Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2185/2011
U r t e i l v om 2 0 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Trincomalee stammender Sri Lanker
tamilischer Ethnie – ersuchte mit an die Schweizerische Vertretung in
Colombo adressiertem Schreiben vom 22. Januar 2010 um eine
Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung in der
Schweiz. Das englischsprachige Asylgesuch ging bei der Botschaft am
26. Januar 2010 ein.
B.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 forderte die Schweizerische Botschaft
den Beschwerdeführer auf, sofern er am Gesuch festhalten wolle, seine
Asylgründe zu konkretisieren und zu begründen sowie allfällige
unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum
23. März 2010 einzureichen. Andernfalls werde sein Gesuch nicht weiter
behandelt.
Der Beschwerdeführer reagierte mit einer englischsprachigen Eingabe
fristgerecht (Eingang Botschaft: 15. März 2010). Daraufhin wurde er am
3. Juni 2010 in den Räumen der Schweizerischen Botschaft in Colombo
eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Die Schweizerische Botschaft übermittelte das Gesuch zusammen mit
ihrem schriftlichen Bericht am 3. Juni 2010 an das BFM.
Es folgten weitere schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers, die am
18. August 2010, 9. November 2010, 15. November 2010, 23. Dezember
2010 und 8. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft eingingen
und jeweils an das BFM weitergeleitet wurden. Dabei reichte er
verschiedene Dokumente nach. Auf diese Beweismittel wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Insgesamt trägt der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt vor: Er sei
als (…)Jähriger (im Jahre […]) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zwangsrekrutiert worden. Da er sich aber geweigert habe, sich in
die Kämpfergruppe zu integrieren, sei er zur Strafe [nach B.] transferiert
worden, wo er unter den Fittichen der LTTE drei Jahre lang als (…)
eingesetzt worden sei. [Später] habe er eine zweijährige (…) Ausbildung
absolviert und anschliessend bis zum Ende des Bürgerkrieges (…) in
C._______ – [für die LTTE gearbeitet]. (…). Im März 2009 sei ein
Versuch, seine Frau aus dem Kriegsgebiet zu bringen, gescheitert und er
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sei von den LTTE (…) inhaftiert worden. Als dann die Armee vorgerückt
sei und am (…) 2009 eine Granate in das Munitionslager [an seinem
Arbeitsort] eingeschlagen sei, sei er mit Frau und Kind geflohen. Doch die
Armee habe sie auf ihrer Flucht erkannt und nach D._______ gebracht,
wo er zusammen mit anderen [LTTEMitgliedern] am (…) Mai 2009 vom
Criminal Investigation Department (CID) Sri Lankas verhaftet worden sei.
Nach zwei Nächten in E._______ sei er am (…) Mai 2009 mit seiner
Familie nach Colombo gebracht worden, wo er für [ein paar] Monate in
Haft genommen worden sei. Man habe ihn wegen Support der LTTE und
Weitergabe von Informationen an die British Broadcasting Coorporation
(BBC) beschuldigt. Seine Frau und sein Kind seien, von ihm getrennt,
ebenfalls inhaftiert worden. Diese seien am (…) 2009 und er selbst am
(…) 2009 gegen Kaution frei gelassen worden, da er sich nicht direkt am
Krieg beteiligt habe. Seine Frau habe sich mit den Kindern nach ihrer
Freilassung direkt nach E._______ begeben, er selbst nach seiner später
erfolgten Freilassung. Dort seien sie abermals von unbekannten
Personen behelligt ("mentally tortured") und mit dem Leben bedroht
worden. Anhänger der Eelam People's Democatic Party (EPDP) hätten
von ihnen verlangt, sich im Büro der EPDP bei den Sicherheitskräften
registrieren zu lassen. Am (…) 2009 sei er von unbekannten, bewaffneten
Personen, die bei ihm zuhause aufgetaucht seien, gezwungen worden, in
einen weissen Van zu steigen. Irgendwo im Dschungel hätten sie ihn
gefragt, ob er [F., ein hohes LTTEMitglied], [gekannt] hätte und ob er
wisse, ob dieser noch am Leben sei. Sie hätten ihn gewarnt, niemandem
von ihrem Erscheinen zu erzählen. Am Folgetag habe er beim United
Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) in E._______
deswegen Anzeige erstattet. Danach hätten diese Personen ihm gedroht,
dass man diesen Schritt beobachtet habe und er für diese Klage mit dem
Leben bezahlen würde. Aufgrund dieser Umstände sei er [ein paar] Tage
später mit seiner Frau und seinem Kind nach G._______ geflohen, wo sie
sich versteckt gehalten hätten.
Dort seien sie am (…) 2010 wieder durch unbekannte Personen, die sich
als Anhänger des CID ausgegeben hätten, bedroht worden.
Am (…) 2010 sei er dann nach E._______ zurückgekehrt und daraufhin
am (…) 2010 erneut von unbekannten Personen aufgesucht worden.
Diese hätten wissen wollen, wo [gewisse] Geräte versteckt seien, die die
LTTE für viel Geld importiert hätten. Er sei erpresst worden, bis zum (…)
2010 die kostspieligen (…) Geräte zu beschaffen, die [die LTTE] für
umgerechnet Fr. 80'000. importiert habe, andernfalls müsse er ihnen 1
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Million Rupien (ca. Fr. 10'000.) aushändigen. Am Tage des (…) 2010 sei
jedoch niemand erschienen, am (…) 2010 und anfangs (…) 2010 hätten
sich diese Unbekannten jedoch – begleitet von zwei Personen im
Militäruniform – bei seiner Schwiegermutter in G._______, nach ihm
erkundigt.
[Er habe F. gut gekannt]. Obwohl er frei gelassen worden sei, werde er
aufgrund seiner langjährigen LTTEMitgliedschaft weiterhin vom CID
verfolgt und bedroht. Es sei auch ein Gerichtsverfahren mit demselben
Vorwurf gegen ihn angestrengt worden. Am (…) 2010 – auf dem Weg zu
einem angesetzten Gerichtstermin – sei er erneut von als Mitarbeiter des
CID zu qualifizierenden Personen angehalten, befragt und geschlagen
worden. Als er versucht habe, seinen Anwalt (…) anzurufen, hätten die
Unbekannten ihm das Mobiltelefon entrissen. Der Anwalt habe diesen
dann den Gerichtstermin bestätigt und so hätten sie ihn freigelassen und
seien ihm bis zum Gericht gefolgt. Am (…) 2010 seien erneut uniformierte
Offiziere der Special Task Force der srilankischen Polizei (STF) bei ihm
in G._______ aufgetaucht und hätten ihn danach gefragt, ob er zur LTTE
gehöre und wenn ja, in welcher Funktion. Er habe sie darüber informiert,
dass er während (…) Jahren (…) der LTTE gedient habe. Sie hätten sich
weiter nach seinem Gerichtsverfahren erkundigt und wissen wollen, wie
seine Freilassung möglich gewesen sei. Nach zahlreichen
Verschiebungen der Gerichtsverhandlung sei er am (…) 2010 vom
"Magistrate's Court Colombo" freigesprochen worden. Am selben Tag
seien fünf Personen in Zivil aufgetaucht und hätten wissen wollen, wen er
bestochen habe, um aus der Haft entlassen zu werden. Nachdem sie
seinen LTTENamen und seine LTTENummer registriert hätten, seien
sie – unter der Ankündigung, am Folgetag wieder zu erscheinen –
davongefahren. Gleichentags seien auch Angehörige des
Sicherheitsdienstes erschienen, worauf er und seine Frau aus Angst die
Flucht nach E._______ ergriffen hätten.
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers und das Gesuch um Einreisebewilligung ab. Im
Wesentlichen stützte es seinen Entscheid darauf, dass seine Vorbringen
nicht asylrelevant seien und die eingereichten Dokumente daran nichts
ändern würden. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit
urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
D.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 31. März 2011 (Eingang
Schweizerische Botschaft in Colombo) erhob der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung Beschwerde. Diese wurde mit gleichentags
datiertem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie
am 14. April 2011 einging. Der Beschwerdeführer beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Einreisebewilligung und die Asylgewährung für sich und seine Familie. Er
führte aus, sie hätten E._______ wegen Drohungen erneut verlassen
müssen und sich so im [Monat] 2011 nach Colombo begeben, wo sie für
(…) Monate Zuflucht im [Institution] gefunden hätten. Aufgrund von
Kapazitätsmangel hätten sie diese Institution jedoch wieder verlassen
müssen und befänden sich nun erneut in E._______, wo sie sich bei
Freunden versteckt hielten. Die vorinstanzliche Verfügung sei falsch, weil
sie verkenne, dass sie noch immer ständigen Bedrohungen ausgesetzt
seien.
E.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 trat die zuständige Instruktionsrichterin
auf die Beschwerde ein und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung
ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2011 nahm die Vorinstanz Bezug auf
die (aus zeitlichen Gründen ihrer Verfügung vom 25. Februar 2011 noch
nicht gewürdigte) Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2011
und die Beschwerdeschrift. Im Wesentlichen beträfen seine
Ausführungen Übergriffe durch Dritte. Der Beschwerdeführer habe
demnach die Möglichkeit, bei den srilankischen Behörden Schutz zu
suchen. Zudem habe er seit seinem Freispruch durch den "Magistrate
Court Colombo" vom (…) 2010 keine Probleme mehr geltend gemacht.
Im Übrigen sei – aufgrund des lokalen und regionalen Charakters der
geltend gemachten Verfolgungen – von einer Fluchtalternative
auszugehen. Namentlich habe der Beschwerdeführer in Colombo nie
Behelligungen geltend gemacht. Im Übrigen verweise sie auf die
Erwägungen in ihrer Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 wurde
durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 10. März 2011
versandt. Somit wurde mit der Beschwerdeeingabe vom 31. März 2011
die Frist auf jeden Fall gewahrt. Die Beschwerde ist demnach frist und
formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
3.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch
ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft
macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch)
nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch
die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl
nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem
Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen
Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art.
20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um
Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und
gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG nur unter der Bedingung erteilt wird, dass
der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl.
zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f.).
4.
Vorab ist festzustellen, ob der Sachverhalt im Sinne von Art. 20 Abs. 2
AsylG als genügend erstellt gelten kann. Im vorliegenden Verfahren hat
die Schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer sowohl
aufgefordert, seine Asylgründe schriftlich festzuhalten, als auch ihn
persönlich befragt und ist somit den ihr obliegenden Verfahrenspflichten
nachgekommen (Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der
Beschwerdeführer hat zahlreiche Beweismittel (vgl. E. 5.2.1) eingereicht,
und aufgrund der Akten erweist sich die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
als einschätzbar. Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt als
hinlänglich erstellt zu erachten.
5.
5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland einer aktuellen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt ist.
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Seite 8
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer unterstützte seine Vorbringen mit folgenden
Dokumenten: Die geltend gemachten, durch den CID veranlassten
Inhaftierungen belegte er mit zwei englischsprachigen "Detention
Attestations" des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom
(…) und (…) 2009, die seine Inhaftierung vom (…) 2009 bis zum (…)
2009 und die Inhaftierung seiner Frau vom (…) 2009 bis zum (…) 2009 in
Colombo bestätigen. Hinsichtlich des gegen ihn anberaumten und
zwischenzeitlich abgeschlossenen Gerichtsverfahrens legte er erstens
eine Kopie der Verfügung des "Magristrate`s Court Colombo" vom (…)
2009 vor, die den Grund seiner Inhaftierung ("Aiding und Abetting LTTE
Terrorist Activities") beinhaltet und seine Freilassung auf Kaution vom
(…) 2009 bestätigt. Als zweites reichte er ein vom (…) 2010 datiertes
Gerichtsdokument des Magistrate Court in Colombo, inklusive
Übersetzung ins Englische, zu den Akten. Weiter legte er ein
englischsprachiges Schreiben eines Notariatsbüros in Colombo vom (…)
2010 vor, das das hängige Verfahren vor dem "Magistrate`s Court" und
den anberaumten Gerichtstermin vom (…) 2010 bestätigt. Hinsichtlich
seiner Tätigkeit als [Beruf] reichte er eine Bestätigung seiner [beruflichen]
Tätigkeit in B._______ und in C.______ sowie ebenso eine Bestätigung
hinsichtlich der Tätigkeit seiner Frau als [Beruf] ein. Des Weiteren reichte
er sein an das UNHCR gerichtetes Schreiben vom (…) 2010, womit er
Anzeige gegen die Behelligungen vom (…) 2010 (siehe C.) erstattete, zu
den Akten.
Das BFM stellte die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht in Frage. So
führte es in seiner Verfügung aus, dass es den mehrmonatigen
Gefängnisaufenthalt als glaubhaft erachtet, und zog auch die
Authentizität der vorgelegten Beweismittel nicht in Zweifel. Auch die
Schweizerische Botschaft erwähnte in ihrem an das BFM adressierten
Begleitschreiben vom 3. Juni 2010 ausdrücklich, die langjährige
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE sei glaubwürdig (vgl.
BFMAkten A7). In seiner Beweiswürdigung beschränkt das BFM sich
sodann auf die Erwägung, die vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumente würden "lediglich seine Vorbringen stützen". Da das BFM
selbst im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers als
glaubhaft qualifiziert hat, ist diesen Ausführungen mithin keine
Beanstandung der Echtheit der Beweismittel zu entnehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht ebenso keine Indizien, welche Anlass
geben könnten, an der Authentizität der Beweismittel zu zweifeln.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers ebenfalls als glaubhaft gemacht. So sind seine
Aussagen widerspruchsfrei, substanziiert und ausserordentlich
realitätsnah ausgefallen und durch Beweismittel – wie oben erwähnt –
genügend untermauert worden.
5.2.2. Hinsichtlich der Frage der asylrelevanten Gefährdung des
Beschwerdeführers und seiner Familie im Heimatland vertritt die
Vorinstanz die Auffassung, dass aufgrund des mehrmonatigen
Gefängnisaufenthalts zwar die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor
erneuten Übergriffen gut nachvollziehbar seien, jedoch seine Furcht vor
einer zukünftigen Verfolgung bei objektiver Betrachtungsweise als nicht
begründet einzustufen sei. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er
nach seiner Haftentlassung auf Kaution während des laufenden
Gerichtsverfahrens weiterhin unter Beobachtung der srilankischen
Behörden gestanden sei und Angehörige der Sicherheitskräfte nach wie
vor Nachforschungen über ihn angestellt und Druck auf ihn ausgeübt
hätten. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der
Bekämpfung des Terrorismus der LTTE stünden, komme indessen
aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Da er
zudem vom "Magistrate's Court Colombo " freigesprochen worden sei,
bestünden keine Anhaltspunkte für zukünftige staatliche
Verfolgungsmassnahmen. Grundsätzlich mache er Übergriffe von Dritten
geltend; zwar sei nicht auszuschliessen, dass einzelne Angehörige der
srilankischen Sicherheitskräfte die Bevölkerung mit Drohungen und
Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden, dennoch bestünde für
ihn grundsätzlich die Möglichkeit, sich an die srilankischen Behörden zu
wenden, da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine grundsätzliche
Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates ergäbe.
Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Beschwerde
entgegen, dass er und seine Familie abermals hätten flüchten müssen
und dass die Annahme des BFM falsch sei; sie seien nach wie vor einer
konstanten Gefährdung ausgesetzt.
5.2.3. Die von der Vorinstanz angeführte Argumentation, eine zukünftige
Verfolgung durch die srilankischen Behörden sei ausgeschlossen, da der
Beschwerdeführer vom Vorwurf der illegalen Datenweitergabe an
internationale Medien freigesprochen worden war, greift zu kurz. Es ist
ungeachtet des Freispruchs davon auszugehen, dass die srilankischen
Behörden über den Beschwerdeführer und seinen Hintergrund (…)
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Seite 10
Bescheid wissen. Zudem besteht für ihn als ehemaliger LTTEAnhänger
eine erhöhte Gefahr, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein; diese
Personen müssen gemäss übereinstimmender Einschätzung
verschiedener Beobachter als entsprechende Risikogruppe betrachtet
werden (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010, S. 5;
Human Rights Watch [HRW]: Sri Lanka: Legal Limbo; The Uncertain Fate
of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 6 ff.). Im
Weiteren müssen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
unter anderem auch Personen, die Opfer oder Zeuge von während oder
nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden
sind, sowie Personen, die entsprechende Übergriffe bei den Behörden
zur Anzeige bringen, Verfolgungsmassnahmen der srilankischen
Behörden befürchten und riskieren, als unbequeme oppositionelle
Stimmen zu gelten. (…). Bei den Akten befindet sich die Kopie eines (…)
Zeitungartikels des "Daily Mirror" vom (…) 2010, der einige [Personen]
beschreibt, die aufgrund von Rufschädigung gegen den srilankischen
Staat ("defamatory statements against the Sri Lanka forces over the
genocide of Tamil nationals during the humanitarian operations") vor dem
"Magristrate's Court Colombo" angeklagt wurden.
Die öffentlichen internationalen Berichte bestätigen, und die eingereichten
Dokumente unterstützen, die Tatsache, dass LTTEAnhänger – (…) –
einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von
Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden zu werden.
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, F._______ gut gekannt
zu haben. Diesbezüglich schweigt die Vorinstanz gänzlich. Vor dem
Hintergrund der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
und der eingereichten Beweismittel sieht sich das
Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, diese Aussage als
unglaubhaft einzustufen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer
F._______ persönlich kannte, unterstreicht sein bereits aufgrund des
Gesagten aufgezeigtes Gefährdungsprofil zusätzlich.
5.3. Die Vorinstanz stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass für den
Beschwerdeführer und seine Familie einerseits eine zumutbare
Fluchtalternative in Jaffna, wo ein Teil seiner Familie lebe, offen stünde,
da keine "grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates" vorliege. Zudem
sei eine Fluchtalternative auch in Colombo gegeben, wo er nie eine
Verfolgung geltend gemacht habe.
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Seite 11
Diese Argumentation ist unzutreffend und kann nicht bestätigt werden. So
basiert das Institut der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf der
Abwesenheit allfälliger Verfolgung, sondern auf der Existenz
hinlänglichen Schutzes am Ort der Fluchtalternative (vgl. EMARK 2000
Nr. 15 E. 7 S. 112 ff.); die Anforderungen an die Effektivität des
gewährten Schutzes sind hoch (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Vor allem aber
kann sich, falls – wie im vorliegenden Fall – begründete Furcht vor
Behelligungen durch (zentral)staatliche Behörden besteht, die Frage der
innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich nicht stellen. Daher
erweisen sich weitere Erörterungen im Zusammenhang mit den
vorinstanzlichen Zumutbarkeitsüberlegungen als obsolet; es besteht von
Vornherein keine Fluchtalternative.
5.4. Gesamthaft ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
– auch wenn der Krieg als beendet und die LTTE als besiegt gilt – zu
einer Risikogruppe gehört, der weiterhin aus politischen Gründen von
staatlichen Behörden ausgehende Verfolgung droht. Angesichts der
Inhaftierung und der zahlreichen Behelligungen, die der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits erlebt hat, ist seine
Furcht vor weiterer Verfolgung begründet und objektiv nachvollziehbar.
6.
Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen die Asylgewährung verweigert,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder
wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden.
Nach konstanter Praxis werden unter verwerflichen Handlungen nach
Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, die als Verbrechen im Sinne
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs gelten; massgeblich ist die
abstrakt beim betreffenden Delikt angedrohte Strafe (vgl. Art. 10 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR
311.0]). Ist eine Person asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG, wird ihr
trotz Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft kein Asyl gewährt. Im Falle
eines Asylgesuches aus dem Ausland wird bei zu bejahender
Asylunwürdigkeit das Asylgesuch abgewiesen und die Einreise ist zu
verweigern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E8127/2008 vom
12. Mai 2011).
Der Beschwerdeführer macht geltend, sich geweigert zu haben, an
Kampfhandlungen teilzunehmen. Er hat sich zwar für die LTTE betätigt,
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Seite 12
jedoch ausschliesslich als [Tätigkeit] gearbeitet; wie oben dargelegt,
besteht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen
zu zweifeln. In [seiner Tätigkeit], unabhängig davon, ob dies für die LTTE
geschehen ist, ist keine verwerfliche Tat im Sinne der obenstehenden
Erwägungen ersichtlich; dass der Beschwerdeführer je an Aktionen der
LTTE beteiligt gewesen wäre, die als verwerfliche Handlungen
einzustufen wären, geht aus den Akten nicht hervor. Der
Beschwerdeführer ist somit nicht asylunwürdig.
7.
7.1. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer und
seine Familie in ihrer aktuellen Situation begründete Furcht haben,
zukünftigen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
Angesichts der dargelegten Gefährdung ist dem Beschwerdeführer der
weitere Verbleib in seiner Heimat im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG
unzumutbar. Nachdem eine Asylunwürdigkeit nicht zu bejahen ist, ist ihm
demnach die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
7.2.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des
BFM vom 25. Februar 2011 aufzuheben. Zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er sich in
seinem Heimatstaat befindet (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.c S. 130).
Dem Beschwerdeführer ist zwecks Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die
Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
E2185/2011
Seite 13
10.
Abschliessend gilt es zu bemerken, dass das BFM lediglich das
Asylgesuch des Beschwerdeführers behandelt hat. Aus dem ersten
schriftlichen Asylgesuch, der mündlichen Anhörung und seinen weiteren
Eingaben geht jedoch klar hervor, dass der Beschwerdeführer um
Einreisebewilligung und Asylgewährung für sich und seine Frau [Name]
und sein Kind [Name] ersuchte; es wurden für diese Personen auch
Kopien ihrer Ausweispapiere zu den Akten gereicht. In der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 9. November 2010 (Eingang bei der
Schweizerischen Botschaft, vgl. A9) wird sodann [ein weiteres Kind] des
Beschwerdeführers erwähnt. Das Bundesamt ist demnach anzuweisen,
die Einreise und Asylgesuche der Frau und des Kindes
(beziehungsweise der Kinder) ohne Verzug an Hand zu nehmen.
E2185/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer zwecks Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Einreise in die Schweiz umgehend zu
bewilligen.
3.
Das BFM wird zudem angewiesen, die Einreise und Asylgesuche der
Ehefrau des Beschwerdeführers, [Name], und seines Kindes, [Name],
(beziehungsweise seiner Kinder) ohne Verzug an Hand zu nehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
6.
Dieses Urteil geht den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft
in Colombo und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: