B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2176/2015
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1157/2015 vom
17. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 18. Februar 2009 ein erstes Mal um Asyl in
der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 lehnte das BFM
unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil
vom 8. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Ver-
fügung eingereichte Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 trat
das BFM auf ein Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 22. Mai
2012 nicht ein.
B.
Am 24. Oktober 2013 suchte der Gesuchsteller im B._______ ein zweites
Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 stellte das SEM
fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Mit Urteil vom 17. März 2015 (E-1157/2015) wies das
Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Be-
schwerde vom 25. Februar 2015 (Datum Poststempel) ab.
C.
Mit Eingabe vom 7. April 2015 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um
revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 17. März 2015 und um Erlass
einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs).
Zur Begründung führte er unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Do-
kumente (…) aus, er habe am (...) vor (…) an einer bewilligten Demonstra-
tion von (…) teilgenommen. Das eingereichte Farbfoto, das auf der Web-
seite (…) erschienen sei, zeige, wie er an vorderster Front mit anderen
Demonstrationsteilnehmern (…) halte. Er laufe deshalb bei einer Rückkehr
in sein Heimatland Gefahr, von den sri-lankischen Behörden verhaftet zu
werden, zumal das Foto gemäss Informationen einer ihm nahestehenden
Person in Sri Lanka verbreitet worden sei.
Des Weiteren werde in einem Artikel der Zeitung (…) vom (…) bestätigt,
dass zwei militante Tamilen nach ihrer Ankunft in Sri Lanka verhaftet und
gefoltert worden seien. Einer der Tamilen habe Klage gegen zwei Mitarbei-
ter des Bundesverwaltungsgerichts, die sein Asylgesuch abgelehnt hätten,
eingereicht.
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Die sri-lankischen Behörden würden ihn auch deshalb überwachen, weil er
als im Süden von Sri Lanka wohnhaft gewesener (…) verdächtigt werde,
der (…) anzugehören. Sein Leben und dasjenige seiner in Sri Lanka leben-
den Familie (…) seien von der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit be-
droht.
D.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 8. April 2015 setzte die Instruk-
tionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per
sofort (bis zum Eingang der Akten) einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 46 VGG).
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1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) geltend.
Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich aus den Akten, zu-
mal er sich auf ein Ereignis bzw. eine Tatsache (Demonstration vom [...) in
[…]) beruft, das (…) stattgefunden hat. Auf das frist- und – in Berücksichti-
gung des Umstandes, dass es sich um eine Laieneingabe handelt –in der
Form akzeptierte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2
3.2.1 Vorliegend kann offen bleiben, ob der Gesuchsteller im Rahmen der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, seine ge-
plante Teilnahme an der Demonstration vom (...) bereits im ordentlichen
Asylverfahren anzuzeigen. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen,
dass die als Beleg für seine Teilnahme eingereichte Fotoaufnahme, auf der
unter anderem Personen zu erkennen sind, die (…) tragen, bereits am (...)
im Internet aufgeschaltet wurde, und er zudem nicht in der Lage war, die-
ses Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren beizubrin-
gen.
Das Gericht kommt indessen zum Schluss, dass die neue Tatsache und
das neue Beweismittel mangels Erheblichkeit nicht geeignet sind, zu einem
anderen Entscheid zu führen. Insbesondere ergibt eine Prüfung der Foto-
aufnahme, dass das Gesicht des Gesuchstellers selbst bei Annahme, dass
es sich bei der markierten Person tatsächlich um ihn handelt, verhüllt und
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somit nicht zu erkennen ist. Angesichts dieser Sachlage vermag auch die
zu den Akten gereichte fremdsprachige E-Mail vom (…), in der über die
Demonstration berichtet wird, mangels Erheblichkeit nichts zu ändern. Un-
besehen davon ist hinsichtlich der bereits im ordentlichen Asylverfahren
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Teilnahme
an […] Demonstrationen) in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Er-
wägungen in der Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 und im revisi-
onsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1157/2015 vom 17. März 2015 festzustellen, dass der Gesuchsteller kein
politisches Profil aufweist, weshalb in der Tat höchst unwahrscheinlich er-
scheint, dass er durch seine Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nach-
fluchtgründe geschaffen und die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den auf sich gezogen haben könnte. Der Gesuchsteller hat denn auch im
ordentlichen Asylverfahren weder Probleme mit den heimatlichen Behör-
den geltend gemacht noch vorgebracht, je für (…) tätig gewesen zu sein
bzw. solches ausdrücklich verneint.
3.2.2 Die weiteren Vorbringen in der Eingabe vom 7. April 2015 (…) sind
offensichtlich nicht geeignet, eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils
vom 17. März 2015 im revisionsrechtlichen Sinne darzutun, weshalb darauf
nicht näher eingegangen zu werden braucht.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Eingabe vom 7. April
2015 keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan werden. Das
(sinngemässe) Gesuch um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1157/2015 vom 17. März 2015 ist demzufolge
abzuweisen.
4.
Mit vorliegendem Urteil wird die mit Verfügung vom 8. April 2015 gestützt
auf Art. 126 BGG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstwei-
liges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die angesichts der Aussichtslo-
sigkeit des Revisionsbegehrens auf Fr. 1200.– festzusetzenden Kosten
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: