Abtei lung V
E-2181/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
17. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2181/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom
9. September 2009 nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Italien wegwies, ihn verpflichtete, die Schweiz sofort zu
verlassen, und feststellte, eine allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung der zuständigen
kantonalen Behörde am 11. November 2009 nach Italien zurückgeführt
wurde,
dass er am 24. November 2009 in der Schweiz ein zweites Mal um
Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
5. und 11. August 2008 in Italien registriert beziehungsweise
daktyloskopiert worden war, im Rahmen der Erstbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 3. Dezember 2009
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährt wurde (vgl. BFM-Protokoll, B1, S. 6),
dass er dabei angab, er habe in Italien keine Unterkunft und Ausländer
seien dort dazu gezwungen, bei der Caritas um Asyl nachzusuchen
(vgl. B1, S. 6),
dass das BFM gestützt auf die oben erwähnten Eurodac-Treffer
(Abgleichung von Fingerabdrücken) am 14. Dezember 2009 ein
Übernahmeersuchen an die italienische Behörden stellte, dem am
8. Januar 2010 zugestimmt wurde,
dass es mit Verfügung vom 17. März 2010 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Italien
wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass es zur Begründung seiner Verfügung anführte, ein Eurodac-
Treffer habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2008
in Italien illegal eingereist sei und dort am 11. August 2008 ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, von für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und am 8. Januar 2010 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 29. Juni 2010 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe dargetan habe, welche gegen eine Rückführung
nach Italien sprächen, da Italien ein Rechtsstaat, vorliegend zur
Rückübernahme verpflichtet sei und die Mindestnormen der EU für die
Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende sowie Aufnahmestrukturen
zur Verfügung stelle,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2010 beantragte,
auf sein Asylgesuch sei einzutreten und von einer Rückführung nach
Italien abzusehen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
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dass am 6. April 2010 der Vollzug der Wegweisung vom
Bundesverwaltungsgericht per sofort ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am
3. April 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Daten-
bank der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er
diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 24. November 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3,
Dublin- Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin,
insbes. Art. 10. Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 8. Januar
2010 zugestimmt haben,
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dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates
zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend macht, Italien sei kein sicheres Land für ihn, und
er habe sich dort nicht genug geschützt gefühlt,
dass in Italien keine sozialen Hilfeleistungen existierten und er dort auf
der Strasse schlafen müsse,
dass er aufgrund des Erlebten psychisch angeschlagen sei,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass aufgrund der obigen Erwägungen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer
Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. auch
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Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August
2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der
Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind,
eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
C._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
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