Abtei lung V
E-2189/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2189/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasstem
Schreiben vom 15. Mai 2009 (Eingangsstempel), betitelt mit VISA
APPLICATION, an die Schweizerischen Botschaft in Colombo ge-
langte,
dass er am 6. Juli 2010 gemäss Aufforderung vom 26. Mai 2009 eine
schriftliche Ergänzung einreichte und am 13. Oktober 2009 von der
Botschaft eine "Application for an Entry Visa" durchgeführt wurde, in
deren Verlauf es dann nicht mehr nur um ein Visum, sondern um Asyl
ging (s. Anhörungsprotokoll S. 10 unten),
dass der Beschwerdeführer, verheiratet und Vater von zwei Kindern,
ausführte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
und in Jaffna geboren, wo er im Jahr (...) den Bachelor erworben habe,
dass er von (...) bis (...) in B._____ gearbeitet habe und an-
schliessend als C._____ bis (...) in Vannai, Mannar und Vavunija
(Nordprovinz) als (...) tätig gewesen sei,
dass es im Rahmen dieser Tätigkeit zu Unregelmässigkeiten zuguns-
ten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) gekommen sei, indem
der Beschwerdeführer Konten für diese Organisation vertuscht habe,
dass am (...) 2009 vier Männer zu ihm nach Hause gekommen seien
und er wegen deren Drohungen am (...) 2009 zur Polizei gegangen
sei,
dass er auf dem Rückweg vom CID (Criminal Investigation Depart -
ment) festgenommen, während eines Monats festgehalten und miss-
handelt worden sei, weshalb er sich ins Spital habe begeben müssen,
dass er anschliessend nach D._____ gegangen sei und bei einem
Freund wohne, weil er befürchte, in (...) gekidnappt zu werden,
dass der Beschwerdeführer dem Gesuch diverse Dokumente –
allesamt in Kopie – als Beweismittel beilegte,
dass die Botschaft am 13. Oktober 2009 dem BFM das Dossier des
Beschwerdeführers zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid über-
wies,
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dass das Bundesamt mit Verfügung vom 5. Februar 2010 die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein
Asylgesuch vom 15. Mai 2009 (welches an sich ein Gesuch um ein
Visum war [s. vorstehend S. 2 oben]) ablehnte,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien widersprüchlich und unglaubhaft,
dass er zwar geltend mache, wegen finanziellen Unregelmässigkeiten,
die während seiner Tätigkeit als C._____ vorgekommen seien, vom
CID festgenommen, einen Monat lang festgehalten und misshandelt
worden zu sein,
dass er aber bei der Befragung nicht vermocht habe, detaillierte An-
gaben zum Arbeitsverhältnis zu machen, weshalb nicht geglaubt wer-
den könne, er sei wegen seiner Arbeit als C._____ festgenommen
worden,
dass er darüber hinaus angegeben habe, bereits im (...) 2007 – dem
CID seien die Unregelmässigkeiten aufgefallen – seine Arbeit beendet
zu haben, jedoch erst im (...) festgenommen worden zu sein, obwohl
er stets zuhause gewohnt habe,
dass die eingereichten Dokumente nicht geeeignet seien, die geltend
gemachte Gefährdungssituation zu belegen, da sie auch in einem an-
deren Zusammenhang entstanden sein könnten, weshalb sie nicht
tauglich seien, die Vorbringen zu beweisen,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom
5. März 2010 (Kind request for an entry visa for Switzerland) eine
deutsche Übersetzung ging am 30. April 2010 ein) beim Bundesver-
waltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und unter Bewilligung der Einreise in die Schweiz die Gewäh-
rung von Asyl beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Arbeitsbestätigung von
(...) vom 5. März 2010 und eine Information Note (On UNHCR's
mandate and activities in Sri Lanka) zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit sie entscheidwesentlich sind, in den nachfol-
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genden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung man-
gels Vorhandenseins einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61; ANDRÉ
MOSER/MI-CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 63 Rz. 2.112), zugunsten
des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, seine an das
Bundesverwal-tungsgericht gerichtete Rechtsmitteleingabe sei
rechtzeitig erfolgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der ihm
vorliegenden Akten als ausreichend erstellt erachtet, weshalb auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einrei -
se zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG er-
mächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass die geltend gemachte Festnahme und die anschliessenden Miss-
handlungen durch nichts belegt sind beziehungsweise einzig ein Me-
dical Certificate ([...]; s. Beweismittelcouvert) vorliegt, was allein schon
deshalb unbehelflich ist, als es sich um eine Kopie handelt, indessen
bei einem mehrtägigen Spitalaufenthalt Rechnungen, Ein- und/oder
Austrittsunterlagen oder andere Papiere) vorliegen sollten, womit
allerdings über die Usachen der Verletzungen und die Urheberschaft
noch nichts ausgesagt wäre,
dass auch die Begründung dafür, dass die Klage, die entgegenzuneh-
men sich die Polizei geweigert habe, nur in Kopie vorliege (s. Be-
schwerde S. 2 oben), in keiner Weise zu überzeugen vermag,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in Sri
Lanka – zum konkreten Fall und zu den Erwägungen der Vorinstanz
äussert sich der Beschwerdeführer auffallend kurz – nicht geeignet
sind, die Schlussfolgerungen des BFM zu beanstanden,
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dass auch die eingereichten Dokumente zu keiner anderen Beurtei-
lung führen können, und die Feststellung des Bundesamtes, diese
seien nicht tauglich, die Vorbringen zu beweisen, was nach Auffassung
des Gerichts auch für die Arbeitsbestätigung von (...) gilt (s. vor-
stehend S. 3 unten),
dass der Beschwerdeführer in D._____ offenbar ohne über die übli-
chen Schikanen der Behörden hinausgehende Behelligungen leben
kann,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderte schwierige Situation in
Sri Lanka vom Gericht nicht bezweifelt wird, indessen ein grosser Teil
der Bevölkerung davon betroffen ist und jedenfalls nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe, welche sich auf das blosse Wiederholen der
aktenkundigen Vorbringen sowie Ausführungen zur Situation in Sri
Lanka beschränken und die Erwägungen der Vorinstanz überhaupt
nicht zum Gegenstand haben, auch nicht ansatzweise darzulegen
vermag, inwiefern das BFM zu Unrecht auf fehlende
Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes geschlossen und die
Einreise in die Schweiz nicht bewilligt habe,
dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen
in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen ohne weiteren
Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt hat oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
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wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen
indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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