Abtei lung V
E-2187/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber ,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._____, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2187/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 11. September 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer
um Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus Z.
_____. Vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2008 habe er für den B.
_____ gearbeitet. Er sei für die Verteilung von (...) zuständig gewesen.
In diesem Zusammenhang sei er von einer ihm unbekannten, be-
waffneten Gruppierung aufgefordert worden, geheime Details über
seine Arbeit weiterzuleiten und (...) herauszugeben. Am (...) 2009 sei
er von dieser während drei Stunden festgehalten worden. Dabei habe
man ihm vorgeworfen, geheime Informationen über die Gruppierung
weitergeleitet zu haben. Nach der Drohung, das Criminal Investigation
Department (CID) zu informieren, habe er sich beim UNHCR und der
Polizei beschwert. In der Folge sei er oft von Mitglidern der
Gruppierung aufgesucht worden. Später habe sich der CID gemeldet
und ihm vorgeworfen, der B._____ würde Informationen im inter-
nationalen Bereich verbreiten. Am (...) 2009 habe er sich nach (...)
begeben, wo er sich an das dortige UNHCR gewendet habe. Seit
seiner Rückkehr nach Sri Lanka am 26. August 2009 lebe er aus Angst
vor der bewaffneten Gruppierung und der srilankischen Armee in Ver-
stecken.
B.
Mit Schreiben vom 25. September 2009 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine Vorbrin-
gen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen und Kopi-
en betreffend seine Identität einzureichen.
C.
C. a Mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 präzisierte der Beschwerde-
führer seine erste Eingabe. Er führte aus, eine verantwortungsvolle
Stellung beim B._____ innegehabt zu haben: Er sei für die Be-
obachtung der Sicherheitslage und die Weiterleitung von
Informationen zuständig gewesen. Zudem sei er mit der Verteilung von
(...) an vom Tsunami betroffene (...) beauftragt gewesen. Von den
srilankischen Behörden sei er verdächtigt worden, die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Seither sei er Todes-
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drohungen und Folter ausgesetzt.
C. b Am (...) 2007 habe ihn die C._____ um Informationen und (...)
gebeten, was er abgelehnt habe. Deshalb sei er am 15. September
2007 von der C._____ angehalten und mit dem Tod bedroht worden.
Auch habe man von ihm Informationen und Geld verlangt. In seiner
Angst habe er gezahlt, indessen keine Informationen geliefert. Die
C._____ habe am 18. Februar 2008 erneut unter Drohungen Geld von
ihm verlangt. Diesmal sei er der Aufforderung nicht nachgekommen.
Am (...) 2009 sei er von einer ihm unbekannten Gruppe zu Hause
aufgesucht und aufgefordert worden, sich zu einem bestimmten Zeit-
punkt an einem bestimmten Ort einzufinden. Auch dieser Aufforderung
habe er keine Folge geleistet. Am (....) 2009 sei er von den C._____
mitgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, während seiner
Arbeit für den B._____ Informationen über die Organisation an den
Geheimdienst weitergeleitet zu haben. Unter Todesdrohungen sei er-
neut Geld von ihm verlangt worden. Am (...) 2009 sei er von zwei Mit-
arbeitern des CID zuhause aufgesucht worden; diese hätten sich nach
den weitergeleiteten Informationen erkundigt und ihn mit dem Tod be-
droht.
C.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie
und teilweise mit englischer Übersetzung – ein Schreiben des UNHCR
vom 19. Juni 2009, einen Auszug aus dem Informationsbuch der Poli-
zei von (...) vom (...) 2009, eine Karte des UNHCR vom 24. Juni 2009,
einen Geburtsregisterauszug, eine National Identity Card, einen Aus-
weis des B._____, zehn Handing Over Dokuments des B._____, zwei
Bestätigungen des B._____, sieben wöchentliche Sicherheitsrapporte
des (...), eine Mobil-Telefonrechnung, eine Ausweiskarte des (...), vier
Beriefe des C._____, einen Reisepass und eine Appointment Card des
UNHCR (...) zu den Akten.
D.
Am 7. Januar 2010 hörte die Botschaft in Colombo den Beschwerde-
führer zu seinen Asylgründen an. Dieser machte dabei geltend, er
habe von 1989 bis 1997 bei der (...) gearbeitet und von August 1997
bis August 1998 in (...) studiert. Von Dezember 1998 bis Mai 2000
habe er in (...) und von Oktober 2001 bis Februar 2006 in (...) ge-
arbeitet. Vom 1. März 2006 bis 31. Oktober 2007 sei er für den
B._____ tätig gewesen, und seit 2008 arbeite er als Projektmanager
für die (...).
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Bei der B.____ sei er für die Verteilung von (...) an (...) zuständig ge-
wesen. Er sei deshalb von der C._____ aufgefordert worden, un-
entgeltlich (...) zu liefern. Dies habe er abgelehnt, weshalb er von der
C._____ bedroht worden sei. Am (...) 2007 sei er angehalten und unter
Todesandrohungen zur Bezahlung vom umgerechnet Fr. 1000.- an-
gehalten worden, welchen Betrag er bezahlt habe. Einer weiteren Auf-
forderung zu einer Geldzahlung am (...) 2008 habe er keine Folge ge-
leistet. Am (...) 2009 sei er von vier maskierten und bewaffneten
Männern zu Hause aufgesucht worden; diese seien indessen weg-
gerannt, als ein Auto vorbeigefahren sei. Vier Tage später sei er von
zwei Mitgliedern der C._____ angehalten und mit dem Tod bedroht
worden, wenn er nicht bezahle. Am (...) 2009 sei er von der Armee
gestoppt, von einer Person des CID mitgenommen und nach einer
Befragung am (...) 2009 freigelassen worden. Man habe ihm vor-
geworfen, Informationen die Regierung betreffend an den B._____
weitergeleitet zu haben. Nach seiner Entlassung habe er sich an die
Polizei und das UNHCR gewendet. Die Polizei habe ihm nicht helfen
wollen, und das UNHCR habe ihm geraten, im Ausland um Asyl zu
nachzusuchen.
E.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 überwies die Botschaft dem BFM
das Befragungsprotokoll vom 7. Januar 2010. Zwei weitere Schreiben
übermittelte sie der Vorinstanz am 27. Mai 2009.
F.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
G.
Mit an die Botschaft in Colombo gerichteter und von dieser an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter (Eingang: 6. April 2010)
Eingabe vom 9. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob-
liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass die am 15. März 2010 bei
der Botschaft in Colombo und am 6. April 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
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schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
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messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, nachdem
die srilankische Regierung und die LTTE im Jahre 2002 einen Waffen-
stillstand geschlossen hätten, sei es im Sommer 2006 zu einem Wie-
deraufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gekommen.
Unter den Kampfhandlungen im Norden und Osten Sri Lankas hätte
insbesondere die Zivilbevölkerung gelitten. Die Lage sei dadurch ver-
schärft worden, dass die LTTE im Frühjahr 2004 in zwei Fraktionen
auseinandergefallen sei, die sich in der Folge bekämpft hätten. Die im
Osten Sri Lankas aktive Fraktion, die TMVP, habe dort um ihre Vor-
herrschaft gerungen, wobei ihr zur Durchsetzung ihres Machtanspru-
ches jedes Mittel recht gewesen sei. Den damit verbundenen Kämpfen
seien insbesondere in den Jahren 2005 bis 2008 zahlreiche Menschen
zum Opfer gefallen.
Heute stelle sich die Situation indes anders dar. Der Krieg zwischen
der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai
2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde
sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungs-
kontrolle. Die Sicherheits- und Menschrechtslage sei zwar noch nicht
befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich. Während
die Situation im Norden des Landes noch recht undurchsichtig sei,
habe sich die Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im
Osten stark beruhigt. Insbesondere sei die Anzahl von Gewaltereignis-
sen sowie Entführungen und Killings erheblich zurückgegangen. Zu-
dem habe sich die TMVP als politische Partei etabliert und agiere nicht
mehr als militante Gruppierung. Angesichts dieser veränderten Lage
erscheine das Risiko, dass der Beschwerdeführer in Z._____asylre-
levanten Übergriffen ausgesetzt sei, ausgesprochen gering. Dieser
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Schluss werde dadurch bestätigt, dass er seit bald einem Jahr keine
Probleme mehr mit der C._____ gehabt habe.
Was sodann das Vorgehen des CID anbelange, sei der Beschwerde-
führer am (...) 2009 festgenommen und während 24 Stunden befragt
worden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Behörden
ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten, weil er dem B._____ ins-
künftig sensible und regierungskritische Informationen weiterleiten
könnte. Diese Annahme sei jedoch unbegründet, da er seit 2007 nicht
mehr beim B._____ angestellt sei und seither nicht mehr mit dieser
(...) in Kontakt stehe. Sodann sei der Beschwerdeführer bereits nach
zwei Tagen, am (...) 2009, vom CID aus der Haft entlassen worden. Es
sei davon auszugehen, dass seitens der Behörden kein weiteres Ver-
folgungsinteresse an seiner Person bestehe. Diese Schlussfolgerung
werde dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer seit der Frei-
lassung keine Probleme mehr mit dem CID gehabt habe. Gemäss
ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne die Einreise
in die Schweiz nur bewilligt werden, wenn mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib im
Heimatland ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei
indes nicht derart gefährdet, dass er auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen sei. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten
Dokumente nichts zu ändern vermögen, würden sie doch lediglich die
Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, deren Glaubhaftigkeit
vorliegend nicht in Frage gestellt werde.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, wäh-
rend seiner Arbeit für den B._____ habe er seine Vorgesetzten in
seinen Berichten über die täglichen Ereignisse in der Gegend,
namentlich auch die Entführung von Zivilisten durch die Regierung und
die Paramilitärs, orientiert. Er werde nun beschuldigt, diese
regierungskritischen Informationen veröffentlicht zu habe. Er befürchte
deshalb, heute noch entführt oder getötet zu werden.
5.3 Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest-
stellte, hat sich die Lage in Sri Lanka seit Mai 2009 im allgemeinen
und in der Herkunftsregion (Z._____) des Beschwerdeführers im Be-
sonderen – wesentlich beruhigt. Sodann hat sich die C._____ heute
als politische Partei etabliert und agiert nicht mehr als militante
Gruppe. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM zu schliessen, dass
die geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers vor weiteren
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Belästigungen durch die C._____ wenig wahrscheinlich sind. Dieser
Schluss trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer seit rund zwei-
einhalb Jahren nicht mehr beim B._____ arbeitet und seit knapp einem
Jahr offenbar auch nicht mehr von der C._____ angegangen wurde.
Betreffend die Festnahme vom (...) 2009 durch den CID ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres,
insbesondere ohne Auflage, nach nur zwei Tagen freigelassen wurde.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der CID kein
ernsthaftes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdefüh-
rers hat. Sodann macht dieser bis heute keine weiteren Kontaktierun-
gen durch den CID geltend. Überdies ist festzustellen, dass es sich bei
der vorerwähnten Inhaftierung bereits von ihrer Intensität her of-
fensichtlich nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne des
Asylgesetzes handeln kann.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf das blosse
Wiederholen der aktenkundigen Asylvorbringen beschränken, nicht
substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er
sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ihm sei die
Einreise zu Unrecht nicht bewilligt worden. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzule-
gen. Damit ist dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Heimat-
land zumutbar. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
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waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Barbara Balmelli
Versand:
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