._______ begeben.
Von dort aus sei er zunächst ins Spital nach C._______ und anschliessend
ins Spital nach D._______ transferiert worden. Das Spital in D._______ sei
aber erst bereit gewesen, ihn zu operieren, nachdem sein Vater den Stadt-
präsidenten von B._______ eingeschaltet habe. Während der Wahlen im
Jahr 2010 respektive 2011 habe er sich zudem für die BDP engagiert. [Im
Jahr] 2011 sei er im Rahmen dieses Engagements nach E._______ ge-
reist. Nach seiner Rückkehr sei er für eine Nacht und zwei Tage auf dem
Militärgelände in C._______ festgehalten worden. Dies sei die letzte Fest-
nahme gewesen. Schliesslich seien er und seine Parteikollegen im Rah-
men der Wahlvorbereitungen noch einmal von der Polizei angegriffen und
geschlagen worden. Nach Abschluss der Wahlen habe der Beschwerde-
führer sich gezwungen gesehen, ins Ausland zu fliehen, da er den Druck
der Behörden, die ständigen Verfolgungen, Belästigungen, Drohungen und
Misshandlungen nicht mehr ausgehalten habe.
A.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen reichte der Be-
schwerdeführer bei der Vorinstanz folgende Unterlagen ein:
Urteilsdispositiv des Staatssicherheitsgerichts F._______ vom (…)
1999, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs, in den
Jahren 1995 bis 1998 am bewaffneten Kampf gegen den Staat teil-
genommen zu haben, zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren
verurteilt wurde (vgl. A1, Beilage 1);
Entlassungsbescheinigung des Direktoriums der [Haftanstalt] (mit
Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer [im Jahr] 2003 von der
Strafkammer (…) mit Wirkung per (…) 2003 bedingt aus der Haft ent-
lassen wurde (vgl. A1, Beilagen 2 und 7);
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Angabeformular betreffend den entlassenen Häftling vom (…) 2003
(mit Übersetzung; vgl. A1, Beilagen 3 und 8);
Urteil des Staatssicherheitsgerichts F._______ vom (…) 1999 (mit
Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs,
in den Jahren 1995 bis 1998 am bewaffneten Kampf gegen die nati-
onale und territoriale Souveränität des Staates teilgenommen zu ha-
ben, zunächst infolge von Reue anstatt mit Todesstrafe zu einer le-
benslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, welche gestützt auf
die Gesetze 3419 (abgeänderte Fassung, Abs. 1, Ziff. 2) und 4450
schliesslich auf sechs Jahre reduziert wurde (vgl. A1, Beilage 5);
Urteil des (...) Strafsenats des Yargitay (oberstes Berufungsgericht
der Türkei) vom (...) 1999, wonach das Staatssicherheitsgericht
F._______ mit Urteil vom (...) 1999 auf eine Haftstrafe entschieden
habe, die von Amtes wegen einer Urteilsprüfung unterliege, aller-
dings auch der Angeklagte eine solche Überprüfung beantragt habe,
welche ergebe, dass der Fall unter Berücksichtigung des Reuegeset-
zes zu beurteilen sei, weshalb das Urteil des Staatssicherheitsge-
richts F._______ vom (...) 1999 aufzuheben sei (vgl. A1, Beilage 6);
Bestätigung des Nationalen Verteidigungsministeriums der Türki-
schen Republik vom (...) 2012 (mit Übersetzung), wonach der Be-
schwerdeführer den Militärdienst vom (...) 2004 bis (...) 2005 absol-
viert hat (vgl. A1, Beilage 9);
undatiertes Bestätigungsschreiben der BDP (mit Übersetzung), wo-
nach der Beschwerdeführer Mitglied der Partei ist (vgl. A1, Bei-
lage 10.1);
undatiertes Referenzschreiben von Rechtsanwalt (...) (mit Überset-
zung), aus dem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hervorge-
hen (vgl. A1, Beilage 10.2);
Referenzschreiben von Parteimitliedern vom (...) 2013 (mit Überset-
zung), aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am Wahl-
kampf der Gemeindepräsidentswahlen von 2004 bis 2009 und an
von der Partei organisierten Aktivitäten aktiv teilgenommen habe, wo-
bei der Name der Partei nicht explizit erwähnt wird (vgl. A1, Beilage
10.3);
Referenzschreiben von (...), Parteimitlied der BDP, vom (...) 2012 (mit
Übersetzung), aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer
an den Tätigkeiten der BDP aktiv beteiligt habe und dass die Polizei
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die Aktivitäten der BDP ständig verfolge und auf einige Mitglieder so-
gar direkt psychischen Druck ausübe (vgl. A1, Beilage 10.4);
Spitalbericht vom (...) 2012, wonach der Beschwerdeführer am (...)
2009 wegen einer offenen Kopfwunde und Verletzungen an der Wir-
belsäule aufgrund eines Sturzes aus der Höhe ins Spital eingeliefert
wurde, wo er am (...) 2009 operiert wurde (vgl. A1, Beilage 11);
Bewilligung für die Eröffnung und den Betrieb eines [Geschäftes] in
B._______ vom (...) 2007 (mit Übersetzung), worin der Beschwerde-
führer als Betriebsinhaber erwähnt ist (vgl. A1, Beilage 12).
A.d Mit Schreiben vom 5. November 2012 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, weitere, sein Gesuch betreffende Dokumente – unter
anderem namentlich die Anklageschrift aus dem Jahr 1998 respektive
1999, die Verhandlungsprotokolle des Gerichtsverfahrens vor dem Staats-
sicherheitsgericht F._______, ein Bestätigungsschreiben seines Anwalts,
der ihn im Gerichtsverfahren vertreten habe, mit Angaben zu seinem Straf-
verfahren, Einvernahmeprotokolle und Bestätigungen zu den geltend ge-
machten Festhaltungen durch die Polizei- und Militärbehörden nach Ent-
lassung aus dem Gefängnis sowie allfällige Arztberichte zu seinem aktuel-
len Gesundheitszustand – einzureichen (vgl. A10/3).
A.e Mit Eingabe vom 29. November 2012 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers der Vorinstanz mit, dass er vom Beschwerdeführer mit
der Wahrung seiner Interessen betraut worden sei (vgl. A11/1). Mit Schrei-
ben vom 7. Dezember 2012 reichte er die entsprechende Vollmacht nach
(vgl. A13/2).
Mit Eingaben vom 31. Januar, 28. Februar und 30. April 2013 reichte der
Beschwerdeführer diverse Beweisunterlagen ein (vgl. oben Bst. A.c). Wei-
ter führte der Rechtsvertreter zu den von der Vorinstanz nachgeforderten
Dokumenten aus, der Beschwerdeführer sei nicht an die Gerichtsakten
herangekommen, obwohl er dem Gericht in der Türkei – über den mit der
Beschaffung dieser Dokumente beauftragten Anwalt – eine beglaubigte
und mit Apostille versehene Vollmacht habe zukommen lassen (vgl. A1,
Beilage 4). Folglich könnten die Anklageschrift und die Verhandlungspro-
tokolle des Gerichtsverfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht
F._______ nicht beigebracht werden. Da der Beschwerdeführer in den Ver-
fahren in der Türkei nicht vertreten gewesen sei, gebe es auch keine an-
dere Möglichkeit, die Akten zu beschaffen. Ein Bestätigungsschreiben ei-
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nes Anwaltes könne somit ebenso wenig ins Recht gelegt werden. Bezüg-
lich der von der Vorinstanz verlangten Einvernahmeprotokolle und Bestäti-
gungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festhaltungen
durch die Polizei- und Militärbehörden nach seiner Entlassung aus dem
Gefängnis führte der Rechtsvertreter aus, dass es bekannt sein dürfte,
dass offiziell keine solchen Protokolle bestünden. Die Festhaltungen, die
in der Regel nur wenige Stunden dauerten, würden unter dem Deckmantel
von notwendigen Abklärungen und zwecks Einschüchterung der Betroffe-
nen vorgenommen und nicht registriert. Aktuelle Arztberichte zum Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers seien derzeit nicht vorhanden. Fer-
ner trug der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass die Ehefrau
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Beweismittelbeschaf-
fung massiv bedroht worden sei, was aufzeige, dass dem Beschwerdefüh-
rer eine erhebliche Gefahr an Leib und Leben drohe (vgl. A14/4; A16/1 und
A17/33).
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 (zugestellt am 24. März 2014) wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung dieses Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hiel-
ten. In erster Linie seien die eingereichten Beweismittel untauglich, den
asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. So habe der Beschwer-
deführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen auf die
Probleme mit den "türkischen Rachebrigaden" im Zeitraum zwischen 2005
und 2011 – Probleme mit den Behörden wolle er in dieser Zeit keine mehr
gehabt haben – verwiesen und diese in Beziehung zu seiner Vergangen-
heit bei der PKK und seiner politischen Tätigkeit zugunsten der BDP ge-
setzt. Indes beträfen die eingereichten Dokumente lediglich den Zeitraum
zwischen 1999 und 2005. Auch ergebe sich daraus, dass der Beschwer-
deführer tatsachenwidrige Aussagen gemacht habe, als er zu Protokoll ge-
geben habe, er sei zu einer Haftstrafe von 36 Jahren verurteilt worden, da
sich eine entsprechende Tatsache den eingereichten Unterlagen nicht ent-
nehmen lasse. Dem Spitalbericht vom (...) 2012 und den verschiedenen
ins Recht gelegten Referenzschreiben komme demgegenüber keinerlei
Beweiswert zu. So lasse sich anhand des Spitalberichts über den Zweck
der Behandlung – mangels beigebrachter Übersetzung – nur spekulieren.
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Bei den eingereichten Referenzschreiben handle es sich um Gefälligkeits-
schreiben von Bekannten, die auf Verlangen der Ehefrau des Beschwer-
deführers ausgestellt worden seien. Von einer Person, die vorgebe, wäh-
rend Jahren vom Geheimdienst bedroht und mehrfach unrechtmässig in-
haftiert worden zu sein, seien indessen Beweismittel zu erwarten, aus de-
nen hervorgehe, dass sie sich gegen dieses Unrecht zur Wehr gesetzt
habe.
Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der wieder-
holten Probleme mit den "türkischen Rachebrigaden" zwischen 2005 und
2011 nicht glaubhaft. So sei es ihm nicht gelungen, differenziert und prä-
zise zu erklären, wer seine Verfolger gewesen seien und was er unter dem
Begriff "türkische Rachebrigaden" tatsächlich verstehe. Seine Schilderun-
gen zur geltend gemachten Verfolgungsjagd im [Jahr] 2009, dem daraus
resultierenden Unfall und dessen Konsequenzen seien zudem ungenau,
oberflächlich und von einer ausweichenden Erzählweise gekennzeichnet
gewesen. Realitätsfremd wirke insbesondere, dass er vorgegeben habe,
bei diesem Unfall fast ums Leben gekommen zu sein, unmittelbar danach
aber doch zu Fuss ins zehn Kilometer entfernte Spital gelaufen sein wolle.
Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Verfolger, die ihn angeblich
hätten töten wollen, diese Gelegenheit nicht dazu ausgenutzt hätten res-
pektive ihn nicht während des [mehrmonatigen] Spitalaufenthalts aufge-
sucht hätten. Ferner sei fraglich, weshalb es zu diesem Unfall keinen poli-
zeilichen Bericht gebe oder warum der Beschwerdeführer sich nicht an
eine Menschenrechtsorganisation oder die Medien gewandt habe, um den
Vorfall publik zu machen.
Auch bezüglich der geltend gemachten Festnahmen und wiederholten
Misshandlungen habe der Beschwerdeführer sowohl unsubstantiierte wie
auch realitätsfremde Angaben gemacht. So wolle er bis zu zwanzig Mal
festgenommen worden sein. Angesichts dieser nicht unbedeutenden An-
zahl von Festnahmen, bei denen er angeblich immer wieder gefoltert wor-
den sei, erstaune es, dass er erst im Jahr 2011 ausgereist sei. So verlies-
sen Personen, die auf diese Weise verfolgt würden, ihren Wohnort nicht
erst nach der zwanzigsten Festnahme, sondern versuchten früher, zu flie-
hen. Da der Beschwerdeführer stets an derselben Adresse in B._______
geblieben sei, erwiesen sich seine Vorbringen als unglaubhaft. Letztlich
habe er auch widersprüchliche Angaben zu den Gründen und zum Zeit-
punkt der Schliessung seines [Geschäfts] gemacht. Während er anlässlich
der Erstbefragung angegeben habe, dass er das Geschäft infolge des Un-
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falls im [Jahr] 2009 habe schliessen müssen, habe er anlässlich der Bun-
desanhörung erklärt, das [Geschäft] bereits vor dem Unfall, im [Jahr] 2009
geschlossen zu haben, um der lokalen Bevölkerung damit zu beweisen,
dass er nicht mit den Behörden zusammenarbeite. Der Vollständigkeit hal-
ber sei noch darauf hinzuweisen, dass die einfache Mitgliedschaft in einer
legalen Partei wie der BDP keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen vermöge. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich. Zur Zulässigkeit führte sie aus, das Non-Refoulement-Prinzip
gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies ergäben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.
3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur Zumutbarkeit hielt
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer von 2005 bis 2011 mit sei-
ner Ehefrau und seinen Kindern in der Ortschaft B._______ im Haus seines
Vaters gelebt habe und seine Familie immer noch dort lebe. Auch habe der
Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, die
eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Mithin sei der Voll-
zug der Wegweisung gesamthaft als zumutbar einzustufen (vgl. A19/9).
C.
Mit Eingabe vom 23. April 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
von seinem Rechtsanwalt gegen den BFM-Entscheid Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2014 sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei,
weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsver-
beiständung beantragt und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im We-
sentlichen aus, dass sich die Argumente der Vorinstanz bezüglich der ein-
gereichten Beweismittel als nicht stichhaltig erwiesen. So treffe es nicht zu,
dass sich die ins Recht gelegten Dokumente lediglich auf den Zeitraum
zwischen 1999 und 2005 bezögen. Vielmehr beträfen sie mehrheitlich die
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Zeitperiode danach. Weiter müsse es sich beim Vorhalt der Vorinstanz, die
Verurteilung zu einer Haftstrafe von 36 Jahren sei durch die eingereichten
Unterlagen nicht belegt, um ein sprachliches Missverständnis handeln. So
sei aus der eingereichten Übersetzung des Urteils des Staatssicherheits-
gerichts F._______ vom (...) 1999 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
zunächst mit der Todesstrafe respektive zu einer lebenslänglichen Gefäng-
nisstrafe verurteilt worden sei – was effektiv wohl 36 Jahre bedeute – wel-
che schliesslich auf sechs Jahre reduziert worden sei. Auch entbehre das
Argument der Vorinstanz, den übrigen zu den Akten gereichten Dokumen-
ten komme keinerlei Beweiswert zu, respektive es handle sich dabei um
Gefälligkeitsschreiben, jeglicher Grundlage. So stimmten gerade die Anga-
ben im Spitalbericht vom (...) 2012 weitgehend mit den Aussagen des Be-
schwerdeführers überein, lasse sich dem Bericht doch entnehmen, dass
der Beschwerdeführer nach einem Sturz aus der Höhe mit Verletzungen
vor allem im Bereich von Kopf, Hals, Rücken und Schulter ins Spital einge-
liefert und dort operiert worden sei. Die wahre Ursache für diese Verletzun-
gen habe er gegenüber dem Spital verschwiegen, um Probleme mit den
Behörden und auch mit dem Spital zu vermeiden. Eine Übersetzung des
Spitalberichts vom (...) 2012 sei nicht eingereicht worden, da dieser prak-
tisch durchwegs mit medizinischen Ausdrücken versehen sei, welche inter-
national gebräuchlich seien. Dies werde nun aber mit einer Übersetzung
der wesentlichen Teile des Berichts nachgeholt. Schliesslich sei darauf hin-
zuweisen, dass es sich bei den übrigen ins Recht gelegten Beweismitteln
um offizielle Dokumente der Gemeinde B._______ und der BDP und nicht
um Gefälligkeitsschreiben handle.
Auch die Bedenken der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen. So habe
dieser seine Verfolger nicht konkret bezeichnen können, weil sich die poli-
tischen Regimeakteure in der Türkei jeweils äusserst geheim hielten und
sich dementsprechend verschiedenförmig tarnten, um zu vermeiden, dass
sie einer Behördeneinheit zugeordnet oder gar identifiziert werden könn-
ten. Bezüglich des Vorhalts, der Beschwerdeführer habe die Verfolgungs-
jagd im Jahr 2009 ungenau und ausweichend geschildert, sei der Vo-
rinstanz zwar beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Umstände
insbesondere zu Beginn seiner Ausführungen nicht von sich aus detailliert
beschrieben habe. Auf Nachfrage hin habe er den Verlauf dieses Vorbrin-
gens indes äusserst präzise wiedergegeben, indem er unter anderem die
Verfolgungstrecke sowie den Unfallort genau angegeben habe und an-
schliessend nachvollziehbar beschrieben habe, wie es zum Unfall gekom-
men sei. Auch widerspreche die Ausführung des Beschwerdeführers, beim
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Unfall fast getötet worden zu sein, dem Umstand, dass er sich anschlies-
send selbständig ins Spital begeben habe, nicht. So beziehe er sich mit
seiner Aussage auf die Folgen der bei diesem Unfall erlittenen Verletzun-
gen, mithin darauf, dass er ohne medizinische Behandlung an den Folgen
hätte sterben können. Weshalb der Beschwerdeführer von seinen Verfol-
gern bei dieser Gelegenheit nicht getötet worden sei, könne er sich selbst
nicht erklären. Er wisse nur, dass auch gegen andere ins Visier genom-
mene Personen solche Verfolgungsjagden, welche offenbar systematisch
als psychisches Druckmittel dienten, stattfänden.
Weiter erwecke die Erwartung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte
sich gegen die erlebten Behelligungen wehren und die diesbezüglichen
Beweismittel ins Recht legen können, den Eindruck, die politische Realität
in der Türkei sei ihr nicht bekannt. So müssten nicht nur bereits fichierte
Personen wie der Beschwerdeführer, sondern alle, die sich kritisch zu den
Streitkräften, deren Menschenrechtspraktiken oder der Kurdenpolitik äus-
serten, damit rechnen, zum Ziel strafrechtlicher Ermittlungen zu werden.
Wie auch das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Ur-
teil (BVGer E-4800/2010 vom 10. Oktober 2013) festgehalten habe, habe
sich der Menschenrechtsschutz in der Türkei – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – in den Jahren 2006 bis 2010 nicht verbessert, sondern sei
stagnierend, wenn nicht gar tendenziell rückläufig. Erschwerend komme im
Fall des Beschwerdeführers hinzu, dass er aus einer Region stamme, wel-
che [Beschreibung der Gegebenheiten in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers]. Die prokurdischen Aktivitäten in B._______ seien den
türkischen Behörden ein Dorn im Auge und würden besonders stark beo-
bachtet, um Auswirkungen auf Nachbarorte einzudämmen. Vor dem Hin-
tergrund dieser aktuellen Lage in der Türkei seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als glaubhaft einzustufen. Daran ändere auch der Vorhalt
der Vorinstanz, angesichts der vorgetragenen Ereignisse erstaune es,
dass der Beschwerdeführer nicht früher ausgereist sei, nichts, da Letzterer
in der Türkei eine Familie habe und sich nicht so schnell von dieser habe
trennen wollen. Auch seien seine Vorbringen asylrelevant, habe er doch
nicht nur unter unerträglichem psychischem Druck gestanden, sondern sei
auch in seiner körperlichen Unversehrtheit gefährdet gewesen. Zudem sei
ihm das wirtschaftliche Fortkommen verunmöglicht worden. Letztendlich
sei sein Lebensraum mehr und mehr eingeschränkt worden, so dass ihm
ein Verbleib in der Türkei unter menschenwürdigen Umständen verunmög-
licht worden sei. Nachdem er nun illegal ausgereist sei und sich längere
Zeit im Ausland aufgehalten habe, sei er als ehemaliger PKK-Kämpfer, wel-
cher mehrere Jahre inhaftiert gewesen sei, bei einer Rückkehr in seinen
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Heimatstaat einer konkreten Gefährdung seitens der türkischen Behörden
ausgesetzt. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei somit sowohl objektiv
als auch subjektiv begründet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und damit Recht auf Asylgewährung habe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner stellte es fest, dass ge-
mäss den Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
davon auszugehen sei, dass er erwerbstätig sei, weshalb es ihn auffor-
derte, innert Frist geeignete Dokumente einzureichen, die seine Bedürftig-
keit belegten.
E.
Mit Eingaben vom 30. Mai und 23. Juli 2014 kam der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung nach und belegte mit Dokumenten, dass das im
ZEMIS eingetragene Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2014 aufgelöst wurde
und dass er bis dahin keine Ersparnisse generieren konnte, da er bei einem
mittels Lohnabrechnung nachgewiesenen durchschnittlichen Einkommen
von Fr. 3'600. und einem anhand von Belegen nachgewiesenen Grund-
bedarf von Fr. 3'300. lediglich einen kleinen Überschuss von Fr. 300.
erzielen konnte. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 reichte der Beschwerde-
führer weitere Belege zum Nachweis seiner Bedürftigkeit ein und infor-
mierte das Gericht darüber, dass er per 16. Juni 2014 eine neue Erwerbs-
tätigkeit aufgenommen habe, dort aber bisher nur wenige Stunden habe
arbeiten können, weshalb er nach wie vor bedürftig sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz dazu ein, eine
Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2014 führte die Vorinstanz in
Ergänzung zur angefochtenen Verfügung aus, dass der eingereichte Spi-
talbericht aus dem Jahr 2009 – entgegen der Behauptung der Rechtsver-
tretung in der Beschwerdeschrift – kein geeignetes Beweismittel darstelle,
um die geltend gemachte Verfolgungsjagd durch Geheimdienstagenten
E-2175/2014
Seite 13
glaubhaft zu machen. So sei in der Beschwerdeschrift selbst festgehalten
worden, dem medizinischen Bericht sei lediglich zu entnehmen, die Unfall-
ursache sei ein Sturz aus der Höhe gewesen. Abgesehen davon, dass es
sich dabei auch um einen Arbeitsunfall gehandelt haben könnte, über-
zeuge das Argument, der Beschwerdeführer habe damals, aus Angst vor
weiteren Problemen, den wahren Grund seiner Verletzung verschwiegen,
nicht. Bezüglich der Beweismittel zur Tätigkeit des Beschwerdeführers zu-
gunsten der BDP führte die Vorinstanz aus, dass sie in ihrer angefochtenen
Verfügung nicht in Abrede gestellt habe, dass der Beschwerdeführer sich
anlässlich von Wahlen zugunsten der BDP betätigt habe. Allerdings könne
er davon ausgehend keine asylrelevante Verfolgung geltend machen. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung auf die Frage
22 klar zu Protokoll gegeben, dass er nach seiner vorzeitigen Haftentlas-
sung und der Absolvierung des Militärdienstes keine Probleme mit den tür-
kischen Behörden mehr gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erweise sich
auch die Argumentation der Rechtsvertretung, in der Türkei gingen Behör-
den, Sicherheitskräfte und Gerichte auch heute noch in unverhältnismäs-
siger Weise gegen kurdische Aktivisten vor, als nicht stichhaltig.
H.
Mit Replik vom 15. Dezember 2014 äusserte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zur Vernehmlassung vom 5. November 2014 und
führte in Ergänzung zur Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2014 im We-
sentlichen aus, dass es – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – überaus
nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die wahre Ursache seiner
Verletzungen aus Angst vor weiteren Repressalien gegenüber dem Spital
verschwiegen habe, sei er doch sowieso schon im Visier der Sicherheits-
behörden gestanden. Hinzu komme, dass ihn das Spital, das die notwen-
dige medizinische Behandlung ohnehin erst nach Einschaltung des Stadt-
präsidenten von B._______ durch den Vater des Beschwerdeführers vor-
genommen habe, bei Kenntnis der wahren Sachlage von vorneherein nicht
behandelt hätte. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass
die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen am Hals und am
Schlüsselbein typischerweise bei Autounfällen, bei denen sich das Auto
überschlagen habe, aufträten. Demnach stehe aufgrund des Spitalberichts
fest, dass der Beschwerdeführer damals nach einem Unfall notfallmässig
habe behandelt werden müssen, wobei alle Indizien offensichtlich auf ei-
nen Autounfall nach einer Verfolgungsjagd hindeuteten, so dass es sich
dabei um keinen konstruierten Vorfall handeln könne. Bezüglich des Vor-
halts, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er nach dem
Militärdienst keine Probleme mit den türkischen Behörden mehr gehabt
E-2175/2014
Seite 14
habe, sei festzuhalten, dass von der Vorinstanz verkannte werde, dass der
Beschwerdeführer damit eine Verfolgung auf rechtlichem Weg, namentlich
ein offizielles Verfahren mittels Anklage gegen ihn gemeint habe, weshalb
er denn auch seine Verfolgungsvorbringen nicht durch Beweismittel habe
untermauern können. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer mit aller
Deutlichkeit und Vollständigkeit dargetan, wie er von den im Geheimdienst
tätigen Sicherheitskräften ständig verfolgt worden sei, indem man ihn stets
überwacht und nach jedem politischen Ereignis behelligt und immer wieder
festgenommen und misshandelt habe. Angesichts dieses psychischen und
physischen Drucks sowie der Verfolgungsjagd durch die politischen Sicher-
heitskräfte und nach dem Entzug der wirtschaftlichen Grundlage des Be-
schwerdeführers sei dieser bis vor seiner Flucht sehr wohl ernsthaften
Problemen ausgesetzt gewesen.
I.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 wandte sich der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers erneut ans Bundesverwaltungsgericht und reichte ein
Überweisungsformular der Krankenanstalt in B._______ (im Original, mit
Übersetzung) ein, wonach der Beschwerdeführer einen undefinierten Un-
fall mit einem motorisierten Fahrzeug gehabt habe, infolgedessen er sich
eine Luxation und einen Rückgang sowie eine Verstauchung der Gelenke
und Bänder im Halsbereich zugezogen habe, und am (...) 2009 ins [Spital
in D._______] verlegt worden sei.
J.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichte der Rechtsanwalt seine Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-2175/2014
Seite 15
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob es dem Be-
schwerdeführer gelungen ist, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu
machen.
4.1.1 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, zog die
Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen
E-2175/2014
Seite 16
Ereignisse im Zeitraum zwischen 1995 und 2005 in ihren Grundzügen nicht
in Zweifel. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht dazu ver-
anlasst, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teil-
nahme am bewaffneten Kampf der PKK im Jahr 1998 verhaftet und zu ei-
ner Freiheitsstrafe verurteilt wurde und nach Entlassung aus dem Gefäng-
nis im Jahr 2003 bis im Jahr 2005 den Militärdienst absolvierte (vgl. A1,
Beilagen 1-3 und 5-9). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass
die Aussage des Beschwerdeführers, zunächst zu 36 Jahren Freiheits-
strafe verurteilt worden zu sein, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht
tatsachenwidrig erscheint, lässt sich den eingereichten Urteilen doch ent-
nehmen, dass das erstinstanzliche Gericht zuerst eine lebenslängliche Ge-
fängnisstrafe – welche durchaus 36 Jahre betragen haben könnte – aus-
sprach, bevor es diese Strafe vor dem Hintergrund des Rückweisungsent-
scheids des (...) Strafsenat des Yargitay vom (...) 1999 mit Blick auf das
Reuegesetz auf sechs Jahre Gefängnis reduzierte (vgl. A1, Beilagen 1, 5
und 6).
4.1.2 Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum von 2005 bis 2011
weitgehend unglaubhaft sind. Dieser Einschätzung kann nur teilweise ge-
folgt werden. Zwar überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers, von
der TİT mit dem Auto verfolgt worden und deshalb verunfallt zu sein, auch
das Gericht nicht. So erscheint es unwahrscheinlich, dass eine Organisa-
tion wie die nationalistische Türkische Rachebrigade – welche in der Ver-
gangenheit unter anderem für Bombenanschläge mit mehreren Toten so-
wie für Morde an und Drohungen gegenüber Menschenrechtsaktivisten
verantwortlich gemacht wurde (vgl. Human Rights Watch [HRW], World
Report 2007 – Turkey, 11. Januar 2007; Austrian Centre for Country of Ori-
gin & Asylum Research and Dokumentation [ACCORD], KurdInnen in der
Türkei, Juni 2009, S. 15) – ein solch dilettantisches Vorgehen für einen
Mord wählt. Auch ist es, wie von der Vorinstanz argumentiert, nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Verfolger des Beschwerdeführers sich die Gele-
genheit, ihn tatsächlich zu töten, entgehen lassen sollten, war dies den An-
gaben des Beschwerdeführers zufolge doch deren primäres Ziel. Zudem
wirkt es, wie vom BFM zu Recht vorgetragen, realitätsfremd, dass der Be-
schwerdeführer sich nach dem Unfall, bei dem er fast ums Leben gekom-
men sein soll, noch zu Fuss ins zehn Kilometer entfernte Spital begeben
haben will. Daran ändern auch der Spitalbericht vom (...) 2012 (vgl. A1,
Beilage 11) und das mit Eingabe vom 29. Januar 2015 ins Recht gelegte
Überweisungsformular der Krankenanstalt B._______ nichts. So belegen
diese nur, dass der Beschwerdeführer einen Unfall hatte. Wie es zu diesem
E-2175/2014
Seite 17
Unfall kam, lässt sich den Dokumenten indes – nicht zuletzt wegen ihrer
Widersprüchlichkeit – nur beschränkt entnehmen. Auch überzeugt das Ar-
gument, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Spital in D._______
aus Angst vor weiteren Problemen den wahren Grund seiner Verletzung
verschwiegen, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, nicht, noch viel
weniger, nachdem der Beschwerdeführer in B._______ noch den richtigen
Grund angegeben haben will, ist doch nicht auszuschliessen, dass das
Überweisungsformular der Krankenanstalt B._______ dem Spital in
D._______ zur Kenntnis gebracht wurde.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind bei umfassender Würdigung der
Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers indes nicht all seine Vor-
bringen betreffend den Zeitraum zwischen 2005 und 2011 als unglaubhaft
einzustufen. So erscheint es vor dem Hintergrund seiner – anhand der ei-
gereichten Gerichtsentscheide (vgl. A1, Beilagen 1, 5 und 6) belegten –
Verurteilung wegen der Teilnahme am bewaffneten Kampf der PKK durch-
aus plausibel, dass er auch nach 2005 im Visier der türkischen Behörden
stand und bei Zwischenfällen in der Region mit Bezug zur kurdischen Be-
völkerung einer der ersten war, der von den Sicherheitskräften verdächtigt,
aufgesucht und gar kurzzeitig festgenommen wurde. Dass der Beschwer-
deführer, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, an-
lässlich der Bundesanhörung angegeben habe, dass er nach dem Militär-
dienst keine Probleme mit den türkischen Behörden mehr gehabt habe,
erscheint nicht ganz korrekt. So gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Pro-
tokoll: "zwischen 2005 und 2011 gingen die Behörden rechtlich nicht gegen
mich vor, ich wurde nicht gesucht, verhaftet oder angeklagt" (vgl. A6/13,
F22). Wie in der Replik vorgetragen, ist diese Aussage tatsächlich eher so
zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf rechtlichem Weg,
im Rahmen eines offiziellen Verfahrens mittels Anklage, verfolgt worden
sein will und nicht, dass er keinerlei Behelligungen durch die türkischen
Behörden mehr erfahren habe. Auch ist es nicht unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vergangenheit von den türkischen
Behörden in seinen wirtschaftlichen und – auch von der Vorinstanz nicht
als per se unglaubhaft eingestuften (vgl. Vernehmlassung vom 5. Novem-
ber 2014) – politischen Aktivitäten behindert und insbesondere wegen sei-
ner Mitgliedschaft bei der BDP (vgl. A1, Beilagen 10.1 und 10.4) auch be-
helligt wurde. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich derart oft, wie von ihm
geltend gemacht, festgenommen wurde, ist indes in Zweifel zu ziehen, wa-
ren seine Angaben dazu doch, wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt,
unsubstantiiert und widersprüchlich (vgl. A6/13, F55 ff.).
E-2175/2014
Seite 18
4.2 Es stellt sich mithin in einem zweiten Schritt die Frage, ob die als glaub-
haft eingestuften Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG sind.
Dies ist zu verneinen. Ohne die glaubhaften Behelligungen des Beschwer-
deführers durch die türkischen Behörden zu verharmlosen, erscheinen
diese nicht derart intensiv, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Ver-
bleib im Heimatstaat objektiv nicht mehr hätte zugemutet werden können.
Auch dürften die Belästigungen ihn nicht in die vom Asylgesetz geforderte
Zwangslage versetzt haben, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in
der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte
(vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). So hielt sich der Beschwerdeführer denn
auch während sechs Jahren ununterbrochen an derselben Adresse in
B._______ auf (vgl. A6/13, F6 ff.) – wo seine Ehefrau und seine Kinder
noch heute wohnen (vgl. A6/13, F17 ff.) –, was ein Indiz dafür darstellt,
dass die Behelligungen nie ein derart gesteigertes Ausmass annahmen,
dass sie einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG gleichge-
kommen wären. Auch gab der Beschwerdeführer anlässlich der Bundes-
anhörung zu Protokoll, dass er zwar nur schwer an Orten, wo es keine
Kurden hatte, arbeiten konnte, indes keine Geldprobleme hatte (vgl. A6/13,
F22 und 27), weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Möglichkeit zur
Erwerbsausübung und mithin die Existenzgrundlage nie gänzlich entzogen
wurde. Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eige-
nen Angaben zufolge ein einfaches Mitglied der BDP war respektive ist
(vgl. A6/13, F69). So hat er sich gemäss den eingereichten Bestätigungs-
schreiben zwar aktiv an den Tätigkeiten der Partei beteiligt; indes sind den
Akten und insbesondere auch den ins Recht gelegten Beweismitteln kei-
nerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass er innerhalb der BDP eine ex-
ponierte Rolle wahrgenommen hätte (vgl. Beilagen 10.1, 10.3 und 10.4).
Folglich erscheint das Risiko, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur in
der Türkei an sich legalen BDP (vgl. Tages-Anzeiger, Verzweifelte Kurden
drohen mit Intifada, 8. Oktober 2014) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist, klein, werden doch präferiert exponierte und führende Parteimitglieder
verfolgt (vgl. Country of Origin Research and Information [CORI], What is
the current situation of members or sympathizers of the recently establis-
hed BDP [former DTP]?, 20. Januar 2011). Schliesslich ist – entgegen des
Vorbringens des Beschwerdeführers – nicht bekannt, dass Personen, die
von einem der türkischen Amnestiegesetze respektive Reuegesetze profi-
tieren konnten, von den türkischen Behörden deshalb diskriminiert respek-
tive verstärkt behelligt würden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur
E-2175/2014
Seite 19
Türkei: 1) Informationen zu Amnestiegesetzen; 2) Informationen zu unfai-
ren Verfahren, Folter und unverhältnismässigen Strafen, 23. Oktober
2013). Bezüglich des in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenkens,
der Beschwerdeführer sei – vor dem Hintergrund seiner Vergangenheit als
PKK-Kämpfer, seiner illegalen Ausreise und seines längeren Aufenthalts in
der Schweiz – bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Verurtei-
lung des Beschwerdeführers bereits mehr als 15 Jahre her ist, er seither
nicht mehr rechtlich belangt sein worden will (vgl. A6/13, F22) und er auch
seinen Auslandaufenthalt gut mit dem Besuch seiner tatsächlich in der
Schweiz lebenden Familie begründen kann.
4.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich zusammenfas-
send, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffenderweise zur Beurteilung
gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
des Art. 3 AsylG nicht. Daran ändert auch das Referenzschreiben von
Rechtsanwalt (...) nichts, ist dieses – in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz – doch tatsächlich als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu
qualifizieren, da die in diesem Dokument geschilderten Verfolgungsvorbrin-
gen lediglich eine Wiedergabe der Erzählungen des Beschwerdeführers
respektive seiner Ehefrau darstellen, welche folglich nicht auf eigenen Er-
lebnissen des Verfassers beruhen. Das Asylgesuch wurde demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-2175/2014
Seite 20
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist
E-2175/2014
Seite 21
nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen als zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht geht – mit Ausnahme zweier Provinzen im
Grenzgebiet zum Nordirak (vgl. BVGE 2013/2) – davon aus, dass die all-
gemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivil-
bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsgegend (Pro-
vinz D._______) ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar
zu bezeichnen.
6.4.2 Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Türkei sprechen würden, sind ebenfalls keine ersicht-
lich. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsgegend mehrere Fami-
lienangehörige (Ehefrau, zwei Söhne, einen Onkel und mehrere Tanten;
vgl. A2/9, Rz. 11 und 12; A6/13, F14 ff.) und verfügt dort auch über eine
Unterkunft (vgl. A6/13, F10). Angesichts seiner Berufserfahrung, [Beschrei-
bung der Berufserfahrung], könnte er sich mit seiner Familie bei Bedarf
auch [an einem anderen Ort in der] Türkei niederlassen, sollte er eine
Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht in Betracht ziehen. Nachdem der
Beschwerdeführer der Aufforderung der Vorinstanz, allfällige Arztberichte
zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen (vgl. A10/3), ent-
gegnete, dass derzeit keine solchen aktuellen Zeugnisse vorhanden seien
(vgl. A17/33), und er auch im weiteren Verlauf seines Asylverfahrens, na-
mentlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, keine gesundheitlichen
Schwierigkeiten (mehr) vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass aus
medizinischer Sicht keine Wegweisungshindernisse vorliegen.
6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die
Türkei insgesamt als zumutbar.
E-2175/2014
Seite 22
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), wenn es ihm nicht möglich sein sollte, mit seinem Nüfus
einzureisen. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischen-
verfügung vom 23. Oktober 2014 indes die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG.). Hingegen ist
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ge-
stützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 VwVG als unentgeltlicher Rechts-
beistand eingesetzt worden, und es ist ihm demnach eine Entschädigung
zu Lasten des Gerichts auszurichten.
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 26. Juni 2015 einen
Gesamtaufwand von 17 Stunden und 45 Minuten aus. Dieser Aufwand er-
scheint nicht vollumfänglich angemessen. So beziehen sich seine Bemü-
hungen vom 27. November 2012 bis am 30. Juli 2013, welche sich insge-
samt auf 5 Stunden und 5 Minuten belaufen, auf das erstinstanzliche Ver-
fahren und können mithin auf Beschwerdeebene nicht in Rechnung gestellt
werden. Bei den Bemühungen im Zusammenhang mit den Fristerstre-
ckungsgesuchen (Verfassen der drei Fristerstreckungsgesuche und
E-2175/2014
Seite 23
Durchsicht der daraufhin erlassenen Verfügungen des Gerichts), welche
sich auf insgesamt 45 Minuten belaufen, handelt es sich nicht um notwen-
digen und mithin auch nicht um verrechenbaren Aufwand. Schliesslich wird
auch der Aufwand für das Erstellen der Kostennote respektive die Nachbe-
arbeitung des Falles, welcher sich auf 30 Minuten beläuft, praxisgemäss
nicht vergütet. Den verbleibenden Gesamtaufwand von 11 Stunden und 25
Minuten sowie die ausgewiesenen Auslagen (Fr. 85.50) erachtet das Ge-
richt als angemessen; der Stundenansatz von Fr. 250. ist reglementskon-
form (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE). Es ist somit eine Entschädigung von total
Fr. 3'175.– inkl. Mehrwertsteuer), auszurichten.
E-2175/2014
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird
zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3'175.– zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer