Abtei lung V
E-2187/2008/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2187/2008
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus X._______ bei Zakho,
Provinz Dohuk, seinen Heimatstaat am 25. Dezember 1999 und ge-
langte am 24. Januar 2000 via die Türkei und andere, ihm unbekannte
Staaten in die Schweiz. Tags darauf ersuchte er in der Schweiz um
Asyl nach und wurde am 8. Februar 2000 im Empfangszentrum (vor-
mals Empfangsstelle) des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) Kreuz-
lingen summarisch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt. Am
11. Februar 2000 fand die direkte Bundesanhörung statt, worauf der
Beschwerdeführer dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
seine Heimat verlassen, weil seine Familie seit 1996/1997 mit einer
anderen Familie in Blutrache lebe. (Angaben zur persönlichen
Situation des Beschwerdeführers). Aus Angst, ebenfalls Opfer dieser
Blutrache zu werden, habe er am 25. Dezember 1999 sein Heimatland
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Vollzug der Weg-
weisung in den Nordirak sei zulässig, zumutbar und möglich, eine
Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak werde
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. April 2000 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass er
nicht in sein Heimatland weggewiesen werden könne, der Vollzug der
angeordneten Wegweisung sei auszusetzen und ihm sei die vorläufige
Aufnahme zu erteilen.
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E-2187/2008
D.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2000 wies die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde mit der
Begründung ab, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, zulässig
und möglich.
E.
Am 28. September 2001 reichte der Beschwerdeführer beim BFF sinn-
gemäss ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Verfügung vom
11. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Auf eine dagegen am 8. Novem-
ber 2001 bei der ARK erhobene Beschwerde, trat diese mit Urteil vom
10. Dezember 2001 nicht ein.
F.
Mit Verfügung vom 18. März 2005 hob das BFM Dispositivziffer 4 der
angefochtenen Verfügung vom 10. März 2000 infolge Gegenstandslo-
sigkeit auf und stellte fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zu-
mutbar und möglich. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Einga-
be vom 5. März 2005 (Poststempel 4. April 2005) bei der ARK Be-
schwerde und beantragte, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen
und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
G.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nahm das BFM mit Ver-
fügung vom 13. Januar 2006, in teilweiser Wiedererwägung seiner Ver-
fügung vom 10. März 2000, den Beschwerdeführer zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
H.
In der Folge schrieb die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom
19. Januar 2006 als gegenstandlos geworden ab.
I.
Mit Verfügung vom 27. November 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation im Irak den Wegweisungsvollzug in die drei nordi-
rakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zur Zeit als grund-
sätzlich zumutbar, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit ver-
bundenen Wegweisungsvollzug.
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J.
Am 10. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte darum, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nord-
irak von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
K.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 (eröffnet am 5. März 2008) hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und for-
derte ihn unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz auf.
L.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. April 2008
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
29. Februar 2008 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vor-
instanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verlängern. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 bringt
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift unter anderem vor,
aufgrund der erfolgten Praxisänderung von der Verfolgungs- zur
Schutztheorie hätte das BFM seine Vorbringen nochmals auf seine
Asylrelevanz überprüfen müssen. Indem die Vorinstanz auf eine um-
fassende Prüfung verzichtet und diese auch nicht begründet habe,
habe sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz, sondern auch ihre
Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Verfügung vom 30. April 2008 wies die zuständige Instruktions-
richterin das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht ab.
Der einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- wurde am
8. Mai 2008 innert angesetzter Frist geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid sum-
marisch begründet und auf den Schriftenwechsel verzichtet werden
kann (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20).
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2.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2). Die Voraussetzungen für die vorläufige
Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig
angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der
ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art.
83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.3
2.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
2.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
die fehlende Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 10. März 2000
rechtskräftig festgestellt worden ist, kann das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 6
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand
einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen.
2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
2.5.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer,
welche sich alleine in der Schweiz aufhielten.
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Zudem lege der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen
würden.
Im Übrigen sei mit Verfügung vom 10. März 2000, welche in Rechts-
kraft erwachsen sei, festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und das Asylgesuch sei abge-
wiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Dohuk geboren, wo er auch
seinen letzten Wohnsitz gehabt habe. Aus den Akten gebe es keine
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Be-
schwerden leiden würde. Damit sollte er in der Lage sein, sich in sei-
nem Heimatland zu reintegrieren und dort eine Basis für eine wirt-
schaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge er mit seinen
nach wie vor in der Provinz Dohuk lebenden Familienmitgliedern über
ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase hilfreich
sein werde. Überdies stehe dem Beschwerdeführer offen, vom Ange-
bot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welche ihm die Reintegra-
tion im Heimatland erleichtern dürfte.
2.5.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe - un-
ter Bezugnahme auf Analysen und Berichte verschiedener NGOs -
darauf hin, dass die Sicherheitslage im Nordirak wegen verschiedener
Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin angespannt und
unvorhersehbar sei. Hinzu komme der drohende Einmarsch der türki-
schen Truppen sowie die prekäre sozioökonomische Situation. So wür-
den sich sunnitische Terroristen in jüngster Zeit zunehmend in den
Nordirak (Mossul, Kirkuk) und auch in die kurdischen Regionen zu-
rückziehen. Obwohl die kurdischen Provinzen nach den Bürgerkriegs-
jahren und dem doppelten Embargo seit 2003 einen wirtschaftlichen
Aufschwung erlebt hätten, bleibe die schlecht funktionierende Infra-
struktur und die Quantität öffentlicher und grundlegender Dienstleis-
tungen schwach und ungleich verteilt. Zudem würden die vom Natio-
nalen Sicherheitsrat der Türkei gutgeheissenen Wirtschaftssanktionen
den Aufbau der Wirtschaft im Nordirak mit Bestimmtheit empfindlich
treffen. Wachsender Unmut über Korruption und die Einschränkung
von Menschenrechten führten regelmässig zu Demonstrationen und
Unruhen in Gebieten, die von der KRG regiert würden. Wie die jüngs-
ten militärischen Operationen der Türkei zur Bekämpfung der PKK im
Nordirak zeigten, würden diese zweifelsohne eine massive Destabili-
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sierung der Sicherheitslage in der gesamten Region zur Folge haben,
und könnten jederzeit in einen offenen Krieg münden. Dabei sei zu be-
rücksichtigen, dass auch die ethnischen Spannungen in den nord-
irakischen Städten Mossul, Kirkuk und Dyala stets auf die autonomen
kurdischen Gebieten überzugreifen drohten. Hinzu komme, dass die
Truppen der türkischen Armee nur wenige Kilometer vom Heimatdorf
des Beschwerdeführers stationiert seien und bezeichnenderweise die
Herkunftsregion vor kurzem von der türkischen Artillerie beschossen
worden sei.
Überdies sei eine Sperrung des türkischen Luftraumes für Flüge in
den Nordirak verfügt worden und es würden die bereits empfindlich
geschwächten familiären Netzwerke durch die Rückkehrer, welche zu
90 % aller Fälle arbeitslos blieben, überbelastet. So sei auch die
Familie des Beschwerdeführers nicht in der Lage, ihn bei einer all-
fälligen Rückkehr bei der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zu
unterstützen, zumal deren finanzielle Situation bereits durch die Blut-
fehde und den Tod des Vaters empfindlich beeinträchtigt worden sei.
Angesichts der gegenwärtig instabilen Sicherheitslage und der gro-
ssen Unsicherheiten im Nordirak sei eine Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme zur Zeit unverständlich und ein Wegweisungsvollzug nach
X._______, welche Ortschaft nur wenige Kilometer von der türkischen
Grenze entfernt liege, nach wie vor unzumutbar.
2.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulay-
maniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach-
barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak Richtung KRG-Gebiet. Insofern
konnte die seit dem 1. Mai 2007 gültige Praxis des Bundesamtes für
Migration bestätigt werden.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
der Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen (Dohuk,
Erbil, Sulaymaniya) unter der Voraussetzung zumutbar ist, dass die
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betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere
Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwand-
tschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herr-
schenden Parteien verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien
mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
2.5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungs-
lage wegen der drohenden Blutfehde wurde im Rahmen des ordent-
lichen Asylverfahrens rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert. Weitere
Überlegungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich daher.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er insge-
samt während 18 Jahren gelebt hat. (Angaben zur persönlichen
Situation des Beschwerdeführers). Angesichts des jugendlichen Alters
des Beschwerdeführers und der langjährigen Berufserfahrung als
Landwirt und im Gastgewerbe in der Schweiz ist davon auszugehen,
dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren
können. Seine in Dohuk lebende Familie (Mutter und fünf Geschwister)
wird ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimat-
land behilflich sein können. Zudem dürfte ihm das in der Schweiz als
Mitarbeiter im Gastgewerbe erwirtschaftete Einkommen erlauben, eine
eigene Existenz aufbauen und seine Familie finanziell unterstützen zu
können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in
seiner Heimat zusätzlich erleichtern können. Schliesslich sind keine
weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls ge-
schlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von
familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im
Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situa-
tion, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen
ist.
2.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
2.7 Wie in der Zwischenverfügung vom 30. April 2008 bereits aus-
geführt, ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Pra-
xisänderung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleich-
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behandlung grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren, aber
nicht rückwirkend anzuwenden (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 1983, S. 52 und 115; EMARK 1999 Nr. 3 S. 20 f.,
mit weiteren Hinweisen, EMARK 2000 Nr. 5 S. 48 f., mit weiteren Hin-
weisen). Damit ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer er-
wähnte Praxisänderung betreffend den Wechsel der Verfolgungs- zur
Schutztheorie (vgl. BVGE D-1444/2007) keinen Anspruch auf eine
Wiedererwägung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Asylent-
scheids gibt. Damit sind die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers, wonach seine Asylvorbringen nach erfolgter Praxis-
änderung von der Vorinstanz zweifelsohne nochmals umfassend auf
ihre Asylrelevanz hätten überprüft werden müssen, nicht zu be-
rücksichtigen (vgl. Zwischenverfügung vom 30. April 2008). Der Antrag
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist
somit abzuweisen.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Auf-
nahme wieder aufgehoben.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 8. Mai 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrech-
nen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 8. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons _______ (Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Chantal Schwizer
Versand:
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