B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2182/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Dohuk. Eigenen Angaben zu-
folge verliess er seinen Heimatstaat am 26. oder 27. August 2015 und ge-
langte über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 17.
September 2015 in die Schweiz, wo er am 21. September 2015 ein Asyl-
gesuch stellte. Am 30. September 2015 befragte ihn das Staatssekretariat
für Migration (SEM) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summa-
risch zu den Gründen seines Asylgesuchs. Am 24. Februar 2016 erfolgte
die Bundesanhörung.
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, sein Freund P. M. sei am 5. oder 6. August 2015 während
der gemeinsamen Vogeljagd in den Bergen vor ihm gehend abgestürzt. Als
er an die Absturzstelle gelangt sei, habe der Freund aus dem Mund geblu-
tet und sich nur noch über Zeichen mit ihm verständigen können. Auf An-
weisung seines Freundes habe er mit dem Mobiltelefon seinen Vater an-
gerufen, welcher eine gute Stunde nach dem Unfall zusammen mit dem
Vater des Verunfallten, zweien seiner Brüder und weiteren Personen an
der Unfallstelle eingetroffen sei. Der Verunfallte sei zu diesem Zeitpunkt
jedoch schon verstorben gewesen. Obwohl der Absturz von einem Ge-
richtsmediziner zwei Tage später als Todesursache bestätigt worden sei,
habe die Familie des Verstorbenen ihn für den Tod verantwortlich gemacht
und mit Blutrache gedroht. Er sei daraufhin in die Berge geflohen. Die Ver-
mittlungsbemühungen seines Vaters und weiterer Familienangehöriger
seien erfolglos gewesen, so dass die Familienmitglieder des Freundes ihn
weiterhin hätten töten wollen. Aus diesem Grund sei er am 26. oder 27.
August 2015 aus dem Irak geflüchtet.
C.
Mit Verfügung vom 7. März 2016 – eröffnet am 9. März 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und wies demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zudem
ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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D.
Mit Eingabe vom 8. April 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin Be-
schwerde erheben.
D.a In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom
7. März 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men, subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen und subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.b In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei in
der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
D.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von "Auswei-
sen" seiner Schwestern, eines angeblichen Schreibens seines Bruders und
eines angeblichen Schreibens seiner ehemaligen Lehrerin zu den Akten.
Zudem brachte er ein Foto bei, auf dem er angeblich mit seinem Freund P.
M. abgebildet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um
Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat
die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publi-
zierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann
hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E 2.2 und 2.3).
3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz seien seine Asylvorbringen als glaubhaft anzusehen. Dass der
Beschwerdeführer in den Befragungen nur detailarme Ausführungen zu
den Geschehnissen nach dem Absturz seines Freundes gemacht habe, sei
darauf zurückzuführen, dass er sich in einem (medizinischen) Schockzu-
stand befunden habe. Im Übrigen liege ein Missverständnis vor, soweit die
Vorinstanz ihm vorwerfe, er habe sich in Bezug auf das Einschalten der
Behörden widersprochen. Bei genauem Durchlesen der Antworten des Be-
schwerdeführers lasse sich kein Widerspruch erkennen. Schliesslich
könne die noch einzureichende Bestätigung der Behörden beweisen, dass
die Vermittlungen seines Vaters gescheitert seien. Für die Entscheidung in
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vorliegender Sache sei das Einreichen der behördlichen Bestätigung ab-
zuwarten.
3.3 Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern eine behördliche Bestäti-
gung glaubhaft machen könnte, dass die privaten Vermittlungsbemühun-
gen seines Vaters gescheitert seien, zumal an den Vermittlungsversuchen
nach Aussagen des Beschwerdeführers lediglich sein Vater und das Stam-
mesoberhaupt beteiligt waren (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10,
F41). Eine behördliche Bestätigung wäre – ihre Echtheit vorausgesetzt –
deshalb nicht tauglich, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachver-
halt glaubhaft zu machen. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers,
für die Entscheidung in vorliegender Sache die in Aussicht gestellte Bestä-
tigung der kurdischen beziehungsweise irakischen Behörden abzuwarten,
ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
3.4 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Massstäbe für das Glaubhaftmachen von
Vorbringen im vorliegenden Fall korrekt angewendet und die Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zurecht verneint hat. Ne-
ben den festgestellten Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerde-
führers fällt dabei insbesondere die oberflächliche Darstellung der Ge-
schehnisse ins Gewicht. Der Beschwerdeführer machte im Laufe der Be-
fragungen nur vage Ausführungen zu den Geschehnissen nach dem Ab-
sturz seines Freundes. Die Antworten des Beschwerdeführers in den bei-
den Befragungen erwecken nicht den Eindruck, dass der Beschwerdefüh-
rer das Geschilderte selbst erlebt hat. Insbesondere den Antworten in der
Bundesanhörung mangelt es an Realkennzeichen und Substanz, obwohl
die mit der Anhörung beauftragte Person dem Beschwerdeführer mehr-
mals Gelegenheit für solche Erzählungen gab (vgl. zum Beispiel Akten des
Asylverfahrens A12, F19-21, F26-27, F41). Hätte der Beschwerdeführer
das Geschilderte tatsächlich erlebt, hätte er beispielsweise schildern kön-
nen, welche Zeichen sein Freund verwendet hatte, um ihm mitzuteilen, er
solle seine Familie herbeiholen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10,
F20). Sodann hätte er erzählen können, wie er seinem Vater am Mobilte-
lefon den – notabene in unwegsamem Gelände befindlichen – Unfallort
mitgeteilt hat, so dass dieser ihn offenbar ohne Weiteres hat lokalisieren
können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10, F16-18). Weiter hätte er
genauer erzählen können, weshalb die Familienangehörigen seines ver-
storbenen Freundes ihn für den Tod verantwortlich gemacht hätten, und
welchen Wortlaut die ausgestossenen Rachedrohungen gehabt hätten
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10, F40-41). Schliesslich wäre auch zu
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erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer präzisere Angaben zu sei-
nem angeblichen Aufenthalt in den Bergen gemacht hätte (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A12/10, F11), zumal er sich mehr als zwei Wochen dort
aufgehalten hat und in dieser Zeit irgendwo unterkommen und für seine
Ernährung sorgen musste.
3.5 Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er in den Anhörun-
gen geäussert habe, er sei aufgrund des Unfalls seines Freundes "wirklich
schockiert" (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10, F11) und "nicht bei der
Sache" gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/10, F21) beziehungs-
weise habe "unter Schock" gestanden (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A12/10, F21). Aus diesen Aussagen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass
der Beschwerdeführer einen psychischen Schock im medizinischen Sinne
erlitten hat. Aus der aus dem Internet zitierten medizinischen Definition des
Schocks kann der Beschwerdeführer deshalb nichts für sich ableiten. Auch
die anderen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen
die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu plausibilisieren: Die bei-
den in Kopie eingereichten (medizinischen) Berichte beziehungsweise
Ausweise seiner Schwestern haben mit den Vorbringen des Beschwerde-
führers nichts zu tun. Die beiden eingereichten Kopien von Schreiben des
Bruders beziehungsweise der ehemaligen Lehrerin des Beschwerdefüh-
rers haben keinen Beweiswert, zumal sich ihre Echtheit nicht überprüfen
lässt und – die Echtheit vorausgesetzt – nicht ausgeschlossen werden
kann, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch das einge-
reichte Foto, das den Beschwerdeführer angeblich mit seinem verstorbe-
nen Freund zeigt, trägt nichts zur Glaubhaftmachung der Vorbringen des
Beschwerdeführers bei.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefoch-
tenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die
Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich zu Recht abgewiesen.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
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4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK). Wie oben festgestellt worden ist, sind die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers namentlich in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung
durch die Familienangehörigen von P. M. als unglaubhaft zu qualifizieren.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Ver-
fahren ergeben sich deshalb weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in den kurdischen Nordprovinzen des Iraks lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz
hielt in ihrer Verfügung fest, dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, und
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verwies dabei auf das jüngste Referenzurteil des Bundesverwaltungsgge-
richts (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 7.4.5; als Referenzurteil publiziert). Danach ist in den vier Provinzen der
Autonomen Kurdischen Region heute nach wie vor nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen und
es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich dies in ab-
sehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist
damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz geht das Gericht auch in individueller Hinsicht davon aus,
dass es dem Beschwerdeführer als jungem und gesundem Mann mit ei-
nem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in seiner Heimat zuzumuten
ist, sich in seiner vertrauten Umgebung wieder einzugliedern. Vor diesem
Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch individuell als
zumutbar.
4.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines Rechts-
beistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Ins Gewicht
fällt dabei namentlich, dass die Beschwerdeschrift die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht zu substantiieren vermag und die eingereichten Be-
weismittel für das Glaubhaftmachen der Vorbringen zum vornherein als un-
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tauglich anzusehen waren. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: