B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2176/2017
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 5. November 2015 und der Anhörung vom 18. August 2016
gab er im Wesentlichen an, er sei im Alter von elf Jahren von seinem Nach-
barn mehrfach vergewaltigt worden. Bereits in seiner Kindheit habe er ge-
wusst, dass er homosexuell sei. Homosexuellen Personen sei es in Syrien
verwehrt ein freies Leben zu führen und sie würden für ihre sexuelle Ori-
entierung bestraft. Im Jahr 2013 habe er seinen Freund kennengelernt und
mit ihm eine Beziehung begonnen, die bis heute andauere. Sein Freund
sei im Jahr 2015 aus Syrien ausgereist. Aus diesem Grund und weil er
Angst gehabt habe, für das Militär aufgeboten zu werden, sei er ebenfalls
in die Schweiz geflüchtet. Er habe seiner Familie nach seiner Flucht tele-
fonisch von seiner Homosexualität berichtet, woraufhin sie den Kontakt zu
ihm abgebrochen hätten. Bei einer Rückkehr nach Syrien rechne er damit,
dass ihn seine Eltern aufgrund seiner sexuellen Orientierung aus dem
Haus werfen, ihn zum Arzt bringen oder schlagen würden.
Er reichte seinen Pass im Original und einen Zivilregisterauszug zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2017 – eröffnet am 17. März 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Mit Schreiben vom 21. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 12. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM vom 16. März 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu
erteilen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und dem Be-
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schwerdeführer sei Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG zu erteilen. Sube-
ventualiter seien die Ziffern 1 und 5 der Verfügung des SEM aufzuheben
und ihm sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigen-
schaft zuzusprechen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subsubeventuali-
ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter Einsetzung des unterzeichnenden Juristen
als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren zu bewilli-
gen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Er reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu erteilen, ist auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten, da die Frage des Familienasyls nicht Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens bildet und somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegen-
standes vorliegt. Das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch ist an das
SEM als in der Sache zuständige Behörde zu überweisen (vgl. Art. 8
VwVG).
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Abklärungs-
und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Wie bereits unter Ziffer 2 ausge-
führt wurde, ist die Frage der Asylerteilung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für die auf Be-
schwerdeebene erstmals im Zusammenhang mit dem Freund vorge-
brachte Reflexverfolgung. Der Beschwerdeführer hat eine solche bis anhin
nicht geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz sich entsprechend nicht
dazu äussern musste. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig erstellt. Die Rüge ist unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht be-
ziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5).
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5.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die geltend gemachte
Vergewaltigung sei aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kau-
salzusammenhangs zwischen den Übergriffen und der Flucht nicht asyl-
rechtlich relevant. Zudem könne in Syrien nicht von einer Kollektivverfol-
gung Homosexueller ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe
in Syrien sehr diskret gelebt, weshalb nur seine homosexuellen Freunde
von seiner Neigung gewusst hätten. Er sei weder von den Behörden noch
von Privaten diskriminiert worden. Die Massnahmen, die er von seiner Fa-
milie bei einer Rückkehr zu befürchten habe, seien zu wenig intensiv, um
als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Auch die Angst aufgrund
des dienstfähigen Alters bei einer Rückkehr nach Syrien in den Militär-
dienst eingezogen zu werden, genüge nicht für eine begründete Furcht ge-
mäss Art. 3 AsylG.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seines Erscheinungs-
bildes und seines sozialen Umfeldes in Syrien ständig dem Risiko ausge-
setzt gewesen, von den Behörden als Homosexueller entlarvt und bestraft
zu werden. Aufgrund seines Coming-outs befürchte er bei einer Rückkehr
nach Syrien von seinen Eltern bei den Behörden angezeigt zu werden. Ihm
drohe wegen seiner Beziehung mit einem Deserteur eine hohe Strafe.
Auch ohne Anzeige müsse davon ausgegangen werden, dass die Behör-
den wegen seines Umfeldes von seiner Homosexualität erfahren würden.
Hinzukomme, dass er bei einer Rückkehr mit der Einberufung ins Militär
rechnen müsse.
5.5 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so halten diese – wie bereits von
der Vorinstanz zutreffend festgestellt – den Anforderungen an Art. 3 AsylG
nicht stand. Der Beschwerdeführer wurde im Alter von elf Jahren von sei-
nem Nachbarn missbraucht. Seine Ausreise erfolgt erst mehrere Jahre
später, als er bereits 17-jährig war. Als Grund für die Flucht nannte er in
den Befragungen nicht die sexuellen Übergriffe, sondern machte geltend,
wegen seines Freundes, der generellen Lebenssituation sowie der Angst
vor der Musterung ausgereist zu sein. Somit ist bereits die Voraussetzung
der zeitlichen und sachlichen Kausalität zwischen den erlittenen Vergewal-
tigungen und der Ausreise nicht gegeben. Die Flüchtlingseigenschaft ist
diesbezüglich zu verneinen.
5.6 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei einer Rück-
kehr nach Syrien aufgrund seiner Homosexualität begründete Furcht vor
Verfolgungsmassnahmen, ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, führt der Umstand,
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wonach jemand homosexuell ist, nicht automatisch zur Verfolgung. Auch
die blosse Vermutung, dass die Behörden über seine Homosexualität in-
formiert sein könnten, genügt nicht, eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung darzulegen. Für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte
Befürchtung, die Familie werde ihn bei den Behörden anzeigen, gibt es
keine konkreten Indizien. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung an,
bei Kenntnis über seine sexuelle Orientierung hätten ihn seine Eltern mög-
licherweise geschlagen, aus dem Haus geworfen oder zu einem Arzt ge-
bracht (vgl. Akten der Vorinstanz A19/17; F88). Dass er befürchte, seine
Eltern würden ihn anzeigen, erwähnte er hingegen nicht. Eine Denunzia-
tion durch die Familie ist sodann auch nicht zu erwarten, zumal die Eltern
die Homosexualität des Beschwerdeführers bereits früher vermuteten, sei-
nen Freund kannten und er seine Familie als nicht konservativ beschrieb
(vgl. Akten der Vorinstanz A19/17; F22, F36, F40). Aus den Akten ergeben
sich auch keine anderen Hinweise, inwiefern die syrischen Behörden ein
besonderes Interesse am Beschwerdeführer entwickelt haben könnten
oder wie sie Kenntnis von seiner homosexuellen Orientierung erlangt ha-
ben sollen. Zumal sich der Beschwerdeführer in Syrien in keiner Weise ex-
ponierte, sondern sich stets unauffällig verhielt und zu keinem Zeitpunkt in
das Visier der Behörden geraten ist. In Anbetracht seines bisherigen Ver-
haltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner ho-
mosexuellen Orientierung im Fall einer Rückkehr auch weiterhin nicht an
die Öffentlichkeit treten würde. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor,
dass ein diskretes Ausleben der Homosexualität beim Beschwerdeführer
einen unerträglichen psychischen Druck hervorrufen oder ihm ein men-
schenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würde.
5.7 Schliesslich ist die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf eine mögliche
Einberufung in den Militärdienst zu verneinen. Mit dem Grundsatzent-
scheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass
auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspra-
xis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat.
Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die
Flüchtlingseigenschaft demnach nicht; die Flüchtlingseigenschaft ist je-
doch dann anzuerkennen, wenn die Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Es sind
jedoch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syri-
schen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ersicht-
lich und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er solche zu befürchten
hätte, zumal er bei seiner Ausreise im Jahr 2015 erst 17 Jahre alt war. Es
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ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Sy-
rien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Der Beschwerdefüh-
rer wurde bis anhin noch nicht einmal gemustert. Selbst wenn er aber seit
seiner Ausreise eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten
hätte oder eine solche erhalten würde, könnte nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts allein aus diesem Umstand nicht auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil
des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2).
5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung bezie-
hungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vor-
instanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlings-
eigenschaft verneint.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 16. März 2017 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach
erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbei-
standes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Ge-
such um Gewährung des Familienasyls wird dem SEM zur Behandlung
überwiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: