B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2185/2015
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ – eigenen Angaben zufolge ungefähr im
März 2013 seinen Heimatstaat mit einem Personenwagen verliess und
nach Libyen gelangte, von dort mit dem Boot nach Italien übersetzte und
schliesslich mit dem Zug am 19. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom
19. August 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Februar
2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei aufgrund einer einmaligen sexuellen Handlung mit zwei Bekannten
von der Polizei verhaftet worden beziehungsweise diese habe sie vor ei-
nem Mob gerettet und ihnen geraten, das Land zu verlassen, weil sie "et-
was mit Homosexualität zu tun gehabt hätten",
dass er in Libyen wegen illegalen Aufenthaltes inhaftiert und während acht
Monaten im Gefängnis gewesen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. März 2015 – eröffnet am 5. März
2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführun-
gen zur Verfolgung würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
erfüllen, da sie widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und substanzarm
seien und nicht den Eindruck des Selbsterlebten erwecken würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2015 (Poststempel:
7. April 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen mit einer psychischen Erkran-
kung (Depression, Posttraumatische Belastungsstörung, Kopfschmerzen)
begründet wird, welche mit dem beigelegten ärztlichen Bericht vom 26.
März 2015 belegt werde,
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dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im Asylbereich mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit den Wegweisungsvollzug betref-
fend – zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Wegweisung und deren
Vollzug richtet, weshalb die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage
des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Dispositiv Ziff. 1 und 2),
in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG
und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, der Beschwerdeführer
leide seit geraumer Zeit an einer psychischen Erkrankung, namentlich ei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung und einer akuten Depression,
welche auf unbestimmte Zeit einer medizinischen Behandlung bedürfe,
und dass der Abbruch dieser Behandlung zu einer lebensgefährlichen Si-
tuation führen würde (Beschwerde S. 3),
dass im eingereichten Arztbericht vom 26. März 2015 von Dr. med.
C._______ Fachärztin FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, tatsächlich eine schwere Depression, eine posttraumati-
sche Belastungsstörung und Kopfschmerzen diagnostiziert werden, als
Behandlung Antidepressiva verschrieben und eine Gesprächstherapie (in
Planung) verordnet wurden,
dass bezüglich der Prognose ohne Weiterführung der Behandlung ausge-
führt wird, diese sei "schlecht", da eine intermittierende (phasenhafte) Su-
izidalität bestehe,
dass gemäss einem dem Gericht bekannten Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) tatsächlich ein Behandlungsdefizit für psychisch
kranke Personen in Nigeria bestehen soll, welches auf einen Mangel an
verfügbaren Plätzen in psychiatrischen Einrichtungen und an psychiatri-
schem Fachpersonal, fehlende Überweisung zwischen den Gesund-
heitssektoren sowie Stigmatisierung von psychisch kranken Personen zu-
rückzuführen sei, und die entsprechende Kostendeckung sich insbeson-
dere bei der Behandlung von schweren Depressionen beziehungsweise
chronischen Erkrankungen als schwierig erweist (vgl. RAHEL ZÜRRER, Ni-
geria: Psychiatrische Versorgung – Auskunft der SFH-Länderanalysen [an
einen unbekannten Auskunftserheischer] vom 22. Januar 2014),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht sich
zwar bereits vor der Eröffnung des SEM-Entscheides am 5. März 2015 in
ärztliche Behandlung begeben hat (namentlich am 3. März 2015), für diese
Periode indes nur Laboranalysen zu unklaren Hepatitis-Befunden vorlie-
gen, während die Untersuchung bezüglich des diagnostizierten psychi-
schen Krankheitsbildes erst am 10. März 2015 stattfand,
dass somit nicht belegt wird, dass der Beschwerdeführer bereits seit ge-
raumer Zeit an einer (chronischen) psychischen Erkrankung leidet oder
sich deswegen in Behandlung begeben hat,
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dass die Diagnose "schwere Depression, eine posttraumatische Belas-
tungsstörung und Kopfschmerzen" im Rahmen der Behandlung von ver-
mutungsweise rheumatologischen Beschwerden erst nach der Eröffnung
des negativen SEM-Entscheides von der behandelnden Rheumatologin
und Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation – und mithin
nicht von eine psychiatrischen Fachperson – gestellt worden ist, weshalb
die Aussagekraft der Beschreibung des psychischen Krankheitsbildes als
beschränkt bezeichnet werden muss,
dass das Zeugnis keinen Bezug herstellt zu einer möglichen Ursache für
die Posttraumatische Belastungsstörung (Trauma), unter der Rubrik
'Anamnese' aber den auch vom Beschwerdeführer in der summarischen
Befragung erwähnten achtmonatige Gefängnisaufenthalt in Libyen auf-
führt, mit der – vom Beschwerdeführer selber nie behaupteten – ergänzen-
den Angabe, er sei dabei gefoltert ("Schläge Füsse, genital, Kiefer" worden,
dass dieses ärztliche Attest keine konkreten Umstände aufzuzeigen ver-
mag, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könn-
ten, da keine ganz aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten
Praxis ersichtlich sind (vgl. Urteil des EGMR i.S. N. gegen Grossbritannien
vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE
2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7, wonach gesundheitliche
Probleme selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völker-
rechtliches Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, wenn im Heimat-
land der medizinische Standard schlechter sein sollte als in der Schweiz,
zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leiden-
den Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK zur Folge hat),
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der Abbruch der – offenbar
erst geplanten – Behandlung seiner psychischen Erkrankung würde zu ei-
ner lebensgefährlichen Situation führen, nicht geeignet ist, vor dem Hinter-
grund der ärztlichen Abklärungen eine tatsächliche Gefahr ("real risk") ei-
ner unmenschlichen Behandlung im Sinne der EGMR-Praxis zu suizidalen
Personen zu schaffen, zumal der eingereichte Arztbericht weder von einer
Fachärztin (Psychiaterin) stammt noch eine akute Suizidalität belegt, und
es den mit der Rückführung beauftragten schweizerischen Behörden ob-
liegen würde, einer allfälligen Suizidgefahr angemessen zu begegnen (vgl.
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Urteil des EGMR i.S. Dragen et al. gegen Deutschland vom 7. Oktober
2004, Beschwerde Nr. 33743/03, E. 1.2.a m.w.H.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Nigeria sich nicht im Krieg mit dem einem anderen Staat befindet, der
bewaffnete Konflikt mit der Terrorgruppe Boko Haram sich auf den Nord-
osten des Landes beschränkt und namentlich die Hauptstadt Lagos, aus
welcher der Beschwerdeführer stammt, nicht betroffen ist und auch keine
Situation allgemeiner Gewalt in Nigeria herrscht,
dass, sollten die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, dies allein noch nicht
die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, da von einer solchen Unzumut-
barkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E.
8.3),
dass in der Beschwerdeschrift (S. 4) zudem geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer verfüge über kein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei
seiner Rückkehr nach Nigeria finanziell unterstützen könne, um die Kosten
seiner Behandlung zu begleichen, zumal er zwar eine Ausbildung absol-
viert habe, aber über keine Arbeit in seinem Heimatstaat verfüge,
dass der Beschwerdeführer indes eigenen Angaben zufolge in D._______
über eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits und diverse Cousins ver-
fügt, zudem (…) ein Studium (…) an der Universität abgeschlossen und
von (…) bis (…) als (…) gearbeitet habe (vgl. summarische Befragung,
Protokoll A6/11 S. 4), weshalb einerseits die Behauptung, er verfüge über
gar kein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, nicht zutrifft,
und andererseits es ihm – wie das SEM in seiner Verfügung richtig aus-
führte – aufgrund seiner sehr guten Ausbildung und Arbeitserfahrung mög-
lich sein sollte, in Nigeria – allenfalls mit Hilfe der Rückkehrhilfe – wieder
Fuss zu fassen,
dass der Beschwerdeführer zudem beim SEM ein Gesuch um finanzielle
Rückkehrhilfe stellen kann im Hinblick auf eine befristete medizinische Be-
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treuung (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), wobei mit diesem Hinweis keine Aus-
sage darüber gemacht wird, ob die Ausrichtung von Rückkehrhilfe ange-
bracht sei,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Endentscheid ebenfalls gegenstandslos geworden
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: