B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2181/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Fürsprecher Robert Häberli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. März 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus der (südlich von Bagdad gelegenen)
Stadt B._______ stammender Araber schiitischen Glaubens – eigenen An-
gaben zufolge (…) 2015 seinen Heimatstaat verliess und am 4. Oktober
2015 in die Schweiz einreiste, wo er am Folgetag um Asyl nach-suchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ am 9. Oktober
2015 zu seiner Person und Ausreise befragt wurde und an der Anhörung
vom 30. Juni 2017 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, dass er im Irak dem Militärdienst unentschuldigt fern ge-
blieben sei und dies behördliche Massnahmen gegen ihn und seine Familie
zur Folge gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, in seinem Heimatstaat
seien (in seiner Abwesenheit) Gerichtsurteile beziehungsweise Haftbefehle
gegen ihn ausgefällt respektive ausgestellt worden,
dass er zum Nachweis seiner Identität Kopien seiner Identitätskarte, seines
Reisepasses, seines Zivilregisterauszugs sowie von Ausweisen seines Va-
ters aus dem Irak ins Recht legte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel – insbeson-
dere irakischer Zeitungsartikel, Dokumente betreffend die Tätigkeit beim
irakischen Militär, Unterlagen zu exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
sowie einen medizinischen Bericht – zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. März 2019 – eröffnet am 6. April
2019 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, da-
gegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG (SR 142.31) nicht standhalten und es könne deshalb aufgrund der
fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaf-
tigkeitselemente einzugehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
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tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig sowie unzumutbar sei und gegen das Refoulement-Verbot verstosse,
und seine Aufnahme auf unbestimmte Zeit anzuordnen,
dass der Beschwerde unter anderem zwei neue Beweismittel (irakische
Gerichtsurteile beziehungsweise Haftbefehle vom […] 2015 und […] 2015,
jeweils in Kopie) beilagen,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Mai 2019 den Eingang
der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigte und feststellte,
der (bereits über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügende) Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grund-
sätzlich einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer vom SEM bereits wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden ist und die Voll-
zugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27
E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere
Ausführungen erübrigen und auf den Antrag auf Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer "Aufnahme auf
unbestimmte Zeit" mangels eines aktuellen Rechtschutzbedürfnisses nicht
einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht einerseits beantragt,
es seien vom Gericht die vollständigen Akten (inklusive die Aktenstücke
A2–3, A5–9, A11–21, A26–30 und A32–41, in die ihm keine Einsicht ge-
währt worden sei) beizuziehen,
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dass die vollständigen Akten dem Gericht vorliegen und dieses antragsge-
mäss auch die Aktenstücke gesichtet hat, deren Herausgabe vom SEM
verweigert worden ist,
dass der Beschwerdeführer zudem beantragt, es sei ihm Einsicht in die
bisher verweigerten Aktenstücke und das rechtliche Gehör dazu zu gewäh-
ren sei, soweit diese Unterlagen für den Ausgang des Verfahrens relevant
seien,
dass es sich bei diesen Akten hauptsächlich um administrative Dokumente
handelt, die für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne inhaltliche
Relevanz sind, weshalb die Einsicht diesbezüglich zu Recht verweigert
worden ist (beim Aktenstück A29/12, vgl. Beschwerde S. 3 oben, handelt
es sich um einen Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung über die Si-
cherstellung und Beschlagnahmung eines der einreisenden Person nicht
zustehenden Reisepasses und damit um ein für den Verfahrensausgang
ebenfalls irrelevantes Dokument),
dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer im Rah-
men seines (bedingten) Einsichtsgesuchs für kein Dokument der Vorakten
eine Verletzung seines Einsichtsrechts rügen lässt und bei der vorliegen-
den Aktenlage keine Veranlassung für eine Gewährung des rechtlichen
Gehörs besteht, weshalb dieser prozessuale Antrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht gerecht,
dass nämlich keine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinne von
Art. 3 AsylG vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung
staatsbürgerlicher Pflichten (vorliegend aufgrund Wehrdienstverweige-
rung) dienen, weshalb die fraglichen behördlichen Handlungen vielmehr
als eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung anzusehen seien,
dass den Schilderungen des Beschwerdeführers deshalb keinerlei Hin-
weise zu entnehmen seien, wonach die militärischen Behörden ihn auf-
grund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grunds gesucht hätten,
dass ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten nicht derart markant gewesen seien, dass die irakischen Be-
hörden ihn deswegen als ernsthafte Bedrohung wahrnehmen würden,
dass das SEM schliesslich hinsichtlich der Schilderungen des Beschwer-
deführers der Vollständigkeit halber festhielt, diese würden eine Vielzahl
von Ungereimtheiten enthalten,
dass es dabei insbesondere auf den erheblichen Widerspruch zwischen
der Zeitangabe des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise und
dem Ausreisestempel in seinem irakischen Reisepass sowie des Ausstel-
lungsdatums dieses Reisepasses hinwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Sichtung der Akten die Einschät-
zung des SEM teilt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer sodann in seiner Rechtsmitteleingabe die in
der Verfügung festgestellte fehlende Asylrelevanz sowie die aufgezeigten
Ungereimtheiten nicht aufklären oder ausräumen vermag, da eine inhaltli-
che Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung ausbleibt,
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dass die mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichten Gerichts-
urteile wegen Desertion aus dem Militär- und dem Polizeidienst (die als
Kopien zu den Akten gereicht wurden) den angefochtenen Entscheid umso
weniger umzustossen vermögen, als das Strafmass von je (…) Monaten
Freiheitsentzug ein klares Indiz gegen die Annahme eine Verurteilung aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen – und damit für die Richtigkeit der
Kernargumentation des SEM – darstellt,
dass auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, der Beschwer-
deführer sei homosexuell und er sei in Tat und Wahrheit wegen seiner se-
xuellen Orientierung behördlich verfolgt worden, wogegen der Vorwurf der
Desertion bloss als Vorwand gedient habe (vgl. Beschwerde S. 3 f.),
dass gemäss Beschwerdeführer ferner aus dem bereits aktenkundigen
medizinischen Bericht vom 11. März 2017 (Exzision [chirurgisches Entfer-
nen] von Analpolyp und chronischer Analfissur; vgl. Beweismittelcouvert
A24 Nr. 8) hervorgehe, dass er "im Militär wegen seiner sexuellen Ausrich-
tung dauervergewaltigt" worden sei (vgl. Beschwerde S. 3),
dass die Fahndung nach ihm wegen Desertion nur ein Vorwand der Behör-
den sei, um seiner "habhaft zu werden und ihn dann während der Haftver-
büssung sowie dem anschliessenden Zwangsdienst dauervergewaltigen
zu lassen" (vgl. a.a.O. S. 4),
dass diese neuen Behauptungen mit dem bisherigen protokollierten Sach-
verhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sind,
sondern vielmehr einen konstruierten Eindruck erwecken, zumal der Be-
schwerdeführer im bisherigen Verfahren nicht ansatzweise entsprechende
Äusserungen gemacht hat und man ihn zu Beginn der Anhörung auf seine
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht sowie darauf hin-
gewiesen hat, dass seine Aussagen durch alle Beteiligten vertraulich be-
handelt würden, weshalb er ohne Furcht reden könne (vgl. A22/18 S. 2),
dass er am Schluss der Anhörung die Frage unmissverständlich verneinte,
ob es neben den bisher genannten noch weitere Gründe gebe, welche ge-
gen eine Rückkehr in den Irak sprechen würden (vgl. a.a.O. S. 15 ad F91),
dass die für dieses verspätete Vorbringen angeführten Gründe in der
Rechtsmitteleingabe (insbes. schambehaftetes Thema, nicht-irakischer
Dolmetscher) das Gericht aufgrund der vorgenannten Umstände nicht zu
überzeugen vermögen,
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dass der Beschwerdeführer demnach sein neues Kernvorbringen auf Be-
schwerdestufe, ihm würde bei seiner Rückkehr Verfolgung wegen seiner
sexuellen Orientierung drohen, nicht glaubhaft darzutun vermochte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AIG) und sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss wei-
tere Ausführungen erübrigen (vgl. auch oben S. 4),
dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2019 Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der behaupteten (aber noch nicht belegten) Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
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dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: