B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2178/2018
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. März 2018 / N (…).
E-2178/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ‒ eine aus B._______ stammende eritreische
Staatsangehörige ‒ reiste am 20. Dezember 2017 in die Schweiz ein und
stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein Asylgesuch.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 eröffnete das SEM der
Beschwerdeführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR
142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) D._______ zugewiesen und ihr
Asylgesuch dort behandelt werde.
C.
Am 5. Januar 2018 fand im VZ die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin
zur Person (BzP) und am 8. Februar 2018 ihre Anhörung zu den Asylgrün-
den gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt.
D.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie habe in ihrem Heimatdorf zusammen mit der Mutter
gelebt. Diese lebe von der Landwirtschaft und werde beim Bestellen des
Landes sowie dem Versorgen der Tiere durch den ältesten Bruder und ei-
nen Neffen unterstützt. Nebst ihrer Mutter würden (...) Geschwister sowie
ein Onkel und (...) Tanten väterlicherseits sowie ein Onkel und (...) Tanten
mütterlicherseits in Eritrea leben. Zu diesen Verwandten habe sie einen
guten Kontakt gehabt. Zwei ihrer Brüder sowie eine Tante väterlicherseits
würden sich in der Schweiz aufhalten und ein Bruder sei in Deutschland.
Sie sei im (…) nach der (...) Klasse wegen schlechter Leistungen von ihrer
Schule in E._______ verwiesen worden. Sie habe sich wegen der Abwe-
senheit ihres Vaters nicht mehr konzentrieren und dem Unterricht nicht
mehr folgen können. Ihre Mutter habe ihr nicht sagen wollen, was ihrem
Vater zugestossen sei; sie vermute aber, dass er Probleme mit den Behör-
den gehabt habe und sich in Haft befinde. Sie habe sich auch schlecht
gefühlt, weil ihre älteren Brüder ausgereist und sie in Eritrea zurückgelas-
sen hätten. Mit den eritreischen Behörden habe sie nie Probleme gehabt,
und es sei auch nicht zu behördlichen Kontakten im Zusammenhang mit
einer Rekrutierung in die Armee gekommen. Sie habe im Januar 2016 zu-
sammen mit einer Kollegin in Begleitung von deren Vater illegal die Grenze
E-2178/2018
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zu Äthiopien überquert. In Äthiopien habe sie mit dem Flechten von Zöpfen
Geld verdient. Von dort aus sei sie via Sudan, Libyen und Italien in die
Schweiz weitergereist. Im Übrigen habe sie nie einen Reisepass oder eine
Identitätskarte besessen. Ihr Schülerausweis sowie ihre Taufurkunde seien
ihr von den äthiopischen Behörden abgenommen worden. Sie habe von
der Schweiz aus keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter gehabt, weil diese
kein Mobiltelefon besitze. Ein Kontakt zum ältesten Bruder, welcher im Mi-
litärdienst sei, sei nur selten zustande gekommen. Sie befürchte im Falle
einer Rückkehr an ihren Heimatort wegen ihrer illegalen Ausreise festge-
nommen zu werden.
E.
Mit Zuweisungsentscheid vom 19. Februar 2018 wurde die Beschwerde-
führerin in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewie-
sen.
F.
Mit Verfügung vom 15. März 2018 (eröffnet am 16. März 2018) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 13. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht – ver-
fasst durch einen Vertreter der (…) Zentralstelle für unbegleitete minder-
jährige Asylsuchende – reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben
und es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Beilage
reichte sie eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom 19. März 2018 zu
den Akten.
E-2178/2018
Seite 4
H.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018
fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfah-
rens bilde, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2018 (eingegangen am gleichen
Tag) hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2018 wurde der Beschwerdeführe-
rin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 11. Mai 2018 gege-
ben.
K.
Ein von der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2018 (Poststempel) gestelltes
Gesuch um Erstreckung der Replikfrist wurde vom Instruktionsrichter mit
Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 unter Hinweis auf den bereits am
11. Mai 2018 erfolgten Ablauf der Frist abgewiesen.
L.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 äusserte sich der Leiter (…) zur versehent-
lich ungenutzten Frist, reichte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters
zur SEM-Vernehmlassung zu den Akten (in der an den Beschwerdeanträ-
gen festgehalten wurde) und ersuchte um Berücksichtigung dieser verspä-
teten Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits vom Instruktionsrichter
in seiner Zwischenverfügung vom 18. April 2018 festgestellt – mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Ver-
fahrens.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-2178/2018
Seite 6
4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht
zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 83 Abs. 2–4 AuG).
4.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und
weggewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 und 2009/51 E. 5.4
m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt
aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner würde eine allfällige Einberu-
fung in den eritreischen Nationaldienst zwar unter bestimmten Vorausset-
zungen eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstellen. Indessen klammere
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK Dienstleistungen militärischer Art explizit von der
Anwendung dieser Bestimmung aus. Da Personen, die die Schule abge-
brochen hätten, in Eritrea grundsätzlich in den militärischen Teil des Natio-
naldienstes eingezogen würden, könne vorliegend nicht von einer tatsäch-
lichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des
Nationaldienstes ausgegangen werden. Ein solches Risiko vermöge auch
der Umstand, dass Soldaten im eritreischen Militärdienst teilweise zu Ar-
beiten in der Landwirtschaft, Industrie oder für private Interessen der Kom-
mandanten eingesetzt würden, nicht zu begründen. Die blosse Möglichkeit
einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr genüge zur Bejahung einer
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Verletzung von Art. 4 EMRK nicht. Aus diesen Gründen würde eine dro-
hende Einberufung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst unter
den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK fallen.
Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch unter dem Blickwinkel des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) als zulässig. Die
schweizerischen Behörden hätten ihre sich aus der KRK ergebenden Ver-
pflichtungen im Rahmen verschiedener Gesetzesbestimmungen hinrei-
chend präzisiert.
Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei generell zumutbar, da dort der-
zeit weder ein Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Im Weiteren würden sich aus
den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungs-
vollzug der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen
lassen würden. Sie könne in ihrem Heimatstaat bei ihren nächsten Ange-
hörigen wohnen und in einem ihr vertrauten Umfeld leben. Sie sei eine
junge und gesunde, kinderlose Frau. Ihre persönliche Reife habe sie be-
wiesen, indem sie die Reise von ihrem Heimatland in die Schweiz alleine
bewältigt und während ihres Aufenthalts in Äthiopien selbstständig ihren
Lebensunterhalt verdient habe. Den Willen, sich eigenständig zu behaup-
ten, habe sie auch dadurch unter Beweis gestellt, dass sie nicht in den
Wohnkanton ihrer Brüder in der Schweiz habe umziehen wollen. Sie ver-
füge in Eritrea über ein funktionierendes Beziehungsnetz, welches ihr bei
der Reintegration helfen werde. Gemäss ihren Aussagen stehe sie mit
ihren Familienangehörigen in Eritrea in Kontakt, und es bestehe kein
Grund, daran zu zweifeln, dass ihre Familie, namentlich ihre Mutter, sie
wieder bei sich aufnehmen würde. Sie habe zumindest mehrere Jahre die
Schule besucht, und ihre Familie verfüge gemäss ihrer Darstellung über
Land, welches sie selber bebaue und damit den Lebensunterhalt bestreite.
Da ihre Mutter mutmasslich ihre Reisekosten bezahlt habe, könne davon
ausgegangen werden, dass sie in ihrer Heimat keine wirtschaftliche Not
leiden würde. Zudem könnten ihre in Europa lebenden Brüder sie und ihre
Familie finanziell unterstützen.
5.2
5.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift wies die Beschwerdeführerin darauf hin,
im Falle unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender hätten die Asylbehör-
den die Pflicht, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für sie
im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben werde. Es müsse nicht
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nur abgeklärt werden, ob das Kind im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret
gefährdet wäre, sondern auch, ob es zu seinen Eltern oder anderen Ange-
hörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, seine
Bedürfnisse abzudecken. Es genüge dabei nicht, nur festzustellen, dass
im Heimatstaat Angehörige leben würden, beziehungsweise dass es Ein-
richtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder kümmern würden, son-
dern es müsse konkret abgeklärt werden, ob das betreffende Kind tatsäch-
lich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden oder, falls dies nicht
möglich sei, anderweitig untergebracht werden könne. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe diese Praxis in mehreren Urteilen der vergangenen zwei
Jahre bekräftigt. In der angefochtenen Verfügung sei das SEM mit keinem
Wort auf die international anerkannte anhaltend katastrophale Mensch-
rechtslage in Eritrea eingegangen, sondern habe sich darauf beschränkt,
unter Hinweis auf den Waffenstillstand zwischen Eritrea und Äthiopien fest-
zustellen, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und eine Ver-
letzung von Art. 3 und 4 EMRK durch eine Rekrutierung in den Militärdienst
zu verneinen. Eine detaillierte, konkrete Auseinandersetzung mit ihrer per-
sönlichen, individuellen Situation sei jedoch nicht vorgenommen worden.
So sei weder konkret abgeklärt worden, ob sie in ihr familiäres Umfeld zu-
rückkehren könne, noch ob die vorhandenen sozialen Strukturen dem tat-
sächlichen Kindeswohl gerecht würden. Die pauschalen Annahmen der
Vorinstanz vermöchten nicht zu genügen, um die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs bejahen zu können. Die Rechtsprechung verlange eine
hohe Begründungsdichte in Fällen, wo schwere Eingriffe in hohe Rechts-
güter drohen würden, wie dies bei Wegweisungsentschieden regelmässig
der Fall sei.
5.2.2 Sie habe im Rahmen der Bundesanhörung ausführt, bei ihrer allein-
erziehenden Mutter aufgewachsen zu sein, sowie dass sie seit ihrer Ein-
reise in die Schweiz keinen Kontakt zu dieser gehabt habe. Es sei ihr zu-
dem nur selten gelungen, ihren in Eritrea wohnhaften Bruder zu kontaktie-
ren. Die Annahmen, wonach ihre Mutter über genügend finanziell Mittel
verfügen würde, um sie wieder aufzunehmen und dass sie ohne weiteres
zu dieser zurückkehren könne, seien gewagte Mutmassungen. Es sei ab-
solut unklar, ob es tatsächlich ihre Mutter gewesen sei, welche die finanzi-
ellen Mittel für ihre Befreiung aus der Gefangenschaft in Libyen organisiert
habe. Sie sei während der Anhörung zwar hiervon ausgegangen, jedoch
könne dies nicht als gesicherter Fakt bezeichnet werden. Es wäre die
Pflicht der Vorinstanz, die Aufnahmebereitschaft und -fähigkeit ihres
Umfelds vor Erlass des Asylentscheids konkret abzuklären. Gerade der
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Umstand, dass sie in Äthiopien habe Zöpfe flechten müssen, um ihre Wei-
terreise organisieren zu können, deute darauf hin, dass ihre Mutter über
keine Mittel verfügt habe, um ihre ganze Reise zu bezahlen. Dass sie bei
einer alleinerziehenden Mutter aufgewachsen sei, welche nur von der
Landwirtschaft lebe und von ihrem Sohn unterstützt werde, lasse darauf
schliessen, dass die Unterstützungsfähigkeit ihrer Familie stark einge-
schränkt sei. Es handle sich hierbei jedoch lediglich um Mutmassungen,
da die Vorinstanz es unterlassen habe, den Sachverhalt vor Erlass ihrer
Verfügung vollständig abzuklären. Das Kindeswohl sei im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung, weswegen Kriterien wie Abhängigkeit, Art der Be-
ziehungen sowie Eigenschaften der Bezugspersonen im Herkunftsstaat
– insbesondere deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit – geprüft
werden müssten. Es entspreche dieser Pflicht in keiner Weise, sich auf un-
gesicherte Annahmen zu stützen und sämtliche gegenteiligen Anhalts-
punkte völlige ausser Acht zu lassen. Die Tatsache, dass einer ihrer Brüder
ebenfalls einen negativen Asylentscheid erhalten habe, ändere nichts an
der Abklärungspflicht. Selbst wenn dieser nach Eritrea zurückkehren
müsste, entbinde dies die Vorinstanz nicht davon, die praxisgemäss gefor-
derten Abklärungen zu treffen. Im Weiteren wisse sie bis heute nicht, was
mit ihrem Vater in Eritrea geschehen sei, und mehrere Familienmitglieder
seien aus Eritrea geflohen. Das SEM hätte daher auch prüfen müssen, ob
sie durch ihre Flucht aus dem Heimatstaat und ihre familiäre Situation ein
geschärftes Gefährdungsprofil aufweise.
5.2.3 Im Übrigen würde die Unmöglichkeit der Ausweisung nach Eritrea mit
Blick auf die daraus resultierende, dem Kindeswohl widersprechende Per-
spektiven- und Chancenlosigkeit, eine unzumutbare Härte darstellen. Die
Folge der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wäre ein rechtswidriger
Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen der Nothilfe, ohne geeignete Unter-
bringung und Tagesstruktur und ohne die Perspektive einer Verbesserung
der Situation innert eines zumutbaren Zeitrahmens. Sie hätte selbst dann
keinerlei Möglichkeit, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, wenn sie dies
wollte.
5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Verletzung von
Art. 4 EMRK nur dann zu bejahen, wenn ein tatsächliches und unmittelba-
res Risiko einer zukünftigen Verletzung dieser Garantie bestehe. Ein Ver-
bot einer Wegweisung durch Art. 3 EMRK setze ein "real risk" einer verbo-
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tenen Strafe oder Behandlung voraus. Die Anforderungen hierzu seien ver-
hältnismässig hoch. Erforderlich seien stichhaltige Gründe für die An-
nahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen Be-
handlung. Das bloss hypothetische Risiko respektive die bloss entfernt
Möglichkeit im Rahmen des militärischen Nationaldienstes einer allfälligen
unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, sei nicht ausschlag-
gebend. Die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Eritrea genüge
nicht um dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Darauf,
dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 3 EMRK unvereinbar Behandlung
oder Strafe drohe, könne vorliegend nicht geschlossen werden. Im Weg-
weisungspunkt sei auf sämtliche Punkte, welche in der Beschwerdeschrift
mit Blick auf das Kindswohl gefordert würden, eingegangen worden, expli-
zite auf das Alter, die Reife, die Beziehungen und die Abhängigkeiten der
Beschwerdeführerin.
Von einem besonders hohen Grad der Integration in der Schweiz könne
nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einer Entwurzelung im Hei-
matland. Abklärungen zur konkreten Empfangnahme im Heimatstaat seien
im Falle von Eritrea faktisch nicht durchführbar, weshalb mit einer Liste von
Kriterien gearbeitet werde, mit denen äquivalente Erkenntnisse gewonnen
werden könnten. Es gebe aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin
sowie ihres Bruders keinen Grund, an der Aufnahmebereitschaft ihrer
Mutter und der günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Familie zu zwei-
feln. Es würden somit keine pauschalen Annahmen vorliegen. Das SEM
bemühe sich weiterhin, das Verfahren der Beschwerdeführerin sowie das-
jenige ihres Bruders (N […]) miteinander zu koordinieren, so dass sie die
Heimreise gegebenenfalls in Begleitung ihres erwachsenen Bruders antre-
ten könnte und dieser ihr bei der Rückkehr helfen könnte. Dass sie über
den Inhalt des ihn betreffenden Asylentscheids Kenntnis habe, bestätige,
dass sie miteinander in Kontakt stünden und sich gegenseitig zur Seite
stehen würden. Hieran ändere nichts, dass der den Bruder betreffende Ent-
scheid inzwischen Rechtskraft erlangt habe. Die für den Vollzug der Weg-
weisung zuständige Behörde werde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG sicherstel-
len, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat einem
Familienmitglied, einem Vormund oder einer entsprechenden Aufnahme-
einrichtung übergeben werde. Denkbar sei hierbei eine Zusammenarbeit
mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM).
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5.4 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer (verspäteten) Replikschrift aus,
es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde.
Das eritreische Nationaldienstsystem falle indessen nicht unter eine der
Ausnahmen von Art. 4 Abs. 3 EMRK und stelle daher Zwangsarbeit dar. Im
Weiteren habe die Vorinstanz sich nicht zu einer allfällig erhöhten Gefähr-
dung wegen der Situation ihres Vaters oder ihrer im Ausland lebenden Brü-
der geäussert. Die fehlenden Informationen und Abklärungsmöglichkeiten
im Heimatstaat könnten nicht ihr zur Last gelegt werden und würden die
Vorinstanz nicht von der Pflicht entbinden, bereits vor dem Entscheid über
gewisse Informationen zu verfügen. Sie habe im Asylverfahren ihre Mitwir-
kungspflicht erfüllt. Es lasse sich weder der angefochtenen Verfügung noch
der Vernehmlassung des SEM entnehmen, auf welche konkreten Kriterien
diese sich für ihren Entscheid gestützt habe. Die Vorinstanz sei nicht auf
die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Weg-
weisung von unbegleiteten Minderjährigen eingegangen. Die Argumente
betreffend die Aufnahmefähigkeit und -willigkeit ihrer Familie würden auf
reinen Spekulationen beruhen und vermöchten den Anforderungen an die
geforderten spezifischen Abklärungen nicht zu genügen. Davon auszu-
gehen, dass sie und ihr Bruder, dessen Asylgesuch ebenfalls abgewiesen
worden sei, einander zur Seite stehen würden, sei anmassend – dies umso
mehr als sie nicht im selben Kanton wohnen würden. Ihre Familie habe
keinen Kontakt mehr zu diesem Bruder und sie würden davon ausgehen,
dass dieser seinen negativen Asylentscheid nicht angefochten habe, weil
er beschlossen habe, unterzutauchen oder in ein anderes Land weiterzu-
reisen.
Die Annahme der Vorinstanz, das UNHCR und die IOM würden für eine
mögliche Rückkehr von ihr zur Verfügung stehen, sei eine haltlose Mut-
massung. Das IOM halte auf seiner Internetseite explizit fest, dass sie in
Eritrea über keine "etablierte Präsenz" verfüge. Es sei nicht bekannt, ob
diese Organisationen über das Fachwissen, den Zugang zum Land sowie
über die Ressourcen oder den Willen verfügen würden, eine solche
Zusammenarbeit einzugehen. Es wäre an der Vorinstanz diesbezüglich
gewisse Zusicherungen einzuholen.
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Seite 12
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von ei-
nem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Situation unbegleiteter
minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK sind unter dem Aspekt des Wohls des Kindes
namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurtei-
lung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Vorinstanz ist von Amtes
wegen verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen As-
pekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffe-
nen Person gebührend Rechnung zu tragen, widrigenfalls der Sachverhalt
nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt. Ausserdem hat die Vor-
instanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbeglei-
teten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat
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einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung
übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl.
BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
6.4 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis-
her keine Dokumente zum Beleg ihrer Identität eingereicht hat, indessen
aufgrund ihrer konkreten Angaben und der gesamten Aktenlage keine be-
gründeten Zweifel an der von ihr angegebenen Herkunft und Identität, ins-
besondere ihrer Minderjährigkeit, bestehen.
6.5 Die Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen diese die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin bejahte, vermögen
den oben genannten Anforderungen nicht zu genügen. Insbesondere be-
ruhen die Ausführungen bezüglich der Tragfähigkeit ihres sozialen Netzes
im Wesentlichen in der Tat auf Mutmassungen. Es steht aufgrund der Ak-
tenlage nicht fest, dass sie im Heimatstaat ihren Familienangehörigen
übergeben werden kann und dass diese in der Lage und willig sein werden,
ihr die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Den Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihre Mutter, bei welcher sie vor
ihrer Ausreise wohnhaft war, alleinstehend ist und auf die Unterstützung
durch ihren ältesten Sohn angewiesen ist. Die Annahme der Vorinstanz,
wonach ihre Angehörigen im Heimatstaat über eine gute wirtschaftliche
Situation verfügen würden, findet in den Akten ebenso wenig eine hin-
reichende konkrete Stütze wie die These, sie könne mit Hilfe durch ihre
im Ausland lebenden Verwandten rechnen. In diesem Zusammenhang
steht auch nicht fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder, des-
sen Asylgesuch ebenfalls abgewiesen wurde, zurückreisen könnte (vgl.
vorstehend S. 10). Die Beschwerdeführerin verfügt ferner weder über eine
abgeschlossene Schulausbildung noch über wesentliche berufliche Quali-
fikationen; dass sie ihren Lebensunterhalt mit dem Flechten von Zöpfen
verdienen könnte, erscheint – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –
als wenig realistisch. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass
sie nicht in der Lage sein würde, ihre wirtschaftliche Existenz selbstständig
zu sichern.
6.6 Insgesamt gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller massge-
benden Umstände zum Schluss, dass vorliegend die gemäss geltender
Rechtsprechung erforderlichen Faktoren für die Bejahung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs der unbegleiteten minderjährigen Be-
schwerdeführerin nicht gegeben sind. Eine erzwungene Rückkehr würde
die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die
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sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung
im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar und die an-
gefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.
6.7 Schliesslich liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit
sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme er-
füllt.
6.8 Die Frage des Vorliegens anderer Wegweisungsvollzugshindernisse
kann damit offen bleiben (vgl. oben E. 4.4).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März 2018 sind auf-
zuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Die gewährte unentgeltliche Prozessführung wird da-
mit gegenstandslos.
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da vorliegend der Rechts-
vertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im Amt für (…) des Kan-
tons D._______ – und somit staatlich besoldet – ausgeführt hat, ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Kosten für die Vertretung
im vorliegenden Verfahren entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist
deshalb nicht zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März
2018 werden aufgehoben Das SEM wird angewiesen, die Beschwer-
deführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain