B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2178/2016
A
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Sritharan Gayathri, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge erstmals im Februar 2009 in Richtung Indien, wo er sich bis am
20. Mai 2013 aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt, bevor er am 7. Juni 2013 definitiv aus seinem Heimatstaat
ausgereist sei, über verschiedene Länder am 6. August 2014 illegal in die
Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am
15. August 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. Juni 2015 wurde
er vertieft und am 21. Januar 2016 ergänzend zu seinen Asylgründen an-
gehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in C._______ (Distrikt Jaffna) als Schüler Mitglied eines Studenten-
flügels der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe an
Anlässen und Demonstrationen der LTTE teilgenommen. Im Jahr 2006,
nachdem er an der (…)-Feier seiner Schule teilgenommen habe, sei er von
den Behörden mitgenommen und geschlagen worden. Er habe sich da-
raufhin täglich beim Camp melden und eine Unterschrift leisten müssen.
Im August 2006 habe es in seiner Umgebung einen Bombenanschlag ge-
geben, worauf ihn Soldaten im Januar 2007 zuhause gesucht hätten. Er
sei zu seinem Grossvater nach D._______ (Vanni) geflohen, wo er nach
fünf Monaten von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Er habe – weil er
das Waffentraining verweigert habe – ein fünf- bis sechsmonatiges (…)trai-
ning absolviert und sei dann als (…) ausgebildet worden. Gegen Ende des
Krieges habe er sich an der Front um Verletzte kümmern müssen. Im Feb-
ruar 2009 habe er sich in E._______ mit anderen Zivilisten der Armee ge-
stellt. Er sei daraufhin in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Aus Angst,
von den dortigen Personen als LTTE-Mitglied identifiziert zu werden, habe
er das Lager nach zwei Tagen mittels Bestechung und Hilfe der Eelam Pe-
ople’s Democratic Party (EPDP) verlassen und sei mit einem Boot über
F._______ nach Indien geflohen. Als ihm sein Vater gesagt habe, die Lage
in Sri Lanka sei ruhig, sei er am 20. Mai 2013 mit einem Fischerboot
F._______ zurückgekehrt. Bei seiner Ankunft sei er von Soldaten (…) auf-
gegriffen und verhaftet worden. Er sei in ein Camp gebracht worden, wo er
befragt und geschlagen worden sei und wo man ihm eine schwerwiegende
Verletzung am (…) zugefügt habe. Wegen dieser Verletzung sei er ins Spi-
tal gebracht worden, von wo aus er nach ungefähr 14 Tagen habe fliehen
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können. Nach einem viertätigen Aufenthalt in G._______ habe er via Co-
lombo das Land verlassen. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden ihn
wegen seiner Probleme aus dem Jahr 2007 zu Hause in Sri Lanka aufge-
sucht.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ver-
fahren eine Kopie seiner Identitätskarte und ein Foto seiner offenen Wunde
am Bein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2016 – eröffnet am 9. März 2016 – hielt das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 8. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid der Vorinstanz
vom 8. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm hierzu-
lande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge da-
von sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei zudem festzustellen,
dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter
verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 hielt die Vorinstanz – unter einigen zusätz-
lichen Anmerkungen – an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und bot ihm gleich-
zeitig die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik.
G.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers als
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Flüchtlingseigen-
schaft nicht genügend.
4.1.1 So seien seine Ausführungen zu seiner angeblichen LTTE-Ausbil-
dung unsubstantiiert geblieben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der
Lage gewesen, Namen von Persönlichkeiten oder weiteren Vorgesetzten
(ausser seinen eigenen) zu nennen. Er habe auch angegeben, nichts über
die Organisation gelernt zu haben. Dies lasse daran zweifeln, dass er tat-
sächlich in einem (…) der LTTE gewesen und anschliessend ein Jahr von
den LTTE ausgebildet worden sei, zumal die LTTE-Trainings auch in theo-
retischen Schulungen bestanden hätten. Von einem künftigen (…) müsse
man zudem erwarten können, dass dieser eine minimale Kenntnis der
Strukturen und Organisation der LTTE habe. Über seine Arbeit als (…)
habe er sodann nur schwammige Auskünfte geben können. Es sei über-
dies fragwürdig, dass er Aufgaben von Kaderleuten übernommen habe und
dass es ihm gelungen sei, innerhalb von nur zwei Tagen im Lager, seine
Eltern zu kontaktieren und danach mithilfe der EPDP zu entkommen. Diese
Lager seien streng bewacht worden und er habe keine Angaben über seine
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Flucht machen können. Weiter habe er nicht darlegen können, wie sich die
Frontlinie gegen Ende des Krieges verändert habe, obwohl er sich zu die-
sem Zeitpunkt angeblich an der Front aufgehalten habe. Ebenso unglaub-
würdig (recte: unglaubhaft) erscheine seine Ausreise nach Indien. Seine
diesbezüglichen Ausführungen würden nicht den Eindruck erwecken, als
habe er die Ausreise selber erlebt. Diese sei ohnehin fragwürdig, da dieses
Gebiet äusserst streng bewacht worden sei und nur wenigen hochrangigen
Mitgliedern der LTTE die Ausreise gelungen sei. Sodann habe er seine
Flucht aus dem Spital oberflächlich beschrieben. Es sei fragwürdig, wes-
halb er als Häftling alleine die Zustimmung des Arztes gebraucht habe, um
das Spital zu verlassen, und dass er nicht weiter überwacht worden sei
beziehungsweise nur wenige Leute im Spital gewesen seien und er sich so
leicht habe entfernen können. Fragwürdig sei ferner auch seine Erklärung
zu der eingereichten Fotografie. Diese Fotografie vermöge seine Vorbrin-
gen überdies nicht zu untermauern. Es sei weiter logisch nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Behörden ihn erst im Januar 2007, fünf Monate nach dem
Bombenschlag im August 2006, zuhause aufgesucht hätten und dass die
Soldaten bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka angenommen hätten, er sei
ein „Tiger“, obwohl diese nicht gewusst hätten, wer er sei und er auch keine
Papiere auf sich getragen habe. In diesem Zusammenhang sei auch nicht
logisch nachvollziehbar, dass sich die Soldaten anschliessend in keiner
Weise für seine Identität interessiert hätten. Dass er nach seiner Ausreise
von den Behörden wegen seiner Probleme aus dem Jahr 2007 gesucht
worden sei, sei auch nicht nachvollziehbar, zumal ihn die Behörden nach
seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht identifiziert hätten und er vorher nach
Angaben seines Vaters nicht gesucht worden sei. Seine Vorbringen würden
demnach den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.1.2 Die sri-lankischen Behörden seien zwar wachsam, wenn Tamilen
nach einem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Lan-
desabwesenheit würden aber gemäss herrschender Praxis nicht ausrei-
chen, dass bei seiner Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen
sei. Grundsätzlich seien das Alter des Beschwerdeführers, seine Herkunft
aus dem Norden Sri Lankas, das illegale Verlassen des Landes, die Rück-
kehr mit temporären Reisedokumenten und seine Körpernarbe zwar ge-
eignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zu erhöhen, trotz-
dem gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zu der Annahme, er
habe über einen „background-check“ hinausgehende Massnahmen zu be-
fürchten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
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4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Behörden hätten erst
nach der Feier zum (…) im (…) 2006 Anlass gehabt, sich auf ihn zu kon-
zentrieren, deshalb sei er wohl erst im (…) 2007 zuhause aufgesucht wor-
den. Seine Familie sei in dieser Zeit von Regierungsangehörigen in Zivil
belästigt worden. Die Verzögerung entspreche sodann der Realität (bezüg-
lich Abklärungen nach einer Explosion). Über die Motive der Behörden
könne sodann nur spekuliert werden. Betreffend seine LTTE-Mitgliedschaft
sei festzuhalten, dass nicht jedes LTTE-Mitglied mit den Strukturen der Or-
ganisation vertraut sei. Er sei zudem zwangsrekrutiert worden und habe
sich demnach nicht aus Überzeugung mit den Strukturen der LTTE befasst.
Ferner sei nicht klar, weshalb die LTTE zwangsrekrutierten Personen Infos
über Führungspersonen bereitstellen sollte. Die Grundausbildung habe
sich aufgrund des Kämpfermangels zu dieser Zeit aufs Wesentliche kon-
zentriert und die theoretischen Schulungen seien vernachlässigt worden.
Dass er nicht habe erklären können, wie sich die Frontlinie gegen Ende
des Krieges verändert habe, sei darauf zurückzuführen, dass sich das
Erste-Hilfe-Zelt im Inneren des LTTE-Gebietes befunden habe. Er sei also
nicht direkt an der Front gewesen. Ferner sei die Wirkung der traumati-
schen Erlebnisse anlässlich des Krieges nicht zu unterschätzen.
Ihm sei die Flucht aus dem Camp gelungen, weil dieses nicht allzu stark
bewacht worden sei. Sein Kontakt zu der Aussenwelt sei sodann umge-
hend nach Eintritt in das Camp erfolgt. Das fehlende Wissen zur Flucht sei
darauf zurückzuführen, dass er diese nicht selber organisiert habe.
Schliesslich seien ihm kaum Fragen zu seiner Ausreise nach Indien gestellt
worden. Es könne daher auch nicht erwartet werden, dass seine Beschrei-
bungen über Allgemeinheiten hinausgehen würden. Betreffend seine
Rückkehr nach Sri Lanka sei festzuhalten, dass er als junger Mann, nachts
(…) angekommen sei. Es sei daher logisch, dass er von den (…)-Soldaten
aufgegriffen und diese ihn der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt hätten. Zu
berücksichtigen sei im Zusammenhang mit der Schilderung dieses Vorfalls
auch, dass er kein singhalesisch spreche. Bezüglich seines Spitalaufent-
halts vermute er, dass die Krankenschwester ihm habe helfen wollen. Alles
andere sei Spekulation und dürfe ihm nicht angelastet werden. Er habe –
entgegen der Auffassung des SEM – überdies nie gesagt, dass er lediglich
die Zustimmung des Arztes benötigt habe, um das Spital zu verlassen.
Dass ihm die Flucht gelungen sei, sei nicht allzu fern vom tatsächlich Mög-
lichen, da es auch in westlichen Ländern nicht selten vorkomme, dass Pa-
tienten aus geschlossenen Abteilungen oder Häftlinge aus Gefängnissen
entkommen könnten. Da (…) operiert worden seien, sei man wohl nicht
davon ausgegangen, dass er fliehen werde. Zu seiner anschliessenden
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Zeit in G._______ habe er im Rahmen der ihm gestellten Fragen genügend
substantiierte Angaben gemacht.
Er sei in seiner Heimat schon früher verdächtigt worden, sich an regie-
rungsfeindlichen Handlungen beteiligt zu haben sowie der LTTE anzuge-
hören beziehungsweise zu ihrem Wiederaufbau beitragen zu wollen. In
Jaffna habe er überdies seine Meldepflicht verletzt. Als Zeuge und Opfer
einer schweren Menschenrechtsverletzung durch die sri-lankische (…) ge-
höre er in Sri Lanka einer besonders gefährdeten Personengruppe an. Weil
er zudem illegal ausgereist sei, und er nicht mit eigenem Pass nach Sri
Lanka zurückkehren könne, habe er ernsthafte Konsequenzen zu befürch-
ten. Seine Familie sei auch kürzlich noch wegen ihm aufgesucht worden
und er wisse nicht, was die Behörden über seine Identität und sein Ver-
schwinden wissen würden beziehungsweise was sie herausgefunden hät-
ten.
4.3 In Ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 hielt die Vorinstanz fest, die
LTTE habe erst im September 2008 angefangen, Erwachsene und Kinder
mit Zwang zu rekrutieren. Bis ins Jahr 2007 habe sich die Rekrutierung
einigermassen geordnet abgespielt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer
die Machtstruktur der LTTE nicht offengelegt worden sei, so müsse man
von einem (…), der mit (…) und der Unterstützung von anderen LTTE-Ver-
anstaltung betraut gewesen sei, eine minimale Kenntnis über die LTTE er-
warten können. Seinen Ausführungen würden sodann jegliche Realkenn-
zeichen fehlen. Von einer Person, die zwangsrekrutiert und monatelang
trainiert worden sei, sei aber eine detailliertere Schilderung zu erwarten.
Die Vorbringen auf Beschwerdeebene, er sei bei den LTTE negativ aufge-
fallen und er sei nicht an der Front tätig gewesen, würden zudem seinen
Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren widersprechen.
4.4 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Zwangs-
lage im Rahmen seiner Rekrutierung in der ersten Anhörung ausführlich
geschildert. Im Übrigen gebe der vom SEM nun zitierte Bericht keinen An-
lass, seine Zwangsrekrutierung in Frage zu stellen. Der Bericht halte fest,
dass die LTTE ihr Rekrutierungsvorgehen ab September 2008 aggressiv
fortgesetzt habe. Das im Bericht angegebene Alter für Zwangsrekrutierun-
gen im Jahr 2007 entspreche genau seinem damaligen Alter. Die vom SEM
weiter zitierte Quelle mache keine Angaben über die in ihrem Bericht auf-
geführten Informationen. Es sei äusserst fragwürdig, dass das SEM diesen
Bericht, welcher sich gemäss Kontext offenbar auf die Jahre 1983-1995
beziehe, auf ihn beziehungsweise seine Zeit bei den LTTE (2007-2009)
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anwende. Bezüglich des militärischen Trainings sei festzuhalten, dass er
diesbezüglich noch weitere Angaben hätte machen können. Als Schüler
habe er die Veranstaltungen der LTTE sodann besucht, weil er die Ideolo-
gie der LTTE im Interesse der tamilischen Minderheit unterstützt habe. Er
habe damals weder die Machtstrukturen recherchieren müssen noch seien
diese an solchen Veranstaltungen thematisiert worden. Bei ihm handle es
sich um eine Person, die von sich aus wenig erzähle und preisgebe, wes-
halb er keine weiteren Angaben in Bezug auf seine LTTE-Tätigkeiten ge-
macht habe. Dort sei er wegen seiner Verweigerung der Ausbildung an der
Waffe negativ aufgefallen, was vom SEM nicht berücksichtigt werde.
Schliesslich sei festzuhalten, dass er sich im Vanni-Gebiet nicht auskenne
und er deshalb die Veränderung der Frontlinie nicht habe schildern können.
Zudem habe er nicht ständig an der Front gearbeitet, sondern nur die Ver-
letzten von dort weggebracht.
5.
5.1 Das SEM hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokol-
len (BzP/Anhörungen) ausführlich und schlüssig aufgezeigt, weshalb es
die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der Akten zum glei-
chen Schluss. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran
etwas zu ändern. Den Erwägungen des SEM werden keine stichhaltigen
Gründe entgegengesetzt, die die vorinstanzliche Argumentation widerle-
gen könnten. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich weit-
gehend in einer Darlegung respektive Kommentierung der geltend ge-
machten Vorkommnisse gemäss eigener Sichtweise, welche als mutmas-
send, anpassend oder gar beschönigend zu qualifizieren sind. Klärende
Erkenntnisse werden in den unverändert gebliebenen und als unglaubhaft
erachteten Sachvortrag nicht hineingebracht.
5.3 Dass die Behörden den Beschwerdeführer nach der angeblichen Bom-
benexplosion vom (…) 2006 erst im (…) 2007 aufgesucht haben sollen, ist
nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch die Erklärung ist der Rechtsmit-
teleingabe, die Behörden hätten erst nach der (…)feier Anlass gehabt, sich
auf ihn zu konzentrieren und überdies entspreche dieser Zeitablauf der Re-
alität bei Abklärungen im Zusammenhang mit Bombenexplosionen, nichts
zu ändern. Hätten die Behörden den Beschwerdeführer im Rahmen dieser
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Explosion tatsächlich im Visier gehabt, so ist davon auszugehen, dass er
nicht erst im (…) 2007, sondern bereits anlässlich seiner angeblich tägli-
chen Unterschriftspflicht darauf angesprochen worden wäre. Es mag sein,
dass die Abklärung solcher Vorfälle eine bestimmte Zeit in Anspruch
nimmt, allerdings sind den Akten und Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers keine Hinweise zu entnehmen, dass dieser sich an diesem Vorfall be-
teiligt hätte. Solches wird denn auch nicht geltend gemacht. Entsprechend
fehl geht die Argumentation, er sei erst in den Fokus der Behörden geraten,
nachdem die Abklärung abgeschlossen worden sei.
5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, konnte der Beschwerdeführer
sodann nicht glaubhaft darlegen, in den Vanni geflüchtet zu sein, um dort
von den LTTE zwangsrekrutiert und im Rahmen dieser Zwangsrekrutie-
rung in (…) ausgebildet und als (…) beziehungsweise als (…) tätig gewe-
sen zu sein. So wäre von einer Person, welche bereits im jugendlichen
Alter Sympathie für die LTTE gehegt und im Vanni während zweier Jahre
gelebt habe, zu erwarten, dass sie zumindest die Grundstrukturen der Or-
ganisation in einem Gebiet über das sie herrschte, kennt. Die Ausführun-
gen zu seinem angeblichen Engagement für die LTTE fielen sehr allge-
mein, vage und unsubstanziiert aus. Auf Nachfrage hin konnte der Be-
schwerdeführer, abgesehen von seinen direkten Vorgesetzten, keine an-
deren LTTE-Vorgesetzten oder Persönlichkeiten der Organisation nennen
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/12, F 58 ff.). Ferner fielen auch seine
Schilderungen zu seiner diesbezüglichen Ausbildung und seiner nachfol-
genden Tätigkeit allgemein aus und erwecken nicht den Eindruck, dass er
das Geschilderte selber erlebt hätte (vgl. beispielhaft Akten des Asylverfah-
rens, A16/30, F 184 ff.; A19/12, F 65 f., 69, 78, 84). Dass der Beschwerde-
führer nicht mehr über die Organisation erzählen konnte, ist angesichts sei-
ner Ausführungen, er habe als (…) der LTTE angehört und sei ein Jahr im
Dienste der LTTE gestanden, erstaunlich. Gerade bei einer freiwilligen Mit-
gliedschaft in einem (…) der LTTE wäre von einem gewissen (Grund-)Inte-
resse an der Organisation auszugehen. Die Erklärungen in der Rechtsmit-
teleingabe, er habe als zwangsrekrutierte Person keinen Einblick in die in-
ternen Strukturen erhalten und sich zudem auch nicht dafür interessiert,
sind nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich ist weiter festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen angab, er habe sich hinter
der Frontlinie um die Verletzten gekümmert (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A16/30, F 181; A19/12, F 79). In seiner Rechtsmitteleingabe bringt er hin-
gegen vor, er habe im Inneren des LTTE-Gebiets gearbeitet (und habe des-
halb auch die Veränderung der Front-Linie nicht beschreiben können).
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Nachdem er vom SEM in der Vernehmlassung auf diesen Widerspruch hin-
gewiesen worden war, führte er in der Replik aus, er habe die Verletzten
von der Front-Linie weg, ins Innere des LTTE-Gebietes, getragen. Nach
dem Gesagten entsteht der Eindruck, als würde der Beschwerdeführer
seine diesbezüglichen Vorbringen jeweils den Gegebenheiten anpassen.
Seine Erklärungen vermögen entsprechend nicht zu überzeugen.
Dasselbe gilt für seine Ausführungen zu der Flucht aus dem Camp. Dies-
bezüglich ist es einerseits logisch nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer innerhalb von nur zwei Tagen im Camp angekommen sei,
über eine Drittperson seinen Vater kontaktiert und mithilfe der EPDP das
Camp wieder verlassen habe und unmittelbar nach Indien habe reisen kön-
nen. Andererseits erwecken seine diesbezüglichen Vorbringen nicht den
Eindruck, als hätte er die geschilderte Flucht aus dem Camp selber erlebt
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/12,F 10 ff.). Die Erklärung in der
Rechtsmitteleingabe, die Flucht sei von seinem Vater organisiert worden,
weshalb er keine näheren Angaben machen könne, vermag nicht zu über-
zeugen. Hätte die Flucht tatsächlich wie geschildert stattgefunden, so ist
davon auszugehen, dass diese für den damals (…)-jährigen Beschwerde-
führer äusserst einschneidend gewesen und im Gedächtnis haften geblie-
ben sein dürfte. Dasselbe gilt im Übrigen für die angebliche Ausreise nach
Indien und die Rückreise nach Sri Lanka. Der Vorinstanz ist indes zuzu-
stimmen, dass die relativ problem- und folgenlose Flucht aus dem Camp
angesichts der Tatsache, dass solche Camps zu dieser Zeit von den Mili-
tärbehörden bewacht wurden, schwer nachvollziehbar ist. Die Erklärung
des Beschwerdeführers, das Camp sei im (…) 2009 eben gerade nicht
stark bewacht worden, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil der Krieg
in Sri Lanka offiziell bis im Mai 2009 andauerte. Die Schilderung der eigent-
lichen Ausreise aus Sri Lanka und des angeblich dreijährigen Aufenthalts
in Indien fiel sodann detailarm und oberflächlich aus (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A19/12, F 14 ff.).
5.5 Ferner fielen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit seiner (angeblichen) Rückkehr nach Sri Lanka und der an-
schliessenden Verhaftung durch die (…)-Soldaten unglaubhaft aus. So ist
nicht nachvollziehbar, weshalb die Soldaten den Beschwerdeführer nicht
nach seinem Namen gefragt, ihn aber dennoch direkt als „Tiger“ bezeich-
net und angeblich massiv geschlagen haben sollen (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A16/30, F 71 ff.). Es ist sodann unlogisch, dass die Soldaten
auch im nachfolgenden Verhör nicht nach seinem Namen gefragt haben
wollen, obwohl die Befragung von jemandem durchgeführt worden sei, der
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etwas tamilisch gesprochen habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/30,
F 87, 105). An der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen vermag auch die
eingereichte Fotografie nichts zu ändern. Diesbezüglich ist im Übrigen fest-
zuhalten, dass die darauf ersichtliche Wunde (davon ausgehend, dass es
sich dabei tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt) auch einen an-
deren als den geltend gemachten Ursprung haben könnte. Ferner konnte
er auch nicht glaubhaft darlegen, wie er in den Besitz der besagten Foto-
grafie gelangt ist. So ist nicht überzeugend, dass er einen Freund in Italien
kontaktiert habe, welcher wiederum Kontakt mit der Krankenschwester auf-
genommen habe, welche seine Wunde – im Hinblick auf seine spätere Aus-
reise – fotografiert habe. Den Kontakt habe er aufgrund mangelnder Com-
puterkenntnisse nicht selber herstellen können (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A16/30, F 140 ff.). Diese Ausführungen wirken konstruiert. Sie stehen
sodann im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, dass er mit seiner
Familie über Skype in Kontakt stehe (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A16/30, F 35). Auch wenn sein Skype-Account tatsächlich von einem
Freund eingerichtet worden wäre, so setzt dessen Bedienung dennoch ge-
wisse Grundkenntnisse im Umgang mit einem Computer voraus.
5.6 Schliesslich fielen auch seine Schilderungen zum Aufenthalt im Spital
vage und oberflächlich aus (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/30,
F 120 ff.). Dass er relativ einfach die Station habe verlassen können, ver-
mag weiter nicht zu überzeugen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/30,
F 149). Dasselbe gilt für seine Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, auch
in westlichen Ländern würden Personen aus geschlossenen Einrichtungen
und Gefängnissen fliehen können. Allein der Umstand, dass ein Vorbringen
möglich und vor dem Hintergrund der vorherrschenden Situation plausibel
ist, genügt nicht, um auf die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens zu schlies-
sen.
5.7 Nach dem Gesagten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen. Daran vermag, wie bereits angetönt, auch die
eingereichte Fotografie nichts zu ändern, zumal sie weder Ursache noch
Umstände der Verletzung belegt. Aufgrund der vorstehend erkannten Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass die Ver-
letzung beziehungsweise eine allfällig davongetragene (…) asylrelevanten
Ursprungs ist. Schliesslich ist auch der Einwand nicht zu hören, der Be-
schwerdeführer erzähle wenig über sich und sei aufgrund des Krieges trau-
matisiert. Ihm wurde ihm Rahmen der Anhörungen genügend Gelegenheit
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Seite 13
geboten, seine Vorbringen zu schildern. Weiter sind den Akten keine Hin-
weise zu entnehmen, dass es ihm aufgrund einer Traumatisierung nicht
gelungen sein sollte, umfassend über die angeblichen Erlebnisse zu be-
richten. Er hat die Protokolle sodann unterzeichnet und damit deren Rich-
tigkeit bestätigt. Im Übrigen hat auch die anwesende Hilfswerksvertretung
keine diesbezüglichen Anmerkungen gemacht.
5.8 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers – und damit die geltend
gemachten Vorfluchtgründe – unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt er keine
der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Zwar bestehen
mehrere wenig stark risikobegründende Faktoren (Herkunft aus dem Nor-
den, illegale Ausreise, Alter und allfällige Narbe). Diese Faktoren können
aber vorliegend auch in Kombination miteinander nicht zur Annahme eines
besonders hohen Verfolgungsrisikos führen, zumal einerseits die meisten
Rückkehrer nach Sri Lanka – mit Ausnahme der (…) – vergleichbare Risi-
kofaktoren aufweisen und andererseits auch in Berücksichtigung der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht von der
Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer
D-635/2017 vom 21. März 2017 E. 6.8).
5.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder
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in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen daran
nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich – entgegen den Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe – aus den Akten keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen
der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende ge-
gangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wo-
nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/12, S. 4), wohin der Vollzug grundsätz-
lich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen
Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Seine Eltern, eine Schwes-
ter sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in Sri Lanka (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A3/12, S. 5). Es ist demnach davon auszugehen, dass
er dort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Sodann be-
suchte der Beschwerdeführer bis zur elften Klasse die Schule. Vor dem
Hintergrund seiner Ausbildung ist es ihm zuzumuten, sich um eine Anstel-
lung zu bemühen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
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nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Der Beschwer-
deführer reichte am 18. März 2016 eine Fürsorgebestätigung ein und geht
nach Konsultation des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS)
auch heute keiner Erwerbstätigkeit nach, so dass er nach wie vor als be-
dürftig gilt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend
verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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