B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2188/2010
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N (…).
E-2188/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben der Schweizer Vertretung in Colombo vom 16. November
1999 bestätigte die Botschaft den Eingang einer Eingabe des Beschwer-
deführers vom 5. Oktober 1999. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die Botschaft darüber zu orientieren, sobald er aus dem Ge-
fängnis entlassen werde.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 1999 befindet sich
nicht bei den vorinstanzlichen Akten.
B.
Mit Eingabe vom 4. August 2009 an die Schweizer Vertretung in Colombo
ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Zur Begründung führte er dazu
aus, er sei in (...) geboren und habe dort gewohnt, bis seine Familie auf-
grund der Kriegsereignisse in seiner Wohngegend im Jahr 1997 nach (...)
umplatziert worden sei. Er habe damals oft nach B._______ und (...) rei-
sen müssen, um Lebensmittel für den Unterhalt seiner Familie zu besor-
gen. Anlässlich einer entsprechenden Reise am 5. August 1998 sei er in
einem weissen Van entführt und in einem Haus in B._______ festgehal-
ten und dabei gefoltert worden. Er sei in Spitalpflege gebracht und an-
schliessend den Polizeibehörden von C._______ übergeben worden, wo
er bis zum (…) 1998 inhaftiert worden sei. Er sei beschuldigt worden, Ka-
dermitglied der LTTE gewesen zu sein. Dort habe man ihn gezwungen,
unter Folter ein Geständnis abzulegen. Am 19. November 1998 sei er vor
Gericht gestellt und im Gefängnis von (...) inhaftiert worden. Unter fal-
schen Anschuldigungen sei er vom Colombo High Court der Beihilfe der
LTTE für schuldig befunden und zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe
("rigorous imprisonment") verurteilt worden. Seine Berufung gegen diese
Verurteilung sei abgewiesen worden. Während der von ihm insgesamt
abgesessenen elfjährigen Haft sei er von den Gefängnisbehörden und
den Insassen sehr schlecht behandelt und diskriminiert worden. Am (…)
2009 sei er – ohne Abgabe seines Identitätsausweises – freigelassen
worden. Er habe nicht in Colombo bleiben können, sondern sei dazu auf-
gefordert worden, sich nach B._______ zu begeben, um sich einen neu-
en Identitätsausweis zu besorgen. Wegen seiner elfjährigen Gefängnis-
haft habe sich die zuständige Amtsperson ("Grama Niladhari") geweigert,
ihm die Zulassung zum Erhalt eines Identitätsausweises zu erteilen. Oh-
ne diesen Ausweis respektive ohne polizeiliche Registrierung sei es ihm
nicht möglich, sich frei zu bewegen. Zudem werde er von bewaffneten
E-2188/2010
Seite 3
Personen, die ihm bekannt seien, unter Todesdrohungen aufgefordert,
B._______ zu verlassen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er
werde anlässlich einer persönlichen Anhörung weitere Einzelheiten zu
seinem Asylgesuch abgeben.
Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer mehrere
englischsprachige Beweismittel (jeweils Kopien) ein:
- Detention Attestation des International Committee of the Red Cross
(ICRC) vom (…) 2009, in welchem mehrere Gefängnisbesuche (zwi-
schen dem 13. August 1998 und dem 12. Februar 2009) des ICRC
respektive die Freilassung vom (…) 2009 bestätigt werden;
- Weitere Bestätigung des ICRC vom 18. Januar 1999, in welchem Be-
suche des Beschwerdeführers im Gefängnis durch das ICRC bestätigt
werden;
- Schreiben des "Home for Human Rights" (HHR) vom 14. August
2009, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer am
(…) 1998 in (...) festgenommen und vom High Court verurteilt worden
sei; der Beschwerdeführer habe das HHR um juristischen Beistand
ersucht; seine Berufung ("appeal") gegen die Verurteilung zu sieben
Jahren Gefängnis sei abgelehnt worden; die Mutter und weitere Ver-
wandte des Beschwerdeführers seien heute Intern-Vertriebene in der
Region B._______;
- Englische Übersetzung mehrerer Gerichtsakten des "High Court of
Colombo" (Verfahrensnummer: […]), aus welcher hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer wegen Kadermitgliedschaft bei den LTTE zu
einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und seine dagegen
eingereichte Berufung abgelehnt worden sei;
- Englische Übersetzung von Polizei- (Police Station C._______) re-
spektive Gerichtsakten (Magistrate's Court of [...]), Verfahrensnummer
(…), wonach im Jahr 1998 vier verdächtige Personen (darunter der
Beschwerdeführer) wegen LTTE-Tätigkeiten und gestützt auf die Not-
standsgesetzgebung ("Emergency Regulation") dem Gericht zuge-
führt und anschliessend den Polizeibehörden übergeben worden sei-
en;
- Bestätigung zuhanden des Häftlings ("Certificate issued to the Priso-
ner") vom (…) 2007 (Verfahrensnummer: […]), wonach der Be-
E-2188/2010
Seite 4
schwerdeführer als Häftling Nr. (...) registriert und vom (…) 1998 bis
(…) 2002 in Untersuchungshaft ("remand custody") respektive vom
(…) 2002 bis Ausstelldatum ([…] 2007) im (...) Gefängnis in
D._______ inhaftiert worden sei;
- Weitere Bestätigung des (...) Prison vom (…) 2009, wonach der Be-
schwerdeführer vom Colombo High Court (Verfahrensnummer: (…) zu
einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und vom (…) 2002 bis
zur Freilassung am (…) 2009 im (...) Gefängnis in D._______ inhaf-
tiert worden sei;
- Bestätigung der Polizeibehörde in C._______ vom 26. Juni 2009, wo-
nach der Beschwerdeführer wegen Unterstützung der LTTE am (…)
1998 verhaftet und verurteilt worden sei; die Freilassung sei am (…)
2009 erfolgt;
- Anwaltsbestätigung vom 8. September 2009, in welcher der Anwalt
und "Notary Public" bestätigt, dass er den Beschwerdeführer im Ver-
fahren vor dem High Court of Colombo vertreten habe; der Beschwe-
deführer sei zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und
insgesamt elf Jahre lang inhaftiert gewesen;
- "Householder's List Emergency Regulation – Sec:23", ausgestellt am
(…) 2009;
- Sri-lankischer Geburtsschein des Beschwerdeführers mit englisch-
sprachiger Übersetzung.
C.
Mit Schreiben vom 19. August 2009 wurde der Beschwerdeführer von der
Schweizer Botschaft in Colombo zur Abgabe detaillierter Informationen
und zur Beantwortung verschiedener Fragen zu seinem Asylgesuch auf-
gefordert.
D.
Mit Eingabe vom 27. August 2009 führte der Beschwerdeführer ergän-
zend aus, die gegen ihn erhobene Anklage habe unter anderem auf sei-
nem unter Folter erwirkten Geständnis beruht. Er habe die durch die
Misshandlungen erlittenen Narben einem Gerichtsmediziner präsentiert,
welcher jedoch nicht bereit gewesen sei, diese aktenkundig festzuhalten
oder zu seinem Fall Stellung zu beziehen. Er habe in der Zwischenzeit
einen Identitätsausweis erhalten. Er fürchte um sein Leben, nachdem er
E-2188/2010
Seite 5
nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis von Angehörigen paramilitä-
rischer Gruppierungen gesucht worden sei. Er habe sich bisher nur an
Nichtregierungsorganisationen gewandt; er fürchte sich vor den Konse-
quenzen einer Anzeige bei den Polizeibehörden. Er ersuche um die Mög-
lichkeit, seine Situation anlässlich einer persönlichen Anhörung konkreter
darzulegen.
E.
Am 15. Dezember 2009 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers
durch die Schweizer Botschaft in Colombo statt. Dabei brachte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches insbesondere vor,
er sei am 5. August 1998 von den PLOTE (People's Liberation Organisa-
tion of Tamil Eelam) in einem weissen Van entführt und der CSU (Crime
Special Unit) übergeben worden. Anschliessend sei er 10 Jahre und 10
Monate lang im Gefängnis inhaftiert gewesen, wo er gefoltert worden sei.
Er sei der LTTE-Unterstützung beschuldigt und deswegen zu einer
7-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach seiner Freilassung am
(…) 2009 habe er sich in B._______, Colombo bzw. (...) aufgehalten.
Weder er noch seine Familienangehörigen hätten sich jemals politisch be-
tätigt. Er sei früher von den LTTE zur Unterstützung gedrängt worden,
habe aber abgesehen davon nie konkrete Schwierigkeiten mit dieser Or-
ganisation gehabt. Seine Familienangehörigen hielten sich alle in IDP-
Camps in B._______ auf; einzig sein Bruder sei – an einen unbekannten
Ort – umgesiedelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich vorüberge-
hend in Colombo registrieren und aufhalten können, weil er die Unterstüt-
zung einer Rechtsanwältin gehabt habe. Er befürchte, der LTTE-
Unterstützung verdächtigt und in ein "Detention-Camp" verbracht zu wer-
den.
F.
Mit BFM-Verfügung vom 15. Februar 2010 wurde die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abge-
lehnt. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer sei nach seiner über zehnjährigen Inhaftierung freige-
lassen worden. Diese langjährige Haft sei für die Bewilligung der Einreise
im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr relevant. Es
müsse heute davon ausgegangen werden, dass seitens der sri-
lankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Person beste-
he. Dies zeige auch der Umstand auf, dass er sich in Colombo problem-
los bei der Polizei habe registrieren können und seit seiner Entlassung
nicht mehr bedroht worden sei. Die dem Beschwerdeführer an den
E-2188/2010
Seite 6
Checkpoints in Colombo widerfahrenen Behandlungen seien Schikanie-
rungen, welche viele in Colombo wohnhafte Tamilen über sich ergehen
lassen müssten. Ein solches Verhalten seitens der sri-lankischen Behör-
den sei zwar keineswegs legitim, verunmögliche jedoch weder ein men-
schenwürdiges Leben in Colombo noch erschwere es ein solches in un-
zumutbarer Weise. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerde-
führer weiterhin möglich sei, in Colombo wohnhaft zu sein, so dass sich
eine Rückkehr nach B._______ erübrige. An diesen Erwägungen könnten
auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, da diese sich lediglich
auf Vorbringen beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit grundsätzlich
nicht in Frage gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei insgesamt nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb sein Asylgesuch ab-
zulehnen und seine Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2010 (Eingang bei der Schweizer
Botschaft in Colombo: 15. März 2010, Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht: 6. April 2010) macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich
nach seiner Entlassung aus der über zehnjährigen Gefängnishaft in (...)
aufgehalten. Nachdem seine Freunde (E._______ F._______), die ihm in
Colombo Unterschlupf gewährt hätten, selbst – wegen des Beschwerde-
führers – Probleme mit den Polizeibehörden in Colombo bekommen hät-
ten, hätten diese Freunde in Betracht gezogen, Sri Lanka zu verlassen
(„they ... have an idea of leaving Sri Lanka“), beziehungsweise diese sei-
en nach [europäisches Land] gezogen („they sifted to [europäisches
Land]“). In der Folge habe auch der Beschwerdeführer Colombo verlas-
sen und am 3. Januar 2010 nach B._______ umziehen müssen, wo er
sich bei einem Herrn N. (…) aufgehalten habe. Während seines diesbe-
züglichen Aufenthaltes in B._______ sei er von der Polizei verhaftet und
am (…) 2010 den Sicherheitskräften in B._______ übergeben worden. Er
sei in B._______ mit der Bedingung aus der Haft entlassen worden, dass
er sich jeden Sonntag auf dem Polizeiposten melde, mit anderen Worten
er habe einer entsprechenden wöchentlichen Meldepflicht unterstanden.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die eng-
lisch-sprachige Übersetzung eines amtlichen Schreibens (Crime Branch
Police Station, B._______), datiert vom (…) 2010, ein. Das entsprechen-
de amtliche Schreiben in sri-lankischer Schrift wurde weder im Original
noch in Kopie zu den Akten gereicht. Aus dem Beweismittel geht hervor,
dass der Beschwerdeführer ab dem (…) 2010 einer Meldepflicht unter-
worfen worden sei. Im Weiteren wird der Beschwerdeführer der Unterhal-
E-2188/2010
Seite 7
tung terroristischer Aktivitäten bezichtigt („The suspect ist having connec-
tion with terrorism activities“).
H.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit Zwischenverfügung vom
22. April 2010 die Beschwerde als fristgerecht eingereichte Rechtsmit-
teleingabe – welche dem Gericht am 6. April 2010 durch die Botschaft
zugestellt wurde – entgegen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
jegliche Änderung seiner Wohnadresse mitzuteilen sowie ergänzende
Ausführungen einzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 liess die Schweizer Botschaft dem Be-
schwerdeführer die Zwischenverfügung zukommen (gemäss Beschwer-
deführer erhalten am 20. Mai 2010) und nannte die in der Verfügung ver-
langten Angaben zum Verständnis des Beschwerdeführers auf Englisch.
Eine Kopie dieses Schreibens wurde mit Datum vom 30. Juni 2010 an
das Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9.
Juli 2010) übermittelt (vgl. unten Bst. L).
J.
Bezugnehmend auf seine Beschwerde vom 9. März 2010 teilte der Be-
schwerdeführer der Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 13. Mai 2010
mit (Eingang Botschaft: 19. Mai 2010, Eingang Bundesverwaltungsge-
richt: 9. Juli 2010, siehe L.), dass er am 4. April 2010 im Nachtzug nach
Colombo von unbekannten Personen überfallen worden sei. Diese hätten
sich als Angestellte des Criminal Investigation Department (CID) ausge-
geben. Sie hätten ihn in einen Bus geführt, wo er angegriffen und ihm
daraufhin Geld, Wertsachen sowie ein Mobiltelefon entwendet worden
seien. Nach diesem Vorfall habe er verschiedenenorts versucht, Anzeige
gegen diese Personen zu erstatten. Die Polizei in (...) habe schliesslich
die Zulassung der Anzeige verweigert, als sie von der mutmasslichen Tä-
terschaft der CID erfahren habe. Ferner machte der Beschwerdeführer in
seinem Schreiben Probleme mit den Sicherheitskräften an seinem Wohn-
ort geltend. Diese würden ihn häufig zu Anhörungen vorladen und hätten
ihm zudem geraten, sein Zuhause nicht zu verlassen.
Dem Schreiben wurde ein auf Englisch übersetzter Artikel aus der 'thina-
kural daily news' vom (…) 2010 beigelegt, worin über denselben vom Be-
schwerdeführer beschriebenen Vorfall berichtet wurde. Der entsprechen-
E-2188/2010
Seite 8
de sri-lankische Zeitungsartikel wurde weder in Kopie noch im Original
mit eingereicht.
K.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 (Eingang Botschaft: 7. Juni 2010) reichte
der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Begleitschreiben der Bot-
schaft beziehungsweise die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts zusätzliche Dokumente zu den Akten, die die Botschaft zusam-
men mit weiteren Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Juni 2010 weiterleitete, und die am 9. Juli 2010 beim Gericht Eingang
fanden (siehe L.). Der Beschwerdeführer macht darin erneut geltend, von
der Armee bedroht und häufig verhört zu werden. Sogar am Tag, an wel-
chem er dieses Schreiben verfasst habe, habe ihn eine Gruppe von Ar-
meeangehörigen zuvor in ihr Camp gebracht, ihn einem Kurzverhör un-
terzogen und ihn auf den darauffolgenden Tag zu einem weiteren Verhör
vorgeladen. Der Eingabe lag das Original des Schreibens der Crime
Branch Police Station B._______ vom (…) 2010 betreffend Meldepflicht
bei.
L.
Am 30. Juni 2010 wurden mit Begleitschreiben der Botschaft diverse Do-
kumente (jeweils Kopien) des Beschwerdeführers an das Bundesverwal-
tungsgericht übermittelt (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. Juli
2010):
- Englischsprachige Übersetzung des amtlichen Schreibens der Poli-
zeibehörden von B._______ vom (…) 2010 (Crime Branch Police Sta-
tion, B._______), bereits aktenkundig (vgl. G,. zweiter Absatz);
- E-mail vom 26. Mai 2010 mit Name und Adresse von angeblich in der
Schweiz wohnhaften Bekannten des Beschwerdeführers;
- Schreiben vom 27. Mai 2010 von G._______, Anwältin, worin diese
festhält, sie habe zwischen 19. Juni 2009 und 23. Februar 2010 dem
Beschwerdeführer in ihrem Haus in D._______ Schutz gewährt; heute
lebe sie im [in Europa] zusammen mit ihrem Ehemann, dem dort Asyl
gewährt worden sei, und der gemeinsamen Tochter; der Beschwerde-
führer werde in B._______ anhaltend bedroht von bewaffneten para-
militärischen Gruppierungen und sei aufgrund dieser Verfolgungssitu-
ation auf Hilfe angewiesen;
E-2188/2010
Seite 9
- Reisedokument (für Flüchtlinge) des [europäisches Land], ausgestellt
am 5. Dezember 2009, für H._______, geboren am (…)1971;
- [europäisches Land], Visum für die Familienvereinigung für
G._______;
- Sri-lankischer Pass von H._______, geboren (…), ausgestellt am 7.
Juni 2007;
- Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2010, im Doppel (siehe
J.)
- Bestätigung von (...), Mitglied des Parlaments im (…)-Bezirk, wonach
der Beschwerdeführer am (…) 1998 aufgrund des Verdachts auf
LTTE-Mitgliedschaft inhaftiert worden sei und nach jahrelanger Fol-
terhaft am (…) 2009 freigelassen worden sei; der Beschwerdeführer
müsse heute an Verhören teilnehmen und die Situation habe sich
noch nicht normalisiert; die geltend gemachte Furcht des Beschwer-
deführers sei für ihn verständlich; sein Asylgesuch sollte deshalb aus
humanitären Gründen berücksichtigt werden;
- Englische Übersetzung eines Zeitungsartikels aus der 'thinakural daily
news' vom (…) 2010, im Doppel (vgl. J zweiter Absatz);
- Schreiben der Schweizer Botschaft in Colombo vom 6. Mai 2010 an
den Beschwerdeführer (siehe I.);
- Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2010 mit dem Original
des Schreibens der Crime Branch Police Station B._______ vom (…)
2010 (siehe K.).
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-2188/2010
Seite 10
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab gibt die Aktenführung der Vorinstanz und der Schweizer Botschaft
in Colombo im vorliegenden Verfahren zu Bemerkungen Anlass.
2.1 Die Schweizer Botschaft in Colombo hat ab Eingang der Beschwerde
sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergeleitet. Dies erfolgte in zwei Sendungen (mit Begleitschrei-
ben vom 18. März 2010 sowie vom 30. Juni 2010) und betraf Eingaben
des Beschwerdeführers zwischen dem 15. März 2010 und dem 7. Juni
2010 (Eingang Botschaft). Die weitergeleiteten Mitteilungen und Beweis-
mittel des Beschwerdeführers sind ohne entsprechende Auflistung beige-
fügt. Im ersten Begleitschreiben der Botschaft vom 18. März 2010 wird
lediglich die Übermittlung der Beschwerde ('Herewith I send you enclosed
a possible appeal..') genannt, das ebenso beigelegte Beweismittel (eine
Bestätigung der Polizeibehörde von B._______) findet dagegen keine
Erwähnung im Übermittlungsbrief. In der zweiten Sendung werden ver-
schiedene Eingaben kommentarlos zusammengefasst, und es befand
sich gar eine Eingabe betreffend eine andere Person unter den Beilagen.
Auch im zweiten Begleitschreiben vom 30. Juni 2010 wird keines der zu
übermittelnden Dokumente bezeichnet oder umschrieben, sondern es
E-2188/2010
Seite 11
wird lediglich in pauschaler Weise darauf verwiesen ('…herewith I send
you enclosed the correspondence for same.'). Dies erweist sich – insbe-
sondere bei umfangreicheren Übermittlungen wie vorliegend (16 Akten-
stücke) – für den weiteren Verfahrensverlauf als unförderlich, da aufgrund
der unübersichtlichen Aktenführung die Aktenaufarbeitung durch die
Rechtsmittelinstanz erschwert wird und somit unnötige Verfahrensverzö-
gerungen entstehen können.
2.2 Die Akten im vorinstanzlichen Dossier (N 535 334) weisen weder ei-
ne Paginierung auf, noch sind sie in einem Aktenverzeichnis aufgeführt.
Sämtliche Aktenstücke liegen lediglich in loser und ungeordneter Form im
N-Dossier vor. Das Beweismittelcouvert enthält diverse Beweisdokumen-
te, welche indessen weder im Dokumentenverzeichnis auf der Frontseite
des Couverts bezeichnet noch einzeln paginiert sind. Stattdessen sind
verschiedene Beweismittel unsortiert zu zwei Dokumentenstücken (Nr. 1.
und 2.) zusammengeheftet worden.
2.3 Gemäss gefestigter Rechtspraxis obliegt der Verwaltung auch eine
Aktenführungspflicht, da diese das Gegenstück zum ─ Bestandteil des
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden ─ Akteneinsichts-
recht der betroffenen Person darstellt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477). Die
Akten sind somit grundsätzlich von Anfang an in chronologischer Reihen-
folge abzulegen und beim Eingang eines Akteneinsichtsgesuchs bezie-
hungsweise spätestens bei Entscheidfällung durchgehend zu paginieren,
wobei in der Regel auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches
sämtliche Eingaben des Verfahrens chronologisch auflistet (Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Mai 2011 [2C_327/2010] mit weiteren Hinwei-
sen).
Diesen Anforderungen genügt die Aktenführung des BFM nicht. Die Do-
kumentierung der Aktenstücke durch die Vorinstanz ist offenkundig man-
gelhaft, da die Akten weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis auf-
geführt oder auf andere Weise definiert worden sind. Gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass in casu
die vorinstanzlichen Behörde die nötige Sorgfalt und Übersichtlichkeit im
Rahmen einer gehörigen Aktenführung augenscheinlich vermissen liess
und folglich ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung verletzte. Im
Übrigen ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung richtig und voll-
ständig erfolgt (vgl. BVGE 2007/30).
E-2188/2010
Seite 12
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann. Glaubhaft gemacht ist ein Tatsache, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforder-
lichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
son, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.
E-2188/2010
Seite 13
5.1 Das BFM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass der Be-
schwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, wes-
halb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abge-
lehnt wurde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte über zehnjäh-
rige Inhaftierung sei nicht mehr relevant für die Erteilung einer Einreise-
bewilligung im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz. Gemäss
ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne Asylsuchen-
den die Einreise in die Schweiz nämlich nur dann bewilligt werden, wenn
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei
einem Verbleib im Heimatland ausgegangen werden müsse. Dies sei in
casu nicht gegeben, da nach Verbüssung der Strafe kein Verfolgungsinte-
resse seitens der srilankischen Behörden gegenüber dem Beschwerde-
führer mehr anzunehmen sei. Dieser Schluss werde unterstützt durch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich problemlos bei der Polizei ha-
be registrieren lassen können und seit seiner Entlassung nicht mehr be-
droht worden sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten
Einschüchterungen, die sich nach seiner Freilassung an den Checkpoints
in Colombo ereignet hätten, hiet das BFM fest, dass es sich hierbei um
Schikanen handle, welche viele in Colombo wohnhafte Tamilen über sich
ergehen lassen müssten. Ein solches Verhalten seitens der srilankischen
Behörden sei zwar keineswegs legitim, es verunmögliche dem Be-
schwerdeführer aber weder ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka,
noch erschwere es ein solches in unzumutbarer Weise. Zur geltend ge-
machten Furcht vor Verfolgung durch die PLOTE an seinem Heimatort
B._______ hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer sich alternativ
in Colombo aufhalten könne, wo seinen Aussagen zufolge keine Verfol-
gung festzustellen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
dass er – entgegen den Erwägungen im Ablehnungsentscheid der Vorin-
stanz – regelmässig Schwierigkeiten mit den Polizeibehörden habe. Nach
seiner Freilassung habe er zunächst bei Freunden in (...) Unterschlupf
gefunden, welche aber aufgrund ähnlicher Probleme das Land hätten ver-
lassen müssen. In der Folge sei er am 3. Januar 2010 an seinen Heimat-
ort B._______ zurück gekehrt, wo er bei einem Herrn (...) untergekom-
men sei. An diesem Wohnort sei er anlässlich einer polizeilichen Kontrolle
verhaftet und an die Sicherheitskräfte von B._______ übergeben worden.
Diese hätten ihn unter Auferlegung einer Meldepflicht wieder freigelassen.
Gemäss der Anordnung dieser Meldepflicht, welche in englischer Über-
setzung und später auch im Original eingereicht wurde, habe er sich je-
den Sonntag zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr beim Polizeiposten zu
E-2188/2010
Seite 14
melden. Er sei auch aufgefordert worden, nur auf ihre Erlaubnis hin sein
Zuhause zu verlassen. An seinen Meldepflicht-Tagen werde er von den
Polizeibeamten schikaniert und unnötigen Befragungen unterzogen. Auf-
grund dieser Umstände wage er sich nicht aus dem Haus und ersuche
um Hilfe (siehe G.).
Bezugnehmend auf seine Rechtsmitteleingabe teilte der Beschwerdefüh-
rer in einer weiteren Eingabe einen sich zwischenzeitlich ereigneten
Überfall im Nachtzug nach Colombo mit. Ihm unbekannte Personen, wel-
che sich als Angestellte des Criminal Investigation Department (CID)
ausgegeben hätten, hätten ihm dabei Geld, Wertsachen sowie ein Mobil-
telefon entwendet. Ferner machte der Beschwerdeführer in diesem
Schreiben sowie in der weiteren Eingabe vom 1. Juni 2010 auf die anhal-
tenden Probleme mit den Sicherheitskräften an seinem Wohnort auf-
merksam (siehe J. und K.).
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht eine unmit-
telbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte.
5.3.1 Der Beschwerdeführer brachte in seinem Asylgesuch sowie anläss-
lich der mündlichen Anhörung vor, er sei im Jahr 1998 von der regie-
rungsnahen Gruppierung PLOTE verhaftet worden und habe in der Folge
über zehn Jahre in Gefängnishaft verbracht (Befragungsprotokoll, S. 5f.;
S. 8). Die sri-lankischen Behörden hätten ihm vorgeworfen, Mitglied bzw.
Unterstützer der LTTE zu sein. Der Beschwerdeführer konnte seine Ge-
fangenschaft anhand verschiedener Beweismittel glaubhaft darlegen. So
sind Gerichtsdokumente und behördliche Schriften eingereicht worden,
die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausge-
stellt wurden. In der Anklageschrift der Polizeibehörden von C._______
wird der Beschwerdeführer der Unterstützung terroristischer Aktivitäten
der LTTE beschuldigt. Weiter wird seine Gefängnishaft durch verschiede-
ne Schreiben von Menschenrechtsorganisationen sowie seines Strafver-
teidigers bestätigt. Aufgrund der ausführlichen Dokumentierung seiner
langjährigen Gefängnisstrafe kann dieses Ereignis als erstellt gelten. In-
dessen ist festzustellen, dass trotz Glaubhaftigkeit der vorgenannten Vor-
bringen die Anforderungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung damit
nicht erfüllt sind. Wie das BFM korrekt festhielt, haben die sri-lankischen
Behörden nach der Freilassung des Beschwerdeführers kein gezieltes
Verfolgungsinteresse mehr zum Ausdruck gebracht. Es ist somit in Über-
einstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass
E-2188/2010
Seite 15
das damalige Verfolgungsinteresse infolge vollständiger Verbüssung der
Gefängnisstrafe heute keine Aktualität mehr aufweist.
5.3.2 Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe Verbindun-
gen zur LTTE gehabt, wird ferner auf die ausführliche Lageanalyse des
Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011
(BVGE 2011/24) hingewiesen. In diesem Entscheid wird eine erhebliche
Verbesserung der Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen
Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
festgestellt. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten, und auch
die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Politi-
sche Oppositionelle würden aber seitens der Regierung als Staatsfeinde
betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen
rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Ge-
richt Personengruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unter-
liegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung
des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu haben. Der Beschwerdeführer ist zwar in
der Vergangenheit der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt worden und hat in
diesem Zusammenhang eine langjährige Gefängnisstrafe verbüsst. In-
dessen endete seine Inhaftierung erst im Juni 2009, und er wurde dem-
nach erst zu einem Zeitpunkt aus dem Gefängnis entlassen, als die LTTE
bereits als vernichtend geschlagen und nicht mehr existent gelten muss-
ten und als eine Kontaktaufnahme zu LTTE-Kreisen mithin nicht mehr
realistisch hätte sein können. Es darf daher geschlossen werden, dass
die sri-lankischen Behörden bei dieser Sachlage den Beschwerdeführer
nach der Freilassung nicht mehr verdächtigten, relevante LTTE-Kontakte
auch in der Gegenwart weiterhin zu unterhalten. Dazu kommt, dass der
Beschwerdeführer selber wiederholt geltend gemacht hat, bis zum heuti-
gen Tag selber nie aktiv für die LTTE tätig gewesen zu sein; auch in sei-
nem familiären Umfeld habe niemand Verbindungen zu den LTTE (vgl..
Befragungsprotokoll, S. 4f.). Ausserdem bleibt festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer zwar noch geltend machte, es sei ihm im Jahr 2010 eine
wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden, dass er indessen seit seiner
letzten Eingabe an die Schweizer Asylbehörden vom 1. Juni 2010 keine
weiteren Übergriffe oder Behelligungen mehr aktenkundig gemacht hat.
Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer kein besonderes Risiko-
profil zuzusprechen, welches ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet
erscheinen liesse.
E-2188/2010
Seite 16
5.3.3 Zu seiner heutigen Situation brachte der Beschwerdeführer in sei-
nem Asylgesuch unter anderem vor, er werde von unbekannten Personen
unter Mordandrohung aufgefordert, seine Heimatstadt B._______ zu ver-
lassen. Als er anlässlich der Botschaftsbefragung darauf angesprochen
wurde, verneint er die Frage, ob er nach seiner Freilassung durch Unbe-
kannte bedroht worden sei (Befragungsprotokoll, S. 7). Folglich ist davon
auszugehen, dass die im Asylgesuch vorgebrachten Morddrohungen
nicht wahrheitsgetreu waren und damit in der vorliegenden Entscheidfin-
dung keiner Berücksichtigung bedürfen. Ausserdem fand dieses Vorbrin-
gen in den späteren Eingaben keine Erwähnung mehr. Der Beschwerde-
führer führte dagegen aus, wiederholt von den sri-lankischen Behörden
schikaniert worden zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, die sri-
lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn nach der Haftentlassung zunächst
an den Checkpoints in Colombo (vgl. Befragungsprotokoll, S. 10) und da-
nach an seinem Wohnort kontrolliert und teilweise Befragungen unterzo-
gen. Der Beschwerdeführer führt indessen nicht aus, was der Inhalt der
behördlichen Anhörungen war ('unnecessary questions' oder 'questioned
me in various manner'; vgl. Beschwerde vom 9. März 2010, Eingabe vom
1. Juni 2010). So finden in diesem Zusammenhang Anschuldigungen we-
gen Verdachts auf LTTE-Verbindungen keine Erwähnung. Nebst den vor-
gebrachten Kontrollen, Verhören sowie einer angeblich kurzzeitigen Ver-
haftung im Rahmen einer Anhörung sind keine weiteren Verfolgungsvor-
bringen geltend gemacht worden. Die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers vermitteln insgesamt den Eindruck, dass es sich hierbei um allge-
meine Kontrollen der sri-lankischen Behörden handelte und diese nicht im
Rahmen einer gezielten Verfolgung stattfanden. Das BFM hat hierzu zu-
treffend festgestellt, dass es sich um behördliche Schikanen gegenüber
Tamilen handle, welche zwar keineswegs legitim seien, aber ein men-
schenunwürdiges Leben in Sri Lanka nicht verunmöglichen würden. Es
fehlt somit an der erforderlichen Gezieltheit und Intensität der geltend
gemachten Nachteile, weshalb das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr
zu verneinen ist. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im März
2010 eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden sei, vermag zur
Darlegung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung eben-
falls nicht auszureichen.
5.3.4 Hinzu kommt, dass ein wesentliches Aktenstück (Zeitungsartikel
zum Überfall im Zug), das der Beschwerdeführer als Beweismittel ein-
reichte, lediglich in englisch-sprachiger Übersetzung vorliegt. Das ent-
sprechende Schriftstücke in der sri-lankischen Originalsprache wurde
weder im Original noch in Kopie zu den Akten gereicht. Die Übersetzung
E-2188/2010
Seite 17
erweckt ferner den Anschein, nicht von einem Originaldokument zu ent-
stammen, da sie inhaltlich konstruiert wirkt, so als wäre sie dem geschil-
derten Sachverhalt angepasst worden. Aufgrund dieser Umstände ist
nicht davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Dokument um eine
echte Übersetzung handelt. Damit kann der Wahrheitsgehalt des damit
verbundenen Vorbringens (Überfall im Zug) ebenfalls in Zweifel gezogen
werden.
5.4 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen wer-
den, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Hei-
matstaat als unzumutbar erscheinen oder die gar auf eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Es ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht akut gefähr-
det ist. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers ver-
weigert und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle
allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2188/2010
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: