B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2176/2014
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa)
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 14. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2004 um Asyl in der Schweiz
nach. Mit Urteil E-6563/2007 vom 1. September 2010 anerkannte das
Bundesverwaltungsgericht ihn als Flüchtling. Gestützt auf dieses Urteil
gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 3. September 2010 Asyl.
B.
Am 20. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch
um Familienzusammenführung für seine Tochter B._______, geboren am
(…) ein.
C.
Mit Verfügung vom 14. April 2014 lehnte das BFM das Gesuch um Fami-
lienzusammenführung ab.
D.
Mit Eingabe vom 21. April 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung sei zu bewil-
ligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2014 setzte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung
und hielt fest, nach Eingang derselben werde über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege befunden. Sodann verzichtete
er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten
der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
F.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2014 gab der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung des C._______ vom 24. Februar 2014 zu den Akten.
G.
In der Vernehmlassung vom 6. Juni 2014 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Am 16. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nach Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder von
Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer lebe in D._______, seine Tochter bei ihrer Mutter in
E._______. Es bestehe somit keine Familiengemeinschaft. Die Mutter sei
vorläufig aufgenommen worden. Entsprechend sei B._______ in die vor-
läufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen worden.
Gemäss gesicherten Kenntnissen habe die Tochter bei einer allfälligen
Rückkehr in den Kongo zufolge der Anerkennung des Beschwerdeführers
als Flüchtling keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexver-
folgung.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerde-
führer habe seit längerem eine Beziehung mit F._______, der Mutter von
B._______. Aus dieser Beziehung sei am (…) bereits die Tochter
G._______ hervorgegangen, welche gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen worden
sei, obwohl sie mit dem Vater nicht in einer Familiengemeinschaft lebe.
Dies sei von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht be-
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rücksichtigt worden. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit gel-
tend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
5.
5.1 Unvollständige ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und
F._______ bereits Eltern eines gemeinsamen Kindes sind. Dabei handelt
es sich entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht um
die Tochter G._______, geboren am (…), sondern um den Sohn
H._______, geboren (…). Diesen hat der Beschwerdeführer am 22. Juni
2010 als sein Kind anerkannt. In der Folge wurde H._______ am 31.
März 2011 in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters, dem Beschwerde-
führer, einbezogen, dies obwohl sie nicht in einer Familiengemeinschaft
leben würden.
Davon hatte die Vorinstanz offensichtlich Kenntnis. Dies ergibt sich aus
einem Schriftenwechsel mit der I._______. In ihrem Antwortschreiben
vom 14. April 2014 vertritt die Vorinstanz die Auffassung, H._______ sei
zu Unrecht in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbe-
zogen worden.
5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung, obwohl akten-
kundig, an keiner Stelle erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit der Mut-
ter von B._______ bereits ein gemeinsames Kind hat, welches in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen wurde und
welches nicht in einer Familiengemeinschaft mit dem Vater lebt. Folglich
hat die Vorinstanz sich auch zur unterschiedlichen Behandlung der Kinder
nicht geäussert. In der Zwischenverfügung vom 13. Mai 2014, welche der
Vorinstanz ebenfalls zugestellt wurde, hat der Instruktionsrichter auf die-
sen Umstand hingewiesen und festgestellt, es seien diesbezüglich weite-
re Abklärungen erforderlich. Dazu hat sich die Vorinstanz in der Vernehm-
lassung nicht geäussert.
In Anbetracht der vorliegenden Konstellation wäre die Vorinstanz indes
gehalten gewesen, diesen Sachverhalt in ihre Verfügung aufzunehmen
und entsprechend zu würdigen. Dabei hätte sie sich auch mit der unter-
schiedlichen Regelung bezüglich der beiden Kinder auseinandersetzen
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müssen. Indem die Vorinstanz H._______ und dessen Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der angefochtene Ver-
fügung nicht erwähnt hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt oder die Verfügung jedenfalls ungenügend begründet. Bei dieser
Sachlage enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenen Beur-
teilung und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die die Vorin-
stanz zurück.
5.4 Nach der Rückweisung wird die Vorinstanz zu beachten haben, dass
der Umstand, dass B._______ nicht mit ihrem Vater in einer Familienge-
meinschaft lebt, für sich allein noch keinen besonderen Umstand im Sin-
ne von Art. 51 Abs. 3 AsylG zu begründen vermag, der gegen einen Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft spricht. Voraussetzung für den Einbe-
zug ist vielmehr, dass der Vater willens und in der Lage ist, sich um seine
Tochter ernsthaft zu kümmern und eine gelebte Beziehung im Rahmen
des ihm zustehenden Besuchsrechts zu unterhalten. Die Frage, ob der
Beschwerdeführer dies trotz getrennten Haushalten kann und will, lässt
sich aufgrund der Beziehung zu seinem Sohn H._______ näher klären.
Diese Beziehung ist nämlich genau gleich gelagert, weil der Sohn offen-
bar ebenfalls nicht beim Vater wohnt, was Rückschlüsse auf die vorlie-
gend in Frage stehende Beziehung zulässt. Die Vorinstanz wird dies ab-
zuklären haben. Ergeben die Abklärungen, dass der Vater keine gelebte
Beziehung unterhält, liegt gegebenenfalls ein besonderer Umstand im
Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG vor, der es erlaubt, den Einbezug der
Tochter in die Flüchtlingseigenschaft zu verweigern.
5.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom
14. April 2014 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachver-
halts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses werden damit gegens-
tandslos.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
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ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
6.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entspre-
chende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. April 2014 wird aufgehoben und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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