B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2177/2017
Ur t e i l vom 2 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2017 / N (…).
E-2177/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
(…) 2015 und gelangte über die Türkei am 7. September 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. September 2015 (BzP
Protokoll in den SEM-Akten A4/10) sowie der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 15. Juni 2016 (Protokoll in den SEM-Akten A10/16) machte er zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf
B._______ in der Provinz C._______ in der Autonomen Region Kurdistan
(ARK), wo er zusammen mit seinen Eltern und vier seiner Geschwister ge-
lebt habe. Er habe die Schule während elf Jahren besucht, und zuletzt sei
er auf dem Gymnasium gewesen. Während dem letzten Jahr bis zur Aus-
reise habe er in einem (…) in D._______ gearbeitet und zwei Arbeitskolle-
gen am (…) 2015 sein Auto für einen Ausflug geliehen. Diese hätten sein
Auto mit Sprengstoff beladen und seien bei einer Kontrollstelle in
E._______ angehalten worden. In einer Warteschlange vor dem Kontroll-
posten hätten sie das Auto stehen gelassen und seien zu Fuss geflohen.
Eine Patrouille habe in seinem Auto den TNT-Sprengstoff entdeckt, worauf-
hin er als Eigentümer des Fahrzeugs zuhause gesucht worden sei. Die Si-
cherheitsbehörden hätten seinen (...) mitgenommen, verhört und nach
etwa drei Tagen, wahrscheinlich auf Kaution hin, wieder freigelassen. Von
seinem (...) sei er über den Vorfall informiert worden und habe sich auf
Anraten seines (...) zu seinem (…) nach D._______ begeben. Sein (...) und
sein (...) hätten ihm geraten, den Irak umgehend zu verlassen, und sein
(...) habe seine Ausreise organisiert. Er habe von seinem (...) erfahren,
dass seine beiden Arbeitskollegen inzwischen verhaftet worden seien und
ihn beschuldigt hätten, für den Sprengstoff im Auto verantwortlich zu sein.
Auch nach der Ausreise sei er weiterhin zuhause und bei der Arbeit gesucht
worden.
B.
Mit am 21. März 2017 eröffneter Verfügung vom 20. März 2017 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 7. September 2015 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Es erscheine nicht plausibel, dass die Sicherheitsbehörden dem (...) an-
lässlich der Verhöre detaillierte Auskünfte über den Fall gegeben hätten,
wenn sie den Beschwerdeführer weiterhin beharrlich suchten. Die bei der
Anhörung geltend gemachten Angaben zur fortdauernden Suche seien
oberflächlich und seine Aussagen vage und ausweichend ausgefallen. An-
gesichts der funktionierenden Schutzinfrastruktur mit gut dotierten Sicher-
heitsbehörden und einem Rechts- und Justizsystem in der ARK erscheine
es nicht plausibel und realitätsfremd, dass er – selbst wenn sich die Ereig-
nisse tatsächlich wie von ihm geschildert abgespielt hätten – das Land in-
nerhalb von wenigen Tagen überstürzt verlassen hätte, ohne versucht zu
haben, die Situation auf andere Weise zu lösen, respektive den Behörden
seine Unschuld zu beweisen. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer
widersprochen, als er bei der BzP angegeben habe, er sei von seinem Hei-
matdorf F._______ nach D._______ gereist und von dort an die türkische
Grenze gelangt, bei der Anhörung aber zu Protokoll gegeben habe, er habe
während der Arbeit in D._______ vom geltend gemachten Vorfall erfahren
und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Seine Vorbringen seien zu-
sammengefasst nicht plausibel, realitätsfremd, unsubstantiiert und wider-
sprüchlich und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse; eine solche Prüfung werde aber ausdrücklich vorbehalten.
Zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs sei der Beschwerdeführer zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwen-
dung und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (ARK), dem
Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspraxis diverser
EU-Staaten führte das SEM an, aufgrund der Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in der ARK herrsche in den vier Provinzen Dohuk, Erbil, Halab-
dscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei. Vorliegend
würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer den Grossteil
seines Lebens in der ARK verbracht habe und in der Provinz C._______
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nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit Eltern und mehreren
Geschwistern verfüge. Er habe mehrere Jahre die Schule besucht und zeit-
weise in einem (…) gearbeitet. Seiner Familie gehe es finanziell gut und
insgesamt sei davon auszugehen, eine Reintegration sei aufgrund des
tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat ohne weiteres möglich und
zumutbar. Im Übrigen handle es sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen, alleinstehenden Mann bei guter Gesundheit. Der Vollzug der Weg-
weisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2017 erhob der Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragt in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Zur
Stützung dieses Vorbringens reichte er eine Sozialhilfebestätigung des
Amts (…) vom 31. März 2017 zu den Akten. Eventualiter beantragte er, die
aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.
Als Beilagen zur Beschwerde reichte er nebst der angefochtenen Verfü-
gung und der Sozialhilfebestätigung einen Haftbefehl vom (…) 2015 samt
deutscher Übersetzung ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente, wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Am 18. April 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang seiner Beschwerde.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2017 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten.
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Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 17. Mai 2017
zur Beschwerde und insbesondere zum Haftbefehl vom (…) 2015 ein.
D.c Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 zum neu
eingereichten Beweismittel fest, es sei allgemein bekannt, dass solche Do-
kumente im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres unrecht-
mässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst
gering eingestuft werden müsse. Zudem merkte das SEM an, beim Haft-
befehl handle es sich um ein amtsinternes Dokument, welches weder der
Familie des Gesuchten noch diesem selbst ausgehändigt werde. Das SEM
gelangte zum Schluss, beim Haftbefehl vom (…) 2015 handle es sich um
eine Fälschung und das neu eingereichte Beweismittel vermöge daher
nicht zu einer anderen Einschätzung des Falles zu führen.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 räumte die zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik bis
zum 24. Mai 2017 ein.
D.e Mit Replik vom 18. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer unter ande-
rem fest, das SEM habe keine Prüfung des Dokuments vorgenommen und
die Nachreichung eines Haftbefehls könne zur Glaubhaftigkeit der gelten-
den Asylgründe beitragen. Das SEM habe durch die nicht nachvollziehbare
Behauptung, der Haftbefehl sei nicht authentisch, seine Begründungs-
pflicht verletzt. Die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit sie eine sorgfältige und qualitative Prüfung der Echtheit des
nachgereichten Dokuments vornehme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kogni-
tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Feststellung der Vorinstanz, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Vorab und zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch die Ausführungen in der
Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, um zu einer anderen Beur-
teilung zu gelangen.
4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich das SEM sehr
wohl mit der aktuellen und tatsächlichen Situation im Irak auseinanderge-
setzt, weshalb er zu Unrecht moniert, das SEM habe seine Begründungs-
pflicht verletzt. Aus dem von ihm erwähnten Bericht des UNHCR vom
14. November 2016 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. nach-
folgende E. 4.3). Auch darin, dass das SEM keine umfassende Überprü-
fung des auf Beschwerdestufe nachgereichten Haftbefehls auf seine Echt-
heit vorgenommen habe, ist noch keine Verletzung der Begründungspflicht
zu erblicken.
4.3 Es ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung des Beschwerdefüh-
rers als Verdachtsperson wegen des vorgefundenen Sprengstoffs in sei-
nem Fahrzeug eine legitime staatliche Massnahme darstellen würde und
deshalb asylrechtlich nicht relevant wäre. Der Beschwerdeführer wäre bei
einer allfälligen Befragung ohne weiteres als unbescholtener kurdischer
Gymnasiast mit einem Alibi – gemäss seinen Aussagen hat er an diesem
Tag gearbeitet – erkennbar gewesen und sein Hinweis auf den UNHCR-
Bericht vom 14. November 2016 ist schon deshalb untauglich, weil sich die
dortigen Ausführungen ausdrücklich auf sunnitische Araber und Turkme-
nen bezieht, der Beschwerdeführer aber kurdischer Ethnie ist, aus der ARK
stammt und stets dort gelebt hat.
4.4 In Bezug auf das eingereichte Dokument samt Übersetzung ist festzu-
stellen, dass der Haftbefehl offenbar auf denselben Tag datiert wie das ge-
schilderte Ereignis, was bereits erste Zweifel an der Echtheit des Doku-
ments aufkommen lässt. Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass das
Dokument aus D._______ stammen soll, aber ausschliesslich auf Arabisch
und nicht auch auf Kurdisch verfasst wurde. Zudem fällt auf, dass die auf
dem Schriftstück vermerkte englische Bezeichnung „JUDLCAL Councll“ of-
fensichtliche Rechtschreibefehler enthält. Beim angeblichen Haftbefehl
handelt es sich ferner um ein behördeninternes Dokument, das dem Be-
schwerdeführer ohnehin nicht zugänglich wäre. Im Übrigen fällt auf, dass
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der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung als letzten Wohnort
im Heimatstaat das Dorf F._______ angab, während im eingereichten Do-
kument ein Dorf namens G._______ als Wohnort vermerkt ist. Weiter ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Angabe, sein (...) habe den
Haftbefehl am (…) 2015 erhalten, als er freigelassen worden sei, und nicht
daran gedacht, dass dieses Dokument für das Verfahren in der Schweiz
wichtig sein könnte, weshalb der Beschwerdeführer ihn erst vor kurzer Zeit
erhalten und die Übersetzung organisiert habe, nicht glaubhaft darlegen
kann. Dies zumal er den behaupteten späten Erhalt des auf den (…) 2015
datierenden angeblichen Haftbefehls nicht mit einem Original-Zustell-Cou-
vert belegt und die Begründung, weshalb er den Haftbefehl nicht schon viel
früher eingereicht hat, insbesondere mit Blick auf die rasche Ausreise in-
nerhalb einer Woche und angesichts des regen Kontakts zur Familie, äus-
sert lapidar erscheint. Angesichts dieser Sachlage ist das eingereichte Do-
kument mangels Beweiswerts nicht geeignet, eine behördliche Suche nach
dem Beschwerdeführer darzutun.
4.5 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Eine allfällige Befragung durch die staatlichen Behörden
erscheint – nachdem das Fahrzeug des Beschwerdeführers in eine mut-
massliche Terrorangelegenheit verwickelt war – legitim und vermag keine
Asylrelevanz aufzuweisen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
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ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
des Beschwerdeführers beziehungsweise in dessen Herkunftsregion ARK
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5 In der nordirakischen ARK herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 7 und die bestätigenden Urteile D-7590/2016 vom
19. Januar 2017), wobei auf die weiteren Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann.
Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in
der Provinz C._______ lebt und dort über ein tragfähiges verwandtschaft-
liches Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Reintegration behilflich
sein wird. Seine Familie ist unter anderem in der (...) tätig und finanziell gut
gestellt, weshalb ihm eine Rückkehr auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuge-
mutet werden kann. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um
einen jungen, gut ausgebildeten und soweit aktenkundig gesunden Mann
ohne familiäre Verpflichtungen, womit nicht davon auszugehen ist, er ge-
rate bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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Seite 11
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos. Die Anträge auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil die Begehren sich als aus-
sichtlos erwiesen haben. Daran ändert der Umstand, dass eine Vernehm-
lassung zum eingereichten Beweismittel eingeholt worden ist nichts, zumal
diese ergeben hat, dass sich der Haftbefehl mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit als gefälscht erweist. Damit ist eine der kumulativen Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, die
auf Fr. 750.- festzusetzen sind, zu tragen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Ver-
fahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die-
ser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Der Antrag um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abge-
wiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner